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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2007 D-5278/2007

22. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,884 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-5278/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren_______, Aserbaidschan, vertreten durch Frau Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. Juli 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5278/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Aserbaidschan am 15. Mai 2007 verliess und am 23. Mai 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Mai 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ vom 11. Juni 2007 sowie der direkten Anhörung vom 11. Juni 2007 und deren Fortsetzung am 25. Juni 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei durch seine Mitgliedschaft bei der Musavat Partiyasi in Schwierigkeiten geraten, dass er seit dem 31. August 2006 Mitglied dieser Partei sei und bereits als Schüler an vielen Protestaktionen dieser Partei teilgenommen habe, dass er infolgedessen in der Schule schikaniert worden sei und er aufgrund dieser Schikanen im Jahre 2002 nach der zehnten Klasse ohne Abschluss die Schule beendet habe, dass er als Musavat-Anhänger auch keinen Militärdienst habe absolvieren wollen, weil er befürchtet habe, deren Mitglieder könnten währenddessen umgebracht werden, dass er mehrere Male zwei bis drei Tage festgenommen und geschlagen worden sei, das erste Mal am 31. (!) November 2005 und er bei den letzten Festnahmen gezwungen worden sei, den Parteiführer zu belasten, dass es ihm am 29. April 2007 während der Teilnahme an einer Kundgebung gelungen sei, einer Festnahme durch die Polizei zu entgehen, dass aber am folgenden Tag die Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn mehrere Tage in Haft genommen hätten, dass sein bester Freund für ihn gebürgt habe und stellvertretend für ihn in die Haft gegangen sei, woraufhin er für eine Frist von zehn Tagen freigekommen sei, D-5278/2007 dass er nach seiner Entlassung einen Verwandten aufgesucht und diesem von seinen Problemen erzählt habe, dass dieser im Anschluss daran die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe, dass er nichts über den Verleib seines Bruders wisse, welcher ebenfalls Mitglied der Musavat Partiyasi gewesen, deswegen in Schwierigkeiten geraten und schliesslich aus Aserbaidschan ausgereist sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juli 2007, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des negativen Entscheides des BFM, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. August 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, D-5278/2007 SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM das Asylgesuch mit der Begründung abwies, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienstverweigerung seien nicht asylrelevant und diejenigen betreffend die Parteimitgliedschaft genügten mangels D-5278/2007 Plausibilität den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Mitgliedschaft nicht habe substanziieren können, dass differenzierte Angaben, die erfahrungsgemäss nur ein echtes Parteimitglied wiedergeben könne, und die auf tatsächliche Kenntnisse der "Musavat" schliessen lassen würden, gänzlich fehlten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben innerhalb der Partei die Zweifel an der geltend gemachten Parteizugehörigkeit erhärten würden, dass es ihm unter anderem nicht möglich gewesen sei anzugeben, in welcher Hierarchie er welche Aufgaben von der Partei konkret übertragen bekommen habe, und er nicht einmal die präzise Parteistruktur gekannt habe, dass auch die Darstellung der letzten und längsten Haft, die ihn schliesslich zur Ausreise veranlasst haben solle, klar oberflächlich gewesen sei, dass die Darstellung, sein Freund habe stellvertretend für ihn die Haft angetreten, als realitätsfremd zu qualifizieren sei und zudem gravierende Unstimmigkeiten aufweise, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus tatsachenwidrige (Name der Tageszeitung, Vertretung der Partei "Musavat" im Parlament) und widersprüchliche Aussagen (Dauer der letzten Inhaftierung) zu Protokoll gegeben habe, dass - so das BFM schliesslich - in Aserbaidschan die allgemeine Militärdienstpflicht herrsche, welche alle männlichen Staatsbürger umfasse und eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in Aserbaidschan ausschliesslich aus militärstrafrechtlichen und somit legitimen Motiven erfolge, dass nunmehr auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, wobei er D-5278/2007 unter anderem geltend macht, die vom BFM geltend gemachten Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien nicht auf falsche oder realitätsfremde Angaben seinerseits, sondern auf eine unprofessionelle Übersetzung zurückzuführen, dass er ferner eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft vom 25. Mai 2007 sowie vom 1. Juni 2007 vorlegte, wobei die erste Bestätigung mit dem Briefkopf der Musavatspartei vom Hauptsitz der Partei in B._______ und die handgeschriebene Bestätigung von seinem Bezirk C._______ komme, dass es sich bei beiden Dokumenten um nichtamtlichen Dokumente handelt, die inhaltlich den Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben nicht übersteigen, dass eine Prüfung der Akten ergibt, die Vorinstanz habe das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 111 Abs. 3 AsylG sowie Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft etwas zu ändern vermögen, dass mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung der Akten sowie den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Schluss kam, die Beschwerde sei als von vornherein aussichtslos zu erachten, und an dieser Stelle ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass insbesondere der Erklärungsversuch ins Leere stösst, wonach der Beschwerdeführer den Namen der Zeitung D._______ korrekt angegeben habe, dieser aber falsch übersetzt bzw. protokolliert worden sei, dass diese nämlich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sechsmal pro Woche erscheint (A8/S.8), währenddem die erwähnte und nota bene auflagenstärkste Zeitung Aserbaidschans siebenmal pro Woche erscheint, D-5278/2007 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermöchten, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG D-5278/2007 ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. August 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5278/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilagen: Schreiben vom 25. Mai 2007 sowie vom 1. Juni 2007; Kandidatenliste; Teil der Zeitung _______) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Beilage: Aserbaidschanische Identitätskarte _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9

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