Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 D-5302/2020

5. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,002 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5302/2020 law/gnb

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 / N (…).

D-5302/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reichte erstmals am 19. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. April 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-2803/2010 vom 30. April 2010 abgewiesen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 aus der Schweiz aus. B. B.a Am 23. September 2020 reichte der Beschwerde in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 29. September 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. Oktober 2020 die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatangehöriger und ethnischer Georgier. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Region C._______, er habe jedoch seit seiner Kindheit in D._______ gelebt, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie gewohnt habe. Seit dem Jahr (…) sei er einfaches Mitglied der Partei "Freie Demokraten" (Tavisupali Demokratebi) und habe seither die Partei regelmässig unterstützt. Nach dem Ende der Koalition zwischen seiner Partei und der regierenden Partei "Georgischer Traum" (Kartuli Otsneba) im Jahr 2014 habe letztere aufgrund der politischen Differenzen seine Parteikameraden und ihn selbst über mehrere Jahre hinweg teils stark unter Druck gesetzt. Da er insbesondere unmittelbar vor den Wahlen in seinem Wohnquartier aktiv Stimmen für die "Freien Demokraten" gesammelt habe, seien er sowie auch seine Familienangehörigen von Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" teils massiv bedroht worden. Aufgrund seines (…) habe er einen gewissen Bekanntheitsgrad gehabt und Ansehen genossen, weshalb man versucht habe, ihn zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Er habe dies jedoch stets abgelehnt, weshalb von Seiten "Georgischer Traum" weiterhin Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Nebst den regelmässigen Drohungen sei es vor den Wahlen im Jahr 2016 zu einer (…) gekommen und man habe ihn wirtschaftlich versucht zu schädigen, indem man Kunden und Mitarbeiter seiner Geschäfte von einer Zu-

D-5302/2020 sammenarbeit mit ihm abgebracht habe. Auf eine Anzeige bei den Behörden habe er jeweils verzichtet, da er befürchtet habe, hierdurch noch grössere Probleme zu erhalten. Nachdem es im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen von Ende Oktober 2020 erneut zu teils schweren Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen gekommen sei, habe er in Rücksprache mit der Parteileitung seine politischen Aktivitäten vorübergehend eingestellt und zu seinem eigenen Schutz und insbesondere auch zum Schutz seiner Familienangehörigen beschlossen, Georgien zu verlassen. Am (…) 2020 sei er legal von Georgien nach Frankreich gereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seinen Familienangehörigen etwas zustossen oder er gar umgebracht werden könnte. B.c Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Probleme. Er leide an Hepatitis B und sei im Jahre 2010 in der Schweiz behandelt worden. Die Behandlung sei danach in Georgien im Rahmen der Rückkehrhilfe eine Weile fortgesetzt worden. Seither sei er in Georgien nicht mehr behandelt worden, weil ihm einerseits die finanziellen Möglichkeiten gefehlt hätten und er andererseits damals eine kombinierte Hepatitis B, C und D gehabt habe, welche man dort nicht behandeln könne. In Georgien werde nur Hepatitis C behandelt. Daneben nehme er Methadon. B.d Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen georgischen Reisepass, seine Identitätskarte, eine Mitgliederbestätigung der Partei "Freie Demokraten" (mit englischer Übersetzung), eine Karte des "(…)" sowie eine Videodatei mit einem Interview bei "(…)" zu den Akten. C. Am 21. Oktober 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 22. Oktober 2020. Dieser lagen ein medizinisches Datenblatt der ORS Service AG für interne Arztbesuche im EVZ mit letztem Eintrag vom 20. Oktober 2020, ein Datenblatt der Viollier AG vom 7. Oktober 2020 sowie ein Foto von einer Verletzung am (…) bei. Sodann reichte die Rechtsvertretung am 22. Oktober 2020 einen Arztbericht des E._______, B._______, vom gleichen Datum nach. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den

D-5302/2020 Vollzug der Wegweisung an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um den Beizug der vollständigen Asylakten. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – ein medizinisches Datenblatt der ORS Service AG für interne Arztbesuche im EVZ mit letztem Eintrag vom 27. Oktober 2020 sowie die bekannten Berichte des E._______ vom 22. Oktober 2020 und der Viollier AG vom 7. Oktober 2020 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Die mandatierte Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 2. November 2020 die Mandatsniederlegung per 23. Oktober 2020 mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5302/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist im Dispositiv auf Art. 108 Abs. 1 AsylG und in den Erwägungen auf Art. 108 Abs. 2 AsylG verwiesen wird. Korrekt wäre ein Verweis auf Art. 108 Abs. 3 AsylG. Den Parteien dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal ihm gleichzeitig die korrekte fünftägige Beschwerdefrist kommuniziert wurde, welche er eingehalten hat. 1.3 Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 4 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vollständigen Asylakten des Beschwerdeführers wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

D-5302/2020 5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es sich zu wenig konkret mit seiner Krankheit und den effektiven sowie finanziellen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt habe. So habe es unterlassen abzuklären, ob die in seinem Fall weiteren medizinisch indizierten Abklärungen mittels Mehrphasen-Spektral-CT und allfällige folgende notwendige Behandlungen zu 100% von der staatlichen Krankenkasse übernommen würden. Es habe in zu allgemeiner Form auf das Gesundheitswesen in Georgien verwiesen. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden. Es bestehe der Verdacht auf ein Malignom. Weitere ärztliche Untersuchungen seien diesbezüglich noch ausstehend. Das Risiko, dass seine Leber nicht mehr lange funktionstüchtig sei und demnächst versage, sei sehr hoch. Trotzdem seien keine weiteren medizinischen Abklärungen durch das SEM abgewartet worden. 5.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung auf zwei Medizinische Consultings zu den Themen "Georgien: Behandlungsmöglichkeiten für fortgeschrittene Hepatitis B und D", vom 18. August 2020, und "Géorgie: Disponibilité du traitement pour un suivi d'un cancer de la (…)", vom 20. Februar 2019. Diese beiden Consultings sind in ihrer Kombination geeignet, die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie deren Finanzierung in Georgien darzulegen. Wenngleich sich das zweite Consulting nicht zur Behandlung von Leberkrebs im Speziellen äussert, ist diesem zu entnehmen, dass und wo in Georgien onkologische Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden können. Das SEM konnte sich daher bereits im Verfügungszeitpunkt ein rechtsgenügliches Bild vom medizinischen Sachverhalt machen, selbst für den Fall, dass sich die Verdachtsdiagnose "Malignom" in weiteren Untersuchungen bestätigen sollte. Was die Kostenübernahme anbelangt, war das SEM mit Verweis auf die Erwägung 10.4.2 nicht verpflichtet abzuklären, ob diese gänzlich von der staatlichen Krankenkasse übernommen werden. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer leide an chronischer Hepatitis B mit Delta-Co-Infektion, an Leberzirrhose und an Ösophagusvarizen, in dieser Form den medizinischen Berichten nicht zu entnehmen ist. Vielmehr scheinen diese Diagnosen dem medizinischen Consulting zum Thema "Georgien: Behandlungsmöglichkeiten für fortgeschrittene Hepatitis B und

D-5302/2020 D", welches sich jedoch nicht auf den Beschwerdeführer persönlich bezieht, entnommen worden zu sein. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis B (Medizinisches Datenblatt mit Einträgen bis 27. Oktober 2020) beziehungsweise an einer chronischen Hepatitis C (Arztbericht des E._______ vom 22. Oktober 2020) leidet. Gemäss letzterer Beurteilung liegen eine (…) vor. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck und die Schikanen von Seiten der Mitglieder von "Georgischer Traum" mitunter eine für ihn und seine Familie belastende Situation dargestellt und zeitweise zu einer schwierigen wirtschaftlichen Lage geführt hätten. Es bestünden jedoch keine konkreten Anhaltpunkte, dass ihm und seiner Familie damit ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Aus den Akten gehe hervor, dass es ihm und seiner Familie auch weiterhin möglich gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, den Lebensunterhalt zu sichern und weiterhin im eigenen Haus wohnhaft zu bleiben. Aus den geltend gemachten Nachteilen lasse sich somit keine Asylrelevanz ableiten, dafür fehle es den erlittenen Massnahmen und deren Konsequenzen an der nötigen Intensität. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt habe. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen

D-5302/2020 Verfolgungssicherheit umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Problemen nicht versucht habe, behördliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Deshalb könne den georgischen Behörden keine diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Es bestehe vorliegend somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise nicht nachkommen würde. Auch wenn verständlich und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht aufgrund der bisherigen Erlebnisse befürchtet habe, dass er oder seine Familienangehörige Opfer eines Angriffs seiner politischen Gegner werden könnten, würden aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte hervorgehen, dass er einer direkten und unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt sei. Die Drohungen würden seit rund sechs Jahren anhalten und es sei – mit Ausnahme der (…) vor rund vier Jahren – zu keinerlei Übergriffen auf ihn oder auf seine Familienangehörigen gekommen. Es werde weder grundsätzlich bestritten, dass besonders exponierte oppositionelle und regimekritische Aktivisten vereinzelt auch erheblichen Nachteilen ausgesetzt sein könnten, noch werde bezweifelt, dass er sich aktiv für seine Partei eingesetzt habe und durch seine Bekanntheit einen Teil der Wählerschaft in seinem Quartier haben mobilisieren können. Jedoch sei sein Profil als einfaches Parteimitglied beziehungsweise lokaler Unterstützer der Partei nicht geeignet, ein besonderes Risiko eine zukünftige und asylrelevante Verfolgung betreffend zu begründen. Auch die eingereichte Filmaufnahme seines Interviews in der Fernsehsendung "(…)" vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Zwar äussere er sich kritisch zur Regierungspartei beziehungsweise zu "Georgischer Traum", jedoch gebe er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, dass es sich hierbei nicht um etwas Besonderes handle, sondern dass eine Vielzahl von Personen, welche Stimmen für die Wahlen gesammelt hätten, entsprechende Interviews gegeben hätten. Aus dem mit der Stellungnahme eingereichten Foto würden keinerlei Anhaltspunkte hervorgehen, dass die abgebildete Verletzung in einem Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehe. Zudem habe er in der Anhörung explizit verneint, dass es jemals zu physischen Übergriffen gekommen sei, womit das Vorbringen als offensichtlich nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu qualifizieren sei. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Partei "Georgischer Traum" habe ihm physisch gedroht, ihn zu töten. Die Drohungen hätten sich auch gegen seine Enkelkinder und sonstigen Familienangehörigen gerichtet. Es sei allgemein bekannt, dass die Leute dieser Partei zu allem fähig seien. Sie hätten einen grossen Einfluss in Georgien auf die Leute

D-5302/2020 und die Behörden und seien daher sehr gefährlich. Sie hätten auch dafür gesorgt, dass seine Geschäfte nicht mehr laufen und er keine finanziellen Mittel mehr zum Leben habe. Hätte er sich an die Polizei gewandt, hätte ihm noch mehr Gefahr gedroht, da die Polizei und die Gegenpartei zusammenarbeiten würden. Auch der Jahresbericht 2017/18 von Amnesty International äussere Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Staatsangestellten und Justiz in Georgien. Georgische NGOs würden sich besorgt zeigen wegen möglicher staatlicher Einmischung in Gerichtsverfahren. Durch die ständigen Drohungen und die Verunmöglichung wirtschaftlicher Tätigkeit sei ihm ein menschenwürdiges Leben in Georgien verunmöglicht worden. Er habe grosse Angst davor, dass seiner Familie und ihm im Falle einer Rückkehr Gefahr an Leib und Leben drohe. Bereits in der Vergangenheit sei er vier bis fünf Mal tätlich angegriffen worden. Sie hätten es aber nicht nur auf ihn, sondern sogar auf seine Enkelkinder und andere Familienangehörige abgesehen. Die Partei "Georgischer Traum" sei allgemein bekannt dafür, dass sie exponierte Oppositionelle und regimekritische Aktivisten verfolge. Der politische Gegner sei der Feind. Sein Profil als (…) sei eben gerade nicht mit dem Profil eines einfachen Parteimitglieds gleichzusetzen. Aufgrund seines Bekanntheitsgrads sei er besonders exponiert gewesen, auch wenn sich seine Tätigkeiten für die Partei kaum von denjenigen anderer Mitglieder unterschieden hätten. Wegen seiner Bekanntheit und des damit zusammenhängenden grossen Einflusses auf die Bevölkerung sei er ein besonders gefährlicher Gegner gewesen. Indem er sich darüber hinaus in einem Fernsehinterview kritisch über die Partei "Georgischer Traum" geäussert und damit viele Leute auf einmal erreicht habe, habe er als umso grössere Gefahr gegolten. Jeder andere Mensch in der gleichen Situation wie er hätte diese berechtigte und begründete Furcht vor den drohenden schweren Repressionen. 8. 8.1 Die Einwände in der Beschwerde vermögen an den zutreffenden Ausführungen des SEM, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, nichts zu ändern. Insbesondere ist festzuhalten, dass in Georgien als verfolgungssicherem Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG die Regelvermutung gilt, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung stattfindet. Die dargelegten erlittenen Nachteile vermögen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte ihm noch mehr Gefahr gedroht, wenn er sich an die Polizei gewandt hätte, da die Polizei und die Gegenpartei zusammenarbeiten würden, und der zitierte Bericht von Amnesty International

