Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5269/2016
Urteil v o m 8 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...).
D-5269/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. März 2014 gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz reisten, dass sie auf Antrag des Kantons C._______ mit Verfügung des BFM vom 18. März 2014 aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass ihr Aufenthalt gemäss einer Mitteilung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 3. Dezember 2014 seit dem 17. Juli 2014 unbekannt war und das Bundesamt aufgrund ihres Verschwindens mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) das Erlöschen ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz feststellte, dass sie erstmals am 14. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie ihre Asylgesuche am 22. März 2016 zurückzogen, weil sie die Schweiz freiwillig und endgültig verlassen wollten, woraufhin die Asylgesuche am 23. März 2016 durch das SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden, dass sie am 18. Juli 2016 (Beschwerdeführende 2) beziehungsweise am 26. Juli 2016 (Beschwerdeführender 1) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführenden 2 am 25. Juli 2016 im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, nachdem sie erklärt hatte, in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden zu sein, und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu den Akten gereicht hatte, dass der Beschwerdeführende 1 am 28. Juli 2016 summarisch zur Person befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, nachdem er ebenfalls erklärte hatte, in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden zu sein, und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu den Akten gereicht hatte,
D-5269/2016 dass den Beschwerdeführenden am 4. August 2016 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde und ihre Stellungnahme vom 15. August 2016 am 17. August 2016 fristgerecht beim SEM eintraf, dass die Beschwerdeführende 2 darin erklärte, dass eine Rückkehr nach Deutschland schwierig wäre und sie lieber in der Schweiz bei ihren Kindern bleiben möchte, dass sie unter (...) leide und sich in Deutschland nicht verständigen könne, dass der Beschwerdeführende 1 ebenfalls erklärte, dass er lieber bei seinen Kindern in der Schweiz bleiben möchte, seine Frau krank sei und stark unter der Situation leide, während er in Deutschland niemanden habe und die Sprache nicht verstehe, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 15. August 2016 zusätzlich ausführten, sie könnten auf keinen Fall nach Deutschland zurückkehren, hätten früher in der Schweiz eine F-Bewilligung erhalten und seien dem Kanton C._______ zugewiesen worden, was für sie sehr schwierig gewesen sei, da sie dort alleine gewesen seien und Schwierigkeiten mit der Betreuung gehabt hätten, dass man ihnen schliesslich die Sozialhilfe entzogen habe, weshalb sie nach Deutschland gegangen seien, dass alle ihre Kinder als anerkannte Flüchtlinge und als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben würden, sie in Syrien immer mit den meisten ihrer Kinder zusammengewohnt hätten und sie aufgrund ihres Gesundheitszustands auf die Unterstützung durch die Kinder angewiesen seien, dass schliesslich sämtliche Korrespondenz des SEM an die neue Adresse ihres Sohnes E._______ zu richten sei, dass E._______ das SEM am 11. August 2016 per E-Mail auf die schwierige Situation seiner Eltern hingewiesen hatte, wobei diese Eingabe mangels Vertretungsvollmacht vom Staatssekretariat ohne weitere Folgen zu den Akten genommen wurde, dass das SEM die deutschen Behörden am 8. August 2016 gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
D-5269/2016 dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 11. August 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 24. August 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen und den eingereichten Dokumenten in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt seien, dass sich Deutschland am 11. August 2016 bereit erklärt habe, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass dies in casu zutreffe und die Beschwerdeführenden nach Deutschland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass, soweit sie sich mit ihrem Vorbringen, dass sie lieber in der Schweiz in der Nähe ihrer Kinder bleiben möchten, auf den durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens berufen würden, festzuhalten sei, dass im schweizerischen Asylgesetz der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasse, dass sich gemäss Art. 8 EMRK eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen könne, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein
D-5269/2016 gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich einer Beziehung, welche über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausbegehe, voraussetze, dass besondere Umstände vorlägen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Personen bestehe, dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen hätten, dass alle in der Schweiz lebenden Kinder der Beschwerdeführenden volljährig seien und damit nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen seien, dass gemäss Aktenlage zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern kein über die übliche affektive Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgehendes, als eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu qualifizierendes Verhältnis bestehe, welches eine Erweiterung der Kernfamilie gemäss den vorerwähnten Kriterien rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführenden am 18. März 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden und in der Nähe ihrer Kinder wohnhaft gewesen seien, die Schweiz aber wenig später aus eigenem Antrieb verlassen hätten und nach Deutschland gereist seien, um ein neues Asylgesuch einzureichen, dass sie während der letzten beiden Jahre – mit kurzem Unterbruch im März 2016 – in Deutschland gewohnt hätten und in dieser Zeit somit mehrheitlich ohne die unmittelbare Unterstützung durch ihre Kinder ausgekommen seien, dass bezüglich der als Gründe für den Wegzug aus der Schweiz angeführten Schwierigkeiten mit den Behörden des Kantons C._______ beziehungsweise den Sozialhilfe-Stopp festzuhalten sei, dass die Sozialbehörde Bassersdorf am 19. September 2014 die Einstellung der Sozialhilfe verfügt habe, weil sich die Beschwerdeführenden über mehrere Wochen hinweg nicht bei der Behörde gemeldet hätten beziehungsweise angesetzte Termine nicht wahrgenommen hätten,
D-5269/2016 dass sie sich vor ihrer Abreise aus der Schweiz auch nicht darum bemüht hätten, einem anderen Kanton, beispielsweise einem Wohnkanton eines ihrer Kinder, zugewiesen zu werden, dass sich aus der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführenden 2 keine Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis ableiten liessen und sie dem SEM bis anhin keine die angebliche Abhängigkeit von ihren Kindern belegende Arztberichte eingereicht habe, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführende 2 sei notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihre Kinder angewiesen, und die aktuell allfällig erforderliche Betreuung und Unterstützung auch weiterhin von Dritten wahrgenommen werden könne, dass bei dieser Sachlage die Wegweisung der Beschwerdeführenden keinen unzulässigen Eingriff in die die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK darstelle und somit der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig sei, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 2 und ihrer angeblichen Schwierigkeiten, sich in Deutschland mit medizinischem Personal unterhalten zu können, festzuhalten sei, dass Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen bestimme, dass die Beschwerdeführende 2, da sie von den deutschen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei, gehalten sei, die ihr zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung bei den deutschen Behörden einzufordern, dass im Übrigen Deutschland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung gewährleistet sei, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass in Deutschland keine adäquate Behandlung durchgeführt werden könnte, und eine solche, falls sie benötigt werde, auch in Deutschland in Anspruch genommen werden könne,
D-5269/2016 dass die Beschwerdeführende 2 zudem betreffend sprachliche Unterstützung zusätzlich bei einer der in Deutschland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zumutbar sei, dass er auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Der Entscheid des SEM vom 18. August 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. Es sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
D-5269/2016 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), weshalb auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Asylgesuche seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
D-5269/2016 dass Deutschland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufhielten, dort Asylgesuche stellten, als Flüchtlinge anerkannt wurden und entsprechende Bewilligungen erhielten, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang unter sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen eingewendet wird, eine Wegweisung nach Deutschland sei unzulässig, weil die Kinder im syrischen Familienkontext immer noch zur engeren Familie gehörten, auch wenn sie erwachsen seien, dass Art. 8 EMRK angewendet werden müsse, da die Familie vor ihrer Flucht zusammengelebt habe und vier der sieben Kinder in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten, dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, zumal diesen Umständen in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bereits Rechnung getragen worden ist, und deshalb darauf zu verweisen ist, dass an dieser Stelle namentlich zu wiederholen ist, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen und in der Nähe ihrer Kinder wohnhaft waren, die Schweiz aber aus eigenem Antrieb wenig später wieder verliessen und nach Deutschland reisten, um eine neues Asylgesuch einzureichen, woraufhin sie dort als Flüchtlinge anerkannt wurden,
D-5269/2016 dass die Beschwerdeführenden mithin in casu aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Deutschland) reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Deutschland droht, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist,
D-5269/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Deutschland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Deutschland als unzumutbar erscheinen lassen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführende 2 in Deutschland, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt, bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag mit keinem Wort begründet ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
D-5269/2016 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5269/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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