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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2018 D-5314/2018

2. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,372 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5314/2018

Urteil v o m 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien und Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).

D-5314/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Gorani aus B._______ (Kosovo) – suchte durch seinen Rechtsvertreter mit zwei Schreiben vom 29. Juni 2018 (Eingang beim SEM: 2. Juli 2018) und vom 4. Juli 2018 (Eingang beim SEM: 5. Juli 2018) um Asyl nach. Nach der Zuweisung ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ wurde er dort am 14. August 2018 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. August 2018 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.

A.b A.b.a In den beiden schriftlichen Eingaben wurde geltend gemacht, die "derzeitige Lage im Land" erlaube es ihm nicht, in seine Heimat zurückzureisen; eine Rückweisung würde eine "deutliche Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes" bedeuten (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2018) beziehungsweise als Gorani würde er bei einer Rückkehr von der albanischen Bevölkerungsmehrheit in Kosovo als Mensch zweiter Klasse behandelt und wäre einer "erheblichen Gefährdung" ausgesetzt (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2018).

A.b.b Anlässlich der Befragungen brachte er vor, er habe die letzten 34 Jahre in der Schweiz verbracht und sei jeweils nur kurz, zu Besuchszwecken, in die Heimat zurückgekehrt. Letztmals sei dies im Sommer 2017 der Fall gewesen, als er sich etwa drei Wochen lang dort aufgehalten und geheiratet habe. Ursprünglich habe er Kosovo beziehungsweise das damalige Jugoslawien verlassen, um in der Schweiz zu arbeiten. Er sei illegal eingereist und habe später seinen Aufenthalt zwecks Arbeitstätigkeit legalisieren können. Etwa im Jahr 1985 sei er bei der Arbeit verunfallt; danach habe er weitere Arbeitsunfälle gehabt. Im Jahr 1999 oder 2001 sei er letztmals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Danach habe er zuerst Geld von der Krankenversicherung erhalten, später habe er Arbeitslosengeld bezogen und jetzt lebe er seit vielen Jahren von der Sozialhilfe. Er habe am ganzen Körper, insbesondere am Nacken, am Rücken und an der Hüfte, Schmerzen; auch spüre er seine linke Hand nicht mehr gut. Deshalb sei er ständig in ärztlicher Behandlung und in Therapie.

Als ethnischer Gorani sei es schwierig in Kosovo. Er würde dort keine Vorzugsbehandlung erhalten. Zwar habe er nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt. Er wisse aber, dass es in Kosovo

D-5314/2018 sehr schwierig sei, wenn man kein Albanisch spreche, und man daher lange in der Reihe warten müsse; er habe sogar gehört, dass Gorani wegen fehlender Albanisch-Kenntnisse zusammengeschlagen worden seien. Er verstehe kein Albanisch und möchte auch nicht mit ethnischen Albanern zusammenleben.

Da seine Aufenthaltsbewilligung seit zwei Jahren abgelaufen sei, habe ihm sein Anwalt zur Stellung eines Asylgesuchs geraten.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens (sowie zur Begründung seiner Eingaben betreffend Aufenthaltsbewilligung und Ausreisefrist) reichte der Beschwerdeführer nebst einem am 18. September 2017 ausgestellten kosovarischen Pass und den Kopien zweier am 11. Juni 2018 und am 12. Juni 2018 ausgestellter ärztlicher Berichte unter anderem verschiedene Unterlagen betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein.

Den Unterlagen zum ausländerrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung rechtskräftig abgewiesen und die Ausreisefrist auf den 30. Juni 2018 angesetzt wurde. Seit 1994 wurden der Beschwerdeführer, seine seit 2005 von ihm geschiedene erste Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Ab Oktober 1997 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggeld. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ sprach ihm einen rentenausschliessenden IV-Grad von lediglich 2 % zu. Am 10. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen erheblichen Sozialhilfebezugs verwarnt; gleichzeitig wurde ihm der Widerruf beziehungsweise die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 1. Mai 2016 verlängert.

