Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5293/2010 Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / (…).
D-5293/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zirka am (…) und gelangte über ihm unbekannte Länder am (…) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 31. Mai 2010 suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (…) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er, ebenfalls in B._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ und sei während der letzten (…) Jahre bis zur Ausreise in D._______ wohnhaft gewesen. Seine Familie sei seit je her von den Behörden unterdrückt worden. Sein Vater habe wegen Unterstützung der E.______ eine (…) Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüsst. Nach dessen Festnahme sei die Antiterroreinheit oft zum Domizil der Familie gekommen und habe diese unterdrückt. Nach der Freilassung des Vaters im Jahr (…) habe sie die Familie erneut behelligt, weil sein inzwischen in der Schweiz wohnhafter F._______ zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Bei dieser letzten Razzia hätten die Behörden (…) beschlagnahmt, den Vater mitgenommen und die Mutter geschlagen. Er selbst sei mehrmals von Rassisten, d.h. von Mitgliedern der G.______, welche eng mit der Sicherheitsdirektion zusammenarbeite, angegriffen worden. Dabei sei er zweimal verletzt worden und habe sich spitalärztlich behandeln lassen müssen, wobei er beim einen Vorfall einen (…) und beim anderen (…) erlitten habe. Beide Male sei die Polizei ins Spital gekommen, habe jedoch in der Folge nichts unternommen. Nach der (…) habe er zudem festgestellt, dass gemäss Arztbericht die Verletzung bei (…) und nicht wegen (…) entstanden sei. Daraufhin habe er sich in der Annahme, dass die Polizei mit dem Spital zusammenarbeite und wegen seines Vaters und F._______ nicht gewillt sei, ihn zu schützen, nicht weiter um polizeilichen Schutz bemüht. Darüber hinaus sei er mehrere Male aus verschiedenen Gründen von der Polizei mitgenommen worden, so einmal als er mit einem Freund das Parteigebäude verlassen habe, wobei er nach (…) Stunden freigelassen worden sei. Ein anderes Mal habe ihn die Polizei festgenommen, weil sie ihn wegen seines Familiennamens verdächtigt habe, mit dem Präsidenten der H.______, I.______, verwandt zu sein. Die längste Festnahme habe einen Tag gedauert, weil die Polizei
D-5293/2010 bei ihm anlässlich einer Personenkontrolle eine Waffe gefunden habe, die er aus Angst auf sich getragen habe. In der Folge sei gegen ihn wegen illegalen Waffenbesitzes gerichtlich Anklage erhoben worden, wobei es bisher nicht zu einer Verurteilung gekommen und das Verfahren weiterhin hängig sei. Schliesslich habe er während seines Militärdienstes eine (…) Freiheitsstrafe im Militärgefängnis abgesessen, da er desertiert habe, weil er wegen der erlittenen Unterdrückungen für den türkischen Staat keinen Wehrdienst habe leisten wollen. Im Gefängnis sei er stark unterdrückt und gefoltert worden. Als Folge all dieser Probleme und Unterdrückungen des kurdischen Volkes, aber auch wegen der Wirtschaftskrise, sei es für ihn schwierig gewesen, in der Türkei eine anständige Arbeit zu finden. Da auch ein Wohnortswechsel im Heimatstaat nicht möglich gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (…) zu den Akten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am (…) – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So hätten die behördlichen Unterdrückungsmassnahmen, namentlich durch die Antiterroreinheit im Zusammenhang mit dem Vater und dem F._______, zum Zeitpunkt der Ausreise (…) beziehungsweise (…) Jahre zurückgelegen und könnten deshalb nicht mehr als Anlass für eine begründete Furcht gewertet werden. Deshalb würden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Reflexverfolgung ergeben. Diese Einschätzung würde durch den Umstand bestätigt, dass der Vater nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiterhin in D._______ wohnhaft sei, woran die eingereichte (…) nichts zu ändern vermöchte. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Desertion und die diesbezügliche (…), mit Unterdrückungen und Misshandlungen verbundene Gefängnisstrafe liege weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor, umso weniger, als der Beschwerdeführer
D-5293/2010 erklärt habe, am (…) aus dem Militärdienst entlassen worden zu sein und seither mit den Militärbehörden keine Probleme mehr gehabt zu haben. An dieser Einschätzung vermöchten die im Zusammenhang mit dem Militärdienst eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Was die geltend gemachten Übergriffe durch rechtsextremistische Mitglieder der G._______ anbelange, seien die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert beziehungsweise in Bezug auf den Zeitpunkt und das Motiv der Übergriffe widersprüchlich ausgefallen und deshalb mit Zweifeln behaftet. Zudem wären sie als Übergriffe durch private Drittpersonen zu werten und hätten die türkischen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit klar zu erkennen gegeben, indem die Polizei im einen Fall nach dem (…) den Beschwerdeführer im Spital aufgesucht und diesen in einem anderen Fall nach einem Angriff ins Spital gebracht habe. Gegen die von ihm behauptete polizeiliche Untätigkeit müsse er sich vorwerfen lassen, sich nicht mit mehr Nachdruck um staatlichen Schutz bemüht zu haben, obwohl ihm die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems – beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts – objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre. Was die geltend gemachten Schikanen, Benachteiligungen und mehrmaligen Festnahmen anbelange, gingen diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Bei der Festnahme unter dem Vorwurf illegalen Waffenbesitzes und anschliessenden Gerichtsverhandlung handle es sich offensichtlich um eine rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dienende behördliche Massnahme. Schliesslich seien die geltend gemachte Wirtschaftslage und die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz Ausdruck der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation in der Türkei und stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
D-5293/2010 Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 – welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5293/2010 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer sei wegen seiner ethnischen Herkunft, eigener politischer Aktivitäten und solcher seines nahen Umfelds (Vater, F._______) ins Visier sowohl der rechtsradikalen Szene als auch der Polizei geraten. Infolgedessen sei er mehrmals festgenommen und geschlagen worden, wobei er im Zusammenhang mit einem Angriff sogar einen (…) erlitten habe. Jeder Vorfall stelle ein Puzzleteil des Ganzen dar und stehe in einem engen Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund würden die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bestrafung wegen Desertion nicht zutreffen beziehungsweise sei diese asylrechtlich relevant.
D-5293/2010 Dasselbe gelte in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die G._______, zumal die türkische Polizei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht schutzwillig sei. Schliesslich hätten aufgrund der Tatsache, dass der türkische Staat es mit der Lösung der Kurdenfrage nicht ernst gemeint habe, die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Armeeeinheiten und den E._______-Kämpfern in den letzten Monaten wieder zugenommen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterer staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Mithin vermöchten die übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. 4.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Darlegungen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant seien, als zutreffend erweisen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Dass kein Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Verfolgungsvorbringen besteht, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer trotz dieser – eigenen Angaben zufolge – bis (…) Wochen vor der Ausreise einen J._______ führte und Jetons für die öffentlichen Verkehrsmittel verkaufte. Das in Kopie eingereichte (…) betreffend den Vater des Beschwerdeführers datiert vom (…). Der Vater hält sich seit dem Ende der Verbüssung der (…) Freiheitsstrafe im Jahr (…) weiterhin in D._______ auf. Die gemäss den eher unsubstanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers aus diesem Grund erfolgten Behelligungen der Familie hörten in den Jahren (…) auf. Die geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit dem F._______, welchem in K._______ Asyl gewährt wurde, erfolgten letztmals im Jahr (…), wobei dessen Asylgesuch von (…) datiert. Mithin wurde diesbezüglich der gemäss Praxis der Asylbehörden in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen den (…) beziehungsweise (…) Jahren vor der Ausreise erfolgten Behelligungen und der Flucht aus der Türkei durch das BFM zu Recht verneint. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Desertion zu einer (…) Gefängnisstrafe anbelangt, welche er im Jahr (…) verbüsst habe, wobei er stark unterdrückt und gefoltert worden sei, wurde durch die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich
D-5293/2010 vergangener Benachteiligungen diene, wenn keine Hinweise auf eine noch dauernde oder zukünftige Verfolgung bestehe. Diesbezüglich wurde eine Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch das BFM zu Recht verneint mit der Begründung, eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am (…) aus dem Militärdienst entlassen worden und habe seither keine Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Was die im Jahr (…) beziehungsweise (…) wegen illegalen Waffenbesitzes erfolgte eintägige Festnahme anbelangt, auf welche ein zum heutigen Zeitpunkt noch hängiges Gerichtsverfahren folgte, wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten, dass es sich dabei offensichtlich um rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende behördliche Massnahmen handelt, welche mithin asylrechtlich nicht relevant sind. Schliesslich führte die Vorinstanz zu Recht aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen durch Rassisten seien unsubstanziiert beziehungsweise in Bezug auf den Zeitpunkt und das Motiv widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese Vorbringen grundsätzlich anzuzweifeln seien. So hat er eigenen Angaben zufolge beispielsweise den (…) im Jahr (…) erlitten, wobei es sich um den letzten Vorfall mit den Rassisten gehandelt hat; demgegenüber trug sich dieser Vorfall im (…) zu; in Widerspruch dazu hätten ihn die Rassisten letztmals im (…) angegriffen. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer, welcher nach den rassistisch motivierten Vorfällen selbst untätig blieb entgegen der von ihm behaupteten Passivität der Polizei zuzumuten gewesen, sich mit mehr Nachdruck um staatlichen Schutz zu bemühen. Unter diesen Umständen ist der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, die türkische Polizei sei nicht schutzwillig, weil Oppositionelle generell als Feinde des türkischen Staates angesehen und deshalb oft von der Polizei nicht geschützt würden, als unbehelflich zu qualifizieren 4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-5293/2010 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
D-5293/2010 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch junge Beschwerdeführer, welcher, soweit aktenkundig, an keinen
D-5293/2010 schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Seine (…). und (…) sind weiterhin in D._______ wohnhaft. Dort verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Zwar hat er die Schule nach (…) Jahren Primar- und (…) Mittelschule abgebrochen und keinen Berufsabschluss erworben. Trotzdem führte er in der Folge während eineinhalb Jahren den J._______. Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch türkisch. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5293/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: