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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2011 D-5279/2009

13. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,981 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5279/2009 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N_______.

D-5279/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und den Kin�dern am (...) in die Schweiz ein, wo sie glei�chen�tags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2000 stell�te das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Be�schwer�de�füh�re�rin und ihre Familie würden die Flüchtlingseigen�schaft nicht er�fül�len, und lehnte de�ren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg�wei�sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erho�be�ne Be�schwerde vom 18. Februar 2000 wurde von der damals zu�stän�digen Schwei�zerischen Asyl�rekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Ja�nu�ar 2002 betreffend den Wegweisungsvollzug gutge�heis�sen und im Übrigen abgewiesen. Das BFF wurde angewiesen, die Be�schwer�de�füh�rerin und ihre Familie wegen Unzumutbarkeit des Weg�wei�sungs�voll�zu�ges vorläufig aufzunehmen. A.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 hob das BFF die Dis�po�si�tiv�zif�fern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 20. Januar 2000 auf und ordnete die vor�läufige Aufnahme der Be�schwerdeführerin und ihrer Familie in der Schweiz wegen Unzumut�barkeit des Wegweisungsvollzugs an. A.c Mit Verfügungen des BFF vom 10. Dezember 2003 hob das BFF die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auf und setzte eine Ausreisefrist an. Die dagegen erhobene Be�schwerde vom 9. Januar 2004 wurde mit Urteilen der ARK vom 13. Januar 2006 be�tref�fend die Beschwerdeführerin und ihre Töchter B._______, C._______, D._______ und E._______ sowie betreffend Tochter F._______ und de�ren Sohn gutgeheissen. Jedoch wurde die Auf�hebung der vorläufi�gen Auf�nahme bezüglich des Ehemannes G._______ und des Soh�nes H._______ von der ARK mit Urteilen gleichen Datums bestätigt. A.d Am 30. August 2007 verliessen D._______ und E._______ freiwillig die Schweiz und reisten nach I._______ (Serbien) aus. A.e Am 29. Juli 2009 hob das BFM die betreffend B._______ an�ge�ordnete vorläufige Aufnahme vom 30. Januar 2002 auf und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Die dagegen eingereichte Beschwerde

D-5279/2009 vom 27. Au�gust 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Sep�tem�ber 2008 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung des Bundesam�tes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu�rück (D-5512/2008). A.f Mit Schreiben vom 8. April 2009 beantragte J._______ gestützt auf Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Be�schwer�deführerin und ihrer Töchter C._______ und B._______. A.g In seinem Schreiben vom 16. April 2009 teilte das BFM der Be�schwer�deführerin mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Auf�nahme für sie und ihre Tochter C._______ in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 AuG sowie von Art. 83 Abs. 7 AuG aufzuheben, und gewährte ihr das recht�li�che Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit ver�bundenen Weg�weisungsvollzug. Eine Kopie dieses Schrei�bens ging – angesichts des Bestehens einer Vormundschaft für das Kind K._______ der minderjährigen Tochter C._______ – an das Ju�gendsekretariat L._______ mit der Bitte um eine Stellungnahme. A.g.a Die Jugend- und Familienberatung L._______ reichte mit Schrei�ben vom 14. Mai 2009 ihre Stellungnahme zu den Akten. Für den In�halt die�ses Schreibens ist auf die Akten zu verweisen (vgl. auch nach�fol�gend Bst. K. dieses Urteils). A.g.b Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ legten ihre Stel�lungnahme mit Eingabe vom 18. Mai 2009 ins Recht. Darin brachte die Be�schwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Verhalten ihrer Tochter C._______ vermöge die Aufhebung der vorläufigen Auf�nah�me gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zu rechtfertigen. Es be�stehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Weg�wei�sung. Weiter könne die vorläu�fige Aufnahme bezüglich ihrer Person eben�falls nicht aufgehoben wer�den. Zwar sei nicht von der Hand zu wei�sen, dass ihre Kinder Mühe be�kunden würden, sich den hiesigen Ge�gebenheiten anzupassen. Dar�aus könne jedoch nicht ein�fach der Schluss gezogen werden, dass sie als Mutter ihre Obhuts- und Er�zie�hungs�pflicht verletzt habe und sie daher zur Verantwortung zu ziehen sei.

