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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2017 D-5303/2017

27. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,514 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5303/2017

Urteil v o m 2 7 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / (...).

D-5303/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 16. Juli 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen und am 29. Mai 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, Bundesstaat E._______, wo er von Geburt bis ins Jahr 1991 gelebt habe. In der Folge habe er bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan in Khartum und Omdurman gewohnt. Dort habe er die Schule besucht und eine Ausbildung als (...) absolviert. Im Jahr 2000 sei er von den sudanesischen Behörden festgenommen worden, um den Militärdienst zu leisten. Dieser Aufforderung habe er nach seiner Freilassung keine Folge geleistet. Stattdessen sei er im Dezember 2000 im Besitz seines sudanesischen Reisepasses auf dem Landweg von Khartum via F._______ legal nach Ägypten gereist. Dort sei er noch im selben Monat vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Später habe er von den ägyptischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche er alle sechs Monate habe verlängern müssen. In den Sudan könne er nach wie vor nicht zurück, weil dort die Lage schlecht sei. Im Sommer 2015 habe er Ägypten (...) in Richtung G._______ verlassen. Von dort sei er in die Schweiz weitergereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bei der BzP einen Mitgliederausweis der H._______ und zum Nachweis seiner Identität anlässlich der Anhörung vom 29. Mai 2017 eine Kopie seines sudanesischen Reisepasses zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden erste Zweifel an der geltend gemachten militärischen

D-5303/2017 Einberufung und Haft wegen Verweigerung der Einziehung. Seine Ausführungen zur angeblichen Haft seien meist allgemein und ohne Detailreichtum ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln vermöchten. Gemäss der eingereichten Kopie sei sein Reisepass am (...) November 2000 in Khartum ausgestellt worden, weise ein Visum der ägyptischen Vertretung in Khartum auf und sei mit Einträgen versehen, wonach er am (...) Dezember 2000 legal aus dem Sudan ausund in Ägypten eingereist sei. Somit werde mit Nachdruck aufgezeigt, dass die von ihm vorgebrachte Refraktion und die damit verbundene Verfolgung durch die sudanesischen Behörden nicht der Wahrheit entsprächen, wobei seine Behauptung, dass ihm der Pass von einem Bruder mittels einer Drittperson beschafft worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, da er auf konkrete Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen sei, sich dazu zu äussern. Daraus sei zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan nichts gegen ihn vorgelegen und er in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe. Sodann verleihe ihm die blosse Mitgliedschaft bei der H._______ kein spezielles exilpolitisches Profil, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen, und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. D. Mit Eingabe vom 18. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 16. August 2017, die Anweisung an die Vorinstanz, ihn betreffend die Fluchtgründe ergänzend anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts neu zu beurteilen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

D-5303/2017 E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte diesem Frist bis zum 10. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. F. Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter das sinngemäss wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben der H._______ samt Zustellcouvert und deutscher Übersetzung ein und hielt an seinen Vorbringen fest. Gleichzeitig beantragte er, es seien die unentgeltliche Prozessführung, die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes und der Erlass des Kostenvorschusses zu gewähren. I. Ebenfalls am 13. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-5303/2017 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5303/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rückweisungsantrags aus, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig ermittelt. So sei sie weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung auf den als Beweismittel eingereichten H._______-Ausweis eingegangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ägypten sei generell fast nicht thematisiert worden. Dieser sei sogar davon abgehalten worden, seine Gründe für die Ausreise aus Ägypten zu Protokoll zu geben. Aufgrund der Untersuchungsmaxime wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die bereits vorhandenen Akten des UNHCR einzufordern. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Ägypten seien überdies bezüglich der Furcht vor künftiger Verfolgung und des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers relevant (vgl. Beschwerde S. 8). Zwar ging das SEM in der Tat weder anlässlich der BzP noch bei der Anhörung auf den H._______-Ausweis ein. Dazu bestand aber auch kein Anlass. So wurde der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt, weshalb er sich entschlossen habe, Ägypten zu verlassen. Er führte aus, dass er dort seit rund 15 Jahren in der Hoffnung gelebt habe, vom UNHCR in ein europäisches Land geschickt zu werden, was aber nie der Fall gewesen sei. Zudem gebe es in Ägypten wegen der Revolution viele Probleme und auch keine Sicherheit mehr (vgl. act. A6/12 […]). Sodann wurde er gefragt, was gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat spreche. Dies beantwortete er mit der immer noch schlechten Lage im Sudan, wobei er dorthin hätte zurückkehren können, wenn er gewollt hätte, da es sich um das Nachbarland von Ägypten handle; weitere Gründe verneinte er (vgl. a.a.O.). Mithin brachte er bei der BzP keinerlei exilpolitische Aktivitäten in Ägypten vor. Anlässlich der Anhörung wurde er darauf hingewiesen, dass die Beurteilung seines Asylgesuchs gestützt auf seine Staatsangehörigkeit stattfinde, also Sudan und nicht Ägypten (vgl. act. A23/16 […]). Daraufhin danach gefragt, ob er sonst noch etwas beifügen möchte, was für sein Asylgesuch wichtig sei, erklärte er, in Ägypten längere Zeit gearbeitet und Geld verdient

