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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2020 D-5287/2019

13. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,736 Wörter·~34 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5287/2019

Urteil v o m 1 3 . August 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).

D-5287/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 27. Oktober 2016 nach zwei gescheiterten Versuchen illegal von Italien kommend in die Schweiz ein und suchte noch am selben Tag um Asyl nach. Dabei gab er an, am 10. Mai 2000 geboren und damit noch minderjährig zu sein (vgl. Personalienblatt, act. A2/2). A.b Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers beauftragte das SEM Dr. med. B._______ am 1. November 2016 mit der Durchführung einer Handknochenanalyse. Laut dem Befund des Arztes vom 14. November 2016 ergab die radiologische Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 18 Jahren. A.c Am 25. November 2016 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Weiter teilte die Vorinstanz ihm mit, sie gehe aufgrund seiner unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter, des Fehlens von Identitätspapieren, seines äusseren Erscheinungsbildes sowie den Ergebnissen der Knochenaltersanalyse davon aus, dass er älter als 16 ½ Jahre sei. Da er seine Minderjährigkeit somit weder glaubhaft gemacht noch zu beweisen vermocht habe, gehe das SEM somit von seiner Volljährigkeit (1. Januar 1998) aus. Schliesslich gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. A.d Am 19. Januar 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 teilte ihm das SEM mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 1. November 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tigrinischer Ethnie, in E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______ geboren und aufgewachsen und habe drei Schwestern. Er sei im Mai 2000 geboren, wisse aber das genaue Geburtsdatum nicht (vgl. act. A10/12 S. 3, Ziff. 1.06 i.V.m. act. A23/22 S. 9 F87). Seine Einschulung sei mit sieben Jahren erfolgt (vgl. act. A10/12 S. 3, Ziff. 1.06). Er habe

D-5287/2019 die Schule bis zur sechsten Klasse besucht, wobei er die sechste Klasse einmal habe wiederholen müssen (vgl. act. A23/22 S. 4 f. F28 f. und F34). Danach habe er seine Familie unterstützt, indem er in der Landwirtschaft und beim Viehhüten mitgeholfen habe. Er habe mit seiner Mutter sowie seinen beiden jüngeren Geschwistern zusammengelebt, während sein Vater bereits seit vielen Jahren als Soldat an einem anderen Ort stationiert und nur selten zuhause gewesen sei. In der BzP brachte er im Wesentlichen vor, die Schule im Juni 2012 verlassen zu haben, um seine Familie zu unterstützen. Er habe Angst vor einem Militäreinzug gehabt, da er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater hätte erleben wollen, der seit 20 Jahren im Militärdienst weile und fast nie zuhause gewesen sei. Der Militärdienst sei bei ihm selbst vor der Ausreise allerdings noch kein Thema gewesen. Zudem habe er nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Dritten gehabt. Anlässlich der Anhörung erklärte er demgegenüber, seinen letzten Schultag im Juli 2013 gehabt zu haben. An einem Tag im September 2013 sei er von H._______ nach E._______ zurückgekehrt, wo er seinen Vater zuhause angetroffen habe. Kurz nach ihrer gegenseitigen Begrüssung habe jemand an ihre Haustüre geklopft. Unmittelbar nachdem er die Türe geöffnet habe, habe sein Vater die Flucht via eine Hintertür des Hauses ergriffen. Mehrere Männer in Zivil, die sich später als Soldaten zu erkennen gegeben hätten, hätten dies bemerkt und ihm (dem Beschwerdeführer) sogleich Handschellen angelegt. Alsdann hätten sie sich nach dem Verbleib seiner Eltern erkundigt, was er nicht zu beantworten vermocht habe, da er eben erst nach Hause zurückgekehrt sei. Anschliessend hätten ihn die Männer nach I._______ mitgenommen, wobei sie ihm zu verstehen gegeben hätten, man lasse ihn erst wieder frei, wenn sein Vater sich stellen würde. Trotzdem sei er nach drei Tagen wieder nach Hause entlassen, worden, obwohl sein Vater sich den Behörden nicht gestellt habe. Vier Tage später seien Soldaten nochmals abends bei ihnen zuhause vorbeigenommen und hätten dabei seinen schlafenden Vater festnehmen können. Danach sei nichts mehr geschehen. Er selbst habe sich indessen angesichts des Vorgefallenen sowie des perspektivlosen Lebens seines Vaters Gedanken über sein eigenes künftiges Leben gemacht. Denn bereits früher sei es vorgekommen, dass sein Vater zuhause abgeführt worden sei, weil er seinen ohnehin nur selten gewährten Urlaub geringfügig überzogen habe. Aus diesem Grund sei ihm im September 2013 klargeworden, dass ihn ein ähnliches Schicksal wie dasjenige seines Vaters ereilen könnte. Deswegen habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Es