D-5279/2009 A.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 hob das BFM die vorläufige Auf�nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ auf, wies sie an, die Schweiz bis zum 1. Oktober 2009 zu verlassen, und beauf�tragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. A.i In einer separaten Verfügung gleichen Datums hob das BFM auch die vorläufige Aufnahme der Tochter B._______ auf. Mit Urteil des Bun�desver�waltungsgerichts D-5600/2009 vom 25. September 2009 wurde auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten und die Ein�gabe vom 22. August 2009 dem BFM zur Behandlung als Ge�such um Erstreckung der Ausreisefrist überwiesen. Den Akten zufolge wurde B._______ am (...) nach L._______ (Kosovo) ausgeschafft und bekundete nach ihrer Ankunft ge�gen�über einem Vertreter des Schweizer Verbindungsbüros die Ab�sicht, zu ih�rem Vater nach I._______ weiterreisen zu wollen. B. Mit Beschwerde vom 21. August 2009 beantragten die Beschwerde�füh�re�rin und ihre Tochter C._______, es sei der an�gefochtene Ent�scheid der Vor�in�stanz aufzuheben, es sei die Un�zumutbarkeit des Weg�wei�sungs�vollzugs festzustellen und die vor�läufige Aufnahme von Am�tes we�gen zu gewäh�ren, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Ge�wäh�rung der unent�gelt�li�chen Pro�zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge�set�zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal�tungs�ver�fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kos�tenvor�schus�ses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach�fol�gen�den Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. September 2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter darauf hin�ge�wie�sen, dass sie den Be�schwerdeentscheid in der Schweiz ab�warten könn�ten. Die Gesuche um Gewährung der un�entgeltlichen Rechts�pfle�ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvor�schus�ses wur�den – in Ermangelung eines Bedürftig�keitsnachweises – ab�ge�wiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerde�führerin und ihre Toch�ter aufgefor�dert, bis zum 17. September 2009 einen Kosten�vor�schuss in der Höhe von Fr. 600.-

D-5279/2009 - zu zahlen, unter Androhung des Nicht�eintretens im Unterlas�sungsfall. D. Mit Eingabe vom 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine undatierte Fürsorgebestätigung des (...) zu den Akten und erneuerten ihr Gesuch um Verzicht auf die Er�hebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wurde dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses stattgegeben. F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Datum Poststempel) wurden dem Bun�des�verwaltungsgericht seitens einer am Verfahren unbeteiligten Per�son ärzt�liche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu�ge�stellt. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 wur�den dem Rechtsvertreter Kopien der Eingabe vom 5. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt und mitgeteilt, dass die der erwähnten Ein�gabe beigelegten ärztlichen Unterlagen zu den Akten genommen wor�den seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wurde die Vorinstanz im Rah�men von Art. 57 VwVG zu ei�nem Schriftenwechsel eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab�weisung der Beschwer�de. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 wurde der Beschwerde�führe�rin und ihrer Tochter C._______ die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. K.

D-5279/2009 K.a Mit Erklärung vom 2. Juni 2010 zog die Beschwerdeführerin C._______ ihre Beschwerde zurück, da sie die Schweiz freiwillig ver�lassen wolle. K.b Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-8145/2009 vom 7. Juni 2010 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Be�schwer�de�führerin C._______ als durch Rückzug gegenstandslos ge�wor�den abgeschrieben. K.c Den Akten zufolge kehrte C._______ am (...) über L._______ in ihre Heimat zurück und reiste kurz darauf zu ihren Schwes�tern nach I._______ weiter. L. Mit Schreiben vom 27. September 2010 liess J._______ dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der (...) vom 2. September 2010 zukommen und be�an�trag�te die prioritäre Behandlung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül�tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe�bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Ver�wal�tungsge�richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes�gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formge�recht, wes�halb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich�tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver�halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