B. Mit Verfügung vom 10. September 2018 – dem Beschwerdeführer selber am 11. September 2018, seinem Rechtsvertreter am 18. September 2018 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er

D-5314/2018 beantragte die Gewährung des Asyls (Rechtsbegehren [1]), eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Rechtsbegehren [2]) und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren [3]). Ausserdem sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren [4]). Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren [4]) mitgeteilt, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2018 geleistet. Dessen ungeachtet ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 – und mit der Begründung, sein Mandant habe das Geld nicht; allenfalls würden ihm Freunde oder Verwandte aushelfen – um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 25. Oktober 2018. F. Mit Eingabe vom 1. November 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 2. November 2018) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – jeweils in Kopie – zwei am 29. Oktober 2018 und am 31. Oktober 2018 ausgestellte ärztliche Zeugnisse, eine Verfügung des SEM vom 17. September 2018 betreffend Einreiseverbot sowie einen Empfangsschein der Post betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-5314/2018 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf das nach Leistung des Kostenvorschusses eingegangene Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

D-5314/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten und hielten daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. 6.1 6.1.1 Dabei hielt es vorab fest, Kosovo sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, so bestehe die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handle es sich allerdings um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne.

D-5314/2018 6.1.2 Diese Regelvermutung wird vorliegend nicht umgestossen. So machte der Beschwerdeführer in den beiden schriftlichen Eingaben vom 29. Juni 2018 und vom 4. Juli 2018, in der BzP vom 14. August 2018 sowie in der Anhörung vom 27. August 2018 nebst gesundheitlichen Problemen nach Arbeitsunfällen (und eine daraus resultierende Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit, welche letztlich zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führte) lediglich allgemeine, nicht persönlich gegen ihn gerichtete und im Wesentlichen auf Schilderungen Dritter abgestützte Benachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und der fehlenden albanischen Sprachkenntnisse geltend (vgl. Vorakten SEM A17 S. 6 f. und A30 zu F56–65); das Erleben von persönlichen Problemen mit den Behörden, irgendwelchen Organisationen oder Drittpersonen verneinte er ausdrücklich (vgl. A30 zu F66–68). Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in Kosovo nie asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen und befürchte solche auch nicht ernsthaft, wird durch dessen Aussage, sein Anwalt habe ihn für die Stellung eines Asylgesuchs zum SEM geschickt, weil seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei (vgl. Vorakten SEM A30 zu F53–55), bestätigt. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr (dennoch) Problemen mit Drittpersonen begegnen, so hätte er – wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 Ziff. 1.1. letzter Abschnitt) zutreffend bemerkte – die Möglichkeit, diese bei den grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig qualifizierten kosovarischen Behörden (bei der Kosovo Police [KP] oder den nach wie vor anwesenden internationalen Sicherheitskräften) zur Anzeige zu bringen. 6.1.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird ausgeführt, Angehörigen einer nicht-albanischen Minderheit werde in Kosovo unterstellt, im Krieg mit den Serben kollaboriert zu haben; für Rückkehrer bestehe eine "erhebliche Gefährdung", da "jeder Schritt in der Öffentlichkeit buchstäblich Spiessrutenlaufen bedeuten würde". Zudem komme der Beschwerdeführer ursprünglich aus E._______, wo bei der letzten Volkszählung "nur noch ein Bruchteil an Goranen festgestellt" worden sei. Eine gewisse Diskriminierung von Angehörigen der Gorani und anderer nicht-albanischer Minderheiten in Kosovo ist zwar nicht zu bestreiten. Von einer systematischen Verfolgung dieser Minderheiten kann jedoch nicht die Rede sein, zumal – wie vorstehend (vgl. oben E. 5.1.2) festgehalten wurde

