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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2014 D-5308/2014

8. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,206 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5308/2014

Urteil v o m 8 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / (…).

D-5308/2014 Sachverhalt: I. A. A.a Mit Eingabe vom 27. März 2012 an das BFM beantragte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell unter der Überschrift "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" im Auftrag der Beschwerdeführerin und ihrer B._______ (und deren C._______), alle im Sudan, sowie ihrer als anerkannter Flüchtling in der Schweiz wohnhaften Schwester D._______, es sei auf das Gesuch einzutreten, den sich im Sudan aufhaltenden Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und von ihrer B._______ und deren C._______ festzustellen. Gleichzeitig wurden ein fremdsprachiges, handschriftliches, von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom (…) samt deutscher Übersetzung, ein fremdsprachiger Ausweis der B._______ sowie je eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und der B._______, alles in Kopie, sowie ein Foto der Beschwerdeführerin (…) eingereicht. A.b Mit Schreiben vom (…) 2013 reichte das HEKS beim BFM ein fremdsprachiges, handschriftliches, von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom (…) 2013 im Original samt deutscher Übersetzung betreffend die Situation im Flüchtlingslager F._______ ein. A.c Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 bestätigte das BFM gegenüber dem HEKS den Erhalt des Asylgesuchs aus dem Ausland und um Erteilung einer Einreisebewilligung betreffend die Beschwerdeführerin (das Asylverfahren der B._______ und von deren C._______ wurde vom BFM unter N 580 551 registriert und – aufgrund unterschiedlicher Vorbringen und namentlich anderer Fallkonstellation – getrennt durchgeführt) und teilte ihm unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft im Sudan sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte das HEKS in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Doku-

D-5308/2014 menten und Beweismitteln bis zum (…) 2013. Zudem wurde der Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. Schliesslich wurde das HEKS darauf aufmerksam gemacht, dass das Antwortschreiben von der Beschwerdeführerin selbst zu verfassen oder zumindest zu unterschreiben sei, damit diese persönlich in Erscheinung trete, falls deren bisheriges Ersuchen diesen Formvorschriften nicht bereits entspreche. A.d Nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung reichte das HEKS mit Schreiben vom (…) 2013 beim BFM ein handschriftliches, von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Antwortschreiben vom (…) 2013 samt deutscher Übersetzung, einen Zustellumschlag (…) und ein Passfoto im Original sowie einen fremdsprachigen Ausweis und (…) ein. Mit Schreiben vom (…) 2013 reichte das HEKS einen vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ausgestellten fremdsprachigen Ausweis der Beschwerdeführerin nach. A.e Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte das HEKS dem BFM eine Telefonnummer in Khartum mit, über welche die Beschwerdeführerin kontaktiert werden könne, und ersuchte um beförderlichen Abschluss des Verfahrens. A.f Nach vorgängiger Korrespondenz reichte das HEKS mit Schreiben vom (…) 2014 beim BFM eine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original ein. B. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens aus G._______. Im Zeitraum von (…) habe sie als Soldatin Nationaldienst geleistet. Nach (…) Monaten habe sie aufgrund familiärer Probleme um Entlassung gebeten. Als ihr Begehren abgelehnt worden sei, habe sie um Urlaub ersucht, welcher ihr für einen Monat gewährt worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei sie am (…) 2011 zusammen mit ihrem C._______, (…), aus Eritrea geflohen und am (…) 2011 im UNHCR-Flüchtlingslager F._______ im Sudan angekommen. Dort habe sie sich als Flüchtling registriert und ihre B._______ getroffen. Als sie eines Tages zusammen einkaufen gegangen seien, seien sie von Rashaida-Nomaden entführt

