Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5323/2010/wif Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am […], B._______, geboren am […], C._______, geboren am […], D._______, geboren am […], E._______, geboren am […], Iran, vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Advokatur Weibel & Seydoux, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 / D-[…].
D-5323/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge haben die Gesuchstellenden in Z._______ (Provinz West-Aserbaidschan) gelebt, aus welcher Gegend auch ihre beiden Familien stammten. Über die Türkei und Frankreich seien sie am 7. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Noch am gleichen Tag hätten sie hier ihre Asylgesuche eingereicht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Veröffentlichung politischer Gedichte in kurdischer Sprache während 10½ Monaten gefangen gehalten und zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde behördlich gesucht, weil sein Cousin und Parteikollege bei der verbotenen DPK-I (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) festgenommen und belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Die missliche Lage der Kurden und Sunniten im Iran sei für ihn die Motivation gewesen, feurige Gedichte zu schreiben. Selbstverständlich habe das Regime derartige Texte nicht gerne zur Kenntnis genommen. Im Jahre 1999 sei er auf Initiative des Bruders eines Dichterfreundes, bei dem es sich um einen ehemaligen Peschmerga und späteren Angehörigen des Parteikaders gehandelt habe, der DPK-I beigetreten. Im gleichen Jahr sei er in Z._______ Mitglied des neu gegründeten Dichtervereins geworden, welcher im Gegensatz zur verbotenen DPK-I eine offiziell anerkannte Organisation gewesen sei und mitunter auch Lesungen zur Huldigung der Revolution abgehalten habe. Ziel der DPK-I sei es gewesen, mit ihm als geheimem Mitglied einen gewissen Einfluss im Dichterverein auszuüben. Im Rahmen seiner Lesungen habe er versucht, den kurdischstämmigen Jugendlichen in ihrer Muttersprache eine gewisse Bildung zu vermitteln. Natürlich habe auch die Absicht bestanden, die jungen Kurden für die Problematik ihrer Volksgruppe zu sensibilisieren und den einen oder anderen für die Partei zu gewinnen. Die Behörden hätten vermutlich Verdacht geschöpft, dass hinter seinem Engagement im Dichterverein die DPK-I stehe. Jedenfalls sei er am 5. Mai 2001 vor dem Vorlesungsraum des Vereins durch Beamte des Nachrichtendienstes Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK], dt.: Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit [Anm. des Gerichts]) mit der Begründung festgenommen worden, er würde mit seinen Gedichten Unruhe stiften und die jungen Kurden zu Protesten gegen das Regime verleiten. In den folgenden drei Monaten sei er im Gefängnis des Ettelaat in Y._______ in Einzelhaft gehalten worden. Vom Gefängnis des Nachrichtendienstes in Y._______ sei er ins Zentralgefängnis von X._______ verlegt worden. Dort seien die Haftbedingungen deutlich besser gewesen, wenngleich bis zu 20 Gefangene in einem Raum hätten Platz finden müssen. Dank der Bemühungen seines Bruders, welcher die Schreinerwerkstatt als Pfand für sein künftiges Wohlverhalten hergegeben habe, sei er nach weiteren 7½ Monaten Haft freigelassen worden. Obschon man ihm nichts habe nachweisen können, habe man ihn in der vergeblichen Hoffnung, ihn einschüchtern zu können, zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil sei mit der Auflage verknüpft gewesen, dass er während der fünfjährigen Bewährungsfrist seiner dichterischen Tätigkeit entsage. Sein Cousin und Gesinnungsfreund, mit welchem zusammen er für die DPK-I Flugblätter verteilt habe, sei dann am 8. August 2003 festgenommen worden. Im Verhör habe der Cousin dem Ettelaat auch von seiner Rolle
D-5323/2010 bei der Partei erzählt. Dies alles schliesse er daraus, dass er seit dem 8. August 2003 ohne Nachricht von seinem Cousin geblieben sei und am 11. August 2003 Beamte des Ettelaat sein Zuhause durchsucht hätten, als er sich bei seiner Mutter aufgehalten habe. Bei der Durchsuchung des Hauses hätten die Beamten literarische Unterlagen beschlagnahmt. Dieser Fund bedeute, dass er in den Augen der Behörden gegen die ihm auferlegte dichterische Abstinenz verstossen habe und die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe zum Vollzug gelange. Noch schlimmer sei, dass die Beamten den Schlüssel zur zumeist leer stehenden Wohnung seiner Cousine sichergestellt hätten, in der er Material der Partei wie Flugblätter und selbst verfasste politische Schriften gelagert habe. Nachdem sie sein Haus verlassen gehabt hätten, hätten die Beamten gleich auch die – in derselben Strasse gelegene – Wohnung der Cousine durchsucht. Als sein Schwager, der bei der Hausdurchsuchung zugegen gewesen sei, ihn über das Vorgefallene informiert habe, sei ihm sofort klar geworden, dass er in Gefahr sei und untertauchen müsse. Nach acht Tagen und Nächten, die er an wechselnden Orten verbracht habe, habe er sich in W._______ (Landkreis Z._______) mit seiner Frau und den Kindern getroffen. Von dort aus hätten sie das Land mit Schlepperhilfe verlassen. Die Gesuchstellerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen Ereignisse. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylbegehren der Gesuchstellenden ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-[…] vom 2. September 2009 gutgeheissen, soweit beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurde das BFM angewiesen, die Gesuchstellenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Hingegen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Ablehnung der Asylgesuche. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-[…] vom 2. September 2009, soweit die Beschwerde im Asylpunkt "zurückgewiesen" und das Asyl verweigert worden sei. Sie beantragten, dass ihnen das Recht auf Asyl zuzuerkennen sei beziehungsweise die Verfasser der drei eingereichten Bestätigungsschreiben als Zeugen durch
D-5323/2010 die Schweizer Vertretung im Iran rogatorisch einzuvernehmen seien. Dem Gesuch wurden folgende Unterlagen beigelegt: Je eine Kopie der Bestätigungsschreiben von F._______ vom 7. Mai 2010, von G._______ vom 10. Mai 2010 beziehungsweise von H._______(alle Dokumente in einer Fremdsprache mit deutscher Übersetzung). E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), entscheidet es – wie auch vorliegend – in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3. Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
D-5323/2010 Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Weiter ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3. Die Gesuchstellenden machen sinngemäss geltend, sie könnten mit den drei eingereichten Bestätigungen von Gefangenen beweisen, dass der Gesuchsteller während 10½ Monaten in Haft gewesen sei. Dies entspricht dem Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Wie oben aufgeführt finden auf die Revision die Art. 121-123 BGG Anwendung und nicht der Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welchen die Gesuchstellenden angerufen haben. Die eingereichten Beweismittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-[…] vom 2. September 2009 entstanden (7. und 10. Mai 2010 beziehungsweise ist ein Dokument undatiert). Demnach würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine). Da nachfolgend aufgezeigt wird, dass den Beweismitteln keine Anhaltspunkte entnommen werden können, welche die durch das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Beschwerdeentscheid vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellenden in Frage zu stellen vermögen – ihnen m.a.W. keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommen – braucht darauf an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Ausserdem formulieren die Gesuchstellenden – wie erforderlich – das Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch. Auch die 90-tägige Frist wurde durch Einreichung des
D-5323/2010 Revisionsgesuchs am 23. Juli 2010 eingehalten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid D-[…] vom 2. September 2010, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden – die Hausdurchsuchungen mit Sicherstellung kompromittierender Unterlagen, die Fahndung nach dem Gesuchsteller nach der Verhaftung seines
D-5323/2010 Cousins im August 2003 und die 10½-monatige Inhaftierung des Gesuchstellers von Mai 2001 bis März 2002 in Y._______ beziehungsweise in X._______ und die Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren – nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG seien (vgl. E. 4 des Beschwerdeentscheides). Weiter wurde festgestellt, dass angesichts der eineinhalbjährigen Zeitspanne zwischen der Haft und dem Verlassen des Heimatlandes und der als unglaubhaft zu erachtenden Vorkommnisse unmittelbar vor der Ausreise im August 2003, der Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Ereignissen zwischen Mai 2001 und März 2002 und dem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen sei. 4.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Dokumente Anhaltspunkte aufweisen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – insbesondere der 10½-monatigen Haft des Gesuchstellers – in Frage zu stellen vermögen. 