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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2018 D-5293/2017

2. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,842 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5293/2017

Urteil v o m 2 . Juli 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N (…).

D-5293/2017 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Mutter und den drei Geschwistern eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien im August 2015 und reiste unter anderem über die Türkei, Griechenland, Ungarn und Österreich am 21. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie zusammen gleichentags um Asyl nachsuchten. Er wurde am 31. August 2015 summarisch befragt und am 11. Oktober 2016 eingehend angehört. Am 3. Juli 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 2012 rund zweieinhalb Monate inhaftiert worden, da er nicht ins Militär eingerückt sei. Als dieser freigelassen worden sei, sei er am nachfolgenden Tag aus Syrien ausgereist. Eine oder zwei Wochen nach der Freilassung seien Männer in Militäruniform zu ihnen nach Hause gekommen, hätten seine Mutter weggeschubst und ihn mitgenommen, da sie seinen Vater nicht mehr hätten auffinden können. Dabei hätten sie ihn beschimpft, ihn gefragt, wo sein Vater sei und ihm schliesslich eine Kapuze über den Kopf gezogen. Als sie im Gefängnis angekommen seien, hätten sie begonnen, ihn zu schlagen. Damit hätten sie bezwecken wollen, dass sich sein Vater ausliefere. Sein Onkel habe Geld bezahlen können, so dass er nach zirka einer Woche freigelassen worden sei. Nach rund einem Monat seien die Männer nochmals bei ihnen ins Haus gestürmt und hätten ihn wieder mitgenommen. Seine Mutter habe geschrien und geweint, sie sei aber zu Boden geschubst worden. Im Gefängnis sei er stärker misshandelt worden und er sei auch länger in Haft geblieben als beim ersten Mal. Dabei hätten sie ihm seine Nase gebrochen und seine Hand verbrannt. Sein Onkel habe ihn wiederum nach ungefähr zweieinhalb bis drei Wochen freikaufen können. Rund zwei Wochen nachdem er das zweite Mal aus der Haft entlassen worden sei, sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Daraufhin seien sie nach B._______ gezogen, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten, bevor sie nach C._______ in die Nähe der türkischen Grenze gegangen seien. Dort hätten sie sich rund ein Jahr aufgehalten, bevor sie das Land definitiv hätten verlassen können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Pass zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat an und erbat um prioritäre Ansetzung der Anhörung.

D-5293/2017 C. Am 27. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass kein bestimmter Termin für die Anhörung angegeben werden könne. D. Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2016 wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB angezeigt. E. Mit Verfügung (gemeinsam mit der Mutter und seinen Geschwistern) vom 10. August 2017 – eröffnet am 11. August 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Vaters ([…]) zu vereinigen und für ihn sei ein individuell redigiertes Urteil zu verfassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Behandlungsbestätigung des (…) vom 3. Juli 2017 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete Frau lic. iur. Monique Bremi, D._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei und

D-5293/2017 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. H. Das SEM reichte am 21. September 2017 seine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und darauf verwies. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Das Beschwerdeverfahren des Vaters sowie der Mutter und der Geschwister, zu welchen ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, werden (…) entschieden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen (…) [Vater], (…) [Mutter und Geschwister]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5293/2017 1.4 Wie in der Beschwerde beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund der familiären Konstellation als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Mutter und Geschwister ([…]) entgegen der Vorgehensweise bei der Vorinstanz, bei welcher das Verfahren der Familie unter derselben Verfahrensnummer (N […]) geführt wurde, formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren der Mutter und Geschwister mit der Verfahrensnummer (…) sowie dasjenige seines Vaters ([…]) werden koordiniert behandelt ([…]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Durchführung einer persönlichen Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren ein Parteiverhör anordnen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG). Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstellen. So ist das Gericht mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Vorliegend ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten, zumal sich der Beschwerdeführer auch in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene äussern und Beweismittel einreichen konnte, weshalb das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs – keine Veranlassung sieht, eine Parteianhörung nach Art. 39 Abs. 2 VGG durchzuführen. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3.2 Ferner wird in der Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, da sich das SEM nicht mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-

D-5293/2017 gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht indessen hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann im Wesentlichen auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. Der Rückweisungsantrag wird demnach abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei aus aussagepsychologischer Sicht festzuhalten, dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen langfristig gut im Gedächtnis behalten würden, weshalb davon auszugehen sei, dass er sehr ausführlich über die angebliche Festnahme berichten könnte. Auch der Umstand, dass bereits fünf Jahre vergangen seien, ändere daran nichts, dass zum Kerngeschehen ausführliche Angaben gemacht werden