D-5287/2019 sei ihm darum gegangen, den eritreischen Behörden zuvorzukommen, ihn irgendwann als Schulabbrecher oder bei Erreichen der Volljährigkeit in den Militärdienst einzuziehen. In der Folge habe er seine Heimat im Mai 2014 in Richtung Äthiopien verlassen. Anschliessend sei er via den Sudan, Libyen und Italien Ende Oktober 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern sowie seines Taufscheins (vgl. Beweismittelkuvert act. A24) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 – eröffnet am 10. September 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Weiter beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Im Weiteren fügte er seiner Rechtsmitteleingabe seine Taufurkunde im Original, die Kopie eines Schreibens des eritreischen Verteidigungsministeriums bezüglich seines Vaters, ein Gutachten des GIGA-Instituts (German Institute of Global and Area Studies, Leibnitz-Institut für Globale und Regionale Studien) vom 15. April 2018, eine CD mit einem anlässlich einer Demonstration in J._______ mit dem Beschwerdeführer geführten Videointerview sowie eine Sozialhilfeunterstützungsbestätigung der Stadt D._______ vom 1. Oktober 2019 bei. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-5287/2019 F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zusätzlich forderte sie den Beschwerdeführer auf, das fremdsprachige Schreiben des eritreischen Innenministeriums bezüglich seines Vaters soweit möglich innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung im Original nachzureichen und dieses Schreiben ebenso wie das Videointerview auf der CD innert derselben Frist korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf darzulegen, durch wen und unter welchen Umständen das Videointerview durchgeführt und auf welchen Plattformen dieses veröffentlicht worden sei. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehenden Akten fortgeführt. G. Mit Begleitschreiben vom 3. Dezember 2019 sandte MLaw Rahel Moser dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer entsprechenden Substitutionsvollmacht vom 27. November 2019 eine deutschsprachige Übersetzung des Schreibens des eritreischen Verteidigungsministeriums bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 sowie ein übersetztes Wortprotokoll des Videointerviews mit dem Beschwerdeführer zu. Weiter teilte sie mit, es sei bis anhin nicht gelungen, das Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums im Original aufzutreiben. Der Beschwerdeführer sei indessen weiterhin darum bemüht, sich das Dokument aus seiner Heimat zu beschaffen. Dabei sei er jedoch auf die Hilfe von Personen vor Ort angewiesen, wobei er selber von der Schweiz aus nur wenig Einfluss auf den Beschaffungsprozess nehmen könne. H. Am 28. Januar 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Februar 2020 ein I. Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

D-5287/2019 J. Am 12. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Einreichung einer Replik bis zum 27. Februar 2020 zu. K. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Als Beweismittel reichte er den Ausdruck der Website des (…) ein. Zusätzlich fügte er seiner Eingabe eine Kostennote vom 26. Februar 2020 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5287/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid einleitend damit, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Da er in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trage, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22), gehe das SEM somit von seiner Volljährigkeit aus. Soweit er in der Anhörung geltend gemacht habe, im September 2013 wegen seines flüchtigen Vaters drei Tage lang behördlich festgehalten worden zu sein, müsse dieses Vorbringen als unglaubhaft bewertet werden, habe er das fragliche Geschehnis in der BzP doch nicht ansatzweise erwähnt, sondern vielmehr ausdrücklich verneint, mit den Behörden oder Dritten in der Heimat jemals irgendwelche Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A10/12 S. 8 Ziff. 7.01). Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei festzuhalten, dass gemäss dem Koordinationsentscheid D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017