4.3. Der Inhalt aller Beweisschreiben besteht unter anderem aus den Personalien der Verfasser beziehungsweise die Nennung der Jahre, wann sie angeblich in den Gefängnissen der islamischen Republik Irans gefangen gewesen seien. Anschliessend "bestätigen" sie, dass sie im Jahre 2001 den Gesuchsteller im Zentralgefängnis von X._______ gesehen haben. Ihm sei die Zusammenarbeit (Zusammenarbeit mit gegnerischen Gruppen) vorgeworfen worden und später sei er gegen Kaution freigelassen worden. Unabhängig von der Authentizität der eingereichten Beweismittel ist vorweg festzustellen, dass aufgrund dieser dürftigen Aussagen in Bezug auf die angebliche Inhaftierung des Gesuchstellers in X._______, die Beweiskraft dieser Bescheinigungen bereits als relativ gering zu werten ist. Ferner fällt auf, dass die Schriftstücke von G._______ und H._______ vollkommen identisch sind und dasjenige von F._______ zur Hälfte auch mit den beiden erstgenannten deckungsgleich ist. Alle drei Dokumente sind überdies Kopien von vorgedruckten Texten, welche von den drei erwähnten Personen handschriftlich unter anderem mit den Personalien ergänzt und unterschrieben wurden. Dieses Vorgehen lässt entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sehr wohl den Eindruck entstehen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt. 4.4. Weiter führen die Gesuchstellenden im Revisionsgesuch aus, es sei sehr aufwändig gewesen, die drei Verfasser der Bestätigungsschreiben im Iran ausfindig zu machen, da er diese nicht näher gekannt habe. Diese Erklärung steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur Aussage von
D-5323/2010 F._______, wonach er den Gesuchsteller bereits vor der Verhaftung aufgrund familiärer Beziehungen beziehungsweise aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der demokratischen Partei gekannt habe. Dies wirft weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bestätigungsschreiben auf. 4.5. Mit der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 bezeichnete der Instruktionsrichter der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde unter anderem deswegen als aussichtslos, weil seit der Einreichung des Asylgesuchs am 7. September 2003 keine Beweismittel betreffend die behauptete Inhaftierung eingereicht worden seien, obwohl die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente bei iranischen Staatsangehörigen möglich und zumutbar gewesen wäre. Demzufolge wussten die Gesuchstellenden seit Erhalt dieser Verfügung – mithin seit knapp fünfeinhalb Jahren –, dass es für den Ausgang ihres Beschwerdeverfahrens wichtig ist, entsprechende Beweismittel zu besorgen. Die diversen Umstände, mit denen die Gesuchstellenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das Scheitern ihrer angeblichen Bemühungen für das Beibringen von geeigneten Urkunden zu erklären versuchten, stellten gemäss den Ausführungen in E. 4.5 des Beschwerdeentscheids D-[…] vom 2. September 2009 zudem keine plausiblen Hinderungsgründe dar. Dass es nun innerhalb von relativ kurzer Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens plötzlich möglich gewesen sein soll, Beweise für die Inhaftierung des Gesuchstellers beizubringen, ist nicht nachvollziehbar und untermauert die bereits dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Dokumente. 4.6. In Würdigung der dargelegten Umstände sind die eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 4.7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellenden nach dem Dargelegten hätte möglich sein müssen, die Bestätigungsschreiben bereits im früheren ordentlichen Verfahren einzureichen (vgl. diesbezüglich ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG). Deren Erklärung im Revisionsgesuch, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass die Schweizer Behörden ihren Ausführungen keinen Glauben schenken würden, geht offensichtlich fehl, kannten die Gesuchstellenden doch spätestens seit der zuvor in E. 4.5 erwähnten Zwischenverfügung vom 22. August 2005 ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (vgl. bezüglich der Mitwirkungspflicht BVGE 2007/30 E. 5.2.2 S. 366). Plausible Hinderungsgründe für ein
D-5323/2010 rechtzeitiges Beibringen von Beweismitteln sind vor diesem Hintergrund auch heute keine ersichtlich. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revisionsbegehren nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 2. September 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beeinflussen. Demzufolge ist auch der Antrag abzuweisen, F._______, G._______ beziehungsweise H._______ seien als Zeugen rogatorisch einzuvernehmen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt somit in Rechtskraft. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-5323/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe am 27. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: