Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5276/2014/wiv
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2014 / N (…).
D-5276/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der kurdischen Ethnie aus B._______, habe sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 4. Dezember 2011 legal und allein mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg in Richtung C._______ verlassen. Von dort sei er auf dem Landweg nach D._______ gereist. An der (…) Grenze habe er seine Ehefrau und die Kinder getroffen. Anschliessend hätten sie sich gemeinsam nach E._______ in D._______ begeben, wo sie bis am 8. Oktober 2013 geblieben seien. Über den Seeweg seien sie schliesslich nach F._______ gereist, und von dort habe man sie im Flugzeug nach G._______ gebracht, wo sie freigelassen worden seien. Fingerabdrücke habe man ihnen nicht genommen. Daraufhin seien sie über H._______ und I._______ am 8. November 2013 im Zug in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ ihre Asylgesuche. Am 21. November 2013 wurde der Beschwerdeführer in J._______ zur Person befragt und am 22. Juli 2014 führte das SEM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe wegen des Krieges aus B._______ ins Dorf K._______ wegziehen müssen. Sein Heimatland habe er wegen der Probleme dort verlassen. Im Jahr 2011 oder im Juli 2013 oder im August 2013 beziehungsweise während seines Aufenthaltes in D._______ habe er erfahren, dass sein Neffe von Islamisten gefoltert und anschliessend getötet worden sei. Daraufhin seien auch seine Schwester und deren Angehörige bedroht worden, weshalb sie mit ihrer Familie das Land verlassen habe. Im September 2011 sei er in D._______ von einer (…) Journalistin interviewt worden. Dabei habe er über die Ermordung seines Neffen, über die allgemeine Lage der Kurden in Syrien und deren Verfolgung durch die Islamisten berichtet. Nachbarn hätten dies mitbekommen und wüssten auch, dass er gegen den Islamischen Staat sei. Dies wiederum sei den Islamisten in D._______ bekannt geworden, weshalb er nicht nur im Heimatland, sondern auch in D._______ in Gefahr gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde ihm die Ermordung drohen, wenn den Islamisten die Verwandtschaft zu seinem Neffen bekannt würde. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen syrischen Reisepass und das militärische Dienstbüchlein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
D-5276/2014 erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; indessen wurde die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 17. September 2014 liess der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben sowie um Aufhebung der Ziffern 1 – 3 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und um Gewährung von Asyl ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er Akteneinsicht und die Möglichkeit einer danach folgenden Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung, wobei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorab zu entscheiden sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 30. September 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut um Einsicht in die Akten, zumal ihm diese vom SEM bisher nicht gewährt worden sei. Ausserdem bat er darum, baldmöglichst zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt zu werden. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht zur Ergänzung der Beschwerde gewährt. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen Zeitpunkt nach Gewährung der Akteneinsicht verschoben. Einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Dabei bemängelte er, dass ihm nicht in alle Akten Einsicht gewährt worden sei. So handle es sich bei der Akte A30 um einen ärztlichen Bericht, in welchen er ein Recht auf Akteneinsicht oder
D-5276/2014 zumindest ein Recht auf Kenntnis des Inhalts und des Grundes der verweigerten Akteneinsicht habe. Auch bei der Akte A47/6 handle es sich um einen Arztbericht, in welchen dem Beschwerdeführer jedoch aus andern Gründen, nämlich weil es sich um eine ihm bekannte Akte handle, keine Einsicht gewährt worden sei. Indessen sei ihm dieses Aktenstück nicht bekannt und er habe auch keine Kopie davon, weshalb auch um Zustellung dieses Aktenstückes ersucht werde. Auch die Akten A34/6, A35/5, A37/2 und A41/2 seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weshalb auch um Einsicht in diese Akten ersucht werde. Weil das SEM bei den Akten A3/7, A5/10 und A40/8 nur angebe, dass es sich um Akten anderer Behörden handle, sei es ihm nicht möglich, bei den zuständigen Behörden um Einsicht zu verlangen. Es müsse ihm zumindest bekannt gegeben werden, um welche konkrete Behörde es sich handle, damit er am richtigen Ort ein Akteneinsichtsgesuch stellen könne. Es werde deshalb um entsprechende Informationen ersucht. Bei den Akten A8/1, A9/2 und anderen werde angegeben, dass es sich um interne Akten handle. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum in diese Akten keine Einsicht zu gewähren sei, weshalb auch um Zustellung dieser Akten ersucht werde. Es werde um eine Frist von 30 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht zu einer weiteren Beschwerdeergänzung ersucht. Trotzdem werde darum gebeten, dem Gesuch um Rechtsverbeiständung schon vor Einreichung der zweiten Beschwerdeergänzung zu entsprechen. Gestützt auf die bisher zugestellten Akten würden die Ausführungen in Ziff. 6 und 7 der Beschwerde bestätigt: In D._______ wäre der Beschwerdeführer heute wegen des Medieninterviews gefährdet. Aber auch im Heimatland müsste er wegen dieses Interviews mit einer Verfolgung seitens der Islamisten des Islamischen Staates rechnen, zumal dieser insbesondere in Nord-Syrien staatliche Autorität geniesse. Als Schriftsteller, der in der kurdischen Sprache geschrieben habe, wäre er von beiden Seiten – dem Assad-Regime und dem Islamischen Staat – in Gefahr. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht die Aktenstücke A34/6, A35/5 und A37/2 gewährt. Weitergehend wurde das erneute Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das Gesuch um erneute Ergänzung der Beschwerde wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
D-5276/2014 H. Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4.
D-5276/2014 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung vom 10. August 2014 damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Heimatland wegen der dort herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit verbundenen Unsicherheit verlassen zu haben. Gemäss gefestigter Praxis führe indessen eine Bürgerkriegssituation für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei von der allgemeinen Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge des Konfliktes herrsche, eine Vielzahl der dortigen Einwohner betroffen. Die Furcht des Beschwerdeführers, wegen des in D._______ gegebenen Interviews über die Ermordung seines Neffen durch Islamisten im Falle einer Rückkehr von den Islamisten umgebracht zu werden, sei nicht begründet, weil sich aus seinen Angaben keine hinreichenden Anhaltspunkte ergäben, dass ihm im Anschluss an dieses Ereignis in naher Zukunft im Heimatland von Seiten der Islamisten eine konkrete Gefahr drohe. 5.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. September 2014, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er dort sowohl von Angehörigen des Assad-Regimes als auch von bewaffneten Kräften des Islamischen Staates verfolgt worden sei. Er habe D._______ nicht nur wegen der schlimmen Bürgerkriegssituation
D-5276/2014 verlassen, sondern weil ihm durch das Assad-Regime und die Islamisten grosse Gefahr drohe. In der Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2014 legte er zudem dar, dass er in D._______ in grosser Gefahr wäre, weil er aufgrund des Medieninterviews, in welchem er über die Ermordung seines Neffen berichtet habe, von allen Kräften D._______, mithin von den Islamisten und den regimetreuen Kräften, verfolgt würde. Auch in seinem Heimatland wäre er wegen dieses Interviews durch die Islamisten des Islamischen Staates, welcher in grossen Teilen von Syrien staatliche Autorität geniesse, und durch das Assad-Regime einer Verfolgung ausgesetzt. Als in der kurdischen Sprache tätiger Schriftsteller sei er zusätzlich in Gefahr, weil sowohl die Islamisten als auch das Assad-Regime Intellektuelle wie beispielsweise kurdische Schriftsteller eliminieren wollten, weil sie annähmen, dass diese den Kurden in Syrien erläutern würden, sie sollten als autonome Kurden mitdenken und -leben, was dem Assad-Regime und den Terroristen des Islamischen Staates nicht passe. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, lange Zeit im Gefängnis festgehalten oder hingerichtet. 5.