D-5287/2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthaft Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. So sei er im Zeitpunkt der Ausreise minderjährig und der Militärdienst für ihn vor seiner Ausreise noch kein Thema gewesen. Den angeblichen Behördenkontakt im Zusammenhang mit seinem damals flüchtigen Vater habe er weder glaubhaft machen können noch wäre dieser bei der Beantwortung der Frage nach allfälligen Anknüpfungspunkten von Relevanz. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aus. Es treffe zwar zu, dass er im Verlaufe des Verfahrens verschiedene Geburtsdaten angegeben habe. Er habe indessen nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen. Vielmehr hänge sein Verhalten damit zusammen, dass er bei seiner Einreise noch sehr jung gewesen sei, nur eine rudimentäre Schulbildung besitze, und nach seinem beschwerlichen Reiseweg bei der Ankunft in der Schweiz psychisch und physisch komplett ausgelaugt gewesen sei. In dieser Ausnahmesituation habe er (bei seinen beiden erfolglosen Einreiseversuchen in die Schweiz) der Grenzwache gegenüber unüberlegt ein zufälliges Geburtsdatum (20. Juni 1999) angegeben, das zu seinem tatsächlichen Geburtsdatum in keinerlei Beziehung stehe. Auf dem Personalienblatt habe er sodann den 10. Mai 2000 als Geburtsdatum angegeben. In der BzP und in der Anhörung habe er jedoch offengelegt, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, sondern durch seine Eltern lediglich zu wissen, dass er im Mai 2000 geboren sei. Es sei aber höchstwahrscheinlich, dass seine Eltern mit Mai 2000 tatsächlich sein Taufdatum gemeint hätten, das im eingereichten Taufschein mit dem 14. Mai 2000 angegeben werde, während er – wie im Taufschein vermerkt – bereits einen Monat früher, nämlich am 3. April 2000, geboren worden sei. Ausserdem sei die Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle methodologisch nicht geeignet, Aufschluss über das exakte Alter eines Probanden zu geben. Angesichts des Gesagten habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung

D-5287/2019 seines Asylgesuchs glaubhaft gemacht. Damit könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, keine eritreische Identitätskarte eingereicht zu haben, erhielten doch eritreische Staatsangehörige eine solche erst mit Erreichen ihres 18. Altersjahres. Entsprechend hätte die Vorinstanz bei der BzP auf seine Reife, seine Kapazität, Fragen zu verstehen, sich zu erinnern und sich auszudrücken sowie die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und das Verfahren zu verstehen, Rücksicht nehmen sollen. Das SEM habe diesen Umständen aber durch seine pauschale Annahme, die in der Anhörung vorgebrachten Asylgründe seien nachgeschoben und folglich unglaubhaft, nicht hinreichend Rechnung getragen. Daran ändere angesichts der allgemeinen Überforderung des Beschwerdeführers bei der BzP auch der Einwand des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts, dieser habe zwischen seiner Einreise in die Schweiz und der BzP einen Monat Zeit gehabt, sich zu sammeln. Darüber hinaus sei anzumerken, dass seine Aussagen bei der Bundesanhörung, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem er sich zumindest ein Stück weit von den Geschehnissen auf der Flucht habe distanzieren und an die hiesigen Verhältnisse gewöhnen können, äusserst substantiiert ausgefallen seien und zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Er habe demnach nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung, namentlich seiner illegalen Ausreise zwecks Flucht vor dem Nationaldienst, an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und habe Anspruch auf Asyl. Der Eventualantrag wird mit dem Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe begründet. So habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Ergänzend seien weitere Faktoren gegeben, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen: So befinde sich sein Vater seit über 20 Jahren im Militärdienst und sei bis heute nicht entlassen worden. Bereits mehrfach sei dieser, nachdem er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, zwangsweise zu seiner Einheit zurückgeführt worden. Anlässlich einer solchen geplanten Rückführung des Vaters sei der Beschwerdeführer selbst, da dessen Vater rechtzeitig aus dem Haus habe fliehen können, festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Somit sei nicht nur seine Familie, sondern auch er selbst den eritreischen Offiziellen namentlich bekannt. Schliesslich engagiere der Beschwerdeführer sich in der Schweiz auch exilpolitisch. In diesem Zusammenhang werde mit der Beschwerde ein Video zu den Akten gereicht, in dem er an einer Demonstration gegen die in seinem Heimatland herrschenden Zustände teilnehme

