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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2008 D-5291/2006

7. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,837 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-5291/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 7 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Martin Kreis, c/o Silvan Ulrich, Advokatur & Notariat, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5291/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, ethnische Ägypter mit letztem Wohnsitz in A._______/Kosovo, verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater im Jahre 1990 und hielten sich anschliessend in Deutschland auf. Am 20. Februar 2004 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 24. Februar 2004 in B._______ stattfand, sagte A._______ aus, sie habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Mann dort keine Ruhe gehabt habe. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie Deutschland hätten verlassen sollen. B._______ sagte aus, sie sei ein Jahr alt gewesen, als sie den Kosovo verlassen hätten. Sie wisse nicht, weshalb sie ihre Heimat verlassen hätten. Man habe sie aus Deutschland in die Heimat zurückschieben wollen, obwohl sie dort nichts mehr hätten. Als ihr Vater aus der Heimat zurückgekehrt sei, hätten sie ihn kaum wiedererkannt, er habe sich sehr verändert. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen sagte aus, er sei im September 2003 in den Kosovo zurückgekehrt. Er sei damals zurückgekehrt, um dort zu leben; seine Familie hätte im Mai 2004 nachkommen sollen. Er habe dort aber keine Existenzmöglichkeit für sich und seine Familie gesehen. Die Beschwerdeführer gaben vier Beweismittel ab (vgl. Beweismittelumschlag Ziffn. 1 bis 4, Akte A1/1). Am 19. März 2004 wurden die Beschwerdeführerinnen zu ihren Asylgründen angehört. A._______ machte geltend, fast alle ihre Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) lebten als Asylbewerber in Deutschland, eine Schwester lebe in der Schweiz. Sie sei wegen ihrer Kinder in die Schweiz gekommen. Ihr Mann sei freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, sei dann aber wieder nach Deutschland zurückgekommen. Sie hätten in ihrer Heimat kein Haus und man habe ihm gesagt, er müsse wieder weggehen. B._______ sagte aus, sie habe in Deutschland die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Sie hätten in den Kosovo zurückkehren sollen, aber als ihr Vater von dort zurückgekehrt sei, sei alles anders gewesen. Ihr Vater habe sich zum im Kosovo Vorgefallenen nicht geäussert. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen sagte, er sei im September 2003 in den Kosovo zurückgekehrt, um dort ein Haus zu bauen. In der Heimat lebten noch sein invalider Vater und zwei Brüder. Er habe in seiner Heimat als Schweisser gearbeitet, bis er im Jahre 1990 nach Deutschland gegan- D-5291/2006 gen sei. Er habe damals bei Serben gearbeitet und sei aus Angst nach Deutschland gegangen. Nach seiner Rückkehr im Jahre 2003 habe er aufgrund seiner Ethnie grosse Schwierigkeiten gehabt. Junge Leute hätten ihn beschimpft, ihm ihre Waffen gezeigt und ihm gesagt, er könne nicht dort bleiben. Er habe sich nicht frei bewegen können. Ein vom Bundesamt beauftragter Experte erstellte aufgrund von mit A._______ und ihrem Ehemann geführten Telefongesprächen Berichte über deren Herkunft (LINGUA-Analyse). In den Berichten vom 24. Juni 2004 schloss der Experte, die beiden Probanden seien eindeutig im Milieu der albanischsprachigen ethnischen Minderheiten des Kosovo sozialisiert worden. Das Bundesamt ersuchte am 10. Oktober 2005 die Schweizerische Vertretung in Pristina um die Vornahme von Abklärungen im Kosovo. Das Schweizerische Verbindungsbüro übermittelte am 30. November 2005 das Ergebnis seiner Abklärungen. Das Bundesamt setzte die Beschwerdeführerinnen am 9. Dezember 2005 über die vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Innerhalb der angesetzten Frist und bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung wurde keine Stellungnahme eingereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 16. März 2006 liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 gewährte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführerinnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. D-5291/2006 E. Die Beschwerdeführerinnen liessen am 31. März 2006 eine Beschwerdeverbesserung nachreichen und beantragten zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen vom 22. März 2006 bei. F. Der Instruktionsrichter der ARK hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gut, und verzichtete auf den erhobenen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen zog seine Beschwerde am 18. Mai 2006 zurück. Mit Beschluss der ARK vom 19. Mai 2006 wurde die Beschwerde hinsichtlich seiner Person als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 1. Juni 2006 kehrte er am 30. Mai 2006 in den Kosovo zurück. Gemäss einer Mitteilung der IOM-Bern ("International Organization for Migration") sei er gut in Pristina angekommen und am Flughafen von der IOM-Pristina empfangen worden. I. Am 7. Juni 2006 liessen die Beschwerdeführerinnen der ARK mitteilen, ihr Ehemann und Vater habe gedroht, sie alle umzubringen. Am 8. Juni 2006 übermittelten sie ein A._______ betreffendes Arztzeugnis vom selben Tag. Gemäss dem behandelnden Arzt sei A._______ von ihrem Ehemann geschlagen worden und habe von diesem telefonisch Morddrohungen erhalten. Sie stehe in einer schweren psychischen Krise D-5291/2006 bei reaktiver Depression und Schlafentzug und müsse medikamentös behandelt werden. J. Der Instruktionsrichter der ARK gewährte den Beschwerdeführerinnen am 14. Juni 2006 die Gelegenheit, weitere Ausführungen zu den erhaltenen Drohungen zu machen beziehungsweise Berichte von Drittpersonen einzureichen, die allfällig entsprechende Beobachtungen gemacht hatten. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen teilte der ARK am 31. Juli 2006 mit, er habe von keiner Seite einen schriftlichen Bericht über die Situation der Beschwerdeführerinnen erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf D-5291/2006 die Beschwerde ist einzutreten, zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht eingereicht wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnenden Entscheid damit, dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, weshalb die vom Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Dem Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros sei zu entnehmen, dass im Dorf, in dem ihre Angehörigen lebten, etwa 30 Familien der Ethnie der Ägypter lebten, welche während des Krieges die Albaner beherbergt und unterstützt hätten. Deshalb habe es in A._______ zwischen den beiden Ethnien D-5291/2006 keine Konflikte gegeben. Die Sicherheit sei gegeben und die Minderheiten seien gut integriert. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass sich die Lage im Kosovo seit Mitte Juni 1999 verbessert habe. Die Lage sei indessen immer noch unbefriedigend. Insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten sei sie kritisch. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes würden längst nicht alle Straftaten im geschilderten Ausmass verfolgt und geahndet. Einem Bericht des UNHCR vom März 2004 sei zu entnehmen, dass die damaligen Gewaltausbrüche einen Rückschritt bedeuteten. Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage gewesen, die Vertreibung von Minderheitengruppen zu verhindern. 5. 5.1 Wie die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 6.2.3. S. 120 ff. ausführlich dargelegt hat, hat sich die Situation im Kosovo für Angehörige albanisch-sprachiger Minderheiten seit den Ausschreitungen im Jahr 2004 entspannt. Es kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen, wenn in dieser Hinsicht auch einzuräumen ist, dass die Situation noch verbesserungswürdig ist. Sowohl A._______ als auch ihr Ehemann machten anlässlich der Befragungen geltend, sie hätten den Kosovo im Jahre 1990 aufgrund der unsicheren Lage verlassen. A._______ verneinte die ihr bei der kantonalen Befragung gestellte Frage, ob sie im Kosovo irgendwie verfolgt worden sei. Auch ihr Ehemann machte keine konkret erlittenen ernsthaften Nachteile geltend. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich nach 1990 beziehungsweise seit ihrer Geburt nicht mehr beziehungsweise nie im Kosovo auf. Angesichts des Umstandes, wonach die Lage im ehemaligen Wohnort von A._______ ruhig ist und es dort zu keinen ethnischen Auseinandersetzungen kam, weil die Angehörigen der ethnischen Minderheiten während des Krieges auf Seiten der ethnischen Albaner standen, muss nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerinnen würden nach einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seitens der ethnischen Albaner ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. D-5291/2006 Nachdem der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen Ende Mai 2006 in den Kosovo zurückkehrte, teilte deren Rechtsvertreter der ARK mit, dieser habe seine Frau und die Töchter mit dem Tod bedroht, falls sie in den Kosovo zurückkehrten. Die Beschwerdeführerinnen konnten die ihnen gegenüber ausgestossenen Drohungen zwar nicht mittels Berichten von Betreuungspersonen oder Zeugen belegen, was die entsprechenden Angaben jedoch nicht als unglaubhaft erscheinen lässt, zumal die Drohungen einerseits telefonisch, andererseits wohl nicht in Gegenwart von Drittpersonen ausgestossen worden wären. Immerhin stellte der A._______ behandelnde Arzt deutliche psychische Reaktionen auf die geltend gemachten Drohungen fest und ging davon aus, die Beschwerdeführerinnen müssten geschützt werden. Ungeachtet der Fragen der tatsächlichen Bedrohungslage und der Schutzfähigkeit der lokalen Behörden bei von Familienangehörigen ausgestossenen Drohungen ist festzuhalten, dass vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geäusserten Drohungen fehlen würde. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen der Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend wären die Drohungen indessen im Rahmen von Familienstreitigkeiten ausgesprochen worden und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen geäusserten Befürchtungen vor Übergriffen von Angehörigen der ethnischen Mehrheit nach einer Rückkehr in den Kosovo objektiv nicht begründet erscheinen. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen von ihrem Ehemann beziehungsweise Vater ausgehende Übergriffe zu befürchten haben, wären diese als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgen würden. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. D-5291/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-5291/2006 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8. 8.1 Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich der Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethnischen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Abklärungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - namentlich die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo - erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. D-5291/2006 107 f.). Das BFM hat durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen in der Heimat der Beschwerdeführerinnen veranlasst. Im diesbezüglichen Bericht wird ausgeführt, der Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen gehe es wirtschaftlich eher gut. Dieser besitze zwar ein Grundstück, aber kein Haus. Man habe aber keine "Spur" von den Angehörigen von A._______ gefunden. 8.4 Die Beschwerdeführerinnen gehören einer der unter 8.3 genannten ethnischen Minderheiten an (vgl. Akte A22/7, LINGUA-Analyse vom 24. Juni 2004, S. 1 und 4). A._______ lebte die letzten sieben Jahre vor ihrer Ausreise aus der Heimat in der Ortschaft A._______. Ihre älteste Tochter war damals einjährig, die beiden jüngeren Töchter wurden in Deutschland geboren. Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom Oktober 2005 (Akte A30/2) konnte nicht festgestellt werden, dass A._______ im Kosovo über ein eigenes Beziehungsnetz verfügt. Gemäss ihren Angaben, die sie bereits bei der Empfangsstellenbefragung vom 24. Februar 2004 - und somit vor der Trennung von ihrem Ehemann - machte, hat sie im Heimatland keine nahen Angehörigen. Ihre Eltern und sieben Geschwister leben in Deutschland und eine Schwester lebt in der Schweiz. Im Rahmen der Abklärungen vor Ort hat sich ergeben, dass lediglich der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen über ein familiäres Beziehungsnetz und Grundbesitz, nicht jedoch über ein eigenes Haus, verfügt. Die Häuser dessen Verwandter dürften für sie im heutigen Zeitpunkt kaum als Unterkunft in Frage kommen, da sich die Familie offenbar zerstritten hat. Hinzu kommt, dass es sich bei A._______ um eine Analphabetin ohne Schul- und Berufsausbildung handelt, welche bei den heutigen Verhältnissen im Kosovo kaum Aussichten hätte, sich beruflich zu integrieren. Ob Dank Unterstützung der in Deutschland lebenden Verwandten ein existenzsicherndes Dasein aufgebaut werden könnte, muss bezweifelt werden, da diese gemäss Angaben von A._______ als Asylbewerber in Deutschland leben. Den Töchtern von A._______ dürfte angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und der Schweiz eine Integration im Heimatland (innerhalb oder ausserhalb des Kosovo), das sie kaum kennen, sehr schwer fallen. Sie alle sind in Deutschland und anschliessend in der Schweiz aufgewachsen und habe somit die prägendsten Jahre der Kindheit und Adoleszenz ausserhalb des Heimatlandes verbracht. Seit Februar 2004, mithin seit über vier Jahren, befindet sich die Familie in der Schweiz, wo sie - soweit den D-5291/2006 Akten zu entnehmen ist - nie zu Klagen Anlass gaben. Die Verwurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland lediglich von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz - und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen - mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin - beziehungsweise für die beiden jüngeren Töchter die Erstimmigration - als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.); diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. 8.5 Zusammenfassend erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowohl bezogen auf die Lage im Kosovo, welche ihnen keine Perspektiven für ein existenzsicherndes Dasein eröffnet, als auch in Bezug auf die Situation in der Schweiz, insbesondere in Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.), zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. 8.6 Nachdem die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in den Kosovo zu verneinen ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen in Serbien eine inländische Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo offen stünde. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage der aus dem Kosovo geflüchteten albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter wird in ständiger Praxis, an welcher auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten ist, davon ausgegangen, dass eine derartige Alternative in der Regel nicht zumutbar erscheint (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6c S. 4, 2001 Nr. 13 E. 5d S. 105 f.). Im Falle der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Akten keine Gründe, welche ein Abweichen von dieser generellen Betrachtungsweise nahe legen würden, zumal sie in ihrem Heimatland auch ausserhalb des Kosovo über kein Beziehungsnetz verfügen und nie dort gelebt haben. 8.7 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen sind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht angeordnet werden könnte. D-5291/2006 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 ist demnach hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. April 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5291/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 14

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