Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5306/2012
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), Belarus, vertreten durch Saila Ruibal, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
D-5306/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 22. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 28. September 2012 geltend machte, er sei aktives Mitglied der "Belaruski Nardony Front" (BNF) gewesen, dass er im Herbst 2010 an einer Demonstration teilgenommen habe, weshalb er von der Polizei für drei Tage festgenommen worden sei, dass er im August 2012 an einer Bushaltestelle von in Zivil gekleideten Männern des KGB mitgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden sei, wo sie ihn bezüglich der BNF-Partei verhört sowie zusammengeschlagen hätten, dass die Leute des KGB seinen BNF-Parteiausweis gefunden und auf seinem Mobiltelefon Fotos einer Protestaktion entdeckt hätten, dass sie ihm zu verstehen gegeben hätten, dass er sich von weiteren politischen Aktivitäten fernhalten solle, dass man ihn nach drei Tagen freigelassen habe, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse eine Busse von 400'000 belarussischen Rubel bezahlen, was er jedoch nicht getan habe, dass er nach seiner Freilassung von Freunden erfahren habe, dass sein (…) von der Abteilung zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität wegen der Beschwerde eines Kurden geschlossen worden sei, dass zudem bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung durch den KGB stattgefunden habe, dass er um sein Leben und seine Freiheit gefürchtet habe, da auch einige seiner Freunde verschwunden seien, weswegen er einen Tag nach seiner Freilassung ausgereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
D-5306/2012 dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 5. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2012 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer annehme, sein Pass sei bei der Polizei beziehungsweise beim KGB, der ihn bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen haben könnte, dass er bei der Bundesanhörung ausserdem erklärt habe, er habe bei seiner Abreise keine Zeit gehabt, etwas mitzunehmen, dass diese Aussagen fragwürdig seien, zumal nicht glaubhaft sei, dass er seinen Pass vor seiner Ausreise nicht einmal gesucht haben soll, dass er ferner geltend mache, er wolle seine Mutter, mit der er im Heimatland zusammen gelebt habe, nicht kontaktieren, weil die Telefongespräche abgehört würden und die Erscheinung einer Schweizer Nummer im System des KGB der Mutter Probleme schaffen könnte, dass er eventuell Freunde beauftragen könne, seine Mutter zu besuchen, damit diese ihm die Vorladungen der Polizei schicke, dass er inzwischen jedoch kein Geld mehr habe, um diesen Kontakt herzustellen, zumal er in der Schweiz monatlich lediglich 84 Franken Sozialgeld erhalte, was nicht ausreiche, dass er sich weigere, die Toiletten, die auch von Schwarzen und Muslimen genutzt würden, zu reinigen, um sein Budget aufzubessern, da dies
D-5306/2012 seine menschliche Würde verletzten würde, weshalb er auch mit seinen Freunden keinen Kontakt mehr habe, dass auch diese Angaben fraglich seien, da man davon ausgehen könne, dass sich eine Person, die um ihr Leib und Leben fürchte, bemühe, die nötigen Papiere zu beschaffen, dass die Entschuldigung, es fehle ihm das Geld dazu, nicht gehört werden könne, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die erste Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2010 erfolgt sei und daher zu weit zurückliege, um für das vorliegende Asylgesuch relevant zu sein, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen seiner angeblichen politischen Aktivität drei Tage lang in Haft gewesen und danach jeweils freigelassen worden sei, wobei er nach der zweiten Haftstrafe eine Busse erhalten habe, die er jedoch nicht bezahlt habe, dass er zudem bei der Arbeit schikaniert worden sei, dass diese Belastungen ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat jedoch nicht verunmöglicht hätten, dass auch sein Argument, man habe ihm nach seiner zweiten Haft die Arbeitsstelle weggenommen, nicht gehört werden könne, da der (…), den er gepachtet gehabt habe, dem Staat gehört habe, weshalb die "Entwendung" des (…) nach einer Haftstrafe in diesem Sinne auch legitim sein könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine asylrelevante Intensität der Verfolgung nicht stand hielten, dass er zudem keine konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner oppositionellen Einstellung ausreichend geltend machen könne,
D-5306/2012 dass er erkläre, er sei wegen seiner politischen Einstellung verhaftet worden, denn er sei Mitglied der BNF gewesen, wobei er jedoch kaum über die Partei informiert sei, dass er beispielsweise die Parteileitung nicht nennen könne und in der Bundesanhörung das Parteiemblem falsch beschrieben habe, woraus sich schliessen lasse, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei, dass ausserdem die Schilderungen seiner Verhaftungen nicht über alle Zweifel erhaben seien, dass er zum Beispiel berichte, er sei beim KGB auf seinen Wunsch hin nicht mit dem Lügendetektor befragt worden, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde, die den Beschwerdeführer auch geschlagen habe, auf dessen Wunsch hin auf eine Befragung mit dem Lügendetektor verzichten haben solle, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 eine (fremdsprachige) polizeiliche Vorladung (in Kopie) zu den Akten reichte,
D-5306/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
D-5306/2012 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 18. August 2012, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
D-5306/2012 oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe vor ein paar Wochen seine Parteifreunde damit beauftragt, seinen Pass bei ihm zu Hause zu suchen; er werde alles menschenmögliche unternehmen, um möglichst bald Papiere einreichen zu können, die seine Identität bezeugen würden, wozu er jedoch noch ein paar Wochen Zeit benötige, dass aber der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung des Passes oder anderer Identitätsdokumente abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, aus entschuldbaren Gründen ohne seinen weissrussischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein oder sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Papiere bemüht zu haben, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung weder den Namen des Vorsitzenden der BNF nennen konnte, noch in der Lage war, anzugeben, in welchem Jahr er Mitglied der BNF geworden sei (vgl. BFM-Akten A 12/21 F116 f, F121), davon auszugehen ist, es handle sich bei seiner Behauptung, wonach er ein aktives Mitglied der BNF gewesen sei, weshalb er in seiner Heimat von der Polizei beziehungsweise vom KGB verfolgt werde, um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht selbst Erlebtes, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte polizeiliche Vorladung nichts ändert, da mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokuments die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest-
D-5306/2012 steht, weshalb auch nicht sicher ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Person ist, die auf dem Dokument aufgeführt ist, dass deshalb darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur Einreichung des in der Eingabe vom 11. Oktober 2012 in Aussicht gestellte Originals der polizeilichen Vorladung aufzufordern beziehungsweise das Originaldokument abzuwarten, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
D-5306/2012 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Belarus droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5306/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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