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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2012 D-5294/2009

24. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,663 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5294/2009/mel

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (…).

D-5294/2009 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Dezember 2004 von der Polizei Basel-Stadt kontrolliert und in Haft genommen, da sie sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt. Anlässlich der Einvernahme am 17. Dezember 2004 durch die Einwohnerdienste Basel-Stadt erklärte sie, ein Asylgesuch in der Schweiz stellen zu wollen, weshalb sie aus der Haft entlassen und aufgefordert wurde, sich ins Empfangszentrum Basel zu begeben. B. In der Folge wurde sie am 22. Dezember 2004 summarisch und am 6. Januar 2005 im Empfangszentrum Basel im Rahmen einer direkten Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in B._______ (im heutigen Bosnien und Herzegowina) geboren und habe dort bis zu ihrem zwölften Lebensjahr gelebt. Im genannten Alter habe sie ihr Elternhaus verlassen und sich nach C._______ (im heutigen Kroatien) begeben, wo sie bis zum Jahr 1979 gelebt habe. Sie habe dort ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bei Bauern verdient. Von 1979 bis 1994 habe sie sich aufenthaltsrechtlich bewilligt in der Schweiz aufgehalten und stets gearbeitet. Im Jahr 1994 habe sie sich nach Deutschland begeben, um ihren Vater und ihre Stiefmutter zu suchen, die sich dort kriegsbedingt als Flüchtlinge aufgehalten hätten. Im Herbst 1996 sei sie in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie fortan ohne erforderliche Bewilligung in Basel gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten ein Auskommen verschafft habe; überdies sei sie von Freunden unterstützt worden. Aufgrund ihrer langen Abwesenheit und da sie zwischenzeitlich keine Verwandten und auch sonst kein soziales Netz mehr im Heimatstaat habe, könne sie in diesen nicht mehr zurückkehren. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete an, dass sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe.

D-5294/2009 Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG trete das BFM auf ein Gesuch nicht ein, wenn kein solches im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei. Ein Asylgesuch im Sinne der genannten Bestimmung liege erst vor, wenn die gesuchstellende Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersuche. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin lediglich angegeben habe, nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren zu können, da sie dort über kein Beziehungsnetz verfüge. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM trotz fehlendem Beziehungsnetz und unklarer Staatsangehörigkeit für zulässig, zumutbar und möglich. So habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Staatangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, es liege an ihr, diesbezüglich aktiv zu werden. Weiter könne sich die Beschwerdeführerin an Anlaufstellen für Rückkehrende wenden.

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Februar 2005 durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend Aufschub des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz" ein und beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- und Heimatstaat bis auf Weiteres auszusetzen respektive sei von Amtes wegen in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V. mit Art. 14 lit. a, Art. 15 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 ANAG wiedererwägungsweise ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei auf Vollzugsmassnahmen im Rahmen der Wegweisung zu verzichten und "die aufschiebende Wirkung des Gesuchs wiederherzustellen". Zur Begründung wurde unter Beilage eines Arztzeugnisses des D._______[Spital], Innere Medizin, vom 26. Januar 2005 ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 21. Januar 2005 wegen einer schweren Leberzirrhose in Spitalpflege befinde, wobei sie noch mindestens ein halbes Jahr eine stationäre Behandlung benötige. Ein Abbruch der Behandlung würde zum Tod führen. Im genannten Arztzeugnis wurde zudem festgehalten, dass der Verdacht auf dekompensierte Leberzirrhose, auf Pneumokokken-Pneumonie ("bakterielle Lungenentzündung") sowie auf eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) und chronischen Alkohol-Abusus bestehe. Der Rechtsvertreter führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina nicht gewährleistet sei, da diese aufgrund ihrer

D-5294/2009 langen Landesabwesenheit keinen Zugang zu einer Krankenversicherung im Heimatland erhalte, was sich auch aus einem entsprechenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Juli 2002 ergebe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin im Heimatstaat, den sie als Teenager verlassen habe, über kein Beziehungsnetz und es sei ihr offensichtlich nicht möglich, sich im Heimatland eine wirtschaftlich tragfähige Struktur aufzubauen. E. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2005 ab, wobei es feststellte, dass die Verfügung vom 14. Januar 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass von einem funktionierenden Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina auszugehen sei und Alkoholkrankheiten sowie Folgeerkrankungen auch behandelt werden könnten. Was die Finanzierung der medizinischen Betreuung anbelange, gelte es hinzuzufügen, dass bei nichterwerbstätigen Personen die Versicherung bei einer Krankenkasse über Sozialämter der Gemeinden auf Antrag und nach korrekter Anmeldung abgewickelt werde. Rückkehrende müssten sich innerhalb von drei Wochen auf ihrer Gemeinde anmelden und registrieren lassen. Zudem gebe es im Heimatstaat der Beschwerdeführerin Selbsthilfegruppen. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Heimatstaat kein Beziehungsnetz habe, werde auf die Verfügung vom 14. Januar 2005 verwiesen. F. Am 14. Februar 2005 wurden seitens des D._______[Spital], beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2005 sowie ein Ultraschallbericht vom 25. Januar 2005 eingereicht. Im erstgenannten Bericht wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. Januar 2005 bis 2. Februar 2005 in stationärer Behandlung befunden habe und bei ihr folgende Erkrankungen diagnostiziert worden seien: hydropisch dekompensierte Leberzirrhose, Pneumokokken-Pneumonie, chronischer seit 1991 bestehender Alkohol-Abusus (1 Liter Cognac pro Tag), leicht depressives Syndrom, psoriatiforme Dermatose (Schuppenflechte und verwandte Hauterkrankungen). Es bestehe überdies der Verdacht auf COPD.

D-5294/2009 II. G. Am 13. Juli 2005 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem beantragt wurde, der Vollzug der Wegweisung sei bis auf weiteres auszusetzen und ihre vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die am 21. Januar 2005 diagnostizierte Leberzirrhose sowie die Behandlungsnotwendigkeit der schweren Alkoholabhängigkeit verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, aufgrund der langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin sei ihr der Zugang zu den Sozialversicherungs- und Krankenkassen mit grosser Wahrscheinlichkeit verwehrt. Unter Hinweis auf einen Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) von 2003 wurde sodann auf den Zustand der Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina und die Versorgung von Rückkehrenden hingewiesen. Zur Untermauerung des Gesuchs wurde ein Arztzeugnis der psychiatrischen Poliklinik des D._______[Spital] vom 8. April 2005 eingereicht. In diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2005 konsiliarisch in der psychiatrischen Poliklinik mit Verdacht auf ein depressives Syndrom vorstellig geworden sei. In psychiatrischer Hinsicht sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20 [gegenwärtig abstinent]) zu diagnostizieren; somatische Diagnosen wurden Folgende aufgeführt: Leberzirrhose (Stadium Child B), Verdacht auf COPD bei Nikotinabhängigkeit, Refluxösophagitis I ("Speiseröhrenentzündung"), Ulkus ventriculi ("Magengeschwür"), v.a. portal-hypertensive Gastropathie ("Veränderung der Magenschleimhaut durch Leberzirrhose"), Psoriasiforme Dermatose ("Ekzem"). Dem Wiedererwägungsgesuch lag sodann eine Kopie eines bereits beim BFM eingegangenen Arztberichtes des D._______[Spital] vom 3. Februar 2005 und eine Kopie eines beim BFM bereits am 21. Februar 2005 eingegangenen Kurzberichtes des Instituts für Radiologie des D._______[Spital] vom 27. Dezember 2004 bei. H. Das BFM verfügte am 10. August 2005 einen Vollzugsstopp und forderte

D-5294/2009 die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2007 auf, innert angesetzter Frist einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 29. März 2007 wies der Rechtsvertreter auf die ärztlich bescheinigte Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin für längere Zeit hin und reichte einen Bericht der Hausärztin Dr. med. E._______, (Allgemeinmedizin), (…), vom 26. März 2007 ein. Dem ärztlichen Bericht war ein medizinischer Untersuchungsbericht datierend vom 16. Februar 2007 beigelegt, welcher durch Dr. med. F._______, Facharzt für Gastroenterologie, (…), erstellt wurde und aus welchem sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin zwei Dickdarmpolypen abgetragen worden seien. Im allgemeinärztlichen Bericht wurde sodann ausgeführt, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2007 erfolge und bei ihr aktuell weitere Beschwerden, unter anderem eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule und ein Status nach einer Operation wegen Nerveneinklemmungserscheinungen sowie fortschreitende Beschwerden und eine damit wahrscheinlich zusammenhängende Gangstörung und Falltendenz sowie eine depressive Entwicklung zu diagnostizieren seien. J. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am 23. Juli 2009 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte die Verfügung vom 14. Januar 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, das Wiedererwägungsgesuch sei erneut damit begründet worden, dass aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren Krankheit ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Diese Vorbringen hätten bereits Gegenstand des vorgängigen Asyl- und ersten Wiedererwägungsverfahrens gebildet. In beiden Verfahren sei das BFM zu dem Schluss gekommen, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Im vorliegend zu prüfenden zweiten Wiedererwägungsgesuch seien keine solchermassen wesentlich neuen Sachverhaltselemente und Beweismittel vorgebracht worden, welche geeignet seien, die bisherige Beurteilung zu revidieren.

D-5294/2009 K. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, am 21. August 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen des BFM vom 21. Juli 2009 und 14. Februar 2005 seien im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bosnien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmunen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Überdies sei eine Nachfrist für zusätzliche Abklärungen der SFH in Bezug auf die medizinische Versorgung und Behandlung der Beschwerdeführerin in Bosnien einzuräumen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Mit der Beschwerde eingereicht wurden eine die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgebestätigung vom 21. August 2009, eine Honorarnote vom 19. August 2009, Kopien bereits eingereichter Arztberichte (datierend vom 27. Dezember 2004, 26. Januar 2005, 3. Februar 2005, 8. April 2005, 16. Februar 2007 und 26. März 2007) sowie ein ärztlicher Bericht der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 17. August 2009 und ein Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (…), vom 6. August 2009. Beide Berichte, auf deren Inhalt in den Erwägungen eingegangen wird, nehmen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Stellung. L. Am 24. August 2009 ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshandlungen sei einstweilen abzusehen. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen, da die Beschwerde nach

D-5294/2009 einer summarischen Prüfung der Akten als offensichtlich unbegründet erachtet wurde und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– innert gesetzter Frist zu leisten. N. Der Kostenvorschuss wurde am 14. September 2009 fristgerecht geleistet. O. Am 12. Oktober 2009 wurde ein Gutachten der SFH vom 12. Oktober 2009 betreffend die Frage der medizinischen Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eingereicht. P. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 – welche der Beschwerdeführerin am 9. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an seiner Begründung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Am 5. November 2009 wurde ein ergänzendes Arztzeugnis des D._______[Spital] vom 26. Oktober 2009 sowie ein Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Botschaft betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. R. Am 3. Juni 2010 wurde ein Bericht der behandelnden Allgemeinärztin Dr. med. E._______ vom 26. Mai 2010 eingereicht, in welchem ausgeführt wird, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den vergangenen sechs Wochen aufgrund eines Sturzes nochmals deutlich verschlechtert habe. S. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sie solle zum Bemühen um ihre Staatsangehörigkeit Stellung nehmen, einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht einreichen und überdies die sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden entbinden. T. Am 6. Juli 2010 wurden nebst einer entsprechenden Entbindungserklärung ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______ vom

D-5294/2009 22. Juni 2010, verschiedene ärztliche Berichte des D._______[Spital] vom 26. Januar 2010, 27. April 2010 und 17. Juni 2010 sowie ein ärztlicher Bericht des H._______[Spital] vom 15. Juni 2010 zu den Akten gereicht. Überdies wurden eine Anfrage an die Botschaft Bosnien und Herzegowinas Bern vom 15. Oktober 2009 sowie das entsprechende Antwortschreiben vom 21. Oktober 2009 eingereicht. Auf deren Inhalt wird ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. U. Am 11. August 2010 wurden die Akten dem BFM zu einer zweiten Vernehmlassung übermittelt. V. In der entsprechenden Vernehmlassung vom 25. August 2010 hielt das BFM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In diesem Zusammenhang wurde nochmals auf das funktionierende Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina und die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. W. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Aufforderung, innert gesetzter Frist zum Stand des Verfahrens um Invalidenrente Stellung zu nehmen sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. X. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 wurde zur Vernehmlassung entsprechend Stellung genommen und ein ärztlicher Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______ vom 15. Mai 2012 sowie der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 17. Mai 2012 eingereicht, auf deren Inhalt in den Erwägungen eingegangen wird. Der Eingabe beigelegt wurde sodann die Kopie des IV-Entscheides vom 22. September 2011.

D-5294/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt praxisgemäss letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht [Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110]; ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133

D-5294/2009 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches vom 13. Juli 2005 wegen einer veränderten Sachlage (Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung) vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch materiell eingetreten, hat dieses jedoch mit der Begründung abgewiesen, der verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn, da nach wie vor von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat auszugehen sei. Es bleibt daher – entsprechend der Rechtsbegehren in der Beschwerde – vorliegend zu prüfen, ob seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Januar 2005 beziehungsweise seit Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens am 11. Februar 2005 entscheidwesentliche Veränderungen im oben genannten Sinne zu bejahen sind, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist. Für die Beurteilung sind praxisgemäss die Sacherhaltsumstände im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG,

D-5294/2009 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegweisung erweise sich vor dem Hintergrund ihrer schweren Erkrankung als unzumutbar, da sie die notwendigen medizinischen Behandlungen im Heimatstaat, wenn überhaupt, so lediglich eingeschränkt in Anspruch nehmen könne und mithin bei einem Vollzug der Wegweisung in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie findet unter anderem Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,

D-5294/2009 dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 7. 7.1 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mehrjährigen und anhaltenden erheblichen Alkoholmissbrauchs an einer schweren Leberzirrhose und anderen zum Teil lebensbedrohlichen und aggravierenden Folgeerkankungen leidet. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich zur Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation Folgendes entnehmen: Die behandelnde Ärztin Dr. med. E._______ führte bereits im Bericht vom 17. August 2009 aus, dass die bei der Beschwerdeführerin fortgeschrittene Leberzirrhose unter anderem Speiseröhren-Varizen ("Krampfadern") zur Folge habe, welche, sofern sie nicht rechtzeitig erkannt und behandelt würden, zum Tod durch innerliches Verbluten führen könnten. Die schwersten medizinischen Komplikationen der vergangenen Monate seien eine Gallenblasenentzündung, eine Sepsis, eine Blutung aus dem Verdauungstrakt und eine Zuckerkrankheit mit Auswirkungen auf das Nervensystem gewesen. Aus dem ärztlichen Bericht des D._______[Spital] vom 26. Januar 2010 ergibt sich sodann, dass bei der Beschwerdeführerin nach Gewichtszunahme und zunehmenden Atemschwierigkeiten eine Bauchwasserpunktion (2,5 Liter Aszites) durchgeführt worden sei. Dieses Krankheitsbild steht ebenfalls im Zusammenhang mit der bestehenden schweren Leberzirrhose. Nach einem Sturz der Beschwerdeführerin am 18. April 2010 und einer Bimalleolarfraktur wurde die Beschwerdeführerin für mehrere Wochen zunächst in der D._______[Spital] und später im H._______[Spital] stationär betreut, wobei neben der operativen Versorgung des Bruchs, welche am 19. April 2010 erfolgte, auch die Behandlung der Folgeerkankungen ihrer Leberzirrhose notwendig wurde (z.B. Ösophagusvarizen Grad I, Aszites [Punktion mit Förderung von 4,5 Litern Bauchwasser], Bizytopenie ["Knochemarkinsuffizienz"], Diabetes mellitus Typ 2, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Hepatische Enzephalopathie ["potenziell reversible Funktionsstörung des Gehirns, die durch eine unzureichende Entgiftungsfunktion der Leber entsteht"], bakterieller Harnwegsinfekt, Anurie u.s.w., vgl. Bericht des D._______[Spital] vom 27. April 2010, Bericht des H._______[Spital] vom 15. Juni 2010 [Akt. 13/6, 13/8]). Am 9. Juni 2010 erfolgte die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Behandlung auf ihren

