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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-5265/2006

13. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,534 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5265/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Indien, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5265/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Indien nach eigenen Angaben am 1. Januar 2004 und gelangte über A._______, B._______ und C._______ am 21. Januar 2004 in die Schweiz, wo er zwei Tage später ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Januar 2004 wurde er in D._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 2. Februar 2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 20. Februar 2004 zu seinen Asylgründen an und am 5. Oktober 2004 führte das BFF eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Punjabi und zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Er stamme aus dem Dorf F._______ im Distrikt G._______ aus dem Punjab, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Sein sich für Khalistan engagierender Vater sei im Jahr 1985 und sein Onkel im Jahr 1989 von der Polizei getötet worden. Im Jahr 2000 oder 2001 habe die Polizei eine Anzeige gegen die Familie des Beschwerdeführers erstattet unter dem Vorwurf, das von seinem Vater zuvor gekaufte Landstück gehöre nicht der Familie. Im Januar 2001 sei der Beschwerdeführer Mitglied der in Indien verbotenen International Sikh Youth Federation (ISYF) beziehungsweise der „All India Sikh Youth Federation“ oder „All International Sikh Youth Federation (AISYF)“ geworden. Im Auftrag der Partei habe er Geld an die Märtyrerfamilien verteilt, die Jugend organisiert, an Kundgebungen und an religiösen Veranstaltungen teilgenommen. Am 5. Juni 2001 habe er am Gedenktag der Blue Star Operation in G._______ teilgenommen und am folgenden Tag habe ihn die Polizei festgenommen. Auf der Polizeistation von H._______ habe ihm der Polizeivorsteher geraten, mit seinen Aktivitäten aufzuhören. Andernfalls werde man mit ihm das Gleiche anrichten wie mit seinem Vater. Dabei sei er auch misshandelt worden. Nach zwei Tagen Haft habe ihn der Dorfvorstand aus der Haft befreit, worauf er während eineinhalb Monaten bettlägrig gewesen sei. Im Oktober 2001 sei er in der Schule, an welcher er als Lehrer Mathematik unterrichtet habe, von der Polizei erneut festgenommen und nach I._______ in der Provinz G._______ gebracht worden, weil sich ein anderer Lehrer über ihn beschwert habe. Auch dort habe man ihn wieder misshandelt und ihm gedroht, den Arm zu brechen, weil er seine Aktivitäten für die Organisation nicht abgebrochen D-5265/2006 habe. Nachdem seine Angehörigen nach 10 Tagen erfahren hätten, wo er sich aufhalte, und ein Schmiergeld von 100'000 Rupien bezahlt hätten, sei er freigekommen. Daraufhin habe er sich während einem oder zwei Monaten in Spitalpflege begeben. Den mit dem Bajonett verletzten Daumen habe man amputieren müssen. Er habe noch während vier Monaten im Bett bleiben müssen. In der Folge sei er von der Schule entlassen worden. Später habe er wieder für die Partei gearbeitet und den Familien das Geld gebracht. Am 5. Juni 2002 sei er zusammen mit weiteren Personen aus dem Dorf nach G._______ wieder zur Gedenkfeier der Blue Star Operation gereist. Auf dem Heimweg am folgenden Tag sei er an der Bushaltestelle von der Polizei festgenommen, nach I._______ gebracht und erneut misshandelt worden. Es sei ihm angekündigt worden, dass er zum Krüppel gemacht werde. Man habe ihn immer wieder nach Kontakten zu J._______, einem angeblichen Onkel mütterlicherseits (N _______), und dessen Aktivitäten in der Schweiz gefragt und ihm vorgeworfen, dass er von ihm Geld erhalte. Nachdem die Dorfbewohner in I._______ gegen seine Festnahme protestiert hätten, habe ihn die Polizei aus Angst vor den Medien nach fünf Tagen Haft freigelassen. Anschliessend habe er wieder einen Monat im Bett verbracht. Danach habe er als Landwirt gearbeitet und seine Parteitätigkeit fortgesetzt. Als die Regierung im Dorf K._______ im Mai 2003 den Gurdware (Tempel der Sikh) habe besetzen wollen, sei er mit weiteren Dorfbewohnern in dieses Dorf gereist. Auf dem Heimweg habe ihn die Polizei festgenommen, auf die Polizeistation H._______ gebracht und ihm unter Misshandlungen erneut vorgeworfen, mit der Parteitätigkeit nicht aufgehört zu haben. Nach der Bezahlung von 50'000 Rupien habe man ihn am dritten Tag freigelassen. Dann habe er sich zu seiner an der Grenze wohnhaften Schwester begeben und sei dort geblieben. Im September 2003 habe sich die Polizei an seinem Wohnort nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und der Mutter mitgeteilt, dass gegen ihn ein First Information Report (FIR) ausgestellt worden sei, weil er polizeilich gesucht werde. Seine Mutter habe ihm daraufhin geraten, nach L._______ in M._______ zur Ehefrau von J._______h zu gehen, was er getan habe. Dort habe er mit N._______ (einem Verwandten von J._______) für die Organisation gearbeitet. Sie