D-5287/2019 und im Zuge eines Videointerviews ausführlich Stellung beziehe. Dieses Video sei auf verschiedenen Plattformen veröffentlich worden, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass die kritisierten Behörden von seinem Engagement Kenntnis erhalten hätten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend fügt das SEM an, die Nachreichung des originalen Taufscheins ändere nichts an seinen Erwägungen zu seinem Alter im angefochtenen Entscheid, wobei darin auch der Inhalt der Taufurkunde thematisiert worden sei. Ferner dürfe grundsätzlich von jedem Asylsuchenden erwartet werden, dass er das eigene Geburtsdatum – sofern bekannt – auch in stressvollen Situationen korrekt wiedergeben könne. Grundsätzlich bestreite das SEM die Angabe des Beschwerdeführers nicht, wonach sich sein Vater seit langer Zeit im Nationaldienst befinde. Dieser Umstand stelle jedoch kein Argument für die Glaubhaftigkeit der in der Bundesanhörung dargelegten Verfolgung dar. Die nachgereichte Kopie der Dienstbescheinigung des Vaters sei als Beweismittel untauglich, um den Behördenkontakt zu belegen. Ferner sei festzuhalten, dass der vorgetragene, vom SEM jedoch als nachgeschoben qualifizierte Behördenkontakt nicht im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers gestanden habe. Hinsichtlich des eingereichten Videointerviews, eines hierdurch bestehenden erhöhten Gefährdungsprofils sowie exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen sei, auf welchen verschiedenen öffentlichen Plattformen das Video veröffentlicht worden sein solle. Ferner gehe aus der Abschrift der Interviewantworten hervor, dass sich der Beschwerdeführer eher über den ablehnenden Asylentscheid des SEM äussere als dass er gehaltvolle regimekritische Aussagen mache. Schliesslich wende er sich im Video denn auch an die Schweizer Behörden. Demnach teile das SEM den Standpunkt in der Beschwerde nicht, dass die nachgereichte Videoaufnahme ein exilpolitisches Engagement dokumentiere. Das Gesagte gelte umso mehr, als keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden seien. Die Videoaufnahme sei nach der angefochtenen Verfügung angefertigt worden. Ansonsten ergäben sich seit dem Asylgesuch vom 27. Oktober 2016 keine Hinweise auf

D-5287/2019 allfällige exilpolitische Aktivitäten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch exponiert habe. Anhand der nachgereichten Aufnahme sei denn auch kein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers ersichtlich. Insgesamt würden sich aufgrund der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass irgendwelche staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Annahme der Vorinstanz, es dürfe von jedem Asylsuchenden erwartet werden, das eigene Geburtsdatum auch in stressvollen Situationen korrekt wiedergeben zu können, verkenne, dass in Eritrea der Kalender, die Zeit und damit auch das Geburtsdatum nicht wichtig seien. Dass sein Vater seit über 20 Jahren im Militärdienst sei, hebe diesen und seine Familie von der Durchschnittsbevölkerung ab, was bei der Beurteilung eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts im Rahmen der illegalen Ausreise zu berücksichtigen sei. Das Videointerview mit dem Beschwerdeführer sei vom Journalisten des (…), K._______, geführt und als Live-Stream auf dessen Facebook-Seite publiziert worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer im Videointerview deutlich seine Kritik am eritreischen Regime erklärt. Dies sowie die Tatsache, dass seine Aussagen aufgrund der (…) eine erhebliche Reichweite gehabt habe und von den Herrschern im Heimatland aller Wahrscheinlichkeit nach registriert worden sei, sei bei der Beurteilung einer künftigen Verfolgungsgefahr angemessen zu berücksichtigen. 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung glaubhaft darzulegen. Dabei führte es im Einzelnen unter Angabe der jeweiligen Protokollstelle aus, er habe bei dem Schweizer Grenzwachkorps, auf dem Personalienblatt des SEM sowie anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden unterschiedliche Geburtsdaten genannt. Grundsätzlich könne aber auch von einer noch jungen Person erwartet werden, ihr Geburtsdatum auch bei Müdigkeit oder Stress korrekt wiederzugeben. Hinzu komme, dass der Fotokopie seiner Taufurkunde das Geburtsdatum des 3. April 2000 zu entnehmen sei. Überdies handle es sich bei besagtem Dokument nicht um ein gültiges Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a lit. b und c der