D-5294/2009 Wunsch hin und entgegen dem ärztlichen Rat (Akt. 13/8 S. 1). Aus dem aktuellen Bericht der behandelnden Hausärztin vom 17. Mai 2012 ergibt sich sodann, dass die als chronisch zu bezeichnenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin nach wie vor viele Notfalluntersuchungen im D._______[Spital] nötig machen würden, da diese Erkrankungen nicht heilbar seien und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hochrisiko Patientin handle, welche auf ein "medizinisches Hochleistungszentrum" angewiesen sei. Unter Hinweis auf die bereits bekannten Krankheitsbilder führte die behandelnde Ärztin aus, neu sei ein Anstieg der Leberwerte zu verzeichnen, was ein Hinweis auf ein sich entwickelndes Leberkarzinom sein könnte (Akt. 17/2). Mit der körperlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin einher gehen sodann schwere psychische Probleme. In seinem Bericht vom 6. August 2008 führt der behandelnde Psychiater Dr. med. G._______ zunächst aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2007 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen Depressionen befunden habe. Ihre gesamten Lebensumstände seien indizierend für ihren schweren Alkoholmissbrauch sowie die psychischen Leiden. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an Schlaflosigkeit, Kraftlosigkeit, rascher Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schmerzen im ganzen Körper, und könne sich aufgrund ihrer Kraftlosigkeit selbst kaum An- und Ausziehen. Sie fühle sich überdies einsam, habe Angst vor dem Tod und leide unter Hoffnungslosigkeit. Die Behandlung beinhalte regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Massnahmen sowie eine medikamentöse Therapie mit dem Ziel der Erarbeitung von Bewältigungsstrategien. Einerseits sei die Beschwerdeführerin motiviert, mit professioneller Unterstützung neue Lebensstrukturen zu gestalten und einer einfachen Beschäftigung nachzugehen, andererseits sei sie durch ihre schwere körperliche Erkrankung sowie aufgrund ihrer depressiven Symptomatik kaum mehr belastbar, so dass eine Anmeldung bei der IV-Stelle Basel erfolgt sei. Indizierend für die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin und auch ihre psychischen Leiden sollen nach Ausführung von Dr. med. G._______ die gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführerin sein. So habe sie im Alter von drei Jahren ihre Mutter verloren, welche an einer Blutvergiftung gestorben sei. Während der Primarschule habe sie bei einer Pflegefamilie in C._______ gelebt, welche sie im Alter von 16 Jahren in die Schweiz nach I._______ gebracht habe, wo sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr als Kindermädchen gearbeitet und eine Grundausbildung abgeschlossen habe. Von da an sei sie bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz im Jahr 1994 unun-

