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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 D-5326/2010

24. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,958 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5326/2010 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A .______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N_______.

D-5326/2010 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. September 2004 auf dem Landweg und gelangte über ihr angeblich unbekannte Länder am 13. September 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte sie in B. um Asyl nach. Am 16. September 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 24. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt direkt angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C., wo sie bei (…) gelebt habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Ihr D. sei im Jahr 1998 wegen Militärdienstverweigerung und angeblicher Mitgliedschaft bei der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) ausgebürgert worden, habe in der Folge in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sei hier inzwischen mit E. verheiratet. Ihre F. sei seit dem Jahr 1991 in der Schweiz wohnhaft und besitze (…). Seit dem Weggang von D. sei die Familie der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1999 regelmässig, das heisst ein- bis zweimal jährlich, von der Polizei über den Aufenthalt von D. befragt worden, letztmals (…), wobei die Wohnung der Familie durchsucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre Kontakte zur Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) befragt worden und leide seither an Angstzuständen. Aus diesen Gründen habe sie ihren Heimatstaat am 1. September 2004 in Richtung Schweiz verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei das von D. am 12. Mai 1998 in der Schweiz gestellte Asylgesuch am 5. April 2002 letztinstanzlich abgelehnt worden, zumal es D. nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass er in der Türkei von der Polizei gesucht werde; insofern könne auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, wonach D. dort nach wie vor polizeilich gesucht würde. Sollte D. damals wirklich ausgebürgert worden sein, müssten hiefür andere Gründe als die von der Beschwerdeführerin dargelegte Militärdienstverweigerung vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Häufigkeit der

D-5326/2010 Polizeibesuche widersprüchlich geäussert, habe sie doch bei der Erstbefragung von einem Vorfall bis zwei jährlichen Vorfällen gesprochen, wogegen diese Besuche gemäss den Aussagen anlässlich der Direktbefragung zwei- bis dreimal monatlich stattgefunden hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Ende 2003 wegen ihrer Kontakte zur HADEP von der Polizei befragt und geschlagen worden, sei erst im Rahmen der Direktbefragung nachgeschoben worden und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen sei die HADEP im Frühjahr 2003 aufgelöst worden, sodass die Beschwerdeführerin Ende 2003 mit der HADEP gar keine Kontakte mehr hätte aufnehmen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. November 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kostenund Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein ärztliches Zeugnis von G. vom 28. Oktober 2004 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2004 wurde unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung auf einen Kostenvorschuss verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 15. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Bestätigung der HADEP, wonach sie für diese Partei gearbeitet haben soll, nach. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Namentlich sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch die Anträge auf Parteibefragung und

D-5326/2010 Zeugeneinvernahme abzulehnen seien. Die auf eine Bemerkung der Hilfswerksvertreterin gestützte Behauptung betreffend Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung entbehre – nach Rücksprache des Befragers mit der Befragerin in der Empfangsstelle – jeglicher Grundlage. Auf die beantragte Wiederholung der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen sei zu verzichten, zumal das Protokoll der Erstbefragung keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin enthielte und diese auch anlässlich der Bundesanhörung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätte, dass es ihr schlecht gegangen sei. Es sei allzu einfach, Widersprüche mit Gedankenlücken erklären zu wollen, welche angeblich auf Kopfschmerzen zurückzuführen seien. Mit dem zu den Akten gereichten ärztlichen Schreiben versuche die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie an Depressionen und Kopfschmerzen leide. Demgegenüber ginge aus dem Dokument lediglich hervor, dass sie seit dem 11. Oktober 2004 beim Arzt in Kontrolle stünde. Um einen Medizinalfall zu belegen, bedürfte es jedoch eines durch einen Facharzt erstellten Berichts mit allen fachspezifischen medizinischen Indikationen, wogegen der Arzt der Beschwerdeführerin als FMH Innere Medizin nicht in der Lage sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zuverlässig zu diagnostizieren. Mithin eigne sich das erwähnte ärztliche Zeugnis nicht zur Stützung der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin. Auch das HADEP- Dokument könne nicht berücksichtigt werden, da darin das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin fehle; im Übrigen müsse in diesem Zusammenhang von einer nachträglichen Fälschung ausgegangen werden, zumal dieses Dokument am 13. Juli 1999 ausgestellt worden sein soll, die Schrift aber ein jüngeres Datum verrate. Nach mehrfach erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2005 Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes und reichte gleichzeitig eine Bescheinigung der DEHAP (Nachfolgeorganisation der HADEP) vom 6. August 2002 zu den Akten. Sie führte insbesondere aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Ausführungen in der Vernehmlassung, namentlich im Zusammenhang mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, machten die Befangenheit der Vorinstanz deutlich. Zudem wurde ein fachärztliches Gutachten der mittellosen Beschwerdeführerin beantragt und der betreffend das HADEP-Dokument erhobene Fälschungsvorwurf bestritten. Aus der Bescheinigung des Präsidiums der DEHAP vom 6. August 2002 ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin für diese Partei verschiedene Dienste geleistet habe; zudem wurde beantragt, es sei mittels der darin erwähnten Telefonnummern die Richtigkeit und Echtheit des Dokuments abzuklären.

