Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5294/2011
Urteil v o m 2 8 . August 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
D-5294/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 25. Februar 2009 vom BFM im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 19. Mai 2009 am selben Ort zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus E._______ (Distrikt Jaffna), wo er bis im Jahre 1995 gelebt habe. Anschliessend sei er in den Distrikt Kilinochchi gezogen; dort habe er unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Als er sich einmal wegen eines Visumsantrags in Colombo aufgehalten habe, sei er von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts, ein LTTE[Liberation Tigers of Tamil Eelam]-Kämpfer zu sein, verhaftet und in einem Gefängnis inhaftiert worden, wo sie ihn verhört und misshandelt hätten. Nach zwei Wochen sei er wieder freigelassen worden. Nachdem zwei seiner Kollegen, die zu den LTTE gehört hätten, von den Sicherheitsbehörden im Januar 2009 festgenommen worden seien, habe er sich aus Angst in Colombo versteckt, da seine Kollegen Angaben in Bezug auf seine Person auf sich getragen hätten, weshalb er befürchtet habe, von den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. Am 21. Februar 2009 sei er über den Flughafen von Colombo ausgereist. A.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. August 2011 – eröffnet am 3. September 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand beziehungsweise seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
D-5294/2011 C. Mit Beschwerde vom 23. September 2011 ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der angefochtene Entscheid vom 29. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden ein englischsprachiger Polizeibericht vom 13. März 2009 (in Kopie), ein Urteil betreffend Ehescheidung (in Kopie, inklusive englische Übersetzung), auszugsweise Kopien von Ausweisdokumenten sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. September 2011 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
D-5294/2011 nahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 24. August 2012 liess der Beschwerdeführer auszugsweise Kopien der Reisepässe seiner Eltern und seiner Geschwister sowie zwei Beerdigungsanzeigen bezüglich seines Bruders (in Kopie) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-5294/2011 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 29. August 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38
D-5294/2011 5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokuments die relevanten Passagen anzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2012 den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stellungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner von der durch das BFM gewährten Einsicht
D-5294/2011 ausgenommener Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen. 5.5 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
D-5294/2011 5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 29. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5294/2011 6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung ändert auch der eingereichte Polizeibericht vom 13. März 2009 nichts, zumal sich daraus keine heute noch bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Beurteilung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise in der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 sowie die dort zitierten Berichte nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
D-5294/2011 Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinz wurde der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Neubeurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte Vanni-Gebiet – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bewerten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungshttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2
D-5294/2011 netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen, wohin der Vollzug als grundsätzlich zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1 - 13.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden Sri Lankas, aus E._______ im Distrikt Jaffna. Der Ort befindet sich ausserhalb des Vanni- Gebietes in der Nordprovinz, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Da sein dortiger Aufenthalt jedoch schon lange Zeit zurückliegt, müssen besondere begünstigende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges zu bejahen. Vorliegend erübrigt sich diese Prüfung indessen, da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo bejaht werden kann. 6.3.4 Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo gelten weiterhin die in BVGE 2008/2 festgelegten Kriterien (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.6.1 f.). Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von November 2008 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende Februar 2009 in Colombo bei einem Freund seines Vaters gewohnt (BFM-Akten A 18/13 S. 4, 11). In seinem eigenhändig unterschriebenen Visumantrag vom 14. Mai 2007 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er arbeite gegenwärtig als Manager bei F._______ in Colombo. Aus dem dem Visumantrag beigelegten Bestätigungsschreiben der in Colombo domizilierten Firma F._______ vom 8. Mai 2007 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre als Manager bei der Firma gearbeitet habe (vgl. dazu A 18/13 F27). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich – wie behauptet – vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lediglich drei Monate in Colombo aufgehalten hat. Es ist aufgrund der Unterlagen eher wahrscheinlich, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka viel länger dort gelebt hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten bezüglich seines Aufenthalts sowie seiner unglaubhaften Verfolgungsvorbringen ist zudem seine Behauptung, er habe sich in Colombo versteckt gehalten und er sei dort vor seiner Ausreise nicht registriert gewesen, nicht glaubhaft. Dies insbesondere auch deshalb, da er bei der Anhörung bezüglich der Registrierung in Colombo unplausible Aussagen machte. So führte er aus, er sei am Anfang in Colombo registriert gewesen, als er den Visumantrag für die Schweiz gestellt habe (A 18/13 F99 f.); zu diesem Zeitpunkt (Mai 2007) will er jedoch gar nicht in Colombo gewohnt haben (A 18/13
D-5294/2011 F20), weshalb es für ihn keinen Grund gegeben hätte, sich dort registrieren zu lassen. Abgesehen davon erscheint es aufgrund der dazumal bestehenden strengen Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer tamilischer Ethnie vor seiner Ausreise gelungen sein soll, sich während dreier Monate ohne Registrierung in Colombo aufzuhalten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in Colombo offiziell registriert war und sich demnach dort legal aufhielt, weshalb er auch dorthin zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise bei einem Freund seines Vaters gewohnt. Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass sich dieser Freund heute nicht mehr in Colombo aufhalten würde. Er wird den jungen und – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine gute Schulbildung sowie jahrelange Berufserfahrung als (…), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Bei der Integration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können, die in Grossbritannien, Kanada und in der Schweiz leben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen in Grossbritannien wohnhaften Eltern sowie seiner dort lebenden Schwester unterstützt wird. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den (sinngemässen) Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-5294/2011 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 9. September 2011 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5294/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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