D-5294/2009 terbrochen bei verschiedenen Arbeitgebern als Serviererin erwerbstätig gewesen. Sie sei drei Mal verheiratet gewesen, jeweils mit jugoslawischen Staatsangehörigen; alle drei kinderlos gebliebenen Ehen seien jedoch geschieden worden. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 1996, habe die Beschwerdeführerin, da sie keine Aufenthaltsbewilligung mehr besessen habe, Existenzängste und solche um eine eventuelle Ausweisung entwickelt. Um diese Ängste und ihre Schlafstörungen zu überwinden, habe sie begonnen, Alkohol zu konsumieren. In seinem Bericht vom 22. Juni 2010 führte Dr. med. G._______ sodann aus, dass die Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden IV- Verfahrens aufgrund der Verschlechterung ihres psychischen Zustandes habe verschoben werden müssen. Aus dem von Dr. med. G._______ am 19. Mai 2012 erstellten Bericht ergibt sich nunmehr, dass sich die Beschwerdeführerin unregelmässig in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung befunden habe, wobei ihm der Umfang der Behandlungen im D._______[Spital] ab dem Jahr 2010 nicht bekannt sei, diese ärztlichen Berichte jedoch Grundlage für das IV-Verfahren gewesen seien, welches im September 2011 zur Zusprechung einer 100% IV- Rente geführt habe. Nach ihrem Sturz am 18. April 2010 habe sich der körperliche und gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nach seiner Einschätzung nochmals sehr verschlechtert, so dass sie mehrfach habe hospitalisiert werden müssen. Seine Ehefrau, die gleichzeitig auch seine Sekretärin sei, habe die Beschwerdeführerin im Spital besucht; diese habe sie jedoch aufgrund eines deliranten Zustandes nicht erkannt. Seither habe sich die Beschwerdeführerin mehrere Male bei ihm per Fax oder SMS gemeldet, um ihm mitzuteilen, dass ihr Leben sinnlos sei, dabei habe sie klare Suizidplanungen geäussert. Am 10. Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin ohne Voranmeldung in seine Praxis gekommen und habe um psychiatrische Unterstützung ersucht. Sie habe niedergeschlagen gewirkt und Suizidabsichten geäussert, von einem Suizidversuch habe sie aber abgehalten werden können und man habe einen neuen Behandlungstermin vereinbart (Akt. 17/1). 7.2 Die eingereichten ärztlichen Berichte zeichnen ein übereinstimmendes Krankheitsbild der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, den sich seit Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2005 verschlechterten Gesundheitszustand und die sich ebenfalls verschärft darstellenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Unzweifelhaft bedarf die Beschwerdeführerin einer umfassenden medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung, die zum Teil auch einen stationären Rahmen erfordert.

D-5294/2009 7.3 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar zutreffend auf die grundsätzlich vorhandenen medizinischen Strukturen in Bosnien Herzegowina hingewiesen. Andererseits wird durch die entsprechenden Beschwerdebeilagen die tatsächliche Erhältlichkeit der benötigten medizinischen Behandlungen im zu beurteilenden Fall in nachvollziehbarer Weise in Frage gestellt. 7.3.1 Sofern im Beschwerdeverfahren generell angezweifelt wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und mangels gültiger Ausweispapiere überhaupt als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina gelte und mithin auf die sozialen und medizinischen Strukturen zurückgreifen könne, lässt sich dies nicht bestätigen. So geht aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der Botschaft Bosnien und Herzegowinas in Bern vom 4. Januar 2010 hervor, dass die Beschwerdeführerin unter dem Jahresregister 1961 in den Gemeinden B._______ und J._______ registriert ist und mithin als Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina gilt (Akt. 13/12). Die Beschwerdeführerin könnte daher bei einer Rückkehr in den Heimtatsaat theoretisch auf die bestehenden sozialen und medizinischen Strukturen zurückgreifen. 7.3.2 Die Inanspruchnahme sozialer Leistungen und der von der Krankenkasse getragenen medizinischen Leistungen unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen, namentlich einer unverzüglichen Anmeldung und Registrierung in der Heimatgemeinde, wo üblicherweise auch der Wohnsitz zu nehmen ist, um entsprechende Leistungen auch in Anspruch nehmen zu können (vgl. auch Bericht der SFH vom 12. Oktober 2009, Akt. 5/1). In der Heimatgemeinde B._______ bestehen abgesehen von einer kleinen Ambulanz jedoch keine medizinischen Institutionen, in welchen die Beschwerdeführerin die notwendigen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen erhalten könnte. Die erforderliche Behandlung könnte allenfalls im Universitätskrankenhaus "Kosova" im etwa 20 km vom Heimatort entfernten Sarajevo gewährleistet sein. Aber auch dies wird seitens des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______ insbesondere im Hinblick auf die bestehende schwere Lebererkrankung in Frage gestellt (Bericht vom 19. Mai 2012, in welchem er auf die Teilnahme an einem medizinischen Kongress im April 2012 in Sarajevo und entsprechende Erkundigungen verweist, Akt. 17/1 S.2). Problematisch scheint vorliegend, dass auch bei Erhalt von obligatorischen Krankenversicherungsleistungen vorliegend nicht klar erscheint, ob und in welchem Umfang die erforderlichen teilweise lebenserhaltenden medizinischen und medikamentösen Behandlungen rechtzeitig erhältlich sind und finanziell

