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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2017 D-5309/2016

19. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,539 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5309/2016

Urteil v o m 1 9 . April 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).

D-5309/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______) – gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. April 2016 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Dort wurden am 2. Mai 2016 seine Personalien aufgenommen. Am 9. Mai 2016 fand sodann das beratende Vorgespräch statt. B. B.a Am 29. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, sein Vater sei bis ins Jahr 2000 als Strassentheaterschauspieler für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Anmerkung des Gerichts) tätig gewesen. Im Jahr 2001 sei er (der Vater) von der sri-lankischen Armee (nachfolgend: SLA) festgenommen worden. Er sei drei Monate in Haft gewesen und gegen eine Bezahlung von 60‘000 Rupien entlassen worden, wobei er eineinhalb Jahre Unterschrift habe leisten müssen. Nachdem eine Person, die ebenfalls Unterschrift geleistet habe, erschossen worden sei, habe er sich bei seinem Bruder in E._______ verstecken müssen. Schliesslich sei er nach Katar ausgereist. Im Jahr 2011 sei er ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die heimatlichen Behörden respektive das CID (Criminal Investigation Department; Anmerkung des Gerichts) hätten dies wahrscheinlich erfahren und ihn wegen seiner (früheren) Verbindung zu den LTTE zu Hause gesucht. Er sei daher frühzeitig nach Katar zurückgereist. Er (der Beschwerdeführer) selbst sei Ende August 2013 festgenommen worden, als CID-Beamte aufgrund falscher Informationen – sie hätten geglaubt, dass sein Vater in Sri Lanka sei – zu Hause nach seinem Vater gesucht hätten. Er habe eine Nacht lang im CID-Camp bleiben müssen, wo er befragt und mit einem Kabel geschlagen worden sei. Am nächsten Morgen sei er freigelassen worden, weil er ein Schüler gewesen sei, jedoch mit der Auflage, täglich Unterschrift zu leisten. Er habe vier bis fünf Mal Unterschrift geleistet und sei dabei jeweils befragt, bedroht sowie geschlagen worden. Manchmal seien ihm danach Beamte nach Hause gefolgt und hätten das Haus kontrolliert. Er habe dies nicht ertragen und habe sich

D-5309/2016 deshalb bei seinem Onkel väterlicherseits in E._______ versteckt. In dieser Zeit sei er mehrmals bei seiner Mutter sowie bei seiner Grossmutter väterlicherseits gesucht worden. Am 14. November 2013 sei er nach Katar gereist, um dort zu arbeiten. Nach einem Jahr und acht Monaten habe er seine Arbeit als Zimmermann verloren, weshalb er im Mai 2015 nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen. Er sei dann etwa sieben Tage bei seiner Mutter geblieben, sei dort aber in seiner Abwesenheit von CID-Beamten gesucht worden, weshalb er wieder zu seinem Onkel nach E._______ gegangen sei. Nach weiteren zwei bis zweieinhalb Monaten sei er auch in E._______ gesucht worden: Als er einmal allein zu Hause gewesen sei, habe er ein Klopfen an der Tür gehört, aber nicht geöffnet. Später an diesem Tag habe sein Onkel von Nachbarn erfahren, dass CID-Leute nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten. Er habe sich daher noch in derselben Nacht nach Colombo begeben. Dort habe er vier Monate lang in einer Lodge gelebt, bevor er Sri Lanka am (…) 2016 verlassen habe. Er sei nach Dubai geflogen, von wo aus er über den Iran, die Türkei, Bulgarien, vermutlich Serbien sowie Ungarn in die Schweiz gelangt sei. Auch nach seiner Ausreise sei er bei seiner Mutter gesucht worden. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Führerscheins und seines Geburtsregisterauszugs zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. August 2016 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 18. August 2016 Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 23. August 2016 – ausgehändigt am selben Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe die Festnahme und Inhaftierung im August 2013 geschildert, indem er schemenhaft verschiedene Handlungen aneinander gereiht habe. In Anbetracht dessen, dass es sich bei einer Inhaftierung um ein einschneidendes Erlebnis handle, erstaune seine undifferenzierte und stereotype Aufzählung der Aktionen. Selbst die angeblichen Hausdurchsuchungen nach dem Unterschreiben im SLA-Camp habe er nicht ausführlich darzulegen vermocht. Somit müssten diese Verfolgungsmassnahmen mangels

