Abtei lung IV D-5260/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, alias B._______, alias C._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5260/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 11. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, den Grenzübergang Kreuzlingen/Emmishofen in Richtung Deutschland zu passieren, festgenommen, weil er sich nicht ausweisen konnte. Zwecks weiterer Abklärungen wurde er der Polizei übergeben und im Bezirksgefängnis Kreuzlingen inhaftiert. Am 12. Januar 2004 stellte er ein Asylgesuch, zu dem er am 16. Januar 2004 in der Empfangsstelle D._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] D._______) summarisch befragt wurde. Am 23. Februar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus E._______, zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei in seiner Heimat wegen seiner Ehe mit einer Kurdin in Schwierigkeiten geraten. Zwanzig Tage nach ihrer Eheschliessung vom 5. Januar 2000 in E._______ hätten ihn acht Verwandte seiner Ehefrau aufgesucht und die Scheidung von ihm gefordert. Diesbezüglich gab er bei der Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, unter den acht Verwandten hätten sich auch zwei Cousins seiner Ehefrau befunden (vgl. A1/S. 4). Dies gab er auch zu Beginn der kantonalen Anhörung an (vgl. A14/S. 7), um dann im weiteren Verlauf der selben Anhörung zu erklären, es habe sich um einen Cousin seiner Ehefrau gehandelt (vgl. A14/S. 9), welcher selber seine Ehefrau habe heiraten wollen. Sein beim irakischen Sicherheitsdienst tätiger Vater habe daraufhin die Verhaftung und Misshandlung der acht Personen angeordnet, an deren Folgen zwei Personen gestorben seien. Gemäss seinen Aussagen bei der Befragung in der Empfangsstelle handelte es sich dabei um die zwei Cousins (A1/S. 4), währenddem er bei der kantonalen Anhörung lediglich erklärte, zwei der insgesamt acht Personen seien im Gefängnis ums Leben gekommen (vgl. A14/S. 7). Nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Irak am 13. April 2003 seien die übrigen Verwandten freigekommen, hätten noch am gleichen Tag das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und seine Ehefrau, sein Kind und seine Mutter getötet. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt D-5260/2006 in seinem Restaurant befunden. Ein Freund habe ihn dort aufgesucht, ihm alles berichtet und ihn in seinem Auto in ein kurdisches Dorf im Nordirak gebracht, wo er sich acht Monate lang versteckt habe. Den Ortsnamen diese Dorfes konnte er bei der Befragung in der Empfangsstelle nicht nennen (vgl. A1/S. 5), währenddem er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, das Dorf habe vermutlich "F._______" geheissen. Er habe keinen anderen Ort gekannt, wo er sich hätte verstecken können. Sein Freund habe dort über ein leerstehendes Haus verfügt, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 20. Dezember 2003 aufgehalten habe. Schliesslich habe er sich über die Türkei und weitere ihm teils unbekannte Länder in die Schweiz begeben. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 – eröffnet am 12. Januar 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Februar 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und verzichtete antragsgemäss infolge des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Betrages auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-5260/2006 F. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis mit deutscher Übersetzung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der D-5260/2006 Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur widersprüchliche, sondern auch nicht hinreichend begründete sowie der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen zu Protokoll gegeben. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Angehörigen seiner Ehefrau überhaupt gewagt hätten, den Wohnsitz seines Vaters aufzusuchen, nachdem dieser, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, mehrere Leibwächter gehabt habe. Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass sie überhaupt das Risiko auf sich genommen hätten, bei diesem vorzusprechen, im Wissen um dessen Tätigkeit beim irakischen D-5260/2006 Geheimdienst, um den Sohn zu bedrohen. Auch das geschilderte Fluchtverhalten vermöge nicht zu überzeugen. Indem er sich als Araber acht Monate lang in einem vollständig von Kurden besiedelten Gebiet aufgehalten habe, habe er ein grosses Risiko auf sich genommen, entdeckt und festgenommen zu werden. Zudem seien tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, den Verfolgerstaat direkt zu verlassen. Die Schilderung der Vorfälle vom 25. Januar 2000 sei bloss in allgemeiner Art und Weise erfolgt. Auch die Aussagen zur angeblichen Tötung seiner Familienangehörigen am 13. April 2003 seien allgemein und stereotyp ausgefallen. Zudem fehlten seinen diesbezüglichen Schilderungen die Realkennzeichen. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit den Aussagen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. In den Anhörungen sei keine einzige Nachfrage zu den Vorgängen vom 25. Januar 2000 zu verzeichnen. Es gehe nicht an, die diesbezügliche Unterlassung zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszulegen. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 674 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Im Verlauf der kantonalen Anhörung wurden Rückfragen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom 25. Januar 2000 protokollarisch festgehalten (vgl. A14/S. 8 f., S. 10). Demnach kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes D-5260/2006 nicht die Rede sein, zumal der entscheidwesentliche Sachverhalt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz erstellt wurde. 