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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 D-5317/2008

12. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,618 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. A...

Volltext

Abtei lung IV D-5317/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mazedonien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5317/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2008 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder (vgl. N _______; D-_______ und D- _______) auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz einreiste, dass er am 15. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 19. Juni 2008 summarisch befragt, am 7. Juli 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, E._______, lebe seit vielen Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung, dass sein Vater bereits vor fünf Jahren vergeblich einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe und jetzt wieder ein solches Gesuch hängig sei, dass er - wie bereits mehrmals in der Vergangenheit - seinen Vater in der Schweiz besucht habe, dass er eigentlich geplant habe, nach Ablauf des Visums zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Hause zurückzukehren, dass sein Onkel jedoch unmittelbar vor Ablauf des einmonatigen Visums telefonisch mitgeteilt habe, die Lage in Mazedonien sei zurzeit infolge der Wahlen sehr angespannt und gefährlich, dass sie sich daher entschieden hätten, nach Ablauf des Visums in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, anstatt nach Hause zurückzukehren, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-5317/2008 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2008 - eröffnet am 12. August 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. August 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die Kopie einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2008 an das Obergericht des Kantons D._______ betreffend Familiennachzug beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. September D-5317/2008 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der erhobene Kostenvorschuss am 1. September 2008 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 8. August 2008 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie Wegweisung an sich) in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-5317/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, weil die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil dies eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) darstellen würde, dass Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG praxisgemäss nur im Verhältnis zu Familienangehörigen zur Anwendung kommt, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 S. 232), D-5317/2008 dass der Aufenthaltsstatus des Vaters des Beschwerdeführers indessen auf einer fremdenpolizeilichen Grundlage (Niederlassungsbewilligung) beruht, weshalb nicht die Asylbehörden, sondern die kantonale Fremdenpolizeibehörde für die Regelung des Aufenthalts seiner Familienangehörigen, das heisst unter anderem des Beschwerdeführers, zuständig ist, dass nach dem Gesagten kein Anknüpfungspunkt für eine asylrechtliche Aufenthaltsregelung besteht und die Vermutung naheliegt, der Beschwerdeführer missbrauche das Asylverfahren, um trotz offensichtlich fehlender Asylgründe auf diesem Weg ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage im Übrigen zuzumuten ist, das Familienleben im Heimatland zu führen, dass der Beschwerdeführer ausserdem bereits volljährig ist und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kein relevantes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater ersichtlich ist, dass der angeordnete Wegweisungsvollzug aus diesen Gründen insgesamt als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Beschwerdeebene lediglich in pauschaler Weise vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Mazedonien düstere Zukunftsaussichten, die allgemeine Sicherheitslage habe sich in letzter Zeit verschlechtert, und die albanische Minderheit sei in allen Lebensbereichen erheblich benachteiligt, dass indessen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen, D-5317/2008 dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls als unzumutbar erachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Mazedonien zurückkehren kann und dort ausserdem über zahlreiche weitere Verwandte verfügt, dass er darüber hinaus - wie bisher - auf die finanzielle Unterstützung durch seinen Vater zählen kann, dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnet sind. D-5317/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 8

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