Abtei lung IV D-5293/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, angeblich geboren (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5293/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein islamischer Mandinga mit letztem Wohnsitz in X._______, eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 15. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) U._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen wurde, dass ihm in der Folge aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit vom Kanton eine Vertrauensperson zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 wegen Besitzes und versuchten Verkaufs von Betäubungsmitteln (Kokain) verzeigt wurde, dass er – obwohl verfügt wurde, er dürfe das Gebiet der Gemeinde Z._______ ab sofort und bis auf Weiteres nicht verlassen – am 7. Juni 2009 gegen diese Eingrenzungsverfügung verstiess, dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mache, er sei in X._______ geboren und habe dort gelebt, bis er im Juni 2006 nach Y._______ gegangen sei, um dort Handel mit Kleidern zu treiben, aber nur einige Monate dort geblieben sei, dass er in Y._______ zusammen mit allen anderen Stadtbewohnern an einer Demonstration von Studenten teilgenommen habe, sich aber nicht mehr an das Datum erinnern könne, an welchem diese angeblich stattfand, es aber etwa zwei oder drei Jahre her sei, dass das Militär dabei einige Demonstranten getötet habe, dass man ihn wegen seiner Teilnahme an der Demonstration habe verhaften und töten wollen, D-5293/2009 dass er im Radio gehört habe, er werde in ganz Gambia gesucht, dass er deshalb am Tag nach der Demonstration sein Heimatland verlassen habe und nach Senegal gegangen sei, dass er von dort aus mit einem Schiff nach Europa (Italien) gelangt und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2009 – eröffnet am 14. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ausser einer Geburtsurkunde keinerlei Ausweispapiere zu besitzen, aber auch keine beschaffen könne, da er die Adresse seiner Eltern nicht habe, dass das BFM erwog, diese Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen und müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, dass dies durch seine widersprüchlichen Aussagen noch zusätzlich erhärtet werde, dass er nämlich beispielsweise auf die Frage, wie er sich anlässlich allfälliger Kontrollen in seinem Heimatstaat ausgewiesen habe, bei der Befragung im Empfangszentrum angab, nie kontrolliert worden zu sein, in der Anhörung jedoch erklärte, die Polizei habe ihn zwei Mal kontrolliert und nach seinen Papieren gefragt, ihn jedoch freigelassen habe, da er gesagt habe, er sei minderjährig, dass seine geltend gemachte Minderjährigkeit jedoch aufgrund deutlicher Hinweise anzuzweifeln sei, da bereits sein äusseres Erscheinungsbild klar erkennen lasse, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen Mann handle, D-5293/2009 dass der Beschwerdeführer zudem unglaubwürdige Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe, einerseits habe er dieses auf dem Personalienblatt auf den (...) datiert, anderseits behaupte er an der Befragung, im (...) geboren zu sein, wobei er den genauen Tag allerdings vergessen habe, dass dies zwingend darauf schliessen lasse, der Beschwerdeführer mache falsche Angaben zu seinem Alter, um sich so Vorteile im Asylverfahren zu beschaffen, dass das BFM zum Schluss gelangte, offensichtlich enthalte der Beschwerdeführer den Asylbehörden die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vor, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass das Bundesamt weiter ausführte, auch die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer anfänglich dargelegt habe, seinen Heimatstaat am 1. November 2007 verlassen zu haben, während er später behauptet habe, nicht mehr zu wissen, in welchem Jahr er ausgereist sei beziehungsweise die Ausreise sei im Mai erfolgt, dass das BFM schliesslich festhielt, seine Darlegung, von Gambia aus ohne Reisepapiere und ohne jegliche Kontrolle bis in die Schweiz gelangt zu sein, sei als realitätswidrig zu werten, dass das Bundesamt hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, diese seien durchwegs ohne Substanz und in wesentlichen Bereichen widersprüchlich, so dass sie offensichtlich als haltlos zu werten seien, dass er an der Befragung im Empfangszentrum als Auslöser für die besagte Demonstration Probleme von Schülern mit dem Militär angegeben und er daran teilgenommen habe, weil er Bürger sei, dass er in der Anhörung hierzu abweichend behauptet habe, die Demonstration habe stattgefunden, weil ein Schüler umgebracht worden sei, D-5293/2009 dass er an der Demonstration teilgenommen habe, weil es nicht normal sei, einen Schüler zu töten, dass er bezüglich des Zeitpunkts der Demonstration anlässlich der Befragung im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben habe, diese habe im Mai stattgefunden, sich bei der Anhörung aber weder an das Jahr noch an den Monat habe erinnern können, dass das BFM zudem erklärt, seine Behauptung, man habe im Radio eine Suchmeldung nach ihm ausgestrahlt und ihn in ganz Gambia gesucht, um ihn zu töten, sei ohne jegliche Substanz und deshalb von der Hand zu weisen, dass es somit offenkundig sei, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass er weiter beantragte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er schliesslich beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde sei zu unterlassen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung offenzulegen, D-5293/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- D-5293/2009 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat, D-5293/2009 dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass das BFM bereits aufgrund des Aussehens und der Erscheinung des Beschwerdeführers an dessen behaupteter Minderjährigkeit zweifelte, dass sich im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere während der Befragung im EVZ und der Anhörung, weitere erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ergaben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrmals auf diese Zweifel angesprochen und ihm damit das rechtliche Gehör betreffend die aus ihrer Sicht nicht glaubhafte Minderjährigkeit gewährt wurde, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, zumal ihm eine Vertrauensperson beigeordnet wurde und diese auch an der direkten Anhörung teilnahm, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM keine solche – im Übrigen ohnehin nur bedingt aussagekräftige – Analyse veranlasste, sondern sich ausführlich mit den von ihr zu Recht als ungereimten, teilweise ausgesprochen vagen und vor allem widersprüchlichen Aussagen zu seiner Person, insbesondere zum Alter, und zu den familiären Verhältnissen, den angeblichen Reiseumständen und den Asylgründen auseinandersetzte, D-5293/2009 dass es dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran festhält, er sei minderjährig, dass er erklärt, am (...) geboren zu sein, dies wisse er von seiner Mutter, dass er damit seinen bisherigen Aussagen widerspricht, hatte er doch der EVZ auf seinem Personalienblatt angegeben, sein Geburtstag sei der (...) (vgl. Akten BFM A1/2), anlässlich der Befragung im EVZ dagegen, er sei im (...) geboren, den Tag habe er vergessen (vgl. Akten BFM A4/11, S. 1), dass der Beschwerde demnach keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im D-5293/2009 EVZ am 15. Januar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 2. Juli 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich fehlender Reise- und Identitätsdokumente lediglich angibt, keine persönlichen Dokumente besorgen zu können, weil er seit er in der Schweiz sei keinen Kontakt zu seiner Familie oder Verwandten habe, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise aus Gambia erklärt, dies sei im Mai gewesen, er wisse aber nicht mehr in welchem Jahr (vgl. Akten BFM A4/11, S. 1), dass er während der Befragung im EVZ angibt, er habe sich nach Verlassen seines Heimatlandes 8 Tage in (...) (Senegal) aufgehalten, von dort aus sei er mit dem Schiff ohne Zwischenhalt in 9 Tagen nach Italien gefahren und nach einem sechstägigen Aufenthalt in Italien sei er mit dem Zug am 12. Januar 2009 in die Schweiz eingereist (vgl. Akten BFM A4/11, S. 7 f.), dass sich diese Aussagen betreffend Ausreise und Dauer der Reise in die Schweiz widersprechen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Gambia bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können, dass ihm die diesbezüglichen Vorbringen demnach nicht geglaubt werden können, dass er in seiner Beschwerde keinen Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nimmt, weshalb im Übrigen vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, D-5293/2009 dass sich der Beschwerdeführer zudem in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 2. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich mit der Wiederholung begnügt, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, weil er fürchte, von den Regierungstruppen wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration getötet zu werden, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vagheit, fehlenden Realkennzeichen und diverser Widersprüche als haltlos zu werten sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-5293/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die diesbezüglichen korrekten Ausführungen des BFM – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Gründe – zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen diese keine Einwände vorgebracht hat, dass deshalb insgesamt keine Gefahr besteht, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen D-5293/2009 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – da solche ohnehin nur für die Dauer des Verfahrens wirksam sind – als gegenstandslos erweist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5293/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14