D-5326/2010 G. Mit Urteil vom 16. Mai 2008 hiess das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2004 beantragt worden war, und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Sachverhalt erweise sich als nicht genügend abgeklärt, es blieben zu viele Fragen offen. Um die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr abzuschätzen, sei es unabdingbar, den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Probleme und deren Hintergrund näher abzuklären. Eine ergänzende Anhörung durch ein Frauenteam und allenfalls weitere Abklärungen erschienen notwendig. II. H. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 durch ein Frauenteam des BFM angehört. Dabei erhielt sie Gelegenheit, ihr Asylgesuch noch einmal zu begründen. Sie machte im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie in den vorangegangenen Anhörungen geltend. Zudem nahm sie Stellung zu einer zwischenzeitlich erfolgten Besuchsreise ihres H. in der Schweiz, zu Inhalten des Dossiers von D., die sich mit ihren Angaben überschneiden, sowie zu allfälligen Bedenken ihrerseits im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei. Zudem reichte sie – nebst Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren – ein Zeugnis von I., vom 3. Januar 2005 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe die Beschwerdeführerin die Verfolgungssituation der Jahre vor der Ausreise hinsichtlich Anzahl, Beginn und Ende, Anlass sowie Intensität der polizeilichen Interventionen widersprüchlich geschildert. Das geltend

D-5326/2010 gemachte Ausmass der Verfolgung, im Zeitraum von 1998 bis 2004 zwei bis drei Mal pro Monat von der Polizei aufgesucht worden zu sein beziehungsweise insgesamt 150 Hausdurchsuchungen, stehe in einem Missverhältnis zum angegeben Anlass. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die türkische Polizei einen so grossen Aufwand für einen einfachen Militärdienstverweigerer betreiben würde. Wenn die Polizei wirklich so häufig wie geltend gemacht die Familie behelligt hätte, sei nicht einzusehen, weshalb diese den türkischen Behörden nicht einen Beleg für den Aufenthalt von D. in der Schweiz vorgelegt habe. Es erübrige sich, genauer abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Mitglied oder nur Sympathisantin der HADEP oder deren Nachfolgepartei gewesen sei, zumal es sich zum einen grundsätzlich um eine legale Partei handle und weil zum andern aufgrund ihrer unsubstanziierten Schilderungen ausgeschlossen werden könne, dass sie Aufgaben übernommen hätte, die über die legalen Tätigkeiten als Sympathisantin oder Mitglied hinausgegangen wären. Mithin sei nicht glaubhaft, dass sie wegen allfälliger eigener politischer Aktivitäten von der Polizei behelligt worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stünden die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar handle es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau. Indes verfüge sie in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz mit entsprechenden Wohnmöglichkeiten. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung sowie je eine Bescheinigung der HADEP sowie der DEHAP vom 6. August 2002 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 teilte das

D-5326/2010 Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. L. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Mit dem neuen Vorbringen in der Beschwerde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste die Beschwerdeführerin mit Problemen mit H. rechnen, da sie in ihrem Alter immer noch nicht verheiratet sei, mache sie sinngemäss geltend, ihr drohe eine Zwangsheirat beziehungsweise sie habe schon einmal gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Obschon derartige Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft betreffen würden, werde es unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2010 durch ein Frauenteam des BFM sei ihr nicht nur ausreichend Gelegenheit gegeben worden, allfällige Probleme mit H. vorzubringen, sondern sei sie mehrmals ausdrücklich und vertiefend explizit nach Problemen und Befürchtungen im Zusammenhang mit H. gefragt worden. Dabei habe sie solche verneint und stattdessen geltend gemacht, die Probleme drohten nur von staatlicher Seite, beziehungsweise da sie vom Staat bedroht werde, würde H. ihretwegen auch vom Staat verfolgt. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, erwiesen sich die Befürchtungen vor staatlicher Verfolgung als unwahrscheinlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit unglaubhaften und unwahrscheinlichen Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat begründet hätte, wenn sie tatsächlich reale Probleme und Befürchtungen wegen ihres Zustands als unverheiratete Frau von Seiten H. oder (…) gehabt hätte. Zudem sei sie seit dem ersten negativen Asylentscheid anwaltlich vertreten, so dass nicht einzusehen sei, weshalb ihr ihre Rechtsvertreter dazu geraten hätten, allfällige (…) Probleme zu verschweigen, da diese im Asylverfahren ebenfalls geprüft werden müssten und bei entsprechenden Konstellationen zur Asylgewährung führen könnten. Der Umstand, dass (…) Probleme erst jetzt im Zusammenhang mit der zweiten Beschwerde geltend gemacht würden und zuvor bei einer Anhörung im Frauenteam explizit verneint worden seien, spreche deshalb nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Im Übrigen wurde