D-5293/2017 könnten. Diesen Anforderungen würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügen. Die Angaben seien auch in der Zweitanhörung sehr oberflächlich und substanzlos geblieben. Trotz entsprechender Hinweise habe er über die allgemeine Lage in Syrien erzählt, anstatt von der Festnahmesituation. Bei der Zweitbefragung hätten kaum neue Informationen gewonnen werden können. Hätten die Ereignisse wie geschildert stattgefunden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Details geschildert worden wären. Ferner sei hinzuzufügen, dass sich Angaben von Flüchtlingen zu einem traumatischen Ereignis in ihrer Konstanz nicht von Angaben zu nicht traumatischen Ereignissen unterscheiden würden. Darüber hinaus habe der Umstand, wonach der Vater nicht in den Militärdienst eingerückt sei, in den zwei Jahren in B._______ zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen geführt. Sie hätten die Stadt nur verlassen, da es zu Kämpfen zwischen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der syrischen Armee gekommen sei. Auch in C._______ seien sie noch ein Jahr geblieben, wobei sie wiederum die schwierigen allgemeinen Umstände zur Flucht getrieben hätten. Insgesamt sei deshalb festzustellen, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Verhaftungen und dem Verlassen des Heimatlandes fehle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund der Ausreise wegen der Bürgerkriegssituation bejaht werden könne, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – neben einer Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen vor, der Ansicht der Vorinstanz, dass die Angaben oberflächlich und substanzlos seien, sei entschieden zu widersprechen. Er habe konkret, detailliert und mit vielen Realitätskennzeichen geantwortet. Er habe bereitwillig auf die gestellten Fragen geantwortet und sich bemüht, die Fragestellung gut aufzugreifen, obschon er persönlich nur versuche zu vergessen. Er schildere den Ablauf der ersten Festnahme sowie seine Gefühle und Gedanken in glaubhafter und nachvollziehbarer Art und Weise. Zudem habe er mit Gestik und in der direkten Rede erzählt, was ebenfalls als Realitätsmerkmal gelte, so wie auch die Erwähnung von Details in Nebensachen. Er sei (…) Jahre alt gewesen, als er inhaftiert worden sei, und die Vorfälle hätten zum Zeitpunkt der Anhörung fünf Jahre zurückgelegen, wobei er zu diesem Zeitpunkt (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen sei. Das Alter sei bei der Würdigung des Aussageverhaltens zu berücksichtigen, was die Vorinstanz unterlasse. Zudem würden die Schilderungen der

D-5293/2017 Verfolgung in allen drei Befragungen sowie mit den Schilderungen seiner Mutter übereinstimmen. Es sei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden und er leide unter Flashbacks und einer Selbstwertproblematik. Zudem habe er körperliche Narben von den Misshandlungen in Haft. Die Auffassung des SEM, wonach sich Aussagen von Traumaopfern nicht von anderen unterscheiden würden, würden in deutlichem Widerspruch zu anderen Untersuchungen der Psychiatrie und Würdigungen in der Rechtsprechung stehen. So sei unter anderem auch Vermeidung ein typisches Verhalten bei PTBS, wobei dies nicht mit Vergessen gleichzusetzen sei. Im Istanbul-Protokoll der Vereinten Nationen (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) sei unter anderem festgehalten worden, dass die psychischen Folgen der Folter im Kontext der persönlichen Sinngebung, der Persönlichkeitsentwicklung und von sozialen, politischen und kulturellen Umständen zu sehen sei. Nicht alle Formen von Folter hätten die gleichen Auswirkungen auf alle Personen, wobei Vermeidung ein Symptom darstellen könne. Bei Kindern könne auch die Folterung von Personen aus dessen Umfeld Auswirkungen auf das Kind haben. Er habe von den Folterungen seines Vaters gewusst und sei zudem auch selber gefoltert worden. Insgesamt seien seine Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe festgestellt, dass auch das Alter in der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevant sei. Auch das Kindeswohl erfordere, dass die Verfolgung aus Sicht des Kindes geprüft werde. Zudem müssten die Zustände im Heimatstaat berücksichtigt werden. Das SEM habe in der rechtlichen Würdigung den kinderspezifischen Aspekten keine Rechnung getragen und auch keine entsprechenden Quellen beigezogen. Er sei denn nicht nur vor der allgemeinen Gewalt und dem Krieg geflohen, sondern habe eine gezielte persönliche Verfolgung erlitten. Weiter sei die von ihnen zunächst gewählte innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Sie hätten auch direkt nach den Verhaftungen und der Brandstiftung fliehen wollen und deshalb auch die Pässe verlängert. Es hätten aber die finanziellen Mittel zur Ausreise gefehlt. Insgesamt müsse bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Verfolgungen und Gefährdungsfaktoren sowie im Lichte des syrischen Länder- und Kriegskontextes der Schluss gezogen werden, dass er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren seien. 6.

