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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2022 D-5300/2022

25. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,031 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5300/2022

Urteil v o m 2 5 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Anne Mazzoni, AsyLex, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (…).

D-5300/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 21. August 2022 illegal nach Italien eingereist sind, dass sowohl A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) als auch B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 15. September 2022 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens – auch hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder – sowie zum Gesundheitszustand der Familienmitglieder gewährt wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. September 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 9. November 2022 ausdrücklich zustimmten und bestätigten, dass die Familie gemäss dem Rundschreiben Italiens vom 8. Februar 2021 im Aufnahme- und Integrationssystem untergebracht werde in einer Weise, welche dem Alter der Kinder angemessen sei und die Einheit der Familie garantiere, dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2022 – eröffnet am 16. November 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

D-5300/2022 dass am 17. November 2022 die damalige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mit elektronischer Eingabe vom 23. November 2022 eine Beschwerdeergänzung einreichten, welcher neben der angefochtenen Verfügung zwei Vollmachten (inklusive Substitutionsvollmacht), eine Terminkarte bei der Mütter- und Väterberatung sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2021 respektive Februar 2022 beilagen, dass in dieser Eingabe zusätzlich beantragt wird, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien von den italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführenden ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend und längerfristig Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie insbesondere psychologische Behandlung erhalten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzend die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Edition der vorinstanzlichen Akten sowie die Einräumung der Möglichkeit, nach vertieftem Studium der Akten eine (weitere) Beschwerdeergänzung einzureichen, beantragt wird,

D-5300/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführenden erst fünf respektive zehn Jahre alt sind, weshalb das SEM darauf verzichten konnte, sie persönlich zu befragen, dass die Eltern anlässlich ihrer Dublin-Gespräche ausdrücklich nach Gründen gefragt wurden, welche gegen die Wegweisung ihrer Kinder sprechen könnten (vgl. SEM-Akten […]24/2 und 25/2), dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) –

D-5300/2022 wie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht wird – in diesem Zusammenhang nicht vorliegt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz aufgrund des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Dublin-Gespräche ausführten, sie seien von der Türkei her kommend mit dem Schiff nach Italien gereist, wo sie aufgrund der illegalen Einreise ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen (vgl. SEM-Akten […]24/2 und 25/2), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 9. November 2022 ausdrücklich zustimmten, wobei sie garantierten, dass eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt und die Einheit der Familie gewahrt werde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3),

D-5300/2022 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerdeergänzung geäusserte Kritik am italienischen Aufnahmesystem nichts zu ändern vermag, dass insbesondere keine Anhaltspunkte für die darin aufgestellte Vermutung bestehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr keine Unterkunft vorfänden, möglicherweise obdachlos würden und auf die Unterstützung wohltätiger Einrichtungen angewiesen wären, dass diesbezüglich auf das Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 9. November 2022 hinzuweisen ist, in welchem den Beschwerdeführenden ausdrücklich eine dem Alter der Kinder angemessene Unterkunft unter Wahrung der Einheit der Familie zugesichert wird, weshalb sie sich nach der Ankunft in Italien umgehend beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" am Flughafen Fiumicino zu melden hätten (vgl. SEM-Akte […]32/1), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-5300/2022 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vorbringen, sie seien eineinhalb Jahre unterwegs gewesen und hätten psychische Probleme; zudem seien in Italien viele Leute, es gebe dort kein gutes Leben und ihre Familienangehörigen lebten in der Schweiz, dass man sie in Italien habe umbringen wollen, da sie Hazara seien, und sie dort – genauso wie in Afghanistan – nicht in Sicherheit gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass das SEM zu Recht darauf hinwies, dass Italien ein Rechtsstaat sei, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Problemen, die sie als Hazara mit Angehörigen von anderen ethnischen Gruppen erhalten könnten, an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden hätten, dass die Beschwerdeführenden überdies nicht weiter konkretisieren, wer sie in Italien habe umbringen wollen respektive weshalb sie dort nicht in Sicherheit gewesen sein sollen, dass auch das Vorbringen, ihre Familienangehörigen lebten in der Schweiz, nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren zu ändern vermag, dass die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen respektive psychischen Beschwerden weder genauer beschrieben noch durch entsprechende ärztliche Berichte belegt sind, dass in der Beschwerdeergänzung zudem vorgebracht wird, der ältere Sohn der Beschwerdeführenden sei in psychologischer Behandlung und

D-5300/2022 der nächste Termin beim Psychologen sei auf den 5. Dezember 2022 angesetzt, dass als Beweismittel hierfür eine Terminkarte der Mütter- und Väterberatung des Kantons E._______ vorgelegt wurde (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeergänzung), dass aus diesem Dokument nicht hervorgeht, dass sich der Sohn in psychologischer Behandlung befindet oder dringend auf eine ärztliche Betreuung angewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer bei seinem Dublin-Gespräch geltend machte, er habe (…), welches ihm Schmerzen bereite; zudem habe er Probleme mit der (…) und leide unter (…) (vgl. SEM-Akte […]24/2), dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, sie sei psychisch angeschlagen wegen der möglichen Trennung von der Familie; weiter sei sie in der Türkei schwanger gewesen, habe das Kind verloren und sei nicht gut behandelt worden, weshalb sie noch immer an (…) leide (SEM-Akte […]25/2), dass sie ferner Probleme mit den (…) habe, während ihre Kinder an (…) litten und häufig erkältet seien (SEM-Akte […]25/2), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies gemäss der Praxis des EGMR insbesondere der Fall ist, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 zwar strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM ver-

D-5300/2022 pflichtet hat, in diesen Fällen individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3), dass das Gericht jedoch im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss kam, dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen individuellen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien mehr notwendig sind (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.), dass es sich vorliegend um ein solches Aufnahmeverfahren handelt und die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten – indessen nicht durch ärztliche Berichte belegten – medizinischen Probleme nicht als schwerwiegende Erkrankungen eingestuft werden können, dass das SEM ferner zutreffend festhielt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022 S. 7 f.; je m.H.) und gestützt auf Art. 19. Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach eine angemessene Gesundheitsversorgung in Italien nicht gewährleistet sei, nichts zu ändern vermögen, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Überstellung nach Italien bei den Beschwerdeführenden eine schwerwiegende, rasche und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hervorrufen könnte, dass nicht aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz einer medizinischen Behandlung unterzogen hätten, was Zweifel an der in der Beschwerdeergänzung behaupteten – indessen nicht weiter belegten – Dringlichkeit einer ärztlichen Behandlung aufkommen lässt, dass unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand, weitergehende Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden vorzunehmen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine

D-5300/2022 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und insbesondere nicht – wie in der Beschwerdeergänzung vorgebracht wird – von einer Ermessensunterschreitung ausgegangen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass ferner keine Hinweise auf eine drohende Verletzung der KRK respektive eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einer Überstellung nach Italien bestehen, dass diesbezüglich in der Beschwerdeergänzung insbesondere auf die psychischen Probleme des Sohnes verwiesen wird, welche noch nicht ausreichend abgeklärt seien, dass hierzu erneut festzuhalten ist, dass aus der Terminkarte der Mütterund Väterberatung nicht hervorgeht, dass sich der Sohn in psychologischer Behandlung befindet oder eine solche benötigen würde, dass das SEM demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt zu erachten ist, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, sowohl persönlich eine Beschwerde einzureichen als auch eine ausführliche Ergänzung derselben mithilfe einer Rechtsvertretung vorzulegen, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist für eine weitere Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass die italienischen Behörden zugesichert haben, die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr adäquat unterzubringen, und die Einholung von weitergehenden Garantien angesichts der geltend gemachten, aber

D-5300/2022 nicht weiter belegten gesundheitlichen Probleme – welche nicht als schwerwiegend erachtet werden können – im Lichte des bereits erwähnten Referenzurteils D-4235/2021 nicht angezeigt erscheint, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5300/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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