D-5314/2018 – sich von Diskriminierung Betroffene an die zuständigen Behörden wenden können. Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer – entgegen den Behauptungen in der Eingabe vom 28. Juni 2018 (vgl. S. 3) und der Beschwerde (vgl. S. 4) – nicht aus der im Westen Kosovos gelegenen Stadt E._______ (beziehungsweise F._______), sondern aus dem im Süden des Landes, unweit der (…]) Stadt G._______ gelegenen Dorf H._______ (vgl. A17 S. 4 und A30 zu F9–15). H._______ ist noch heute überwiegend von Angehörigen der bosniakischen und serbischen Minderheit bewohnt (welche, wie der Beschwerdeführer, die serbische Sprache sprechen), und es leben dort nach wie vor mehrere Gorani-Familien. 6.2 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, gefolgt werden. 6.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht (mehr) über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-

D-5314/2018 tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Probleme aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen würden. Bei allfälligen zukünftigen Übergriffen, steht es dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – offen, sich diesbezüglich an die kosovarischen Behörden zu wenden (vgl. oben E. 5.1.2 und 5.1.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in dem als „Safe Country“ bezeichneten Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5314/2018 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts stellt auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Gorani beziehungsweise deren Situation in Kosovo kein Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil D-5315/2017 vom 26. September 2017, mit Hinweis auf Urteil D-1331/2016 vom 19. Juni 2017). 8.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei in Ergänzung zu den nachfolgenden Erwägungen auch auf die (dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bekannte) Einschätzung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ in ihrem Entscheid vom 29. März 2018 verwiesen werden kann. 8.3.2.1 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über dreissig Jahren in der Schweiz. Wie den (ausländerrechtlichen) Akten entnommen werden kann, ist er von seiner ersten Ehefrau seit 2005 geschieden und hat zu seinen drei aus dieser Ehe hervorgegangenen, mittlerweile erwachsenen und im Jahr 2010 in der Schweiz eingebürgerten Kindern kein besonderes Verhältnis. Indessen hat er vor gut einem Jahr in Kosovo zum zweiten Mal geheiratet. Seine Ehefrau, deren am 12. Juli 2016 gestelltes konsularisches Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der Vorbereitung der Heirat und des Verbleibs beim künftigen Ehemann in der Schweiz abgewiesen wurde, lebt in G._______ (vgl. A17 S. 3 und A30 zu F25 f.). In H._______, dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, leben nach wie vor ein Bruder sowie eine Schwester mit ihren Familien (vgl. A17 S. 5 und A31 zu F16). Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die in Kosovo, sondern auch die im Ausland (Geschwister in I._______, J._______ und der K._______; vgl. A17 S. 5 und A31 zu F22–24) wohnhaften Angehörigen ihm bei der Reintegration behilflich sein oder ihn zumindest finanziell unterstützen werden, weshalb nicht zu befürchten ist, dass er bei einer

D-5314/2018 Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Übrigen wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine 2 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, weshalb ihm bis zu einem gewissen Grad auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte. 8.3.2.2 Schliesslich bestehen – entgegen der in den Eingaben an das SEM und in der Beschwerde (vgl. S. 5) vertretenen Auffassung – auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 11. Juni 2018 und vom 12. Juni 2018 – und auch die beiden am 2. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Arztzeugnisse – attestieren dem Beschwerdeführer eine chronisch depressive Störung mit rezidiviertem Auftreten suizidaler Gedanken, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der rechten Schulter beziehungsweise eine mindestens mittelschwere chronifizierte Depression, ein Verdacht auf maladaptive Persönlichkeitsstörung sowie eine pathologische Schmerz- beziehungswiese Krankheitsverarbeitung. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Störungen benötige der Beschwerdeführer eine regelmässige psychiatrische/psychotherapeutische, allgemeinmedizinische und physikalisch-therapeutische Behandlung. Diese Behandlungen sind indessen ohne Weiteres auch in Kosovo und insbesondere auch in der Stadt G._______ möglich. 8.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 17. September 2027 gültigen kosovarischen Pass, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-5314/2018 9. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren [3]) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war. Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs 1 AsyllG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 8. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5314/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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