Abtei lung IV D-5283/2007 wet/wes {T 0/2} Urteil vom 15. August 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Scherrer, Tellenbach Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren angeblich X._______, Guinea, c/o B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 3. Juni 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Juni 2007 sowie der am 19. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ durchgeführten Direktanhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus D._______ stammender Staatsangehöriger von Guinea, dass anlässlich von Unruhen im Januar 2007 Militärpersonen in ihrem Quartier umhergeschossen hätten, um die Leute einzuschüchtern, dass in diesem Zusammenhang ein Begleiter des Sohnes eines Militärobersten auf ihre Gruppe geschossen habe, wobei eine Person verletzt und eine weitere getötet worden sei, dass sich in der Folge fast alle Angehörigen ihres Quartiers zum Haus des Obersten begeben und den dort befindlichen Sohn des Obersten zu Tode geprügelt hätten, dass er sich in der Folge zunächst vier Tage zu Hause und anschliessend bei einem Freund versteckt habe, da durch das Militär respektive durch den Oberst nach ihnen gesucht worden sei, dass er bei diesem Freund erfahren habe, dass er zu Hause von Militärangehörigen gesucht worden sei und diese Sachen gestohlen und seine Schwester vergewaltigt hätten, dass er sich noch gleichentags zu seiner Grossmutter nach E._______ begeben und wenige Tage später in einem Fischerhafen bis zu seiner Ausreise versteckt habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass im Auftrag des BFM am 15. Juni 2007 ein radiologisches Gutachten am Handgelenk des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, gemäss welchem das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen sei und deshalb von einem Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr auszugehen sei, dass die Vorinstanz am 26. Juni 2007 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die durchgeführte Altersbestimmung gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2007 - dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet - in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, was auch durch das Ergebnis der Handknochenanalyse bestätigt werde, in welcher ein Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr ermittelt worden sei,
3 dass dem Beschwerdeführer ferner eine Interesselosigkeit an der Erstellung seiner Identität und damit auch an seinem Altersnachweis zu attestieren sei, was auf die Verschleierung dieser wesentlichen Elemente hindeute, dass der Beschwerdeführer daher sein angebliches Alter weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe, weshalb die angeführte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei, dass der Beschwerdeführer somit als volljährig zu gelten habe, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht habe, dass seine Aussagen zur Reise selbst als stereotyp, knapp und detailarm zu werten seien, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine subjektive Prägung aufweisen würde, hätte er die Reise wie von ihm beschrieben durchgeführt, dass es aber den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise an Realkennzeichen fehle, weshalb er damit zu erkennen gebe, dass er auf eine andere, legale Weise gereist sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiderlass keine Anstrengungen unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen sei, der Beschwerdeführer verheimliche seine tatsächliche Identität, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Gesuchsteller verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, dass sodann aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können, und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage als nicht erforderlich erweisen würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, dass dem Beschwerdeführer bereits die Erstürmung des Hauses des Obersten nicht geglaubt werden könne, zumal ein solches Haus angesichts des damals herrschenden Ausnahmezustandes gesichert gewesen wäre und während der 40-minütigen Aktion mit Bestimmtheit Sicherheitskräfte eingegriffen hätten, dass sich die Angaben zum Zeitraum zwischen Beendigung der Erstürmung des Hauses und der Ausreise nicht als konkrete Schilderung erwiesen hätten, sondern den Eindruck eines vorbereiteten Erzählstranges erwecken würden, dass die Angaben betreffend die Kenntnisnahme von der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer allzu zufällig erscheinen würden, dass die Ausführungen zur Verhaftung eines Freundes einerseits als widersprüchlich und der Zeitraum des Untertauchens bis zur Flucht andererseits als äusserst detaillos ausgefallen seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
4 dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird und, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen auf jene Bezug genommen wird, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Beschwerde vom vom 3. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss deren Aufhebung sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben 16-jährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
5 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, ausser einer Schüleridentitätskarte keinerlei Identitätspapiere besessen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten in äusserst unbestimmter Weise angab, er habe bisher noch nicht versucht, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten, aber vielleicht treffe er hier in der Schweiz einen Landsmann, der ihm vielleicht helfen könne, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 2), dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der Weiterreise in die Schweiz als widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich wird, woher er das Geld für die Ausreise aufgetrieben haben will - seine Behauptung, er habe seiner Grossmutter 3'800 Dollar gestohlen, erscheint in Anbetracht dieser grossen Summe unglaubhaft -, und überdies seine Angaben hinsichtlich der Umstände der Schiffsreise sowie der Weiterreise in die Schweiz vage und äusserst dürftig erscheinen,
6 dass der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage war, eines der Länder, durch welches er gereist sein will, zu benennen, und auch der Hinweis, er sei beim Verlassen des Schiffs am Anlegehafen nicht kontrolliert worden, als stereotyp und daher als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6 f.; Protokoll direkte Anhörung, S. 14), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei beim Verlassen des Schiffes in besagtem unbekanntem Hafen keinerlei Kontrollen unterworfen gewesen, den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschriften in den europäischen Hafenstädten in hohem Masse widersprechen, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, er sei nach der Fahrt mit dem Lastwagen in einem Garten ausgestiegen, wo er eine junge beziehungsweise alte Frau getroffen habe, die ihn zum Zwecke der Asylgesuchstellung nach Vallorbe verwiesen habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 7; Protokoll direkte Anhörung, S. 15), als äusserst unglaubhaft zu erachten sind, dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung und der Direktanhörung vom 19. Juli 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt hat, weshalb sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als offensichtlich unglaubhaft erweisen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend auf die unsubstanziierten und zum Teil tatsachenwidrigen Aussagen im Hinblick auf die angebliche Erstürmung des Hauses des Obersten verwiesen hat, dass sodann - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - die Aussagen des Be-
7 schwerdeführers im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Behörden von seinem Aufenthaltsort respektive Wohnort sowie seinem eigenen Wissen um die behördliche Suche einerseits widersprüchlich ausgefallen sind und andererseits jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der erfolgten Anhörung das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft offenkundig ist und sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, zumal die Beschwerdeschrift, in welcher in keiner Weise Bezug genommen wird auf die in der angefochtenen Verfügung ausgemachten Unglaubhaftigkeitselemente, nicht geeignet ist, die in sich schlüssigen und zutreffenden Erwägungen des BFM zu entkräften, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass ebenso wenig Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, sondern sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am X._______ geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchem im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre,
8 dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM am 15. Juni 2007 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Analyse in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich zudem mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsdatum in der Tat vage ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer zwar ein genaues Geburtsdatum angab, aber bei der Frage nach seinem Schulbesuch hinsichtlich des Einschulungszeitpunktes widersprüchliche Angaben machte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2), dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine Identität zu belegen, auffallend vage und interesselos blieb, dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich der Existenz von bestehenden Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte, zumal er anlässlich der Erstbefragung noch ausführte, er habe lediglich eine Schülerkarte besessen, um bei der direkten Anhörung anzugeben, sein Geburtsschein befinde sich in seiner Schule und die Schülerkarte sei ihm während der Flucht abgenommen worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4; Protokoll rechtliches Gehör betreffend Altersbestimmung vom 26. Juni 2007, S. 3), dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Guinea im Allgemeinen als zulässig und zumutbar erweist,
9 dass auch nicht aus individuellen und in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) geschlossen werden kann, und davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaftliche Integration möglich ist, zumal sich die nächsten Familienanhörigen gemäss eigenen Angaben noch immer in der Heimatregion befinden sollen, wobei anzufügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um die Offenlegung seiner Identität und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte und mithin der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist, dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen diesbezüglich zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfällige weitere individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung bilden können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sodann auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu erachten ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______ (Ref.-Nr. N_______; per Telefax) - F._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am: