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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2016 D-5302/2016

8. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,040 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5302/2016 plo

Urteil v o m 8 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Äthiopien, alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).

D-5302/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zur Identität und zum Reiseweg befragt wurden, dass ihnen zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien (infolge der geltend gemachten Einreise via Italien sowie gestützt auf einen Eurodac-Treffer) sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie wollten nicht nach Italien zurückkehren, da ihr Kind, welches eine wurmstichige Wunde am Bein gehabt habe, dort keine medizinische Versorgung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, dem Kind gehe es inzwischen relativ gut, er selber leide jedoch nach wie vor unter den Folgen der Misshandlungen, welche ihm in einem äthiopischen Gefängnis zugefügt worden seien (Fingerverletzungen, geschwollener Oberschenkel), dass die Beschwerdeführerin erklärte, ihr gehe es gesundheitlich gut, dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Aufnahmeersuchen am 18. August 2016 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 25. August 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

D-5302/2016 dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Ergebnis des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Beschwerde vom 1. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen, und die Asylgesuche seien materiell zu prüfen, dass die Sache eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2016, eine Vollmacht vom 31. August 2016, ein Schreiben der Rechtsvertreterin an Dr. med. D. W. vom 31. August 2016 (Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 31. August 2016 (Kopie) beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Telefax-Verfügung vom 2. September 2016 per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-5302/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden, weil die Kreis- und Rundschreiben sowie Listen zu SPRAR-Projekten, auf welche sich das SEM in seinem Entscheid berufe, nicht in den Akten vorhanden und damit nicht überprüfbar seien, dass es sich bei diesen Unterlagen indessen nicht um Verfahrensakten, sondern um öffentlich zugängliche Dokumente handelt, weshalb offensichtlich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt, dass sodann gerügt wird, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem keine näheren Abklärungen zum Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien getätigt, nur ungenügend auf die im

D-5302/2016 Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen und die Frage des Selbsteintritts unzureichend geprüft worden sei, dass die Vorinstanz indessen die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die ungenügende medizinische Versorgung in Italien in der angefochtenen Verfügung erwähnt und ausserdem, dargelegt hat, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und grundsätzlich verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnten, falls sie im konkreten Fall die nötige Unterstützung nicht erhalten würden, dass das SEM aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung hatte, weitere Abklärungen betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung zu tätigen, zumal die Beschwerdeführenden aktuell keine spezifische Behandlung benötigen, dass das SEM im Weiteren auch die Frage des Selbsteintritts geprüft und dabei insbesondere die geltend gemachten Probleme beim Zugang zur medizinischen Versorgung in Italien gewürdigt hat, dass die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen nach dem Gesagten unbegründet erscheinen, weshalb der eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

D-5302/2016 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von Italien herkommend in die Schweiz eingereist sind und überdies ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 25. Juni 2016 in Italien Asylgesuche gestellt hatten, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. Juli 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden (gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 18. August 2016 ausdrücklich zustimmten und dadurch ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, was Letztere auch nicht bestreiten, dass die Beschwerdeführenden jedoch geltend machten, in Italien sei ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verweigert worden, obwohl sich in der Wunde des Kindes bereits Würmer entwickelt hätten,

D-5302/2016 dass daher sowie gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Aufnahmebedingungen in Italien. Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“ vom August 2016 davon auszugehen sei, es bestehe in Italien die Gefahr der unmenschlichen und erniedrigender Behandlung von Asylsuchenden, dass nicht ausgeschlossen sei, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rücküberstellung nach Italien erneut die medizinische Behandlung verweigert werde, was einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme, dass im Weiteren der Schutz verletzlicher Personen in Italien nicht längerfristig sichergestellt sei, da es in den Projekten von SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) zu wenig Plätze habe, dass es infolge Kapazitätsproblemen zudem teilweise zu Familientrennungen komme, dass durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien insbesondere auch das Kindeswohl verletzt werde, da die medizinische Versorgung dort teilweise nicht sichergestellt sei, dass sich das SEM in seinem Entscheid auf eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 stütze, diese Angaben jedoch veraltet seien und überdies die Zusicherung Italiens, worin auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 hingewiesen werden, unzureichend sei, dass auf die Beschwerdeführenden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend den Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, anwendbar und die Schweiz daher verpflichtet sei, in Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu behandeln, dass dazu vorab festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-5302/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]), dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden mit – hinreichend aktuellem – Schreiben vom 18. August 2016 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft („family“) anerkannten und deren familiengerechte Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten, dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da die SPRAR-Familienunterkünfte speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,

D-5302/2016 dass es vorliegend keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von Kapazitätsproblemen getrennt untergebracht oder in absehbarer Zukunft aus den SPRAR-Strukturen ausgeschlossen werden, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notsituation geraten, dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass die Beschwerdeführenden aktuell unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden und insbesondere die Wunde des Kindes inzwischen erfolgreich behandelt wurde,

D-5302/2016 dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht von Dr. med. D. W. bezüglich des Zustands der Wunde des Kindes im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abzuwarten, dass Italien im Weiteren verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnten, falls ihnen in Italien der Zugang zu medizinischer Versorgung erneut verweigert würde, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal das SEM die massgeblichen Umstände des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat (vgl. dazu bereits vorstehend), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

D-5302/2016 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 2. September 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5302/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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