seien im November 2003 von O._______ aufgefordert worden, in P._______ an einem von ihm gegeben Seminar über das Thema Khalistan teilzunehmen. Kurz darauf habe die Polizei in L._______ eine Razzia durchgeführt, anlässlich welcher N._______ festgenommen worden sei, während der Beschwerdeführer D-5265/2006 über eine Mauer nach P._______ habe fliehen können. Am Tag nach dem Seminar vom 29. November 2003 habe die Polizei die Teilnehmer festgenommen. O._______ habe ihm daraufhin zur Ausreise aus dem Land geraten und seine Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren einen indischen Führerschein und einen Geburtsschein ab. Sein echter Reisepass und seine echte Identitätskarte seien an seinem Wohnort in Indien geblieben. Zudem reichte er zwei Totenscheine, den Vater und den Onkel betreffend, einen FIR vom 19. September 2003, eine Bestätigung des Spitals vom 28. Februar 2004, ein medizinisches Zertifikat vom 28. April 2004 sowie einen Brief eines Anwaltes vom 3. Februar 2004 zu den Akten. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 25. August 2006 – eröffnet am 28. August 2006 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über den Namen der Organisation, bei welcher er politisch tätig gewesen sein will, zu Protokoll gegeben. Zudem habe er nur oberflächlich wiedergegeben, was er für diese Organisation konkret getan habe, und überdies habe er behauptet, die Organisation verfolge ihre Ziele mit friedlichen Mitteln, was angesichts der bewaffneten und terroristischen Aktivitäten, welche allgemein bekannt seien, nicht mit den Tatsachen übereinstimme. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass er entgegen seinen Aussagen nicht Mitglied der ISYF sei, weshalb die Prüfung eines allfälligen Asylausschlussgrundes wegen der terroristischen Aktivitäten dieser Organisation unterbleiben könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen zwischen Januar 2001 und April 2003 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wann die zweite Festnahme stattgefunden habe und bezüglich der letzten Festnahme habe er unterschiedliche Daten genannt. Zudem wäre er im Fall einer tatsächlichen Zugehörigkeit zu einer militanten Gruppierung auch nicht gegen die Bezahlung von Schmiergeld oder den Protest der Dorfbewohner freigelassen worden. Die für die Jahre 2001 und 2002 geltend D-5265/2006 gemachten Festnahmen seien zudem nicht als Motive für die Ausreise vom 1. Januar 2004 zu betrachten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen hätten sich aus andern als den geltend gemachten Gründen – zum Schutz der öffentlichen Ordnung – ereignet, sofern sie als glaubhaft zu erachten seien. Sie vermögen deshalb die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland als Folge der Teilnahme am Seminar von P._______ mit asylrelevanten Massnahmen zu rechnen habe, weil gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden sei, er trotz der Teilnahme am Seminar nicht festgenommen worden sei, es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Behörden von seiner Teilnahme am Seminar Kenntnis erlangt hätten und sie wohl auch keine entsprechenden Recherchen tätigen würden, zumal auch der Organisator des Seminars, bei welchem der Beschwerdeführer Unterschlupf gefunden habe, nicht belästigt worden sei. Es könne ferner nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer als Folge des Märtyrertodes enger Familienmitglieder (Vater und Onkel) eine Reflexverfolgung drohe, auch wenn ein weiterer Onkel in die Schweiz geflohen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlich bestehenden Reflexverfolgung bereits nach der ersten Festnahme sein Heimatland verlassen hätte. Der vom Beschwerdeführer eingereichte FIR vermöge die geltend gemachte politische Verfolgung nicht zu belegen. Vielmehr könne dem Beweismittel, dessen Authentizität mangels Vergleichsmaterial nicht festzustellen sei, nur entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Onkel wegen Verletzungen und Drohungen eine Anzeige eingegangen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, es handle sich um eine ungerechtfertigte Denunziation, sei nicht belegt worden. Das Beweismittel lasse deshalb nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr nach Indien aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder infolge seiner politischen Ansichten einer ernsthaften Verfolgung ausgesetzt. Das BFM bejahte auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stelle kein Wegweisungshindernis dar, weil sein Leben nicht in Gefahr sei. C. Mit Eingabe vom 23. September 2006 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz D-5265/2006 den Sachverhalt unrichtig festgestellt und zu Unrecht an seinen Vorbringen gezweifelt habe. Er habe die unterschiedlichen Angaben über die Organisation, bei welcher er tätig gewesen sei, beim Verlesen des Protokolls insofern korrigiert, als er die Bezeichnung „All India Sikh Youth Federation“ in „All International Sikh Youth Federation“ habe umschreiben lassen und das Wort „All“ in der dritten Anhörung hinzugefügt habe. All International Sikh Youth Federation gebe es indessen nicht. Die Differenz lasse sich mit seiner Nervosität und einer ungenauen Übersetzung erklären. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass es für alle Beteiligten schwierig gewesen sei, die Organisation richtig zu bezeichnen. Bei richtiger Deutung der Aussagen liege somit kein Widerspruch vor. Der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten nicht detailliert genug geschildert, könne nicht gefolgt werden. Er habe dazu viele Fragen beantwortet und seine Angaben seien zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten genauer hätte beschreiben können oder welche Details und Umstände die Vorinstanz vermisse. Vom Beschwerdeführer könne zudem nicht erwartet werden, dass er seine eigene Organisation als terroristisch beschreibe, wie dies von der indischen Regierung getan werde. Es sei ferner verständlich, dass er sich an zeitliche Angaben nicht mehr auf den Tag genau erinnern könne. Das genaue Datum sei zudem gar nicht verlangt worden. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der letzten Festnahme zeitlich unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben, sei aktenwidrig. Auch die Angabe, er sei zuhause beziehungsweise in der Nähe von Zuhause festgenommen worden, könne nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer tatsächlichen Zugehörigkeit zur ISYF nicht freigekommen, verkenne, dass im Punjab Einfluss und Geld bei der Polizei eine Rolle spielten. Zudem habe sie die dokumentierten Folterspuren verkannt. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Babbar Khalsa tätig gewesen und getötet worden sei, habe auf den Beschwerdeführer insofern abgefärbt, als er ab Beginn seiner politischen Tätigkeit im Verdacht gestanden habe, gegen die Regierung zu arbeiten. Die Argumentation der Vorinstanz, die Festnahmen im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 seien nicht Anlass zur Flucht gewesen, sei willkürlich. Da die Vorinstanz die Echtheit des eingereichten FIR nicht bestritten habe, gelte dieser als echt. Darauf weise auch der Brief des indischen Anwalts vom 3. Februar 2004 hin. Somit deute dieser, wie die von der Vorinstanz nicht bestrittene extralegale Tötung des Vaters und der eingereichte Arztbericht darauf D-5265/2006 hin, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe. Der FIR sei mit falschen Anschuldigungen fabriziert worden. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Infolge genügender Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten durch das für den Beschwerdeführer eingerichtete Sicherheitskonto wurde kein Kostenvorschuss erhoben. E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingereichte Beweismittel innert dreissig Tagen in eine Amtssprache zu übersetzen. G. Mit Eingabe vom 30. November 2006 wurde die deutsche Übersetzung eines Untersuchungsberichts Nr. 151 vom 12. Juli 2005 nachgereicht. Aus dem Polizeidokument gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, zusammen mit seinem Onkel einen Mann mit einem Messer am Bein verletzt zu haben, gesucht werde. Gegen ihn sei ein Verfahren eingeleitet und – da er an der Gerichtsverhandlung nicht erschienen sei – formell ein Haftbefehl ausgestellt worden. Unter dem Mantel der Rechtmässigkeit werde mit einer fingierten Anklage versucht, das politische Motiv der Verfolgung des Beschwerdeführers zu verdecken, was im Punjab zum Alltag gehöre. H. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise den darin getroffenen Erwägungen fest. Sie erklärte, das neu zu den Akten gegebene Beweismittel betreffe eine Körperverletzung und vermöge an der bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 16. Dezember 2008 zur D-5265/2006 Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Eine Replik wurde nicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. D-5265/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Mitglied einer in Indien illegalen Organisation gewesen, habe für diese Organisation politische Tätigkeiten ausgeführt und sei deswegen von den indischen Behörden mehrmals festgenommen und dabei misshandelt worden. Dabei sei er auch nach seinem in der Schweiz lebenden Onkel gefragt worden. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er eine erneute Festnahme. 4.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit als glaubhaft zu erachten ist, und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Danach wird sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes droht, auseinandersetzen. 4.3 Vorab ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte, womit sämtliche von ihm abgegebenen Beweismittel nicht seiner Person zugeordnet werden D-5265/2006 können und somit als Beweismittel nicht oder nur sehr beschränkt tauglich sind. Dies gilt sowohl im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als auch in Bezug auf die Frage der begründeten Furcht im Fall einer Rückkehr ins Heimatland. 5. 5.1 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Bezeichnungen zur Gruppierung, für welche er aktiv gewesen sein will, angab, ist zu bestätigen. 5.1.1 Anlässlich der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung legte er diesbezüglich dar, er sei Mitglied der International Sikh Youth Federation (ISYF) gewesen (Akte A 1/12 S. 5 und Akte 18/13 S. 5 und 8), während er in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, er sei Mitglied der All India Sikh Youth Federation – beziehungsweise gemäss der anlässlich der Rückübersetzung gemachten Korrektur – der „All International Sikh Youth Federation“ gewesen (Akte 27/17 S. 2). Diese Angaben ergänzte er damit, dass die Abkürzung der „All International Sikh Youth Federation“ „AISYF“ laute und dass es zwischen dieser Gruppierung und der International Youth Sikh Federation keine grossen Unterschiede gebe, da beide Gruppierungen für die Unabhängigkeit der Sikhs einstünden. Indessen handle es sich um zwei verschieden organisierte Gruppierungen (Akte A27/17 S. 2 f.). Die Unvereinbarkeit dieser Aussagen des Beschwerdeführers ist offensichtlich und die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe die zunächst erfolgte fehlerhafte Angabe in der ergänzenden Anhörung von sich aus korrigiert und nur das Wort „All“ ergänzt, weshalb von übereinstimmenden Angaben auszugehen sei, kann nicht gehört werden. Indem er sich auch über allfällige Unterschiede zwischen der „AISYF“ und der ISYF äusserte, kann auch nicht von einer Verwechslung beziehungsweise von einem Versprecher ausgegangen werden. Da dieser Widerspruch einen der zentralsten Punkte des Sachvortrags des Beschwerdeführers – nämlich seine Mitwirkung bei einer in Indien verbotenen Organisation – betrifft, sind an seinen Vorbringen grundsätzlich erhebliche Zweifel angebracht. Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere können den Akten – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine Unaufmerksamkeiten der übersetzenden Person entnommen werden. Allein aus den handschriftlichen Korrekturen oder Ergänzungen in den Protokollen kann nicht auf eine solche geschlossen werden, da diese auch aus D-5265/2006 anderen Gründen vorgenommen worden sein könnten. Auch die Annahme in der Beschwerdeschrift, es sei offensichtlich für alle Beteiligten schwierig gewesen, die Organisation richtig zu benennen, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer als mehrjähriges aktives Mitglied einer in Indien verbotenen Organisation zu erwarten gewesen, dass er diese Organisation in jedem Fall und übereinstimmend mit der korrekten Bezeichnung und der korrekten Abkürzung benennen kann. Im Übrigen hat die vom Beschwerdeführer erwähnte Organisation mit der Abkürzung „AISYF“, welche gemäss seinen Aussagen ähnliche Ziele wie die ISYF verfolgen soll, in Indien zumindest im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht existiert. Somit kann die von ihm geltend gemachte Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht den Tatsachen entsprechen. 5.1.2 Die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politisch-ideologischen Aktivitäten in seinem Heimatland wird untermauert durch weitere widersprüchliche Aussagen. So wurde er in der ergänzenden Anhörung gefragt, warum er sich in den vorangehenden Befragungen als Mitglied der International Sikh Youth Federation bezeichnet habe, worauf er diese Aussagen abstritt, indem er erklärte, er habe dies nicht gesagt (Akte A27/17 S. 3). Auf den Hinweis der befragenden Person, dies sei jedoch zwei Mal protokolliert worden, brachte er vor, es gebe eine international und eine in Indien tätige Organisation, die er wohl verwechselt habe. Abgesehen davon, dass von einer Person, welche in Indien für eine illegale Organisation im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausmass tätig gewesen sein will, keine solchen Verwechslungen zu erwarten sind, vermag die Erklärung auch angesichts der in den ersten beiden Befragungen bestehenden klaren Angaben über die Tätigkeit bei der ISYF nicht zu überzeugen. Sie muss vielmehr als Versuch einer nachträglichen Anpassung an den Sachverhalt verstanden werden. Ins Bild dieser unglaubhaften Angaben passen schliesslich auch die bei der ergänzenden Bundesanhörung zu Protokoll gegebenen nachträglichen Anpassungen der Bezeichnung der Organisation, für die er tätig gewesen sein will: So führte er anlässlich der Rückübersetzung des Bundesprotokolls aus, es handle sich doch um die International Sikh Youth Federation (Akte A27/17 S. 3), und erklärte später wieder, die Organisation, bei welcher er Mitglied gewesen sei, heisse „All India Sikh Youth Federation“ oder „All International Sikh Youth Federation“ oder International Sikh Youth Federation (Akte A27/17 S. 9). Diese Angaben sind indessen tatsa- D-5265/2006 chenwidrig. Im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivität gab es weder eine Organisation mit der Bezeichnung „All India Sikh Youth Federation“ noch eine solche namens „All International Sikh Youth Federation“. Seine teils widersprüchlichen, teils tatsachenwidrigen und teils unklaren Angaben über die Organisation, in deren Auftrag er während Jahren Gelder verteilt und damit einen Vertrauensposten innegehabt haben will, sprechen gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Als Mitglied einer Organisation müsste er deren Bezeichnung und Abkürzung übereinstimmend und klar angeben können. 