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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2009 D-5271/2006

4. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,065 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-5271/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5271/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2003 auf dem Landweg in Richtung (...), wo er sich während dreier Tage aufhielt. Danach folgten Aufenthalte von (...), bis er am 30. Januar 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Noch gleichentags suchte er in E._______ um Asyl nach. Am 2. Februar 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 5. Februar 2004 wurde er durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Paschtune aus einem Dorf in der Provinz F._______. Seit dem Jahr 2001 habe er in G._______ gewohnt. Im selben Jahr sei seine Ehefrau gestorben. Er habe Probleme mit dem mächtigen, aus demselben Dorf stammenden Kommandanten M. gehabt, weil sie während des Widerstandskampfes gegnerischen Parteien angehört hätten. Zudem habe sich M. Grundstücken seiner (des Beschwerdeführers) Familie bemächtigen wollen. In der Folge seien im mutmasslichen Auftrag von M. zwei Anschläge auf ihn verübt worden. So sei einmal auf ihn geschossen worden, als er nachts seine Ländereien bewässert habe. Später, als er sich in der Stadt aufgehalten habe, sei sein Haus im Dorf durch eine Granate schwer beschädigt und dabei seine Eltern getötet und seine beiden Kinder verletzt worden. Als er über diesen Anschlag informiert worden sei, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Seine verletzten Kinder seien in Spitalpflege gebracht worden und in der Folge habe sich ein Cousin um sie gekümmert. Nach der Beerdigung der Eltern habe er beim Bezirksvorsteher Anzeige erstattet. Dieser habe ihm jedoch erklärt, ihm nicht helfen zu können, da M. sehr mächtig sei. Daraufhin sei er untergetaucht und habe seinen Heimatstaat in der Folge verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten, darunter Schreiben von Freunden und Verwandten, einen Mitgliederausweis (...), zwei Suchbefehle (...), eine Vorladung (...) sowie eine (...). D-5271/2006 A.b Im Auftrag des BFM erstellte dessen Fachstelle LINGUA gestützt auf ein am 9. März 2004 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch eine Herkunftsanalyse. Zum Abklärungsergebnis vom 30. April 2004 wurde ihm am 22. März 2006 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme datiert vom 3. April 2006. A.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 lehnte das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Reisepapiers ab. B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 – eröffnet am 12. April 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der LINGUA-Analyse den geltenden Wert der afghanischen Währung nach der afghanischen Währungsreform von 2002 nicht gekannt, sondern den früheren Kurs der afghanischen gegenüber der pakistanischen Währung genannt. Demgegenüber hätte er als angeblich bis Ende 2003 in Afghanistan tätig gewesener Händler den aktuellen Kurs kennen müssen, umso mehr, als er in der Grenzprovinz F._______ tätig gewesen sein wolle. Seine Stellungnahme, wonach er bei seiner Händlertätigkeit selten mit dem Wechselkurs für pakistanische Rupien in Kontakt gekommen sei, sei nicht stichhaltig und vermöchte an der Einschätzung des BFM, derzufolge er seinen Heimatstaat bedeutend früher als angegeben verlassen habe, nichts zu ändern. Daraus entstünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylbegründung. Auch sei wenig wahrscheinlich, dass der Anschlag auf sein Haus während seiner Abwesenheit in der Stadt erfolgt sein soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass das Haus vorgängig während eines längeren Zeitraums observiert worden wäre, wobei aufgefallen wäre, dass er sich jeweils nur während des Wochenendes dort aufgehalten habe. Sodann seien seine Aussagen zum Tod seiner Eltern und zum nächtlichen Angriff bei der Arbeit auf dem Feld in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen, ohne dass er diese Widersprüche aufzulösen vermocht habe. Auch den Anschlag auf sein Haus habe er zeitlich widersprüchlich geschildert. Eine gesamtheitliche Würdigung dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Daran vermöchten die eingereichten Doku- D-5271/2006 mente nichts zu ändern. Zum einen komme ihnen als Kopien nur reduzierte Beweiskraft zu. Zum andern könnten solche Dokumente in der afghanischen Diaspora relativ leicht in widerrechtlicher Weise erhältlich gemacht werden. Bei den von den Verwandten und Bekannten verfassten Eingaben könnte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich habe sich der Beschwerdeführer in Afghanistan mit Grundbesitz und Grosshandel in einer privilegierten ökonomischen Situation befunden und sei auch in der fremden Umgebung in der Schweiz fähig gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem könnte er allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei angesichts des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung einer Kaution zu verzichten. Gleichzeitig wurden zwei Arztrapporte in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Da