D-5302/2020 sind nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. So ist bekannt, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2019 besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/table, zuletzt abgerufen am 03.11.2020). Was die geltend gemachten vier bis fünf tätlichen Übergriffe anbelangt, steht dieses Vorbringen in massivem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung: "Meinen Sie, ob man mir physisch etwas angetan hat? Das ist nicht passiert. (…)" (vgl. Akten SEM […]-16/14 F62). Das Vorbringen erscheint daher nachgeschoben und kann nicht geglaubt werden. Auch hinsichtlich der behaupteten Exponiertheit aufgrund seines Bekanntheitsgrades und des Fernsehinterviews bringt der Beschwerdeführer nichts vor, woraus sich eine asylrelevante Gefährdung seinerseits beziehungsweise seiner Familie ableiten liesse. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, https://www.transparency.org/en/cpi/ https://www.transparency.org/en/cpi/

D-5302/2020 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine universitäre Ausbildung und über langjährige Berufserfahrung. In seiner Heimat würden zurzeit seine Mutter, sein Bruder, seine berufstätige Ehefrau sowie seine ebenfalls berufstätige Tochter gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern leben. Darüber hinaus würden auch noch weitere nahe Verwandte in der Heimat leben. Zudem sei er im Besitz einer Eigentumswohnung und habe trotz der schuldenbedingten schwierigen wirtschaftlichen Situation keinerlei staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Er verfüge somit über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat und auch sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation könnten zukünftig als gesichert erachtet werden. Sodann seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, dass sich ein Wegweisungsvollzug nach Georgien deswegen als unzumutbar erweisen könnte, zumal diese gemäss seinen Aussagen in Georgien grundsätzlich behandelbar seien. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf neu vorgebracht werde, aufgrund der Hepatitis-Erkrankung und akuten Schmerzen bestehe die Befürchtung, dass seine Leber nicht mehr lange im notwendigen Umfang funktionieren werde, und es werde dem SEM ein entsprechender medizinischer Bericht nachgereicht, sei im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung festzuhalten, dass in Georgien, insbesondere in D._______, auch für fortgeschrittene Hepatitis B und D Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Bezüglich des nachgereichten Arztberichtes und der darin geäusserten Malignom–Verdachtsdiagnose sei festzuhalten, dass ambulante und stationäre Kontrolluntersuchungen, inklusive radiologische und CT- Scan-Untersuchungen auf den jeweiligen Abteilungen für Onkologie des privaten Spitals (…), respektive dem (…), in D._______ durchgeführt werden könnten. Georgien habe im Sommer 2013 das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es sei ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit grossmehrheitlich privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse solle den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle

D-5302/2020 Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert seien. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selber bezahlen würden, spreche man zudem von einem co-payment System. Von den stationären Behandlungen würden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung und auch onkologische Behandlungen (chirurgische Eingriffe, Chemo-, Hormontherapie und Bestrahlung) zu 100% übernommen. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Georgien auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem frei, wie bereits in Vergangenheit geschehen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, ihm würde im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen, weswegen der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Zudem leide er unter einer chronischen Hepatitis B mit Delta-Co-Infektion, einer Leberzirrhose und Ösophagusvarizen. Seine Leber sei (…). Gemäss medizinischem Bericht vom 22. Oktober 2020 seien bei ihm eine (…) festgestellt worden. Ausserdem liege eine Malignom-Verdachtsdiagnose vor, weswegen durch den Arzt weitere Abklärungen mittels Mehrphasen-Spektral-CT empfohlen worden seien. Er fühle sich sehr schwach und habe grosse Schmerzen. Er gehe davon aus, dass seine Leber nicht mehr lange im notwendigen Umfang funktionieren werde. Dr. F._______ vom E._______ habe ihm telefonisch erneut bestätigt, dass dem Ultraschallbild alle Hinweise zu entnehmen seien, dass er an einer Lebertherose (recte wohl: Leberzirrhose, Anm. des Gerichts) leide. Dies passe vor allem auch zu den Sekundärveränderungen und seiner Hepatitis C. Gemäss Dr. F._______ führe eine unbehandelte Lebertherose (recte wohl: Leberzirrhose, Anm. des Gerichts) zum Tode. Ebenfalls sei dies bei einem bösartigen Tumor auf der Leber der Fall. Der Arzt habe ihm telefonisch bestätigt, dass er schwerkrank sei und unbedingt weiterbehandelt werden müsse. Zwar sei korrekt, dass das georgische Gesundheitssystem in den letzten Jahren Fortschritte nach aussen geltend gemacht habe. Allerdings finanziere das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmassnahmen nicht und der Finanzierungsumfang sei zu gering. Damit könne aufgrund nicht vorhandener finanzieller Mittel faktisch nicht von einem Zugang zur medizinischen Versorgung ausgegangen werden. Sein Krankheitsbild sei in Georgien nicht behandelbar. Das Medizinische Consulting vom 18. August 2020 bestätige denn auch nicht ausdrücklich, dass sein konkretes Krankheitsbild in Georgien behandelbar sei. Abgesehen