5.2 Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Substanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kann geteilt werden: 5.2.1 Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde er gefragt, worin der Unterschied zwischen der Organisation, in welcher er aktiv sei, und der All India Sikh Student Federation (AISSF) bestehe. Seine diesbezügliche Erklärung – diese Organisaton arbeite ebenfalls für die Religion der Sikhs – ist als äusserst substanzlos zu bezeichnen (Akte A27/17 S. 3). Weitere Angaben über die Beziehung der ISYF zur AISSF gab er nicht zu Protokoll. Aus diesen substanzlosen Angaben ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Entstehung der einen Organisation aus der andern offensichtlich nicht bekannt ist. Andernfalls hätte er diese grundlegende Information in diesem Zusammenhang erwähnt. Seine Unkenntnis spricht ebenfalls dagegen, dass er ein Mitglied der ISYF oder der AISSF gewesen ist. 5.2.2 Weder über die Führung der Organisation, bei welcher er Mitglied gewesen sein will noch über deren Struktur, deren Aufgaben oder über die organisationsinternen Abläufe konnte der Beschwerdeführer substanzielle Angaben zu Protokoll geben. Zwar erwähnte er den Führer und einen Sekretär der Organisation sowie diejenigen Personen, mit welchen er im Kontakt gestanden beziehungsweise welche die Zusammenkünfte organisiert habe, namentlich (vgl. Akte A27/17 S. 5 und Akte A18/13 S. 6). Indessen ist allein aus diesen Angaben nicht auf eine genügende Substanziierung der Vorbringen zu schliessen. So wurde er nach den exakten Zielen der Organisation gefragt. Seine Aussage, die Partei strebe die Unabhängigkeit der Sikhs im Punjab an, entspricht zwar einem grundlegenden Ziel der ISYF; indessen liess er es dabei bewenden und wich im Übrigen in seiner Antwort der gestellten Frage aus, indem er von alltäglichen Problemen der Be- D-5265/2006 völkerung im Punjab sprach und erwähnte, es herrsche Wassernot und Angehörige der Sikhs könnten keine Posten beim Staat erhalten (Akte A27/17 S. 4). Abgesehen von der – mit Blick auf die gestellte Frage – bestehenden Substanzlosigkeit der Antwort entspricht die zuletzt erwähnte Behauptung nicht den Tatsachen, wie die Wahl von Manmohan Singh zum Premierminister von Indien oder diejenige von Atinder Pal Singh, dem Vorsitzenden der AISSF, ins Parlament zeigen (vgl. Home Office, Border & Immigration Agency, Country of Origin Information Report, India, 31. Januar 2008 S. 83 und The Tribune, The Sikh Times, 15. August 2004). 5.2.3 Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er habe an Versammlungen der Organisation in G._______ teilgenommen, wobei diese in verschiedenen Häusern stattgefunden hätten. Auf die Frage, an welchen Adressen dies gewesen sei, gab er indessen nur das Haus einer einzigen Person bekannt (Akte A18/13 S. 6), was ebenfalls als substanzlos zu werten ist. 5.2.4 Die Frage, wie die Partei organisiert gewesen sei, beantwortete er damit, dass es zwei wichtige Personen gegeben habe und die andern Mitglieder gewesen seien (Akte A27/17 S. 5. f.). Auch diese Angaben entbehren jeglicher Substanz. 5.3 Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Ungereimtheiten und Widersprüche: 5.3.1 So gab er unterschiedlich an, welche Tätigkeiten er für die ISYF ausführte. Während er zunächst ausführte, er habe im Auftrag der Organisation den Familien der Märtyrer Geld überbracht und die Jugend reorganisiert (Akte A1/12 S. 5), ergänzte er in der kantonalen Anhörung, er habe dem Volk der Sikh auch Informationen übermittelt (Akte A18/13 S. 6). Weitere Aktivitäten seinerseits für die Organisation machte er in diesen beiden Befragungen nicht geltend. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung brachte er indessen zusätzlich vor, er habe auch oft an Protestmärschen der Organisation und an religiösen Zeremonien teilgenommen (Akte A27/17 S. 6). Da er diese letzten beiden Tätigkeiten erst nachträglich erwähnte, obwohl ihm anlässlich der kantonalen Anhörung (Akte A18/13 S. 11) die Möglichkeit gewährt worden war, weitere Ergänzungen zum Sachverhalt vorzutragen und es sich bei den erst nachträglich erwähnten Tätigkeiten für die Organisation nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um zentrale Teile des Sachverhalts handelt, sind diese Sachverhaltselemente als nachge- D-5265/2006 schoben und somit als unglaubhaft zu betrachten. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird noch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung ausdrücklich vorbrachte, er habe an keinen Manifestationen der Partei teilgenommen, weil diese nicht autorisiert gewesen seien (Akte A18/13 S. 6), was mit den Vorbringen in der ergänzenden Anhörung nicht vereinbart werden kann. 5.3.2 Ins Bild dieser unglaubhaften Angaben passen auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers darüber, ob die Organisation mit Slogans gearbeitet habe. So soll die Organisation gemäss seinen Aussagen in der kantonalen Anhörung keine Slogans haben (Akte A18/13 S. 6), während er gemäss seinen Vorbringen anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung als Vertreter der Organisation in friedlicher Weise mit den auf Plakaten geschriebenen Slogans durch die Strassen defiliert sein will (Akte A27/17 S. 6). 5.3.3 Der Beschwerdeführer brachte zudem anlässlich der Bundesanhörung vor, die ISYF sei seit 1995 verboten worden (Akte A27/17 S. 4), was indessen nicht den Tatsachen entspricht. Die ISYF wurde unter dem Prevention of Terrorism Act (POTA) im März 2002 verboten (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Country of Origin Research, Responses to Information Requests, IND101112.E 22. März 2006 [nachfolgend Canada Country of Origin Research] sowie Publikation des POTA unter European Country of Origin Information Network [ECOI.Net] 28. März 2002). 5.3.4 Während der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung davon sprach, dass der Sekretär der Organisation anlässlich der Zusammenkünfte Ratschläge zur Rekrutierung von neuen Mitgliedern und Geldmittel gegeben habe (Akte A18/13 S. 6), brachte er an anderer Stelle vor, der Präsident habe ihnen das Geld für die Familien gegeben (Akte A27/17 S. 7), was miteinander nicht in Einklang gebracht werden kann. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe den Sekretär als Präsident bezeichnet, vermag die unvereinbaren Angaben nicht überzeugend zu erklären. 5.3.5 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, die Organisation, in welcher er tätig gewesen sei, habe mit friedlichen Mitteln gearbeitet (Akte A27/17 S. 6), während andere Organisationen ihren Kampf zunächst mit Waffen aufgenommen, aber schliesslich damit aufgehört hätten (Akte A27/17 S. 8). Auch diese Angaben entsprechen nicht den Tatsachen. Die ISYF gilt als terroristische Gruppierung, was D-5265/2006 nicht auf friedliche Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele schliessen lässt, und auch die AISSF wird als militante Gruppierung bezeichnet (a.a.O. Canada Country of Origin Research mit Verweis auf ECOI.Net). Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, die gewaltbereiten Gruppen seien gemäss dem Bericht von ECOI.Net in den Jahren 2001 bis 2005 inaktiv gewesen, nichts zu ändern, zumal unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ohnehin jeglicher Grundlage entbehrten. 5.4 Insgesamt ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft und Aktivität bei einer verbotenen Organisaton in seinem Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten. Unter diesen Umständen können auch die vorgebrachten Festnahmen und damit verbundenen Misshandlungen – sollten sie sich tatsächlich ereignet haben – nicht im Zusammenhang mit verbotenen politischen Aktivitäten erfolgt sein, weshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offen gelassen werden kann. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist zudem der im Beschwerdeverfahren eingereichte Verhaftungsbefehl nicht als Beweis für eine verdeckte politische Verfolgung aufzufassen, obwohl dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. Dieses Dokument ist darüber hinaus – wie die beigebrachten Todesbestätigungen und das Schreiben des Q._______ Spitals in G._______ – mangels Vorliegen von echten Identitätspapieren nicht der Person des Beschwerdeführers zuordenbar. Ferner ist offenbar der Name Z._______ kein allzu seltener Name, wie beispielsweise das in den Akten liegende Anwaltschreiben, welches ebenfalls von einem Z._______ stammen soll, oder die zahlreichen Internetseiten, auf welchen Personen mit diesem Namen angezeigt werden, belegen. Eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung von Dokumenten oder Beweismitteln ist unter diesen Umständen vorliegend mangels rechtsgenüglich belegter Identität nicht möglich. 5.5 An der gesamthaften Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Verfolgung vermag auch der mit Eingabe vom 4. Mai 2005 beim BFM eingereichte Arztbericht vom 28. April 2004 von Dr. med. A.D. nichts zu ändern. 5.5.1 Darin kam der Arzt zwar zum Schluss, dass die narbigen Veränderungen an den unteren Extremitäten, der Zustand des Vorderarmes sowie der Nägel des Beschwerdeführers mit den von ihm geschilder- D-5265/2006 ten Misshandlungen vereinbar seien. Indessen ist aus dieser ärztlichen Schlussfolgerung nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal die Misshandlungen auch in einem andern – den Asylbehörden unbekannten – Zusammenhang erfolgt sein können, wobei weder die näheren Umstände dessen, was passiert ist, noch allenfalls daraus zu schliessende mögliche weitere Konsequenzen abschätzbar sind. 5.5.2 In diesem Zusammenhang ist auf den Untersuchungsgrundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hinzuweisen. Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren: vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. 5.5.3 Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.). 5.5.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer drei Mal befragt. Anlässlich dieser Befragungen wurde ihm mehrmals die Möglichkeit gewährt, seine Asylgründe offen und detailliert darzulegen. Ferner ge- D-5265/2006 währten ihm die befragenden Personen mehrmals das rechtliche Gehör zu widersprüchlich erscheinenden Aussagen, indem er dazu Stellung nehmen und weitere Ausführungen darlegen konnte (vgl. beispielsweise Akte A27/17 S. 3 und 13). Unter diesen Umständen ist der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt zu betrachten. Daran vermögen die möglicherweise von Misshandlungen stammenden körperlichen Spuren des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da aufgrund der bisherigen Erwägungen feststeht, dass diese nicht im Zusammenhang mit Festnahmen infolge der vorgebrachten politischen Tätigkeit erfolgt sein können. Es kann indessen nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, beliebige Abklärungen zu treffen, um im Fall von unglaubhaften Angaben nach weiteren möglichen Ursachen allenfalls erlittener Misshandlungen zu forschen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, diese den Asylbehörden gegenüber offen darzulegen. In diesem Sinn ist auch das mit Eingabe vom 4. Mai 2005 beim BFM eingereichte Arztzeugnis vom 28. April 2004 zu betrachten. 5.6 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in seinem Heimatland politisch für eine illegale Organisation tätig gewesen und aus diesem Grund mehrmals festgenommen und inhaftiert worden. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Arztbericht vom 28. April 2004 nichts zu ändern, weil allein aus der ärztlichen Feststellung, die körperlichen Spuren seien mit den geschilderten Misshandlungen zu vereinbaren, nicht auf deren Ursache geschlossen werden kann. Mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vermögen auch die eingereichten Beweismittel keinen Beweis darzustellen, der für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spräche, wobei diesbezüglich noch zu ergänzen ist, dass Beweismittel, wie sie der Beschwerdeführer einreichte, leicht käuflich erwerbbar sind, deswegen einen niedrigen Beweiswert aufweisen und somit auch aus diesem Grund einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt nicht glaubhaft darzustellen vermögen. Als Folge der festgestellten Unglaubhaftigkeit kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, er werde in seinem Heimatland aus politischen Gründen gesucht, was Einfluss hat auf die nachfolgende Beurteilung der Frage, ob ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. 6. D-5265/2006 6.1 Hinsichtlich der Frage der begründeten Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten bei einer illegalen Organisation aus diesem Grund keine Verfolgung drohen kann. Seine diesbezüglich geltend gemachte Furcht ist deshalb nicht als begründet zu betrachten. 6.2 Sodann ist aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 – beziehungsweise aus dessen Übersetzung – ersichtlich, dass er wegen Körperverletzung behördlich gesucht sein soll. Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel wie die andern zu den Akten gereichten Dokumente mangels Vorliegen von echten Identitätspapieren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden kann, ist aus dem Inhalt des Dokuments nicht der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer – sollte der Inhalt dieses Dokumentes den Tatsachen entsprechen – infolge einer allfälligen Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit der Untersuchung eines strafrechtlich relevanten gemeinrechtlichen Delikts aus den im Dokument erwähnten Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Selbst wenn der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt für die indischen Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund noch von Interesse wäre, so liesse sich allein daraus noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er sich im Rahmen eines allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit der Hilfe eines Rechtsanwalts im als unabhängig zu bezeichnenden und nach angelsächsischem Muster aufgebauten indischen Gerichtssystem verteidigen könnte. Diese Einschätzung wird noch dadurch untermauert, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, womit indiziert wird, dass in Indien eine funktionierende Strafverfolgungsbehörde und Justiz sowie die Möglichkeit einer Verteidigung bestehen. Naheliegende Indizien, dass der Beschwerdeführer dabei einen sogenannten Politmalus erleiden würde, können den Akten – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer schon wegen seines vor mehr als 20 Jahren verstorbenen Vaters einen Malus erleide – nicht schlüssig entnommen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Sikh mit Nachteilen D-5265/2006 zu rechnen hat, welche einem Malus gleich kämen. Damit ist der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens in seinem Heimatland keine asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen drohen. Auch diesbezüglich ist seine Furcht als unbegründet zu qualifizieren. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei in den Augen der indischen Behörden schon wegen der Tätigkeit seines als Märtyrer verstorbenen Vaters und Onkels bei der Organisaton Babbar Khalsa massiven Nachteilen ausgesetzt und müsse darüber hinaus wegen seinem Onkel, der ein Flugzeug entführt habe und in der Schweiz lebe, mit entsprechenden Nachteilen rechnen. Damit macht er die Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung geltend. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.3.1 Unter Reflexverfolgung werden behördliche Massnahmen in der Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen, verstanden. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 6.3.2 Der vom Beschwerdeführer in den Befragungen erwähnte angebliche Onkel lebt zur Zeit in der Schweiz (vgl. N _______ und _______). Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verwandtschaft mit der erwähnten Person nicht belegte und aus den Asylakten dieses „Onkels“ kein verwandtschaftliches Verhältnis mit ihm hervorgeht. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sind somit Zweifel am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis angebracht. Selbst im Fall eines tatsächlich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses D-5265/2006 könnte im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden, zumal der angebliche Onkel Indien im Jahr 1996 verlassen haben soll und unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Jahr 2000 behelligt worden wäre. In seinem Urteil vom 19. Dezember 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, der Onkel des Beschwerdeführers vermöge in den Augen des indischen Staates trotz seiner Vergangenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als ernsthafter und gefährlicher Gegner des indischen Staates erscheinen. Es bestätigte die Annahme des BFM, dass nach Indien zurückkehrende Sikh-Aktivisten keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Ferner ging es davon aus, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers im Ausland lediglich in untergeordneter Stellung an gewaltlosen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt habe. Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt zu teilen. In Berücksichtigung dieser Umstände ist infolgedessen nicht damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland infolge der früheren Aktivitäten eines allfälligen „Onkels“ beziehungsweise aufgrund dessen heutigen exilpolitischen Aktivitäten eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Dies ist umso weniger der Fall, als sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten als unglaubhaft herausgestellt haben. 6.4 Somit ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen seines vor mehr als 20 Jahren verstorbenen Vaters und eines allfälligen in der Schweiz lebenden „Onkels“ nicht begründet. 7. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft ausgefallen und eine allenfalls drohende strafrechtliche Verfolgung wegen Körperverletzung nicht als asylrelevant zu betrachten ist. Zudem kann die von ihm vorgebrachte Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht als begründet qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind somit nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde und in den zu den Akten gereichten Dokumenten näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demzufol- D-5265/2006 ge erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-5265/2006 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Eine allfällige strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und eine entsprechende Verurteilung würde nicht gegen die EMRK verstossen. Allein die Möglichkeit, dass er im Rahmen eines Strafverfahrens in Indien allenfalls verhaftet werden könnte, stellt für sich betrachtet keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, zumal Indien über rechtsstaatliche Institutionen verfügt und es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Rechte mit Hilfe eines Anwaltes zu wahren. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5265/2006 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 In Berücksichtigung der aktuellen Lage in Indien, das mit Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt worden ist, kann dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lage zugemutet werden. Zudem sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und mehrere Geschwister in Indien, womit er im Fall einer Rückkehr über ein Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem ist es dem als Historiker und Linguist sowie im Management ausgebildeten, im Schulwesen und in der Landwirtschaft tätig gewesenen Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufbauen zu können. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-5265/2006 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5265/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 25

D-5265/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-5265/2006 — Swissrulings