D-5279/2009 2. 2.1. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrecht�liche Be�stim�mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. De�zem�ber 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG vor (vgl. dazu BVGE 2008/1). 2.2. Die Beschwerdeführerin wurde unter altem Recht vorläufig auf�ge�nom�men. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Be�schwerdeverfahren be�tref�fend Aufhebung der vorläufigen Auf�nahme jedoch zu prüfen, ob die Vor�aussetzungen für die Auf�hebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG – vorliegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Voll�zug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege�ben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG). 3.2. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid vom 28. Juli 2009 be�tref�fend die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen da�mit, dass sie zwar nicht durch eigene Taten die öffentliche Sicher�heit und Ord�nung in der Schweiz gefährdet habe, sondern dadurch, dass sie seit Jah�ren ihre Erziehungs- und Obhutspflicht gegenüber ihren Töch�tern in kei�ner Weise wahrgenommen habe. Damit habe sie mass�ge�bend dazu beige�tragen, dass laufend Drittpersonen durch ihre Töch�ter gefährdet und bedroht worden seien. Dieses Verhalten werde durch einen Vorfall sicht�bar, bei welchem die Beschwerdeführerin ihre Töch�ter trotz Hausverbots in das betreffende Geschäft begleitet habe, wo es wiederum zu Beschimp�fungen und Wegstossen gekommen sei. Durch die mehrjähri�gen und immer in kürzeren Abständen folgenden Vorfälle und Delikte wür�den Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorliegen, so dass sich die Beschwerdeführerin unbesehen ihrer Her�kunft nicht mehr auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Weg�wei�sungs�vollzugs berufen könne. Je�doch sei die erwähnte Aus�schluss�klau�sel praxisgemäss nur unter Berück�sichtigung des Ver�hältnis�mäs�sig�keitsprinzips anzuwenden, wobei auf die gesamten Um�stände des Ein�zelfalles

D-5279/2009 abzustellen sei. Im Rahmen der Interessen�abwägung sei na�mentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbun�denen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizu�mes�sen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei an�zuführen, dass diese seit (...) von ihrem Ehemann ge�schie�den sei. Sie lebe mit ihren zwei volljährigen Töchtern (B._______ und F._______) und der min�derjährigen Tochter (C._______) in einer Asyl�unterkunft und gehe seit ihrer Einreise im (...) keiner Arbeit nach. Die Beschwer�de�füh�rerin sei Analphabetin und habe während ihres ganzen bishe�rigen Auf�enthaltes in der Schweiz nie Interesse gezeigt, einen Alpha�be�ti�sie�rungs�kurs zu besuchen oder die deutsche Sprache zu erler�nen. Seit der Einreise lebe sie von der öffentlichen Fürsorge. Bei einer Rück�kehr in den Kosovo werde sich die Situation kaum von derjenigen in der Schweiz unterscheiden. Ein tragbares Beziehungsnetz existiere zum heu�tigen Zeitpunkt weder in der Schweiz noch im Kosovo. Es gehe vor�lie�gend um die Frage, ob die jahrelange Verletzung der öffentlichen Si�cher�heit und Ordnung so schwer zu gewichten sei, dass die Frage, wie eine Zu�kunft der Beschwerdeführerin im Kosovo aussehen werde, dem unterzu�ordnen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei vor�lie�gend das Interesse der Schweiz an einem Wegweisungsvollzug klar ge�geben. Nach den gesamten Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung als an�gemessen, zu�mal sich dieser in casu auch als zulässig erweise. 3.3. Die Beschwerdeführerin hielt dieser Betrachtungsweise in ihrer Be�schwerdebe�gründung im Wesentlichen ent�ge�gen, die Vorinstanz ha�be im angefochtenen Entscheid selber bestätigt, dass sie sich selbst nie straf�bar gemacht habe. In der Stellungnahme vom 18. Mai 2009 sei dar�auf hin�gewiesen worden, das in der Schweiz die Eltern für die Ta�ten ihrer Kin�der nicht in die strafrechtliche Ver�antwortung gezogen wer�den könnten. Zu�dem existiere ebenso wenig ein strafrechtlicher Tat�bestand, welcher El�tern für die falsche Er�ziehung ihrer Kinder be�stra�fe. Weil sie selbst die öffent�liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz niemals gefährdet habe, könne ihre vorläufige Aufnahme nicht aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben werden. Zu�dem stelle es eine unbegründete Be�hauptung der Vorinstanz dar, dass ihre Erziehung im direkten Zusammen�hang mit dem Verhalten ihrer Toch�ter C._______ stehe. So habe die ARK in ih�rem Urteil vom 13. Ja�nuar 2006 unter anderem erwogen, dass bei