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er angelernter (…) sei und zwischen 1989 und dem Zeitpunkt der Ausreise am 3. beziehungsweise am 4. Dezember 2011 als solcher seinen Lebensunterhalt verdiente. Überdies gab er an, seit zehn Jahren als Schriftsteller tätig gewesen zu sein (vgl. Akte A12/15 S. 4 und Akte A42/10 S. 4 f.). Er habe ein Theaterstück über Krieg und Frieden und über die Verfolgungen geschrieben. Leider habe er das nicht publizieren lassen können. Abgesehen davon, dass man ihn im Heimatland nicht in kurdischer, sondern nur in arabischer Sprache habe schreiben lassen, habe er wegen seiner Tätigkeit als Schriftsteller keine Probleme gehabt (vgl. Akte A12/15 S. 11). Gestützt auf diese Aussagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Tätigkeit als Schriftsteller einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Allein die Weigerung der Behörden, ihn in der kurdischen Sprache schreiben zu lassen, kann aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung betrachtet werden. Weitergehende Nachteile und insbesondere Verfolgungshandlungen aufgrund der schriftstellerischen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Umständen ist – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tätigkeit als Schriftsteller eine asylrelevante Verfolgung droht.
D-5276/2014 5.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er befürchte eine Inhaftierung oder Eliminierung seiner Person aufgrund des Todes seines Neffen durch die Islamisten. Damit geht er sinngemäss vom Bestehen einer Reflexverfolgung aus. Indessen ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund der Ermordung seines Neffen Ziel von asylerheblichen Massnahmen sein könnte. Zunächst ist weder der Tod des Neffen selbst und dessen Ursache belegt worden, womit schon aus diesem Grund Zweifel an der geltend gemachten diesbezüglichen Verfolgung bestehen. Sodann gab er unterschiedlich an, wann und unter welchen Umständen er vom Tod des Neffen erfahren haben will: Während dieser gemäss der einen Version vor zweieinhalb Monaten (Aussage vom 9. November 2013, vgl. Akte A12/15 S. 11) gestorben sei, was ungefähr Mitte August 2013 entsprechen würde, soll er gemäss einer weiteren Variante ungefähr vor einem Jahr (Aussage vom 22. Juli 2014, vgl. Akte A42/10 S. 5) getötet worden sein, als sich der Beschwerdeführer bereits in D._______ befunden habe, was dem Juli 2013 entsprechen würde. Gemäss einer dritten Version will sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen haben, nachdem die Leiche des Neffen gebracht worden sei, wobei die Ausreise gemäss seinen Angaben im Jahr 2011 erfolgt sein soll (vgl. Akte A12/15 S. 4), was zur Folge hätte, dass sich nach dieser Version der Tod des Neffen im Jahr 2011 ereignet hätte. Diese mehrfach unterschiedlichen Angaben erhärten die Zweifel an einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des angeblichen Todes seines Neffen. Schliesslich wäre mit dem Tod des Neffen dessen allfälliges Fehlverhalten aus der Sicht der Islamisten gerächt, weshalb es auch für die Islamisten keinen Sinn ergäbe, weitere Familienangehörige wie beispielsweise den Beschwerdeführer einer Verfolgung auszusetzen, es sei denn, weitere Umstände oder Hinweise würden dies nahelegen, was indessen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde. Damit entbehrt dieses Vorbringen einer plausiblen Grundlage, um von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers ausgehen zu können. 5.5 Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er habe in Syrien mündliche Auseinandersetzungen und Diskussionen mit Islamisten gehabt. Die Frage nach weiteren Bedrohungen in diesem Zusammenhang verneinte er (vgl. Akte A12/15S.11 f.). Auch aus diesen Angaben ist praxisgemäss nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen. 5.6 Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Sein Haus sei zerstört worden, was er indessen erst anlässlich seines Aufenthaltes in D._______ erfahren
D-5276/2014 habe. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Wie das SEM zutreffend feststellte, vermögen diese Ausführungen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, weil sie als Folge des in Syrien herrschenden Konfliktes entstanden sind und alle dort lebenden Einwohner betrifft. Es handelt sich um Nachteile, welche nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren. 5.7 Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, offensichtlich nicht asylrelevant. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass er für sich und seine Familie echte Reisepässe besorgen und die Grenze legal mit diesem Reisepass überqueren konnte (vgl. Stempeleinträge). Unter diesen Umständen hat das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu Recht offen gelassen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist beziehungsweise dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in seinem Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte Interview in D._______ und die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er habe während seines Aufenthaltes in D._______ einer italienischen Journalistin ein Interview gegeben, in welchem er über die Ermordung seines Neffen durch Islamisten und die Lage in Syrien insbesondere für die Kurden gesprochen habe. Dieses sei im Fernsehen ausgestrahlt worden. Er könne sich aber nicht erinnern, für welche Organisation die Journalistin tätig gewesen sei. Aufgrund dieses Interviews bestehe für ihn die Gefahr. sowohl in D._______ als auch in Syrien umgebracht zu werden. 6.3 Das SEM legte in seiner Verfügung vom 18. August 2014 dar, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach ihm im Anschluss an diese Ereignisse in naher Zukunft im Heimatland von Seiten der Islamisten eine konkrete Gefahr drohe.
D-5276/2014 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation betreffend in D._______ bestehende Gefahren für den Beschwerdeführer weder unter dem Punkt der Anerkennung als Flüchtling noch unter demjenigen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, da eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land nicht Prüfungsgegenstand bildet. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nicht mehr in dieses Land zu reisen und somit den geltend gemachten Befürchtungen aus dem Weg zu gehen. 6.5 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 6.6 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannten "Schwarzen Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische
D-5276/2014 Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände stark zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014). 6.7 Das vom Beschwerdeführer dargelegte Interview in D._______ sowie seine Angabe, dieses sei im Fernsehen ausgestrahlt worden, vermag indessen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland zu führen. Insbesondere war er nicht in der Lage, konkrete und substanzielle Angaben dazu zu Protokoll zu geben, welche eine Überprüfung dieser Angaben erlaubt hätten. So konnte er nicht angeben, auf welchem Sender das Interview ausgestrahlt worden sei, von welcher Organisation die Journalistin, welche das Interview geführt haben soll, gewesen sei, sowie zu welchem genauen Zeitpunkt das Interview geführt und später in den Medien erschienen sein soll. Auch weitere nützliche Details, welche die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens untermauert hätten, können den Akten – insbesondere der Anhörung – nicht entnommen werden. Damit sind seine Angaben über die mit diesem Interview im Zusammenhang stehenden Umstände äusserst substanzlos geblieben und – wie sich in den Erwägungen unter Ziff. 5.4 gezeigt hat – auch nicht widerspruchsfrei dargelegt worden, weshalb – in Übereinstimmung mit dem SEM in der angefochtenen Verfügung und entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – mangels überzeugender Aussagen nicht von einer Gefährdung seiner Person im Heimatland aus diesem Grund auszugehen ist. Sein Einwand, er werde umgebracht, wenn er in sein Heimatland zurückkehren würde, vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem ist das geltend gemachte Interview in D._______ nicht als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) zu betrachten, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er sei in seinem Heimatland seit dem Jahr 1989 nicht mehr politisch aktiv gewesen
D-5276/2014 (vgl. Akte A12/15 S. 12). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. 6.8 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer legalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. 6.10 Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5276/2014 8.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 18. August 2014 infolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen, zumal sich die Vorbringen im Nachhinein – nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung – als kaum erfolgreich herausgestellt haben. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5276/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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