D-5326/2010 auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. M. Am 13. September 2010 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt sie an ihren Vorbringen fest. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlichen, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

D-5326/2010 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen

D-5326/2010 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1. In der Beschwerde wird eingewendet, es könne nicht von einer funktionierenden Familieneinheit ausgegangen werden. So bestünden zwischen der Beschwerdeführerin und H. massive Spannungen. Diese seien in der Tatsache begründet, dass die Beschwerdeführerin im Alter von (…) Jahren nach wie vor nicht verheiratet sei. Soziokulturell betrachtet stelle dies für die Beschwerdeführerin ein grosses Problem dar. In diesem Alter noch nicht verheiratete Frauen hätten gegen grosse Widerstände anzukämpfen bis hin zu spürbarer Ausgrenzung aus der Gesellschaft. H. werde den Druck auf die Beschwerdeführerin sich zu verheiraten, aufrechterhalten. Dass diese unter diesen Umständen Angst habe beziehungsweise es für sie sehr belastend sei, alleine mit H. im gleichen Haushalt leben zu müssen, sei nachvollziehbar. Unterstützungsmöglichkeiten durch (…) seien zu verneinen. Mit ihrer Heirat seien sie aus dem Familienhaushalt ausgeschieden und in denjenigen ihrer Ehemänner eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei innerhalb der Familie als noch nicht Verheiratete und psychisch angeschlagene Frau eine Exotin und könne deshalb auf keine Unterstützung zählen. Zudem sei unter Hinweis auf das Urteil (…)

D-5326/2010 fraglich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen und Drohungen an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte und auch tatsächlich Schutz erhalten würde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass verschiedene Angehörige des weiteren Familienkreises der Beschwerdeführerin in der Türkei politisch aktiv gewesen seien und aufgrund ihrer Aktivitäten Gefängnisstrafen verbüsst hätten beziehungsweise verbüssen würden. Demzufolge sei die Familie um die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden sehr wohl bekannt. Die Gefahr, dass die türkische Polizei auch diese Tatsache anlässlich von zukünftigen Konfrontationen zum Vorwand für weitere Schikanierungen beziehungsweise gar schlimmere (bereits angedrohte) Übergriffe nehmen könnte, sei nicht aus der Luft gegriffen, sondern realistisch. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend, unverheiratet und somit eine schutzlose Frau sei, liesse sie noch leichter zum Opfer werden. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Wegweisung aus humanitären Gründen als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. Beschwerde S. 5-7). 4.3.2. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch in individueller Hinsicht keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Vorweg ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. August 2010 zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. L), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen und woran die Ausführungen in der Replik der Beschwerdeführerin vom 13. September 2010 nichts zu ändern vermögen. Es trifft zwar zu, dass (…) seit mehreren Jahren in der Schweiz ansässig sind, ebenso wie (…), welche die Türkei aus politischen Gründen verlassen hätten. Dessen ungeachtet verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit ihrem dort wohnhaften H. und ihren (…) nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin ein Zusammenleben mit H. – aus welchen Gründen auch immer – nicht erwünscht ist, könnte sie nötigenfalls durch ihre beiden dort ansässigen (…) oder durch Verwandte in der Schweiz und in J. unterstützt werden. Jedenfalls wäre sie in ihrem Heimatstaat nicht auf sich allein gestellt. Blosse soziale oder

D-5326/2010 wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr im Zusammenhang mit allfälligen Problemen und Drohungen in Frage gestellten Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Zum einen sind Behelligungen aus politischen Gründen aufgrund der Aktenlage als nicht wahrscheinlich zu erachten, zumal dem erwähnten Urteil eine mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichende Bedrohungslage zugrunde lag; zum andern handelt es sich bei den zusammen mit der Beschwerde eingereichten, die Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der HADEP beziehungsweise DEHAP betreffenden Unterlagen um Dokumente, welche bereits Gegenstand des vorgängigen Beschwerdeverfahrens gewesen sind. Was schliesslich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, könnten diese, falls von ihr erwünscht, auch in der Türkei behandelt werden. 4.3.3. Mithin sprechen – nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten sowie im Kontext gleichgelagerter Verfahren – auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – als zumutbar. 4.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin zwar bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, womit die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG an sich gegeben wären. Indes ist gemäss der Aktenlage seitens des Kantons bisher kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden

D-5326/2010 beziehungsweise müsste die Beschwerdeführerin diesbezüglich selbst bei der zuständigen Behörde vorstellig werden. 4.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 23. Juli 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen.

D-5326/2010 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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