D-5308/2014 und am (…) 2011 nach H._______ gebracht worden. Von dort seien sie am (…) 2011 zusammen mit (…) Eritreern nach Eritrea deportiert und in L._______ in Haft genommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie sie und ihre B._______ von den Rashaida den eritreischen Behörden übergeben worden seien. Mit Hilfe eines Soldaten sei ihnen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Über I._______ und J._______ seien sie am (…) 2012 nach K._______ gelangt. Zurzeit wohne sie mit ihrem Lebenspartner, ihrer B._______ und ihrem C._______ in Khartum. Sie werde von ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester D._______ finanziell teilweise unterstützt. Sie könne nicht länger im Sudan bleiben, da sie dort aufgrund ihrer Herkunft und Religion schlecht behandelt würde. Zudem habe sie Angst vor einer Entführung oder Deportation nach Eritrea. C. Mit Verfügung vom (…) 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätte oder ihr solche gedroht hätten. Namentlich habe sie sich damals in einem einmonatigen, bewilligten Urlaub befunden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihr keine Sanktionen durch die eritreischen Behörden gedroht hätten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich beim UNHCR zu melden, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal verlassen habe. Dabei handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31). Diese Gesetzesbestimmung schliesse Personen von der Asylgewährung aus, welche erst durch ihre Flucht oder durch ein Verhalten nach der Flucht Flüchtlinge geworden seien. Bei einem Ausschluss der Asylgewährung könne im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden. Die Erteilung einer solchen an Personen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche praxisgemäss (vgl. BVGE 2011/10 E. 7) der gesetzlichen Logik. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der wei-

D-5308/2014 teren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. D. Mit Eingabe vom (…) 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM vom (…) 2014 und die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. E. Mit Urteil vom (…) 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom (…) 2014 beantragt worden war, und wies die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich, als sie sich in ihrem Urlaub auf den Weg zur sudanesischen Grenze gemacht habe, weiterhin im Nationaldienst beziehungsweise im Sinne der asylrechtlichen Praxis in konkretem Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staates befunden. Sie hätte zweifellos flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen gehabt, wenn sie, als sie sich in der Absicht, sich dem weiteren Nationaldienst im Ausland zu entziehen, auf dem Weg zur eritreisch-sudanesischen Grenze von den Behörden ihres Heimatstaates aufgegriffen worden wäre. Mithin habe die Beschwerdeführerin bereits wegen ihrer Desertion auf eritreischem Territorium begründete Furcht vor ernstzunehmenden Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG mit den eritreischen Behörden gehabt. Indem in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin erst durch ihre illegale Ausreise Flüchtling geworden sei und damit einen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht habe, habe das BFM mit der falschen Anwendung der Art. 3 und 54 AsylG Bundesrecht verletzt, weshalb die Vorinstanz in der Folge die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin im Drittstaat Sudan zu Unrecht unterlassen habe. Bei dieser Sachlage könne die Prüfung der Frage offenbleiben, ob das BFM auch aufgrund einer unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden habe und die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich nicht weiter Bestand hätte haben können. II.

D-5308/2014 F. Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am (…) 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch wiederum ab. G. Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. September 2014 und die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere das Absehen von einer Kostenvorschusspflicht, und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom (…) 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde vom 18. September 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor

D-5308/2014 dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar läuft die Rechtsmittelfrist noch bis zum 8. Oktober 2014, das Urteil kann jedoch vor Ablauf derselben ergehen, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische

D-5308/2014 Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu

D-5308/2014 geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 6.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Ihr wurde jedoch mit Zwischenverfügung des BFM vom (…) 2013 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (…) 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt A.c und d). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung – im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil (…) dargelegten Erwägungen – im Wesentlichen aus, aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom (…) 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Zeitpunkt ihrer Ausreise – aufgrund der Desertion aus dem Nationaldienst im Rahmen ihres Urlaubs – ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Daher sei zu prüfen, ob der allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenstehe (vgl. a.a.O. E. 7.3 und 7.4). Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Der Beschwerdeführerin sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Sie habe es unterlassen, bezüglich ihres Vorbringens, wonach sie zusammen mit ihrer B._______ nach einer Entführung durch die Rashaida an die eritreischen Behörden übergeben, nach Eritrea deportiert und dort in L._______ in