D-5303/2017 zu haben; nach dem Sturz des Regimes von Mubarak habe es immer wieder Anstrengungen gegeben, die Sudanesen in den Sudan zurückzuschicken; deshalb habe er Angst gehabt, was dazu geführt habe, dass er das Land schliesslich verlassen habe (vgl. a.a.O. […]). Da vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht wurden, konnte das SEM darauf verzichten, sich vertieft mit dem H._______-Ausweis auseinanderzusetzen beziehungsweise diesbezüglich den Sachverhalt weiter abzuklären (vgl. dazu auch nachstehend E. 5.3). Zudem erübrigte sich bei dieser Sachlage die Erhebung allfälliger Akten beim UNHCR, umso weniger als die gesuchstellende Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.4 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Refraktion und damit eine allfällig erlittene beziehungsweise drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der von ihm geltend gemachten Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Sudan bei einer

D-5303/2017 Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Rechtsmitteleingabe ein starkes exilpolitisches Engagement während seines Aufenthalts in Ägyptern geltend. So sei er jahrelang als (...) der H._______ tätig gewesen. Diese habe dort unzählige Protestveranstaltungen, auch vor der sudanesischen Botschaft, organisiert und sich anderweitig für die Rechte vertriebener sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie Nuba eingesetzt. Bislang habe er lediglich seinen Mitgliederausweis ins Recht gelegt. Er beschaffe aber weitere Beweisstücke aus dem Ausland, darunter ein H._______- Schreiben aus Ägypten, in welchem seine Tätigkeiten beschrieben würden (vgl. Beschwerde S. 7, 10–13, Eingabe vom 13. Oktober 2017 mit H._______-Schreiben vom 4. September 2017, H._______-Ausweis). Was den eingereichten H._______-Mitgliederausweis anbelangt, ist darin als Position des Beschwerdeführers zwar (...) vermerkt. Wie ihm aber bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt wurde, dürfte die Vorinstanz ein spezielles exilpolitisches Profil und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint haben, umso mehr als der Ausweis in seiner Titelzeile einen grammatikalischen Fehler aufweise, das darauf ausgewiesene Geburtsdatum von jenem abweiche, das der Beschwerdeführer eigenhändig auf dem Personalienblatt aufschrieb, und auch die darauf angeführte Passnummer nicht derjenigen entspreche, die auf der von ihm eingereichten Kopie seines angeblichen Passes enthalten ist. Sodann wurden die exilpolitischen Aktivitäten auf Beschwerdeebene nachgeschoben, weshalb sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Von einem Nachschieben ist umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer – gefragt, ob er seinem Asylgesuch noch etwas Wichtiges beifügen wolle – an der Anhörung

D-5303/2017 lediglich allgemeine Umstände anführte, welche ihn zum Verlassen Ägyptens veranlasst hätten (vgl. act. A23/16 […]). Unter diesen Umständen ist das H._______-Schreiben vom (...) 2017 aus I._______, in dem die Aufgaben, die vom Beschwerdeführer erfüllt worden seien, exemplarisch aufgelistet sind, als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem diesbezüglich kein Beweiswert zukommt. 5.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. An diesem Schluss vermögen auch die Hinweise auf die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-5303/2017 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5303/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem bestehen keine individuellen Wegweisungshindernisse. So leidet der ledige Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit, besuchte im Sudan während mehrerer Jahre die Schule, spricht Arabisch, absolvierte eine Lehre als Elektriker, verfügt über langjährige Erwerbserfahrung und wohnte vor seiner Ausreise aus dem Sudan in Khartum/Omdurman, wo sich mehrere Familienangehörige aufhalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht gegeben ist und mithin die mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 erneut sinngemäss wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit dessen Zahlung gegenstandslos.

D-5303/2017 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5303/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

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