D-5302/2020 von der nicht mit Sicherheit bestehenden Behandlungsmöglichkeit wäre eine solche mit hohen Kosten verbunden, welche er nicht bezahlen könne. Alle Kliniken in Georgien seien privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdecke, könnten georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssten die Leistungen dann selbst bezahlt werden. Die meisten Medikamente würden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Aus dem medizinischen Consulting des SEM gehe hervor, dass die Behandlungskosten, inklusive Medikamentenkosten, in Georgien durch die Patienten übernommen werden müssten, da es kein staatliches Programm zur Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Erkrankung gebe. Darunter würden auch die Kosten für die Konsultationen fallen, die durch die staatliche Krankenkasse nicht gedeckt seien. Dies gehe auch aus der Schnellrecherche der SHF-Länderanalyse zum Thema "Géorgie : accès à divers soins et traitements médicaux" vom 30. Juni 2020 hervor. Da er mittellos sei und auch sonst niemanden kenne, der die hohen Kosten für ihn übernehmen könnte, wäre ihm die Behandlung in Georgien finanziell nicht möglich. In der Schnellrecherche der SFH- Länderanalyse zum Thema "Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung" vom 28. August 2020 werde erwähnt, dass das UHCP den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert habe, was aber wenig Auswirkung auf die durch die Patientinnen zu zahlenden Selbstbehalte habe. Dies stelle ein ernsthaftes Armutsrisiko für Menschen mit geringem Einkommen dar und bedeute laut WHO einen ungleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das SEM habe festgestellt, dass die Versicherten auch beim System UHCP bei bestimmten Leistungen ein Teil der Kosten selbst tragen müssten, es jedoch in der Folge unterlassen abzuklären, ob die in seinem Fall weiteren medizinisch indizierten Abklärungen mittels Mehrphasen- Spektral-CT und allfällige folgende notwendige Behandlungen zu 100% von der staatlichen Krankenkasse übernommen würden. Daher dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass er effektiv Zugang zu den Leistungen hätte. Er wäre nicht in der Lage, nur einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Entsprechend hätte er auch keine Möglichkeit, die nötigen Behandlungen im Rahmen der Malignom-Verdachtsdiagnose zu erhalten. Er sei deshalb auf die Behandlung in der Schweiz angewiesen. Er habe zudem einen Termin am 29. Oktober 2020 zur weiteren Abklärung und werde den entsprechenden Bericht zeitnah nachreichen. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-5302/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dieser für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann ist daran zu erinnern, dass das in der Beschwerde angeführte Krankheitsbild in dieser Form nicht zutrifft (vgl. E. 5.3), wobei aus den Akten nicht klar wird, ob der Beschwerdeführer an einer Hepatitis B oder C leidet, zumal das medizinische Datenblatt und der Arztbericht des E._______ vom 22. Oktober 2020 in diesem Punkt divergieren. Einen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung hat diese Diskrepanz jedoch nicht, zumal dem Medizinischen Consulting vom 18. August 2020 zu entnehmen ist, dass in Georgien auch für eine fortgeschrit-

D-5302/2020 tene Hepatitis B und D Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Für mit Hepatitis C infizierte Patienten besteht in Georgien ein breit angelegtes staatliches Programm (vgl. dazu etwa Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse: "Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung", 28. August 2018, S. 7 f.). Auch was die Malignom-Verdachtsdiagnose anbelangt, bestehen mit Verweis auf das Medizinische Consulting vom 20. Februar 2019 in Georgien Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit ist ergänzend zu den Erwägungen des SEM festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines Schwiegersohnes, welche alle erwerbstätig sind, möglich sein dürfte, allfällige staatlich nicht finanzierte Behandlungskosten zu bezahlen. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Das SEM hat ebenfalls auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Diese kann nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist die Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet und auch von deren Finanzierbarkeit auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 10.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

D-5302/2020 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragt jedoch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Mithin ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde erscheint zudem retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.3 Wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG bewilligt, ist sie ex nunc vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an wirksam. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch selbständig eine Beschwerde eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. E) und weitere prozessuale Tätigkeiten, die allenfalls eine amtliche Verbeiständung gerechtfertigt hätten, waren nicht erforderlich. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes erweist sich bei dieser Sachlage als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-5302/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und es wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

D-5302/2020 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 D-5302/2020 — Swissrulings