4.3 4.3.1 Was die Rüge des BFM anbelange, die Aussagen des Beschwerdeführers seien als realitätsfremd zu qualifizieren, müsse in der Tat zugegeben werden, dass das Verhalten der kurdischen Angehörigen aus der Ferne betrachtet wagemutig erscheine. Dies dürfe indes nicht zur Schlussfolgerung verleiten, ein Ereignis könne nicht stattgefunden haben, bloss weil es aus unserer Perspektive nicht nachvollziehbar erscheine. Das BFM habe demnach die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als realitätsfremd qualifiziert und auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtverhalten sei glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe explizit zu Protokoll gegeben, dass er sich in diesem kurdischen Dorf versteckt habe, weil er sich an keinem anderen Ort sonst habe verstecken können. Die Ausführungen des BFM würden ausser Acht lassen, dass die Zuflucht in diesem kurdischen Dorf nicht ohne Hilfe von seinem Restaurant- Geschäftspartner möglich gewesen wäre, der ihm in einem leerstehenden Haus Zuflucht gewährt und ihn zweimal wöchentlich mit Nahrungsmitteln versorgt habe. Während seines achtmonatigen Aufenthaltes sei es nie zu einer Kontaktaufnahme mit den kurdischen Dorfbewohnern gekommen. Durch sein vorsichtiges Verhalten habe sich der Beschwerdeführer einem kalkulierbaren Risiko ausgesetzt. Zudem verfüge der kurdische Norden über weitgehende Autonomie, was nach wie vor einen sicheren Zufluchtsort vor Verfolgern darbiete. 4.3.2 Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu erklären. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit der Dorfbevölkerung gesucht haben will, ist das Risiko der Entdeckung in einem ländlichen Umfeld grundsätzlich sehr gross, zumal Fremde ohne Zweifel viel schneller auffallen. Ebenso wäre es der Dorfbevölkerung aufgefallen, wenn der Geschäftspartner des Beschwerdeführers über Monate hinweg zweimal pro Woche mit Lebensmitteln aufgetaucht wäre. 4.3.3 Darüber hinaus kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Die gesamte Darstellung wirkt plakativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär D-5260/2006 und abstrakt. So verzichtete der Beschwerdeführer unter anderem darauf, das leer stehenden Haus auch nur annähernd zu beschreiben. Ebenso wenig war er zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung seiner damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande und seine Aussagen sind in keiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten vielmehr in dieser Form ohne weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Asylbewerber, die in ihrem Heimatland tatsächlich gesucht werden, erfahren in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre diesbezüglichen Erfahrungen bzw. Befürchtungen sowie Ängste werden sodann auch dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall untermauern jedoch weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte. 4.4 Des weiteren wird in der Beschwerde argumentiert, es bestehe insbesondere im Zusammenhang mit der Nennung des Ortsnamens kein Widerspruch. 4.4.1 Zwar sind die vorinstanzlichen Erwägungen insoweit ungenau, als dort davon ausgegangen wird, die Verwandten der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers hätten den Vater des Beschwerdeführers in dessen Haus aufgesucht. Hingegen sollen sich gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers die Verwandten seiner verstorbenen Ehefrau zum Haus des Beschwerdeführers begeben haben, wo sie nur dessen Vater angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer will sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Restaurant aufgehalten haben (vgl. A14/S. 7). Diese Ungenauigkeit in der vorinstanzlichen Argumentation vermag indes nicht zu einer anderen Beurteilung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zu führen. 4.4.2 So stösst der Einwand, im Zusammenhang mit der Nennung des Ortsnamens bestehe kein Widerspruch, ins Leere. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich bei der kantonalen Anhörung auf D-5260/2006 entsprechenden Vorhalt des Befragers hin, er habe sich bei der Befragung in der Empfangsstelle nicht mehr an den Ortsnamen erinnern können, gab aber in der Empfangsstelle ausdrücklich zu Protokoll, den Ortsnamen nicht zu kennen (vgl. A1/S.6 "... und ging in ein Kurdendorf. Ich weiss nicht, wie es heisst."). Diese Rüge erweist sich insofern als unbegründet, als es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer den Namen dieses Ortes nicht kennen will. 4.4.3 Nach dem Gesagten sind weder die angeblichen Probleme wegen der gemischtethnischen Ehe noch die Verfolgung wegen der angeblichen Taten des Vaters des Beschwerdeführers glaubhaft. Gerade vor dem Hintergrund der behaupteten Geheimdienstaktivitäten im Dienste von Saddam Hussein und des damit zusammenhängenden Repressionsarsenals des Vaters des Beschwerdeführers erscheint es ungereimt, dass die Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers es gewagt hätten, gegen diesen vorzugehen, zumal sie der Eheschliessung zugestimmt hatten (vgl. Empfangsstellenprot., S. 4) und nur ein Cousin angeblich nachträglich Einwände gegen die gemischtethnische Ehe erhoben haben soll. 4.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer[AuG, SR 142.20]). D-5260/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs.1-5 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5260/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Originalverfügung; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (eingeschrieben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 11