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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2021 D-5281/2020

3. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5281/2020

Urteil v o m 3 . Februar 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (…).

D-5281/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen am 8. Juni 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 insoweit gutgeheissen, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. B. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erkundigte sich mit Schreiben vom 19. März 2020 beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldigen Abschluss des Verfahrens. C. Das SEM beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 25. März 2020, wobei es erklärte, das Verfahren befinde sich noch in der Instruktionsphase und es sei um eine beschleunigte Gesuchsbehandlung bemüht. D. D.a Am 5. April 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem handschriftlich verfassten Schreiben an das SEM, worin er erklärte, sein Asylgesuch vom 18. Mai 2017 zurückzuziehen. D.b Das SEM gelangte daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und setzte diesen über die Rückzugserklärung seines Mandanten in Kenntnis. Gleichzeitig forderte es ihn auf, seinem Mandanten das beiliegende Formular zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die abgegebene Rückzugserklärung tatsächlich seiner Absicht entspreche. D.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 18. Mai 2020, sein Mandant wolle sein Asylgesuch nicht zurückziehen. Ferner gab er an, sein Mandant halte die lange Dauer des Asylverfah-

D-5281/2020 rens und die damit einhergehende Ungewissheit wegen seiner bestehenden psychischen Probleme nicht mehr aus und habe das besagte Rückzugsschreiben aus Verzweiflung verfasst. Gleichzeitig ersuchte er um einen baldigen Entscheid über das Asylgesuch seines Mandanten. D.d Das SEM machte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Mai 2020 darauf aufmerksam, dass die Erklärung vom 18. Mai 2020 angesichts des höchstpersönlichen Charakters einer solchen keine rechtliche Wirkung entfalte und forderte ihn auf, seinem Mandanten das beiliegende Formular nochmals zu unterbreiten. D.e Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies mit Eingabe vom 5. Juni 2020 erneut auf die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene belastende Situation für seinen Mandanten hin. Diesbezüglich reichte er einen Bericht des Psychotherapeuten B._______ sowie des Oberarztes C._______ ([…] Psychiatrie) vom 3. Juni 2020 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer an einer (...) leide, sich seit November 2017 in Behandlung befinde und durch die ungewisse Dauer seines Asylverfahrens stark belastet sei. D.f Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 legte der Rechtsvertreter das durch den Beschwerdeführer am 6. Juni 2020 persönlich ausgefüllte Formular des SEM, wonach dieser sein Asylgesuch nicht zurückziehen will, ins Recht. E. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. September 2020 wiederum um einen baldigen Entscheid. Gleichzeitig drohte er an, bei weiterer Untätigkeit mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. F. F.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine solche einreichen und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM das Beschleunigungsgebot verletze, und jenes sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das SEM habe ihm seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3375/2018 vom 31. Juli

D-5281/2020 2019 nicht mitgeteilt, welche Sachverhaltsabklärungen es unternommen habe, um sein Asylverfahren einem Entscheid zuführen zu können. Zwar sei der materielle Entscheidfindungsprozess zwischen dem 5. April 2020 und 10. Juni 2020 aufgrund seiner Rückzugserklärung unterbrochen worden; die dreizehn Monate andauernde Untätigkeit der Vorinstanz sei aber trotz der hohen Pendenzen nicht mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar, wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist habe, zumal sie die Behandlungsfrist von zehn Tagen gemäss aArt. 37 Abs. 2 AsylG längst überschritten habe. Darüber hinaus habe das SEM auf seine Ersuchen um beförderliche Verfahrenserledigung vom 18. Mai 2020 und 9. September 2020 nicht reagiert. Die lange Wartezeit belaste ihn sehr und wirke sich – wie bereits belegt – auf seinen Gesundheitszustand aus, indem seine psychischen Beschwerden vermehrt und verstärkt auftreten würden. Vor diesem Hintergrund habe das SEM das Beschleunigungsgebot verletzt. F.c Der Beschwerde beigelegt waren – nebst einer Vollmacht vom 24. Mai 2018, einem undatierten Gesuch für erwerbstätige Asylsuchende des Kantons D._______, einem Arbeitsvertrag mit der (…) in D._______ vom 1. Oktober 2020 sowie des bereits aktenkundigen Berichts der (…) Psychiatrie vom 3. Juni 2020 – zwei Schreiben an das SEM betreffend Verfahrensstand respektive beförderliche Verfahrenserledigung (datiert vom 19. März 2020 und 9. September 2020), zwei Schreiben an das SEM betreffend Rückzugserklärung (datiert vom 18. Mai 2020 und 10. Juni 2020) sowie die beiden Antwortschreiben des SEM betreffend Rückzugserklärung (datiert vom 5. Mai 2020 und 27. Mai 2020). G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. November 2020 eine Auflistung seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Des Weiteren lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert derselben Frist ein. H. Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2020 ein, dass es zumindest auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um beförder-

