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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 D-5289/2020

5. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,719 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5289/2020

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2020 / N (…).

D-5289/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 3. September 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. C.a Am 7. September 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 16. September 2020 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im März 2019 legal von Georgien nach B._______ geflogen und dann nach Frankreich gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Er sei von den französischen Behörden angehört worden, habe aber schliesslich einen negativen Entscheid erhalten. Ungefähr im Januar 2020 sei er aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen, was er jedoch nicht getan habe, weil er auf eine geplante Operation gewartet habe. Diese Operation sei mehrmals verschoben worden und schliesslich nicht durchgeführt worden, da seine Krankenversicherung am 31. Juli 2020 abgelaufen sei. So habe er Frankreich schliesslich verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, weil man ihn dann nach Georgien zurückschicken würde. In diesem Fall würde auch seine Familie Probleme bekommen. Ferner habe er gesundheitliche Beschwerden, die er unbedingt in der Schweiz regeln müsse. D. D.a Am 16. September 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

D-5289/2020 D.b Am 25. September 2020 stimmten die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zu. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Frankreich, forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 22. Oktober 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und seine vollständigen Asylakten für die Beurteilung der Beschwerde beizuziehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-5289/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

D-5289/2020 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ablehnung seines

D-5289/2020 Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 16. September 2020 um seine Wiederaufnahme. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 25. September 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Frankreich nicht in einer richtigen Unterkunft, sondern in einem Zelt auf der Strasse gelebt, wobei es kalt gewesen sei und er nicht jeden Tag zu essen bekommen habe. Auch gehe es ihm gesundheitlich schlecht. Er habe Magenschmerzen, Sodbrennen und eine Zyste in der (…), welche ihm so grosse Schmerzen bereite, dass er nicht mehr zur Ruhe kommen und schlafen könne. Er sei daher auch auf die Einnahme von Methadon angewiesen und benötige dringend eine Operation. Eine solche sei in Frankreich jedoch nicht vorgenommen, sondern viermal ohne sein Verschulden verschoben und schliesslich abgesagt worden, weil seine Krankenversicherung am 31. Juli 2020 abgelaufen sei. Es könne nicht anstehen, dass einem ein Land eine Behandlung verwehre, weil die Krankenversicherung ablaufe. Die Verweigerung einer Operation sei eine unmenschliche Behandlung. Deshalb sei er auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. Sodann seien seine Leberwerte (Transaminasenwerte) deutlich erhöht und er leide an Hepatitis C. Es lägen eine (…) und deutliche (…) vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die entsprechende Behandlung nicht in Frankreich stattfinden, da diese dort aufgrund der abgelaufenen Versicherung nicht vorgenommen werde. Selbst wenn

D-5289/2020 Frankreich grundsätzlich verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren sehe die Realität anders aus. So rate auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) von Überstellungen von verletzlichen Asylsuchenden nach Frankreich ab und weise darauf hin, dass sich die bereits früher alarmierende Lage in den letzten Jahren weiter verschlechtert habe. Die aktuellen Aufnahmebedingungen seien offensichtlich nicht ausreichend. Diese Einschätzung sei vor kurzem auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes und jüngster Analysen sowie der aktuellen Praxis des EGMR sei keineswegs davon auszugehen, dass er in Frankreich eine adäquate Unterbringung und Versorgung beziehungsweise eine medizinische Behandlung erhalten würde. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, dass keine lebensbedrohliche physische oder psychische Beeinträchtigung vorliege. 5.3 Mit seinen Vorbringen fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Zunächst ist aber im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und weiter, ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und medizinisch behandelt zu werden, in konstanter Praxis davon aus, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich

D-5289/2020 für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4687/2020 vom 30. September 2020 E. 4.2 und F-612/2020 vom 11. Februar 2020, je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Frankreich schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Frankreich die adäquate Unterstützung und Unterbringung beziehungsweise medizinische Behandlungen verweigert worden wäre und dass er sich bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen würden. Insofern der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des EGMR verweist, ist festzuhalten, dass der EGMR im zitierten Urteil neben den Konventionsverletzungen in drei Einzelfällen zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren in Frankreich erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt hat (vgl. Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155–209 m.w.H.; hierzu auch das Urteil des BVGer F 4121/2020 vom 25. August 2020 E. 5.2). 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er

D-5289/2020 Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerde-führer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland, wie sie beim Beschwerdeführer offenbar verfügt wurde (vgl. den Hinweis der französischen Behörden in SEM-Akte […], wonach ihm gegenüber offenbar die Wegweisung ["éloignement"] verfügt worden ist) nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 7.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiterhin hat er bei allfälligen Schwierigkeiten auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Aus seinen Vorbringen und den Akten ergibt sich diesbezüglich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, eine Zyste in der (…) und damit einhergehende Schmerzen zu haben. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich eine Zuweisung an den Arzt erfolgt, wobei eine (…) festgestellt und behandelt worden ist. Es sind keine weiteren Termine vorgesehen. Ein Verdacht auf (…)

D-5289/2020 hat sich sodann nicht bestätigt. So zeigte ein abschliessendes (…) einen unauffälligen Befund. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer methadonund morphinabhängig und nimmt an einem staatlich bewilligten (…)-Programm unter ärztlicher Aufsicht teil. Auch liegt ein schädlicher Gebrauch von (...) vor und er konsumiert regelmässig (…). Darüber hinaus sind gemäss einer umfassenden Analyse vom 16. September 2020 die Leberwerte (Transaminasen) des Beschwerdeführers deutlich erhöht. Auch ist ein Hepatitis C Antikörper Suchtest (HCV Ak Suchtest) reaktiv ausgefallen und der Nachweis von Virus-RNA des Hepatitis-C-Virus durch eine Polymerase-Kettenreaktion (HCV-RNA-PCR) hat eine (…) zu Tage gefördert und es zeigen sich (…). Die übrigen Laborwerte bewegen sich indessen, mit Ausnahme der (…), welche unter dem Normalwert liegt und auf einen (…) hinweist, innerhalb der Referenzbereiche. Im Hinblick auf die Hepatitis-C-Infektion gilt es schliesslich festzuhalten, dass gemäss Auskunft der D._______ erst in sechs Monaten eine erneute Kontrolle vorgesehen ist, wobei erst dann entschieden werde, ob eine Therapie notwendig sei. Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer ein Ekzem an der (…) festgestellt, wogegen ihm eine Salbe verschrieben worden ist. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er habe Magenschmerzen und Sodbrennen, wobei diesbezüglich bis anhin keine Abklärungen erfolgt sind (vgl. zum gesamten medizinischen Sachverhalt die SEM-Akten […], […], […] und […]). 8.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der

D-5289/2020 Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird. Die französischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung

D-5289/2020 der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat den entsprechenden Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt ([…]). Auf weitere medizinische Abklärungen durfte daher berechtigterweise verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht weitergehend überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 8.6 An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Frankreich bleibt der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

D-5289/2020 10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Die Begehren waren – wie sich aus den vorgängigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5289/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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