Abtei lung IV D-5325/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli C._______ M._______, geboren [...], Togo, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5325/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus A._______ stammender togolesischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 2. Mai 2007 in Richtung Niger verliess, dass er gemäss seinen Angaben anschliessend nach Libyen weiterreiste, von wo er am 26. Juni 2008 nach Italien gelangte, dass er am 15. Januar 2010 von Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 29. Januar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei in Togo nach einer Streitigkeit um das Erbe seines verstorbenen Vaters durch die Polizei inhaftiert worden, habe aus der Haft fliehen können und sei deswegen aus seinem Heimatland geflüchtet, dass er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 30. Juni und am 18. August 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das BFM mitgeteilt wurde, es werde daher die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens in Erwägung gezogen, wobei gegebenenfalls auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wurde, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie gegen einen all fälligen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden, dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Protokoll gab, in Italien kämen jedes Jahr Menschen dunkler Hautfarbe ums Leben, und er habe das während seines Aufenthalts in Rosarno (Pro- D-5325/2010 vinz Reggio Calabria), wo er sich zu Arbeitszwecken aufgehalten habe, mit eigenen Augen gesehen, dass das BFM am 9. Februar 2010 an die zuständigen italienischen Behörden die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass das BFM am 25. Februar 2010 an die zuständigen italienischen Behörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die Mitteilung vom 9. Februar 2010 eingegangen sei, gehe das Bundesamt gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (Datum des Posttempels: 23. Juli 2010) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei zu überprüfen, D-5325/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im vorinstanzlichen Aktendossier keinerlei Angaben dazu enthalten sind, zu welchem Zeitpunkt die vom 29. April 2010 datierende Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung somit nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm am 19. Juli 2010 zugestellt worden, dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10), dass somit, nachdem ein früheres Eröffnungsdatum als der 19. Juli 2010 nach bestehender Aktenlage nicht nachgewiesen ist, im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die am 23. Juli 2010 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist, D-5325/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und (soweit feststellbar) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Beschwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Be- D-5325/2010 stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das BFM geltend machte, in Italien kämen jedes Jahr Menschen dunkler Hautfarbe ums Leben, was er während seines Aufenthalts in Rosarno – wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe – mit eigenen Augen gesehen habe, dass er ferner ausführte, er habe in Rosarno im Freien gelebt und nicht ausreichend Nahrung erhalten, dass er mit seiner Beschwerdeeingabe ferner geltend macht, in Rosarno habe es schreckliche Tumulte gegeben, wovon er Filmaufnahmen habe, dass indessen nicht ersichtlich ist, weshalb die geltend gemachten Vorfälle in Rosarno, die der Beschwerdeführer möglicherweise als Augenzeuge erlebt hat, generell gegen die Überstellung nach Italien sprechen sollten, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Rosarno im Freien gelebt und nicht ausreichend zu essen gehabt, nicht geeignet ist, in allgemeiner Weise die angeordnete Überstellung nach Italien in Frage zu stellen, dass nämlich kein ausreichend konkreter Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine existenzielle Notlage versetzt, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5325/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch ein Anspruch auf Ertei lung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5325/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 8