D-5294/2009 getragen werden, müssen doch beispielsweise importierte Medikamente und Medikamente, welche nicht auf der Essential Drug List stehen, von den Patienten grundsätzlich selbst übernommen werden (vgl. Bericht der SFH vom 12. Oktober 2009, Akt. 5/1). Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugesprochene IV-Rente in Höhe von Fr. 810.– (Akt. 17/3) im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat exportieren könnte und mithin in der Lage wäre, neben den Kosten der Lebenshaltung und Wohnung in einem gewissen Umfang auch Kosten der medizinischen Behandlung zu tragen. Damit wäre jedoch die Frage noch nicht geklärt, ob der tatsächliche Erhalt der medizinischen Versorgung innert nützlicher Frist gewährleistet wäre, zumal die Beschwerdeführerin unter Krankheiten leidet, die ohne sofortige Behandlung innert kürzester Frist zum Tod führen können. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. 7.3.3 Wie sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt, bedarf die Beschwerdeführerin neben einer engmaschigen medizinischen Betreuung inzwischen auch einer Einbettung in ein soziales Setting, da sie offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, ihren Alltag selbst zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin bekundete überdies schon in den vergangen Jahren grosse Mühe, die notwendigen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. So wurde sie mehrfach gegen den ärztlichen Rat aus der stationären Behandlung entlassen und blieb Untersuchungs- und Folgeterminen fern (Akt. 13/3, 13/8). Es ist daher davon auszugehen, dass ein Betreuungsumfeld wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Betreuung auch in Anspruch nimmt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat zurückgreifen kann. Insbesondere erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, die ihren Heimatstaat bereits als Teenager im Jahr 1979 verlassen hat und seither bis auf einen kurzen Unterbruch in der Schweiz lebte, über kein familiäres oder soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie im Falle ihrer Rückkehr zählen könnte. Eine entsprechende Betreuung durch staatliche Stellen scheint mehr als zweifelhaft. Da die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb die für sie lebensnotwendigen Behandlungen nicht in Anspruch nehmen kann und sie auch über kein soziales Netz verfügt, das ihr bei der Inanspruchnahme behilflich sein könnte, ist in Übereinstimmung mit den in der Schweiz behandelnden Ärzten eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat aus medizinisch und therapeutischer Sicht zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu verantworten. Hinzu kommt, dass die Beschwerde-

D-5294/2009 führerin nach Auskunft ihres behandelnden Psychiaters im Mai diesen Jahres bereits bestehende Suizidgedanken offenbar nochmals ernstzunehmend geäussert hat (Akt. 17/1). Die Suizidalität der Beschwerdeführerin steht dabei im Zusammenhang mit ihrem seit Jahren unsicheren Aufenthaltsstatus, aber auch mit ihren körperlichen Gebrechen und der zunehmenden Abhängigkeit von Drittpersonen. Auch diesem Aspekt ist bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit Gewicht beizumessen. In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist und insoweit von einer wiedererwägungsrechtlich relevant veränderten Sachlage auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG bestehen. 8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Juli 2009 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Januar 2005 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; der am 14. September 2009 geleistet Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.– ist zurückzuerstatten. 9.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote (Art. 17/5) weist für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.– sowie 1,5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.– auf (die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren sind nicht zu ersetzen). Dies erscheint angemessen, weshalb die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf Fr. 1200.– zzgl. Mehrwertsteuer (7,6% für die Leistungen bis 1. Januar 2011, 8% für die Leistungen ab 1. Januar 2011) mithin auf insgesamt Fr. 1300.– festzusetzen ist.

D-5294/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Januar 2005 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.– wird zurückerstattet. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1300.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-5294/2009 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2012 D-5294/2009 — Swissrulings