die beiden Arztrapporte, welche zum Beleg des Angriffs auf das Haus des Beschwerdeführers dienten, lediglich in Kopie vorlägen, käme diesen grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zu. Zudem habe der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg in die Schweiz gemacht. Dies und der Befund in der LINGUA-Analyse führ- D-5271/2006 ten zum Schluss, dass er beabsichtige, wohl längere Aufenthalte in Drittstaaten zu verheimlichen. Da er nur über vage Kenntnisse der politischen und militärischen Ereignisse der letzten Jahre in seiner Heimatprovinz verfüge, stünde zumindest fest, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht dort gelebt habe. Aufgrund der Aktenlage bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er über relativ enge Beziehungen zu Kabul verfüge. So habe er erklärt, dort vor seiner Ausreise geschäftliche Angelegenheiten bereinigt zu haben. Auch im Rahmen des Gesprächs mit der Fachstelle LINGUA habe er erwähnt, in Kabul geschäftlich tätig gewesen zu sein. Ferner ginge aus einem als Beweismittel eingereichten Dokument (...) hervor, dass sich (...) für den Beschwerdeführer eingesetzt habe. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben zu seinem Aufenthalt in den letzten Jahren vor der Einreise in die Schweiz verunmögliche er es den Asylbehörden, die Zumutbarkeit seiner Rückkehr umfassend zu prüfen. Die Untersuchungspflicht der Behörden würde jedoch durch die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden begrenzt. Schliesslich deute auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz ein Reisepapier beantragt und dies damit begründet habe, er möchte nach Afghanistan reisen und seine Kinder in die Schweiz bringen, darauf hin, dass er in seiner Heimat noch über bedeutende Vermögenswerte verfügen müsse. F. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Gleichzeitig reichte er ein Arztzeugnis vom 29.08.1382 (20. November 2003) im Original zu den Akten, wonach er im November 2003 psychiatrisch behandelt worden sei. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2008 teilte das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss zwischenzeitlich von den schweizerischen Asylbehörden durchgeführten Abklärungen – einem Fingerabdruckvergleich mit den (...) Behörden – vor seiner Einreise in die Schweiz in G._______ gestützt auf das dortige Asylgesetz unter den Personalien D._______, registriert worden sei, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D-5271/2006 H. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 bestritt der Beschwerdeführer, je in G._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben und dort daktyloskopisch registriert worden zu sein. Auch die diesbezüglichen Personalien seien ihm völlig unbekannt. Mithin müsse ein Irrtum vorliegen. Zudem beantragte er die Vorlage der entsprechenden Fingerabdrücke aus G._______. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der den Fingerabdruckvergleich betreffenden Aktenstücke. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5271/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt und insbesondere auf die Stellungnahme vom 3. April 2006 verwiesen, derzufolge der auf die LINGUA-Analyse gestützten Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer Afghanistan wesentlich früher als im November 2003 verlassen habe, nicht gefolgt werden könne. Ein Indiz dafür seien die auf Beschwerdeebene eingereichten, die beiden Söhne des Beschwerdeführers betreffenden Arztrapporte vom November 2003. Bei der Erwägung der Vorinstanz, wonach zu erwarten gewesen wäre, dass das Haus des Beschwerdeführers vor dem Anschlag observiert worden wäre, handle es sich ledig- D-5271/2006 lich um eine Vermutung. Zwar habe der Beschwerdeführer bezüglich des Todeszeitpunktes seiner Eltern tatsächlich widersprüchliche Angaben gemacht. Dies sei jedoch zweifellos auf ein Missverständnis zurückzuführen. Dasselbe gelte in Bezug auf den Zeitraum zwischen den Schüssen, als er sich auf dem Feld befand, und dem Anschlag auf sein Haus. Zwar habe der Beschwerdeführer auch bezüglich des Zeitraums zwischen dem Anschlag auf das Haus und der Ausreise aus Afghanistan teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Gestützt auf den Kerngehalt seiner Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass der Vorfall vier Monate vor der Befragung von Anfang Februar 2004 stattgefunden habe, was auch durch die zu den Akten gereichten Arztrapporte belegt werde. Zudem habe er die Details der Ausreise widerspruchsfrei dargelegt (vgl. Beschwerde, S. 5-7). 4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass die widersprüchlichen Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch den Beschwerdeführer auf Missverständnisse und Schreibfehler zurückzuführen sind. So bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich beider Befragungen als gut und erklärte vor deren Abschluss, dass ihm die Protokolle rückübersetzt worden seien und diese seinen Ausführungen entsprechen würden. Demnach vermag er nicht plausibel darzulegen, weshalb der Angriff auf dem Feld, welcher gemäss den Aussagen in der Empfangsstelle 15 Monate vor dem Anschlag auf das Haus der Familie stattgefunden habe, gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung 15 Tage vor diesem Ereignis erfolgt sei. Auch den Widerspruch in Bezug auf den Todeszeitpunkt seiner Eltern, welche etwa zwei Jahre vor der Befragung in der Empfangsstelle gestorben beziehungsweise bei dem wenige Wochen vor der Ausreise erfolgten Anschlag auf das Haus der Familie getötet worden seien, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzulösen, zumal die diesbezüglich geltend gemachte Verwechslung mit dem Todesdatum der Ehefrau (Anfang 2001) als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, da es dabei um einen bereits mehrere Jahre zurückliegenden natürlichen Tod geht, wogegen die Eltern, wenn dem Einwand in der Beschwerde gefolgt wird, wenige Monate vor der Befragung in der Empfangsstelle bei einem Anschlag eines gewaltsamen Todes gestorben wären. Dieser Einwand in der Beschwerde lässt sich im Übrigen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle in Einklang bringen, wonach M. ihn habe beseitigen wollen, da er als einziger Erbe alleine über das Land, auf welches dieser es abgesehen habe, verfügt habe. Sodann vermag der Be- D-5271/2006 schwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztschreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen liegen die die Kinder betreffenden fremdsprachigen Dokumente nur in Kopie vor. Unter diesen Umständen sind sie nicht geeignet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Kinder angeblich beim Anschlag auf das Haus der Familie erlitten haben, glaubhaft darzutun. Zum andern liegt zwar das den Beschwerdeführer betreffende Arztschreiben im Original vor. Trotzdem vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte, sich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anschlag in psychiatrische Behandlung begeben zu haben. Vielmehr erklärte er diesbezüglich, sechs Tage nach dem Vorfall, nach der Beerdigung der Eltern und der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten in H._______ untergetaucht zu sein. Insbesondere vermag das Arztschreiben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nichts an der Einschätzung des BFM zu ändern, wonach dieser Afghanistan bedeutend früher als von ihm angegeben im November 2003 verlassen habe, zumal das Gespräch mit der Fachstelle LINGUA ergab, dass er den Kurs der afghanischen Währung nach der Währungsreform des Jahres 2002 nicht kannte. Diese Unkenntnis des Beschwerdeführers ist umso weniger nachvollziehbar, als er eigenen Angaben zufolge als selbständiger Kaufmann im Grosshandel mit Früchten in einer Grenzprovinz zu Pakistan tätig gewesen sein will. 4.3 Nach dem Gesagten vermögen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Namentlich ist bei fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auf eine Überprüfung betreffend deren asylrechtliche Relevanz zu verzichten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt mithin zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-5271/2006 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem D-5271/2006 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter 4.1 und 4.2 nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird indes die vorläufige Aufnahme D-5271/2006 nach den Absätzen 2 und 4 insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegoder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) entwickelten und heute noch für das Bundesverwaltungsgericht massgebenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, durchaus zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff). In casu wirft die Staatsanwaltschaft I._______ dem Beschwerdeführer Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 D-5271/2006 (schwerer Fall) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) vor; sie beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Am 14. Oktober 2008 bewilligte sie dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin den vorzeitigen Strafantritt, in welchem er sich seit dem 20. Oktober 2008 befindet. Dieser kann nach Paragraph 71a der Strafprozessordnung des Kantons I._______ dann bewilligt werden, wenn die Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer sichernden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung, dass es sich vorliegend teilweise um einen schweren Verstoss gegen das BetmG handelt, sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und dieser den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nachgewiesenermassen seinen vorgängigen Aufenthalt als Asylgesuchsteller in G._______ verheimlicht hat, hat sein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen. Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen respektive auf die sich in diesem Kontext grundsätzlich stellenden Fragen nicht einzugehen ist. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach erfolgter Haftentlassung beziehungsweise Strafverbüssung bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). D-5271/2006 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5271/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (Kopie zu den Akten)(...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15

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