D-5309/2016 ausreichender Substanziierung als unglaubhaft taxiert werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Suche des CID nach ihm bei seinem Onkel zu Hause in E._______, als er alleine da gewesen sei, seien ebenfalls unsubstanziiert, teilnahmslos und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen. Auch sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Arbeitsstelle in Katar wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, nachdem die Behörden ihn wiederholt zu Hause gesucht hätten, zumal er gemäss eigenen Angaben miterlebt habe, wie sein Vater bei seiner Rückkehr aus Katar nach über zehn Jahren Landesabwesenheit massive Probleme mit den heimatlichen Behörden bekommen habe. Vor diesem Hintergrund verwundere es, dass der Beschwerdeführer statt seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht in einem anderen Land um Schutz ersucht habe. Schliesslich müssten aufgrund seiner vagen und unsubstanziierten Angaben aus dritter Hand auch seine Vorbringen über die Tätigkeit seines Vaters für die LTTE als unglaubhaft taxiert werden. Es sei ihm angesichts dieser (nicht abschliessend) aufgelisteten Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – mit einem angeblichen Unterbruch von einem Jahr und acht Monaten – nach Kriegsende noch rund fünf Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit würde kein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. E. E.a Mit Eingabe vom 2. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm

D-5309/2016 Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung vom 1. September 2016 bei. F. Am 5. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. H. Am 20. Oktober 2016 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. I. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, bis zum 10. Februar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen, nachdem bei einer erneuten Prüfung der Akten festgestellt wurde, dass die vorinstanzliche Begründung zum Wegweisungsvollzug unvollständig sei. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt erscheine, wiedererwägungsweise auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zurückzukommen, zumal in der Beschwerdeschrift die unvollständige Begründung nicht gerügt worden sei

D-5309/2016 und die (bisherigen) Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als aussichtslos erscheinen würden. J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben und eine IKRK-Karte zu den Akten. Diese wurden dem SEM zur Kenntnis gebracht. K. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 lieferte die Vorinstanz die in der angefochtenen Verfügung „verlorengegangenen“ Abschnitte zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach. L. Der Beschwerdeführer machte von seinem mit Verfügung vom 9. Februar 2017 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV

D-5309/2016 i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters sowie zu den in Sri Lanka angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zur angeblichen Suche nach ihm vor allem bei seiner Mutter – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – nicht einmal ansatzweise genaue Angaben machen konnte (vgl. Akten SEM A 19 F100 ff., 123 ff. sowie 152 ff.).

D-5309/2016 4.2 Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers plausibel zu erklären. Zwar vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eine weitaus detailliertere Schilderung seiner angeblichen Festnahme im August 2013 sowie weitere Angaben zur behaupteten LTTE-Verbindung seines Vaters zu machen. Allerdings sind diese Ausführungen als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Erklärung des Beschwerdeführers für seine unsubstanziierten Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, er habe ein extremes Misstrauen gegenüber fremden Personen und sei an der Anhörung aus Nervosität und Angst stets verwirrt gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist – wie bereits in der Verfügung vom 10. Oktober 2016 festgehalten – nicht nachvollziehbar, weshalb er gegenüber den Behörden des Landes, unter dessen Schutz er sich stellen will, derart misstrauisch ist. Auch der Hinweis auf seine Kultur, in welcher es absolut verpönt sei, Autoritäten zu widersprechen respektive Gegenfragen zu stellen, vermag die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen nicht überzeugend zu erklären. Sodann sind zumindest die Angaben zur angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die LTTE – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – nach wie vor als vage zu bezeichnen. Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer seine Gefährdung damit begründet. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sich mit seinem Vater – spätestens nach dem ablehnenden Entscheid des SEM – eingehender über dessen angebliche Tätigkeit für die LTTE unterhalten hätte und demzufolge genauere Angaben hätte machen können. Überdies enthält die Beschwerdeschrift – gerade was die anlässlich der eigenen Festnahme erlebte Misshandlung anbelangt – mit den Angaben anlässlich der Anhörung im Widerspruch stehende Äusserungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3; A 19 S. 6 f.). So gab der Beschwerdeführer selber an, er sei nur eine halbe Stunde lang befragt und geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er entlassen worden. Nach der Darstellung in der Beschwerde soll er Beschwerdeführer indessen zunächst etwa eine halbe Stunde geschlagen worden sein, dann sei nach zwei Stunden ein anderer Befrager hereingekommen und habe ihn erneut für etwa 15 Minuten geschlagen. Solche gesteigerten Vorbringen sprechen nicht für deren Glaubhaftigkeit. Schliesslich sind auch die in der Beschwerdeschrift zitierten und sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehenden Berichte von Menschenrechtsorganisationen ungeeignet, dessen unglaubhafte Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen. 4.3 Was die mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nachgereichten Beweismittel betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Ausführungen im Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers (F._______) vom 25. August 2016 sind

