Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.07.2010 D-5260/2010

22. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,150 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-5260/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung vom 8. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5260/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Provinz Bingöl), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2009 verliess, am 23. April 2010 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 30. April 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), verbunden mit einer Wegweisung nach Österreich oder Italien, gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._________ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um seine kurdische Sprache und Kultur besser ausleben zu können, dass er in den Jahren 1993 und 1994 mehrmals von Polizisten geschlagen worden sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, kurdische Terroristen mit Lebensmittel zu unterstützen, dass er als Staatsangestellter gearbeitet habe, jedoch aufgrund dieser Anschuldigungen entlassen worden sei, dass er auch seiner alevitischen Religionszugehörigkeit wegen Probleme gehabt habe, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei weitere Misshandlungen durch die Polizei befürchte, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er habe im September 2005 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgewiesen worden sei, weshalb er im September 2007 selbständig in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er sich bis zur erneuten Ausreise im Oktober 2009 in Istanbul und Antalya aufgehalten habe, D-5260/2010 dass er bei seiner Einreise nach Italien im Oktober 2009 von den italienischen Behörden kontrolliert und befragt worden sei, jedoch das dortige Empfangszentrum verlassen habe, bevor ein Asylentscheid ergangen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien oder Österreich vorbrachte, diese beiden Länder würden ihm kein Asyl gewähren, sondern ihn in die Türkei ausschaffen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine Heiratsurkunde sowie ein Büchlein betreffend geleistete Sozialfürsorgebeiträge (beides in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM zunächst mit Verfügung vom 28. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das BFM am 8. Juli 2010 (eröffnet am 14. Juli 2010) eine neue, diejenige vom 28. Juni 2010 ersetzende Verfügung erliess, dabei in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das mit Beschwerde vom 13. Juli 2010 eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2010 mit Beschluss vom 19. Juli 2010 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids vom 8. Juli 2010 im Wesentlichen ausführte, es habe gestützt auf die Aussagen des D-5260/2010 Beschwerdeführers sowie den Erkenntnissen aus EURODAC Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht, dass Italien seine Zuständigkeit jedoch unter Verweis auf die österreichische Zuständigkeit abgelehnt habe, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie laut Datenbank EURODAC am 5. September 2005 ein Asylgesuch in Österreich eingereicht habe, dass Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die österreichischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010 zugestimmt hätten und die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 6. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend gemacht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, D-5260/2010 dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5260/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie gemäss der Datenbank EURODAC am 5. September 2005 in Österreich ein Asylgesuch stellte, welches im September 2007 abgewiesen wurde, dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), D-5260/2010 dass das BFM die österreichischen Behörden am 5. Juli 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010 zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im September 2007 aus Österreich ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt sei, in der Folge zwei Jahre dort gelebt habe und im Oktober 2009 via Italien in die Schweiz eingereist sei, an dieser Zuständigkeit nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund der Aktenlage nicht gelingt, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) glaubhaft zu machen, zumal er keine Belege für geltend gemachte Rückkehr in die Türkei vorlegen konnte, dass die österreichischen Behörden im Übrigen in Kenntnis der geltend gemachten, angeblichen Rückkehr in die Türkei (vgl. A21 S. 4) einer Wiederaufnahme zugestimmt haben, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht, dass die Zuständigkeit Österreichs somit entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass seitens des Beschwerdeführers ausserdem geltend gemacht wird, das Asylverfahren in Österreich sei abgeschlossen, er habe kein Asyl erhalten und müsse dort mit einer Ausschaffung ins Heimatland rechnen, dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Österreich spricht, dass die Tatsache eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens im Mitgliedstaat dessen Wiederaufnahmepflicht grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), D-5260/2010 dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in die Türkei zurückschaffen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen eine Rückschaffung nach Österreich vorbrachte, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), D-5260/2010 dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Österreich demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 21. Juli 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach dem Gesagten ebenfalls gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5260/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

D-5260/2010 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2010 D-5260/2010 — Swissrulings