D-5279/2009 ihr man�gelnde Erzie�hungs�fähigkeit vorliege und sie völlig überfordert sei, die Kinder zu er�zie�hen. Aufgrund der zeitlichen Reihenfolge habe die ARK al�lenfalls ei�nen Zusammenhang zwischen den Missbräuchen ihres geschiede�nen Ehe�mannes an den Töchtern und deren Verhalten vermu�tet. Ihr selber sei jedoch als Mutter, welche selber ein Opfer ihres geschiede�nen Ehe�mannes geworden sei, schlicht die Fähigkeit abgespro�chen wor�den, die erzieherischen Aufgaben wahrzunehmen. Es könne ihr des�halb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es versäumt, ihren er�zieherischen Pflichten nachzukommen, und somit massgebend dazu bei�getragen, dass laufend Drittpersonen durch ihre Töchter gefährdet wor�den seien. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so hätte man sie we�gen Gehilfenschaft oder Anstiftung zu einer Straftat zur Rechenschaft ge�zo�gen. Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche ihre persön�liche Si�tua�tion, die sich seit Erlass des erwähnten ARK-Urteils kaum verändert, eher aber verschlechtert habe. Damals habe sich die ARK ausführlich zu ihrer Rück�kehr in den Kosovo geäussert und diese als unzumutbar er�achtet. So fehle es an einer Wohngelegenheit und an einem famili�ä�ren oder sozia�len Beziehungsnetz. Ausserdem seien erneute Über�grif�fe durch ih�ren geschiedenen Ehemann zu befürchten. In diesem Zu�sam�menhang sei anzuführen, dass sie mittlerweile wiederholt von ihrem geschiedenen Ehemann telefonisch mit dem Tode bedroht wor�den sei, sollte sie in die Heimat zurückkehren. Diese Drohungen seien an�gesichts des Umstan�des, dass dieser in der Schweiz wegen Ge�fähr�dung ihres Lebens eine Ge�fängnisstrafe habe verbüssen müssen, ernst zu nehmen. Weiter be�finde sie sich mittlerweile seit (...) Jahren in der Schweiz und sie habe kei�nen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat. Es treffe zu, dass sie während ih�res langen Aufenthaltes in der Schweiz weder schreiben noch lesen ge�lernt habe. Unter Berück�sich�ti�gung der gesamten Umstände, insbeson�dere ihrer schwachen Allge�mein�bildung, ihres Alters und der schwierigen fa�miliären Situation, dürf�te es für sie schwierig sein, lesen und schreiben zu lernen. Hin�ge�gen könne sie sich durchaus in der deutschen Sprache ver�ständigen. An�gesichts der (Nennung gesundheitliches Problem), die nur eine sit�zende Tätigkeit zu�liessen, sei es für sie schwierig, in Anbetracht ihres Anal�pha�be�tis�mus eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Sie dürfe nicht nur als Mitglied einer Grossfamilie, die inzwischen völlig ausei�nanderge�bro�chen sei, angesehen werden, sondern sie müsse als eigenstän�dige Per�son getrennt vom Rest der Familie betrachtet und beur�teilt werden. Sie sei

D-5279/2009 eine freundliche und aufrichtige Person, die ein Le�ben geprägt von innerfamiliärer Gewalt hinter sich habe. Das fehlbare Ver�halten ein�zelner Familienangehöriger dürfe nicht ihr angelastet wer�den. 4. 4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme auf�ge�ho�ben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraus�setzungen der vor�läufi�gen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug (wie�der) zu�lässig, zumutbar und möglich ist. Die Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Auf�nahme anwend�bar (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vor�läufige Aufnahme nicht ver�fügt beziehungs�weise aufgehoben, wenn die weg- oder aus�gewiesene Person zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine straf�rechtli�che Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wur�de (Bst. a) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si�cher�heit und Ord�nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respek�tive die innere oder die äussere Sicherheit ge�fährdet (Bst. b). Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG stimmen inhaltlich überein mit Art. 62 Bst. b und c AuG, welcher die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Ver�fügungen nach je�nem Gesetz regelt. Aus dem Wortlaut der ob�genannten Bestimmungen er�gibt sich zu�nächst, dass nicht jeder Ver�stoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Widerruf führt beziehungsweise für eine Aufhebung der vor�läufigen Aufnahme ge�nügt, sondern dass dieser von einer ge�wis�sen Schwere sein muss. 4.2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Handlungsweise einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG ge�setzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG auf�zu�heben ist. 4.3. Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann – wie bereits oben erwähnt – die vorläufige Auf�nahme auf�gehoben wer�den, wenn die weg- oder aus�gewiesene Person er�heblich oder wie�der�holt ge�gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus�land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äus�sere Sicherheit gefährdet. Laut Art. 80 Abs. 1 Bst. a –c der Ver�ord�nung vom 24. Oktober 2007 über Zu�lassung, Aufenthalt und Er�werbs�tätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss

D-5279/2009 gegen die öffent�li�che Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Miss�achtung von ge�setz�lichen Vor�schriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a), bei mut�williger Nichterfül�lung der öffentlichrechtlichen oder privat�recht�li�chen Ver�pflichtun�gen (Bst. b) oder dann vor, wenn die betroffene Per�son ein Verbre�chen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Ver�bre�chen ge�gen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich bil�ligt oder da�für wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Be�völ�ke�rung auf�sta�chelt (Bst. c). Gemäss Abs. 2 der ob�genannten Be�stimmung liegt eine Ge�fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord�nung vor, wenn konkrete An�halts�punkte dafür be�stehen, dass der Auf�ent�halt der be�troffenen Per�son in der Schweiz mit erheblicher Wahr�schein�lichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord�nung führt. 4.4. Weiter ist zu beachten, dass die Ausschlussklausel mit Zurück�hal�tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässig�keits�prin�zips anzu�wenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Hand�lungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesell�schaft�li�chen Regeln des Zu�sammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Hand�lungen eine schwer�wiegende Ge�fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar�stellen. Die Verurteilung zu ei�ner bedingten Freiheits�strafe lässt bei�spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, je�doch kann deren Strafmass oder der Um�stand, dass durch das began�gene Delikt besonders wertvolle Rechts�güter betroffen sind, zum gegenteili�gen Schluss führen. 4.5. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten hin�sichtlich der Frage der Verletzung beziehungsweise Ge�fährdung der öffentlichen Sicher�heit und Ordnung nach�stehende Anhaltspunkte: Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid, dass die Be�schwer�deführerin nicht durch eigene Taten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet habe. Jedoch habe sie durch Ver�nachläs�sigung ihrer Erziehungs- und Obhutspflichten gegenüber ihren Töchtern massgeblich dazu beigetragen, dass ihre Töchter Dritt�per�sonen hätten gefährden und bedrohen können. Der vorinstanzlichen Einschätzung kann vorliegend nicht beigepflichtet

D-5279/2009 wer�den. Den Akten sind weder strafrechtliche Verurteilungen der Be�schwer�deführerin zu entnehmen noch kann ihr eine mutwillige Nicht�er�fül�lung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ver�pflichtungen oder gar ein Verstoss gegen das Völkerrecht angelastet werden. Zudem ist der in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Argumentation, wo�nach die Erzie�hung der Beschwerdeführerin in keinen direkten Zu�sam�menhang mit dem Verhalten ihrer Töchter ge�bracht werden könne, zu�mal im Urteil der ARK vom 13. Januar 2006 (mit Verweis auf ent�spre�chende Fachberichte) der Be�schwerdeführerin eine mangelnde Er�ziehungsfähigkeit attestiert wurde, beizupflichten. In der Tat er�scheint es in casu als stossend, der Beschwer�deführerin – deren er�zieherische Unfähigkeit seit Erlass des er�wähnten ARK-Urteils keine we�sentliche Veränderung erfahren haben dürfte – ihre mangelnden er�zie�herischen Fähigkeiten in dem Sinne vorzu�halten, als sie nun mit�tel�bar für das deliktische Verhalten ihrer Töchter zur Rechenschaft ge�zo�gen werden soll. Bereits vor diesem Hintergrund sind vor�liegend die Vor�aussetzungen für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als nicht erfüllt zu erachten. 4.6. Zudem lassen vorliegend eine Betrachtung der Gesamtumstände und die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 AuG die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin auch als unverhält�nismässig erscheinen. Das BFM stufte in der an�ge�foch�tenen Verfügung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als ver�hält�nismässig ein. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung über�wiege das private Interesse der Be�schwer�de�füh�rerin an einem Verbleib in der Schweiz. In den ent�sprechenden Er�wä�gun�gen hielt die Vorin�stanz fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im (...) keiner Arbeit nach�ge�gan�gen sei und von der öffentlichen Hand lebe. Weiter habe sie – als Analphabetin – während des ganzen Auf�enthaltes nie Interesse ge�zeigt, an einem Alphabetisierungs�kurs teil�zunehmen oder die deut�sche Sprache zu lernen. Die Situation werde sich bei einer Rückkehr in den Kosovo kaum von der Situation in der Schweiz unterscheiden und ein tragbares Beziehungsnetz existiere zum heutigen Zeitpunkt we�der in der Schweiz noch im Kosovo. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der vor�zu�neh�menden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vor�läu�fi�gen Auf�nahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander ab�zu�wägen (vgl. dazu BVGE 2007/32). Bei der