D-5308/2014 Haft genommen worden sei, detaillierte Angaben zu machen. So habe sie weder ausgeführt, wie ihre Übergabe zusammen mit (…) weiteren Flüchtlingen an die eritreischen Behörden abgelaufen sei, noch wie, wann und unter welchen Umständen sie nach Eritrea zurückgebracht worden sei. Auch der angebliche Gefängnisaufenthalt erscheine in diesem Zusammenhang und mangels genauerer Angaben zur Haftdauer und den Haftumständen zweifelhaft. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde daher als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Gemäss ihren Angaben sei die Beschwerdeführerin seit mehr als (…) Jahren zusammen mit ihrer B._______ und ihrem C._______ in Khartum wohnhaft. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in casu trotz ihrer schwierigen sozialen und ökonomischen Lebenslage nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin äusserst knapp ausgeführten Vorbringen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit im Sudan diskriminiert und benachteiligt zu werden, schliesse das BFM nicht zum Vornherein aus, dass sie dort wegen ihrer Religionszugehörigkeit gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen stellten 5 bis 10 % der Gesamtbevölkerung. Es befänden sich in den Städten des Sudan nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen un-

D-5308/2014 terschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Daher herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem würde es in Khartum offizielle Kirchen der Glaubensrichtung der Beschwerdeführerin geben, an welche sie sich wenden könnte. Schliesslich lebe ihre Schwester D._______ in der Schweiz. Obwohl sie damit hier über einen Anknüpfungspunkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, welche den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit der Schwester bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz im dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zu Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. 7.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea namentlich aufgrund ihrer Desertion aus dem Nationaldienst im Rahmen ihres Urlaubs ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte beziehungsweise zu befürchten hatte (vgl. E. 7.1 am Anfang). An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der FK. Ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da bei dieser Konstellation die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan zu prüfen ist. 7.3 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten und eingewendet, gemäss einer Mitteilung des UNHCR vom (…) 2011 sei

D-5308/2014 die Anzahl von Deportationen eritreischer Staatsangehöriger nach Eritrea in besorgniserregender Weise gestiegen. So sei es allein am (…) 2011 zu über (…) Rückführungen gekommen, nachdem im Zeitraum vom (…) lediglich (…) Deportationen durchgeführt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 bestätigt, dass die sudanesische Regierung Flüchtlingen keinen zuverlässigen Schutz vor Zwangsrückführungen in die Herkunftsländer biete. Gemäss einem Bericht der Organisation Human Rights Watch vom (…) 2014 seien Anfang (…) 2014 auch mindestens (…) registrierte Eritreer deportiert worden. Zudem habe damals ein Gericht in M._______ (…) Personen verurteilt und die Zwangsrückführung aller darunter befindlichen Eritreer angeordnet. Deshalb greife die diesbezügliche Argumentation des BFM zu kurz, umso mehr, als sie sich auch auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 stütze. Seither habe sich jedoch die Lage oder zumindest die Kenntnis darüber dank neuerer Berichte verändert. Wenn selbst die sudanesischen Behörden für die Rückschaffung eritreischer Flüchtlinge verantwortlich seien, erstaune es kaum, dass sie Zwangsrückschaffungen, namentlich durch die Rashaida- Beduinen, ohne Weiteres duldeten und diesbezüglich kein Interesse an einer Aufklärung an den Tag legten. Es würden von Eritrea über den Sudan durch Ägypten und den Sinai nach Israel sich erstreckende Netzwerke für die Entführung von eritreischen Flüchtlingen im Sudan bestehen. Neben den Entführungen entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze seien auch solche aus Khartum bekannt. Die in Khartum wohnhafte Beschwerdeführerin gehöre daher klar der entsprechenden Risikogruppe an. Das UNHCR könne ihr den nötigen Schutz nicht erbringen. Auch dürfe sie sich im Sudan nicht frei bewegen, während die Situation in den Flüchtlingslagern untragbar sei. Dort würde überdies für alleinstehende Frauen grosse Gefahr bestehen, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden. Mithin verfüge sie weder in Khartum noch in anderen Teilen des Sudans über eine sichere, zumutbare Aufenthaltsalternative. Entgegen der Einschätzung des BFM habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Deportation insbesondere durch genaue Angaben zur Route und die entsprechenden Datumsangaben glaubhaft dargelegt. Zudem leide sie wegen ihres orthodoxen Glaubens in Khartum stark unter der Diskriminierung durch staatliche Institutionen sowie auch durch die Gesellschaft. Ferner sei ihre Traumatisierung durch die Inhaftierung im Gefängnis nach der Rückführung nach Eritrea in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Schliesslich sei in Bezug auf ihre Beziehungsnähe zur Schweiz anzumerken, dass gemäss ihrer schriftlichen Stellungnahme (…) Schwestern von ihr hier wohnhaft seien, mit denen sie vor ihrer Flucht

D-5308/2014 zusammen gewohnt habe. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei sie dringend auf die moralische Unterstützung durch diese (…) Schwestern angewiesen. 7.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. 7.4.1 So wurde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entführung durch die Rashaida von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung in Zweifel gezogen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. auch E. 7.1). Die im Zusammenhang mit der angeblichen Verschleppung geltend gemachten Vorbringen stellen sich auch nach Ansicht des Gerichts als nicht stringent und darüber hinaus auch als unstimmig heraus, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.4.2 Zwar ist erwiesen, dass eritreische Flüchtlinge namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder erpresst werden können (vgl. dazu insbesondere Urteil des BVGer E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, in Erscheinung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Rashaida über ein gut organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen. Seit Ende 2010 wird sodann über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet, wobei die meisten der im Sinai Entführten aus Eritrea oder dem Sudan stammen. Nach Einschätzung des UNHCR ist dabei das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten (vgl. a.a.O.). 7.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin – im Lichte dieser Ausführungen (E. 7.4.2) besehen – zum jetzigen Zeitpunkt eine Deportation befürchtet,

D-5308/2014 erscheint eine solche Angst schon deshalb nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin nach dem soeben Gesagten einerseits das Profil eines Entführungsopfers nicht erfüllt und anderseits auch andere Umstände wie etwa zeitlicher oder örtlicher Natur klarerweise gegen den Eintritt eines solchen Ereignisses sprechen. Dies gilt umso mehr, als sich die grosse Diaspora eritreischer Flüchtlinge in der Grossstadt Khartum relativ gefahrenlos aufhalten kann und das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR registrierte eritreische Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht mit allerletzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt (vgl. statt vieler Urteil D-3075/2014 vom 2. Juli 2014). Mithin liegen alles in allem keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die vom UNHCR registrierte Beschwerdeführerin akut von einer Rückschaffung bedroht wäre, umso mehr als er ihr ohne Weiteres zuzumuten wäre, sich gegebenenfalls wieder an das UNHCR zu wenden. 7.4.4 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch teilt die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit (…) zusammen mit ihrem Lebenspartner, ihrer B._______ und ihrem C._______ in Khartum, wo sie durch eine Schwester in der Schweiz finanziell teilweise unterstützt wird. Mithin ist sie nicht auf sich allein gestellt. Zudem bringt sie nicht vor, dass sie im Sudan sexuell belästigt worden sei, während ihr Vorbringen, sie würde aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt, äusserst pauschal ausgefallen ist beziehungsweise sie dieses mit keinem Wort konkretisiert hat. Diese Vorbringen vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin im Sudan zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Sudan unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. 7.4.5 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (…) Schwestern der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von

D-5308/2014 aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Asylverfahren D._______ beziehungsweise E._______ sowohl als Schwester als auch als B._______ bezeichnete, von der sie im Sudan finanziell teilweise unterstützt werde, während sie N._______ in O._______ als Schwester erwähnte. Diese beiden Personen sind im (…) in die Schweiz gelangt und wesentlich älter (zirka […] beziehungsweise […] Jahre) als die Beschwerdeführerin. Demnach haben sie ihren Heimatstaat zirka (…) Jahre vor dieser verlassen, wobei sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vorher zusammengelebt haben. 7.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 110a AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Folglich gelten für

D-5308/2014 das vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Gestützt auf die Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem hat sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 AsylG). Mithin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE 120 Ia 43 E. 2a). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b m.w.H.) und im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb dem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5308/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-5308/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2014 D-5308/2014 — Swissrulings