D-5287/2019 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Ferner legten seine Aussagen anlässlich der BzP (Einschulung mit sieben Jahren; Schuldauer von sieben Jahren und Schulabbruch im Jahr 2012) nahe, dass er im Zeitpunkt des Schulabbruchs nicht 14, sondern vielmehr 16 Jahre alt gewesen sein müsste. Das SEM habe ihm deshalb am 4. November 2016 aufgrund fehlender Ausweispapiere, seiner unstimmigen Aussagen, der abweichenden Altersangaben sowie des Resultats der Handwurzelknochenanalyse das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt und ihn mit dem Umstand konfrontiert, dass ihn das SEM künftig als volljährige Person erachten würde. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen hielt es fest, diese müssten als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft bewertet werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Bundesanhörung vom 1. November 2017 glaubhaft zu machen. Angesichts seiner Aussagen, mit sieben Jahren eingeschult worden zu sein und insgesamt sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben, ergibt sich unter Zugrundelegung eines Schulabbruchs im Juni 2012 (vgl. act. A10/12 S. 5 Ziff. 1.17.04) beziehungsweise im Juli 2013 (vgl. act. A23/22 S. 5 F33 i.V.m. S. 8 F65 f.) sowie des behaupteten Geburtsmonats Mai, dass er entweder im Mai 1998 oder im Mai 1999 zur Welt gekommen sein müsste. Darüber hinaus hat auch die im November 2016 in der Schweiz durchgeführte Handknochenanalyse ein chronologisches Knochenalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren ergeben. Das SEM hat den Beschwerdeführer somit zu Recht als volljährig eingeschätzt. 5.3 Ungeachtet dessen, ob das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitägige Inhaftierung wegen der Flucht seines Vaters vor einer behördlichen Festnahme wegen Überschreitung des militärischen Urlaubs zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat oder nicht, kann deren Glaubhaftigkeit aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden. 5.3.1 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer im September 2013 drei Tage lang festgehalten hätten, um seinen flüchtigen Vater dazu zu bewegen, sich den heimatlichen Behörden zu stellen, kommt einer solch kurzzeitigen Inhaftierung mangels hinreichender Intensität keine asylbeachtliche Bedeutung zu. Dies umso mehr, als die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder nach Hause geschickt haben, obwohl sich sein Vater in dieser Zeit nicht bei den Behörden gemeldet hat.

D-5287/2019 5.3.2 Weitere behördliche Anstände hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner acht Monate später erfolgten Ausreise aus Eritrea nach eigenem Bekunden keine. Entsprechend erklärte er ausdrücklich, dass der Militärdienst im Zeitpunkt der Ausreise für ihn (als Minderjähriger) noch kein Thema gewesen sei (vgl. act. A10/12 S. 8 Ziff. 7.01). Er stand somit vor seiner Ausreise nie in behördlichem Kontakt, aus dem erkennbar gewesen wäre, dass er rekrutiert werden sollte. Es gibt folglich keine Hinweise darauf, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret eine Einziehung in den Militärdienst drohte. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Heimat aus Angst vor einem Militäreinzug verlassen zu haben, bleibt anzumerken, dass die blosse Möglichkeit, irgendwann in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylrelevanz zu begründen vermag. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Die Rechtsmitteleingaben halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG machen geltend, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder durch exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation, die vor der Ausreise nicht bestand, erst geschaffen wurde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere

D-5287/2019 Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). 6.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar zunächst geltend, er sei im September 2013 wegen seines flüchtigen Vaters drei Tage lang von den heimatlichen Behörden festgehalten worden, um seinen Vater dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde von diesen jedoch nach drei Tagen nach Hause geschickt, obwohl sich sein Vater nicht bei den Behörden gemeldet hatte. In der Folge hatte der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner Ausreise keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb ihn diese als missliebige Person erachten sollten. Daran vermag der Umstand, dass sein Vater angeblich seit mehr als 20 Jahren im Militärdienst weilt, nichts zu ändern. 6.3.2 Soweit in der Eingabe vom 3. Dezember 2019 ausgeführt wird, er habe sich in seinem Videointerview "extrem kritisch zu den Zuständen in seinem Heimatland" geäussert (vgl. S. 1), ergibt eine Auswertung des Wortprotokolls, dass sich die Kritik des Beschwerdeführers an seiner Heimat in der Feststellung erschöpft, es gebe dort keinen Frieden, und dramatisierend hinzugefügt wird, man werde ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea "mit Rasierklingen schlachten". Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an, dass es sich hierbei nicht um gehaltvolle regimekritische Aussagen handelt, weshalb das Videointerview als solches nicht geeignet ist, ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Dies umso mehr, als – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls zutreffend vermerkt hat – keine weiteren Beweismittel aktenkundig sind, die weitergehende exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Solche sind bis heute nicht nachgereicht worden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch exponiert hat. An letzterer Feststellung vermag auch der erst in

D-5287/2019 der Replik geäusserte Hinweis, das Videointerview sei auf der Facebookseite des Journalisten des (…), K._______, aufgeschaltet worden, nichts zu ändern. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen zu führen vermag. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-5287/2019 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 8.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Verbots der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen

D-5287/2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Auch handle es sich gemäss diesen Erwägungen weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (a.a.O., E. 6.1, insbesondere E. 6.1.6 und 6.1.8). 8.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

D-5287/2019 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3–6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten könnte. Seit Einreichung des Asylgesuchs haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. zum Beispiel Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich

D-5287/2019 vorerst nicht; 11. Juli 2018). Zu berücksichtigten ist vorliegend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, volljährigen, gesunden, ledigen und kinderlosen Mann mit sechsjähriger Schulbildung und intaktem familiären Beziehungsnetz handelt. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie verfügt über eigenes Land. Ausserdem war sie in der Lage, die Hälfte der Ernte auf dem Markt zu verkaufen, was ihr nach seinen Aussagen ein gutes Auskommen beschert hat (vgl. act. A23/22 S. 4 F25 bis 27) Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Eritrea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer – inzwischen auch nach eigenen Angaben – volljährig ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen. Nach dem Gesagten stehen somit der Zumutbarkeit keine individuellen Gründe entgegen. Diesbezüglich kann des Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung (a.a.O. E. III Ziffer 2) verwiesen werden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist einzuräumen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission

D-5287/2019 [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e und vgl. des Weiteren beispielsweise das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E 8.9, m.w.H.). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind. Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 26. Februar 2020 eine Kostennote eingereicht. Darin wurden die Kosten mit Fr. 4'124.80 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausgegangen wurde. Zudem wurde ein zeitlicher Aufwand von 12.70 Stunden, Auslagen (für Kopien und Porti) im Betrag von Fr. 19.90 sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 294.90 geltend gemacht. Der veranschlagte zeitliche Aufwand von ins-

D-5287/2019 gesamt 12.70 Stunden erscheint angemessen, wobei das amtliche Honorar auf Fr. 150.– zu kürzen ist, da dieses für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.– beträgt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von gerundet Fr. 2'075.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und 14 Abs. 2 VGKE).

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D-5287/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'075. –. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Philipp Reimann

Versand:

D-5287/2019 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2020 D-5287/2019 — Swissrulings