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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2009 D-5318/2006

31. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,631 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom...

Volltext

Abtei lung IV D-5318/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Januar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5318/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. November 2004 verweigerte das BFF dem Gesuchsteller die Bewilligung der Einreise und lehnte sein Asylgesuch vom 5. Oktober 1999, das mit mehreren schriftlichen Eingaben ergänzt worden war, ab. Das BFF begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller nicht gefährdet sei im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien. B. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo eingereichter Eingabe vom 18. Dezember 2004, welche zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, focht der Gesuchsteller die Verfügung des BFF vom 25. November 2004 an und beantragte – wie sinngemäss aus der Begründung vorgeht – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. C. Mit Urteil vom 6. Januar 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie an, in einer objektiven Einschätzung der gesamten Vorbringen und Umstände sei nicht von einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Die persönliche Situation des Gesuchstellers sei gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht zumutbar wäre. Im Besonderen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und offensichtlich auch über eine gute Schulbildung verfüge. D. Mit an die ARK adressierter, als „Application for settlement as a refuge in your country“ bezeichneter Eingabe vom 10. September 2006, welche am 25. September 2006 bei der ARK einging, ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Asyl bzw. um Revision des Urteils der ARK vom 6. Januar 2005. Er brachte vor, er wohne nun in C._______ und müsse aufgrund der Probleme mit der D._______ von seiner Familie D-5318/2006 getrennt leben. Am Abend des 19. November 2005 sei eine Gruppe bewaffneter Männer zu seinem Haus gekommen, habe ihn geschlagen und schwer misshandelt. Die Männer hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn sie ihn dort noch einmal sehen sollten. Er sei darauf hin mit seiner Familie nach E._______ geflohen. Auch dort sei er mehrfach bedroht worden und habe dies beim zuständigen „Grama Niladhari“ und beim „Justice of the Peace“ angezeigt. Er habe deshalb auch in E._______ nicht mehr leben können und sei ins Dorf F._______ gezogen. Aber auch hier würden schlechte Bedingungen herrschen und die Armee habe den Ort mehrfach angegriffen. Er sei körperlich und psychisch geschwächt, sei er doch von Angehörigen der Armee gefoltert worden. Der Druck der G._______ sei sehr gross. Er werde zur Ausbildung mit den Waffen gezwungen und wenn er diesem Befehl nicht Folge leiste, könne er nicht dort bleiben. Wenn er an seinen früheren Wohnort zurückkehren würde, würde er von der D._______ bedroht werden. Der Gesuchsteller gab zwei inhaltlich identische, von ihm verfasste Schreiben zu den Akten, in welchen er im Wesentlichen die Ereignisse seit dem Jahr 1999 darlegt. Das eine Schreiben datiert vom 24. Januar 2006 und richtet sich an den „Gramma Niladarih“, das andere Schreiben datiert vom 28. Januar 2006 und richtet sich an den „Vice Chairman“ des „Town Council“ von H._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG D-5318/2006 findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend und reicht in diesem Zusammenhang zwei vom 24. und 28. Januar 2006 datierende Dokumente ein. Er begründet zwar nicht, wann er von diesen Beweismitteln Kenntnis erhielt, indessen ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die zu beachtenden Fristen eingehalten sind (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines D-5318/2006 Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 740; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431). 3.2 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHI- NOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die in der vorliegenden Konstellation weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). 4. Zur Begründung des Gesuchs verweist der Gesuchsteller im Wesentlichen auf die inhaltlich identischen, in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 24. und 28. Januar 2006. Darin wird dargelegt, der Gesuchsteller sei I._______ und sei am 26. Februar 1999, als er unterwegs nach J._______ gewesen sei, festgenommen worden. Man habe ihn des Terrorismus verdächtigt und ihn in verschiedenen Polizeistatio- D-5318/2006 nen (...) während dreier Monate inhaftiert. In dieser Zeit sei er gefoltert und misshandelt worden. Aufgrund der ihm damals zugefügten unmenschlichen Behandlung könne er nun seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Er sei daraufhin der K._______ übergeben und gezwungen worden, ein in singhalesisch verfasstes Geständnis zu unterschreiben. Anschliessend sei er durch den L._______ vorgeladen, ins Gefängnis gebracht und nach zwei Jahren durch den M._______ angeklagt worden. Er sei als zweiter Angeklagte verantwortlich gemacht worden für den Bombenanschlag auf das N._______, bei welchem ein Touristenzentrum zerstört, 17 Personen getötet und 27 Personen verletzt worden seien. Er sei fünf (sic!) Jahre später, am 16. Oktober 2003, durch den L._______ freigesprochen worden. Danach habe er unbehelligt gelebt, bis im März 2004 ein Unbekannter zu seinem Haus gekommen sei, gesagt habe, sein Name sei O._______, und ihn aufgefordert habe, nach F._______ zu gehen. Dort sei er zu einem alten Haus gebracht und über seine Inhaftierungen befragt worden. Anschliessend sei er frei gelassen worden, er habe aber aus Angst vor weiteren Übergriffen sein Haus in H._______ verlassen und sich während eines Jahres in Z._______, E._______ und in P._______ versteckt. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, wegen einer Krankheit sei er im Oktober 2005 in sein Haus nach H._______ zurückgekehrt. Einige Tage später habe er mehrere Telefonanrufe erhalten und es sei ihm nahe gelegt worden, den Ort umgehend zu verlassen, andernfalls würde er umgebracht werden. Kurze Zeit später, am 19. November 2005, sei er am Abend von Anhängern der D._______ überfallen und geschlagen worden. Er habe den Arzt aufgesucht und sei nach fünf Tagen wieder zurückgekehrt. Aus Furcht vor weiteren Zwischenfällen sei er mit seiner Familie nach E._______ gegangen und habe dort ein Haus gemietet. Die beiden Schreiben vom 24. und 28. Januar 2006 tragen handschriftliche Eintragungen eines Q._______ und eines „Vice Chairman“, wonach diese Ausführungen wahr und korrekt seien. Gemäss der Darstellung im Revisionsgesuch sei der Gesuchsteller auch in E._______ mehrfach bedroht worden. Da er nicht mehr dort habe leben können, sei er mit seiner Familie in das Dorf F._______ geflohen. Auch hier seien die Umstände sehr schwierig gewesen. Sie seien durch die srilankische Armee angegriffen worden. Seine geistige und körperliche Gesundheit sei wegen der Folter und der Misshandlungen, welche er erlebt habe, stark angegriffen, wie die bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte zeigen würden. D-5318/2006 Nebst der Bedrohung durch die D._______ werde nun auch der Druck durch die G._______ grösser. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Er wolle dies nicht tun und werde bedroht. Deshalb lebe er in ständiger Angst und sei nirgends mehr sicher. Er müsse getrennt von seiner Familie leben. 5. 5.1 Was die Schilderungen der Ereignisse aus den Jahren 1999 bis 2003 betrifft, ist festzuhalten, dass diese Tatsachen bereits im Beschwerdeverfahren bekannt waren und der Beurteilung durch die ARK zugrunde lagen. Die damit verbundenen Vorbringen wurden durch die ARK gerichtlich beurteilt. Die Schilderungen in den beiden vom Gesuchsteller verfassten Schreiben ändern nichts an der tatsächlichen Grundlage des angefochtenen Urteils. Sie sind deshalb weder als „neu“ noch als „erheblich“ im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu bezeichnen (vgl. hierzu KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 N 25). 5.2 Was das in den Schreiben vom 24. und 28. Januar 2006 geltend gemachte Ereignis aus dem Jahr 2004 betrifft (Befragung des Gesuchstellers durch eine Person namens O._______ in F._______), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller diesen Vorfall bereits früher hätte geltend machen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Gesuchsteller substanziiert diesbezüglich nicht, was er aufgrund dieses Ereignisses zu befürchten hätte, und belegt die damit geltend gemachten Nachteile denn auch nicht weiter. Aus diesem Vorfall kann jedenfalls nicht auf eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage des Urteils der ARK zu verändern und zu einer anderen Entscheidung zu führen, weshalb es revisionsrechtlich nicht relevant ist. 5.3 Weiter bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 10. September 2006 vor, er habe versteckt leben müssen und in seinem Haus in H._______ Drohanrufe erhalten. Am 19. November 2005 sei um 21 Uhr eine bewaffnete Bande - es handle sich um Anhänger der D._______ - zu seinem Haus gekommen und habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Die Männer hätten ihn mit Eisenstangen und kabeln zusammengeschlagen und ihn schwer verletzt. Er könne seither ein Bein und eine Hand nicht mehr gebrauchen. D-5318/2006 Hierzu ist festzuhalten, dass sich dieser Vorfall erst nach dem Urteil der ARK vom 6. Januar 2005 ereignete. Er stellt deshalb keinen Revisionsgrund dar, geht es doch bei dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision um die Korrektur eines rechtskräftigen Entscheids, wenn sich herausstellt, dass dieser auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht, nicht jedoch um Tatsachen, die sich nach dem Urteil ereigneten (vgl. SCHERRER, a.a.O., N. 26). Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten Angriffe durch die (...), welche der Gesuchsteller erlitten habe, sowie für die vorgebrachte Bedrohung vonseiten der G._______. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 10. September 2006 geltend gemachten Nachteile bzw. die vorgebrachte Furcht vor Übergriffen durch die D._______, durch die G._______ und die Armee auf eine konkrete und unmittelbare Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Gesuchstellers schliessen lassen, so dass die Eingabe an das BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch zu überweisen ist. Die Schilderungen der Ereignisse im Jahr 2005 und die damit verbundenen Vorbringen sind indessen nicht ausreichend substanziiert und werden auch nicht weiter – beispielsweise durch ein Arztzeugnis – belegt, so dass es sich nach einer Würdigung der gesamten Umstände erübrigt, die Eingabe an das BFM zu überweisen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorbringen des Gesuchstellers als pauschale Behauptungen ausgestaltet sind und keine näheren Angaben für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung enthalten. Sie sind deshalb nicht ausreichend begründet. Auch wenn es durchaus plausibel erscheint, dass der Gesuchsteller nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2003 gewisse Übergriffe zu erleiden hatte, vermag er keine glaubhaften Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung praxisgemäss grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind und den Behörden diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b S. 130 f., mit weiteren Hinweisen). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 6. Januar 2005 ist demzufolge abzuweisen. D-5318/2006 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5318/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Revision wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Gesuchsteller gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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