D-5293/2017 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der zweimaligen Inhaftnahme an Stelle seines Vaters als substantiiert, detailliert und äusserst lebensnah vorgebracht. Dabei schilderte der Beschwerdeführer trotz seines noch jungen Alters in zwar kurzer, aber insgesamt eindrücklicher Weise, unter anderem wie er sich bei der Inhaftnahme gefühlt hat (act. SEM A28/17 F61, F94, A37/11 F21). Auch der Ablauf der Haft sowie die genauen Umstände vermochte der Beschwerdeführer bildlich darzulegen (A37/11 F29, F32 ff.). Aufgrund der Analyse seines Aussageverhaltens ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM von einer konstruierten Geschichte ausgeht. Insbesondere ist nochmals auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher zum Zeitpunkt der Geschehnisse lediglich (…) und zum Zeitpunkt der Befragung (…) Jahre alt war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Reife und das Alter einer minderjährigen asylsu-

D-5293/2017 chenden Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt, je jünger die asylsuchende Person ist, desto tiefere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.4). Selbst ohne diese Berücksichtigung vermochte der Beschwerdeführer jedoch in detaillierter und lebensnaher Weise seine Vorbringen mit einer Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen zu schildern. Zudem sind auch in einem Quervergleich mit den Aussagen seiner Mutter keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. So schildern die Beiden die Ereignisse übereinstimmend und überzeugend. 6.3 Insgesamt geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund des Fernbleibens seines Vaters vom Reservedienst sowie weiterer Ursachen zweimalig in Haft genommen und dabei misshandelt wurde. Dabei wurde in beiden Fällen die Wohnung von Sicherheitsbeamten gestürmt und der Beschwerdeführer unter vehementem Protest der Mutter mitgenommen. 7. 7.1 Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen ist somit eine Reflexverfolgung zu prüfen, da nicht ursprünglich der Beschwerdeführer, sondern dessen Vater das Ziel der Verfolgung ist. 7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion

D-5293/2017 nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 7.4 7.4.1 In diversen Berichten wird sodann das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der syrischen Behörden bestätigt, wonach die Behörden die Familie der Person, welche sich weigert, in den Militärdienst einzurücken, besucht, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Weiter ist bekannt, dass auch Familienmitglieder für mehrere Monate verhaftet werden können, um so die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. neben vielen Human Rights Watch (HRW), "By All Means Necessary!" – Individual and Command Responsibility for Crimes against Humanity in Syria, 12.2011, www.hrw.org/sites/default/files/reports/syria1211webwcover_0.pdf; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, www.refworld.org/docid/58da824d4.html, alle abgerufen am 01.06.2018). 7.4.2 Bereits aufgrund der gezielten zweimaligen Inhaftnahme und Misshandlung beziehungsweise Folter des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte ist somit unter Berücksichtigung dieser Quellenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge des Fernbleibens des Vaters vom Militärdienst, wodurch dieser als Regimegegner

D-5293/2017 identifiziert wurde (vgl. Urteil des BVGer D-1275/2015 vom 2. Juli 2018 E.6), asylrechtlich relevante ernsthafte Nachteile und somit eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. 7.5 Trotz der langen innerstaatlichen Flucht des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Familie ist auch zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Wehrdienstverweigerung des Vaters von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da die staatlichen Sicherheitskräfte nach wie vor nach Wehrdienstverweigerern sowie deren Familienmitgliedern suchen und diese zur Rechenschaft ziehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist. 8. Die Anzeige wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB stellt keinen Grund für die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG dar, zumal es sich beim Delikt nicht um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, aus den Akten auch keine liquide Beweislage ersichtlich wird und die Qualifizierung als asylunwürdig nicht verhältnismässig wäre (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3 m.w.H.). 9. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 10. August 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm

D-5293/2017 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie unter Berücksichtigung des koordinierten und weitgehend parallel geführten Beschwerdeverfahrens (…) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5293/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 10. August 2017 werden in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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