D-5279/2009 Beurteilung der Ver�hält�nis�mässigkeit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise aus�zugehen, son�dern es ist auf die gesamten Umstände des Einzel�falles abzustellen. Zu be�rücksichtigen sind – namentlich im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG – insbesondere die Art der ver�letz�ten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Auf�he�bung der vorläufigen Auf�nahme (und nicht deren Ausschluss) zur Dis�kus�sion, kommt auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interes�sen�ab�wägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz so�wie den mit dem Vollzug der Weg�weisung allenfalls ver�bundenen per�sön�lichen und familiären Nachtei�len ein relativ hoher Stellenwert zu (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun�gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. S. 126 ff.). Die vor�zunehmende Interessenabwägung zeigt, dass sich das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortset�zung ihres Aufenthalts in der Schweiz im Vergleich zum öffentlichen Inte�resse am Vollzug der Weg�weisung bei derzeitigem Aktenstand als gewichti�ger erweist. In diesem Zu�sammenhang ist aber�mals auf den Um�stand hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin strafrechtlich nie et�was zuschulden kommen liess und ihr ihre von Fachkreisen bestätigten Defizite bezüglich ihrer Ob�huts- und Erziehungspflichten nicht angelastet werden können. Im Wei�teren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die Be�schwer�de�füh�rerin, welche derzeit zu�sammen mit Tochter F._______ in (...) wohnt und den in der (...) im Strafvollzug befindlichen Sohn H._______ regelmäs�sig besucht, mittlerweile seit rund (...) Jahren in der Schweiz auf�hält und bei einer Rück�kehr in den Kosovo auf sich alleine gestellt wäre, zu�mal sämtliche in die Heimat zurückgekehrten Töchter – den Akten zu�folge – in I._______ wohnhaft sein sollen. Weiter habe der ebenfalls in I._______ wohn�haf�te geschiedene Ehemann gegenüber der Beschwerdeführe�rin wie�der�holt Todesdrohungen aus�gesprochen, falls diese je in die Hei�mat zu�rückkehren sollte (vgl. Be�schwerdeschrift, S. 5). Es ist daher auch aus�zuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rück�kehr al�lenfalls nach I._______ zu ihren Töchtern begeben könnte. Zudem las�sen es die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sowie de�ren Anal�phabetismus im Ergebnis als wenig realistisch erscheinen, dass sie in ihrer Heimat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, wo�mit auch eine wirtschaft�liche Reintegration im Heimatstaat fraglich er�scheint. Die Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Interessen und den durch den Vollzug der Wegweisung beeinträchtigten privaten In�ter�es�sen der Beschwerdeführerin lässt die Aufhebung der vor�läufigen Auf�nahme so�mit angesichts der gesamten Umstände derzeit auch als un�verhältnis�mäs�sig erscheinen. 5. Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfü�gung des Bundesamtes vom 28. Juli 2009 betreffend A._______ aufzuhe�ben. Das BFM ist anzuweisen, die am 30. Januar 2002 ange�ordne�te vorläufige Aufnahme von A._______ weiterzuführen. 6.

D-5279/2009 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf�zuerle�gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi�gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle�ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schä�di�gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts�vertretung wurde keine Kostenno�te eingereicht. Auf die Nachforde�rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah�ren der Aufwand für die Be�schwerdeführerin zuverlässig abge�schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorins�tanz zu entrichtende Parteient�schädigung ist von Amtes we�gen und in Berück�sichtigung des Um�standes, dass die Ausfüh�run�gen in der Rechtsmittelein�gabe nur hin�sichtlich der Beschwer�de�füh�re�rin A._______ zu berücksich�tigen sind, sowie der massgeblichen Be�mes�sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- (inkl. all�fällige Spesen und Mehrwertsteuer) fest�zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5279/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 betreffend A._______ wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin bleibt vorläufig aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun�des�verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- aus�zurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän�dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

D-5279/2009 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2011 D-5279/2009 — Swissrulings