D-5309/2016 unsubstanziiert und – gegenüber den bereits knappen Aussagen des Beschwerdeführers – lückenhaft. So wird beispielsweise die Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie die Rückkehr seines Vaters nach Sri Lanka zwecks Ferien nicht erwähnt. Zudem ist aufgrund der Verwandtschaft die Wahrscheinlichkeit von Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen. Dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Daran ändert auch die auf dem Schreiben angebrachte Bestätigung einer „Friedensrichterin“ (Justice of the peace) nichts. Auch dem Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 5. September 2016 kommt kein Beweiswert zu, da sich daraus nicht ergibt, wie der Parlamentarier in den Besitz der dargelegten Informationen gelangte. Im Übrigen stimmen die Ausführungen darin zum Teil nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein (z.B. Datum der Ausreise nach Katar). Schliesslich ist auch die eingereichte IKRK-Karte nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Selbst wenn diese Karte – wie im Schreiben vom 31. Januar 2017 ausgeführt – belegen soll, dass sein Vater während der Haft vom IKRK besucht worden sei, ergibt sich daraus noch nicht, dass dieser zu dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt und aufgrund einer angeblichen Verbindung zu den LTTE inhaftiert war. 4.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass sein Vater für die LTTE tätig war und er selbst deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geriet. Seine problemlosen Ausreisen – unter Verwendung des eigenen Reisepasses – aus Sri Lanka am (…) 2013 nach Katar und am (…) 2016 nach Dubai (vgl. A 19 F7, 119 f. und 183 ff.; A 15 S. 2) sowie die ebenfalls ohne behördliches Eingreifen erfolgte Einreise nach Sri Lanka nach dem Aufenthalt in Katar (vgl. A 19 S. 13) bestätigen diese Einschätzung. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nach der Rückkehr zunächst drei Tage in Colombo aufgehalten und sich telefonisch nach der Situation seiner Familie im Norden erkundigt (S. 3) in den Angaben anlässlich der Anhörung keine Stütze findet (vgl. A 19 S. 13 zu F121). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde sodann (sinngemäss) geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil davon auszugehen sei, dass er aufgrund der Verletzung der Meldepflicht nach seiner Inhaftierung sowie wegen der Beziehung seines Vater zu den LTTE auf die „Stop List“ gesetzt worden sei. Darüber hinaus würde er auf-

D-5309/2016 grund seiner Herkunft aus dem Norden, seines Alters, der illegalen Ausreise und des Umstands, dass er über keine Reisepapiere verfüge, bei einer Rückkehr den sri-lankischen Behörden auffallen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im – auch in der Beschwerdeschrift erwähnten – Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von (tamilischen) Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und sich bei der Beurteilung deren Risikos, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren orientiert. Es hat dabei festgehalten, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten (vgl. weitergehend die ausführlichen Erwägungen im Referenzurteil a.a.O. E. 8). 5.3 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geriet respektive dass er inhaftiert und ihm danach eine Meldepflicht auferlegt wurde, ist seinem Beschwerdevorbringen, er sei wegen Verletzung seiner Meldepflicht höchstwahrscheinlich auf die „Stop-List“ gesetzt worden, die Grundlage entzogen. Aufgrund der Aktenlage ist auch kein anderer stark risikobegründender Faktor ersichtlich, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers zur LTTE-Verbindung seines Vaters – wie aufgezeigt – ebenfalls als unglaubhaft zu erachten sind. Zwar soll eine Tante mütterlicherseits ein LTTE- Mitglied gewesen sein und für diese gekämpft haben (vgl. A 19 F181). Allerdings ist abgesehen davon, dass dieses Vorbringen an der Anhörung nicht nur knapp ausfiel, insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle irgendwelche Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Tante erwähnte, die gemäss seinen Angaben verschollen sei. Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illegalen Ausreise – wobei dieses Vorbringen protokollwidrig ist (vgl. A 15 S. 2; A 19

D-5309/2016 F119 und 167 f.) – sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich über keine Reisepapiere verfügen soll, sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen. Mithin ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-5309/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich – wie auch in den in der angefochtenen Verfügung „verlorengegangenen“ und mit der Vernehmlassung nachgelieferten Erwägungen des SEM ausgeführt wurde – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte –

D-5309/2016 welche im Wesentlichen durch die im bereits genannten Referenzurteil identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. E. 5.2 vorstehend) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein „real risk“ darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 12.2 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebietes) grundsätzlich zumutbar ist. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, mithin aus dem Distrikt C._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumut-

D-5309/2016 bar ist. Aufgrund seiner Angaben ist zudem davon auszugehen, dass neben seiner Mutter und seinen Geschwistern weitere Verwandte in Sri Lanka leben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Sofern erforderlich könnten ihn auch seine im Ausland wohnhaften Verwandten (Vater und Onkel) finanziell unterstützen. Ferner ist er jung, gemäss Akten gesund und verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung. Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5309/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

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