D-5281/2020 liche Verfahrenserledigung vom 9. September 2020 hätte reagieren müssen. Diese fehlerhafte Unterlassung bedaure es und bitte diesbezüglich um Entschuldigung. Sodann erklärte es, die mit Recht monierte lange Behandlungsdauer sei jedoch nicht einzig der hohen Arbeitslast, sondern insbesondere dem Umstand geschuldet, dass bestimmte Abklärungsmöglichkeiten erschwert oder gar vollständig verunmöglicht worden seien. Diese Hindernisse seien dem Gericht bekannt. Es werde sich darum bemühen, das Verfahren durch Vornahme anderer Abklärungsmöglichkeiten, die sich mittlerweile ergeben hätten, beschleunigt an die Hand zu nehmen, sobald es das Dossier zur Behandlung zurückerhalte. I. Mit Eingabe vom 27. November 2020 liess der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Der Eingabe beigelegt waren – nebst dem ausgefüllten Formular – eine Lohnabrechnung der (…) in D._______ vom Oktober 2020, mehrere Kontoauszüge bei der (…) vom Juli 2020 bis Oktober 2020 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 24. November 2020. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Stellungnahme zu. K. In der Replik vom 9. Dezember 2020 rügte der Beschwerdeführer, aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen in der Vernehmlassung sei es ihm nicht möglich, bezüglich der bisher vorgenommenen Schritte zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, zumal die vom SEM erwähnten und dem Gericht bekannten «Hindernisse» nicht konkretisiert worden seien. Des Weiteren räume das SEM mit seinen Ausführungen gerade ein, sein Asylverfahren verzögert behandelt zu haben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.

D-5281/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 18. Mai 2017 ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).

D-5281/2020 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3). 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, gilt das vor der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu

D-5281/2020 beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidlich, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), datiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an das SEM zurückgewiesen wurde, vom 31. Juli 2019. Darin erkannte das Gericht, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, ohne weitergehende Abklärungen nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden könne. 4.3 Zwar trifft es zu, dass zwischen dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Oktober 2020 rund fünfzehn Monate vergingen, ohne dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid gefällt hätte. Allerdings ist vorliegend nicht nur der Umstand, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht – wie der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zeigt – eine gewisse Komplexität aufweist, zu beachten, sondern auch die konkrete Verfahrensgeschichte. Nachdem sich

D-5281/2020 der Beschwerdeführer am 19. März 2020 erstmals nach dem Verfahrensstand erkundigte, teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 25. März 2020 mit, dass die Instruktion noch nicht abgeschlossen sei, und stellte eine beförderliche Behandlung in Aussicht. In der Folge unterbrach der Beschwerdeführer durch den zeitweiligen Rückzug seines Asylgesuchs selbst den materiellen Entscheidfindungsprozess vom 5. April 2020 bis 10. Juni 2020 für rund zwei Monate. Vor diesem Hintergrund erscheint es unziemlich, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2020 – gerade einmal drei Monate nach der Wiederaufnahme seines Asylverfahrens durch das SEM nach seinem zeitweiligen Gesuchsrückzug – auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens aufmerksam machte und um einen baldigen Entscheid ersuchte. Ungeachtet dessen gilt es vorliegend insbesondere die von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe angesprochenen Hindernisse zu berücksichtigen. Namentlich wurde das Gericht vom SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass in der Türkei bestimmte Abklärungsmöglichkeiten allgemein und mithin auch betreffend den Beschwerdeführer erschwert oder gar vollständig verunmöglicht worden sind. Es ist deshalb vorliegend verfehlt, allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand, auf einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM drängt. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die lange Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht somit kein Grund daran zu zweifeln, dass die Vorinstanz bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv (noch) gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass das SEM die Ersuchen des Beschwerdeführers um beförderliche Verfahrenserledigung vom 18. Mai 2020 und 9. September 2020 nicht beantwortet hat, kann in einer Gesamtwürdigung aller Umstände keine andere Einschätzung rechtfertigen, zumal ersteres während des zeitweiligen Rückzugs des Asylgesuchs erfolgte. Schliesslich unterstreicht der geltend gemachte und mit einem Arztzeugnis dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vorinstanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im

D-5281/2020 Zeitpunkt ihrer Erhebung am 27. Oktober 2020 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5281/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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