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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2010 D-526/2007

2. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,530 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-526/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-526/2007 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden – ein türkisches Ehepaar kurdischer Ethnie aus E._______ mit seinen beiden Kindern – gelangten am 7. Oktober 2002 (Beschwerdeführerin mit den Kindern) beziehungsweise am 24. Oktober 2002 (Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags erstmals um Asyl nachsuchten. A.b Anlässlich der Erstbefragungen in der Empfangsstelle F._______ vom 11. beziehungsweise 29. Oktober 2002 (vgl. Vorakten A1 und A8), der einlässlichen kantonalen Anhörungen vom 31. Oktober 2002 respektive 19. November 2002 (vgl. Vorakten A16 und A17) und der ergänzenden Anhörungen durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom 20. Februar 2003 (vgl. Vorakten A22 und A23) machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) seit dem Jahr 1992 finanziell unterstützt. Im Jahr 1994 sei seine Schwester G._______ der PKK beigetreten. Als er im Jahr 1995 durch die Medien erfahren habe, dass G._______ verhaftet worden sei, habe er gemeinsam mit einer weiteren Schwester einen Anwalt zur Unterstützung von G._______ beauftragt. Daraufhin sei er von der Polizei mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Dem Ratschlag des Anwalts folgend, hätten sie nach der Entlassung des Beschwerdeführers den bisherigen Wohnort in E._______ verlassen. Fortan hätten sie in H._______ gewohnt, wo sie mit einem Bruder des Beschwerdeführers ein (Geschäft) geführt hätten. Nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan im Jahr 1999 seien sie nach E._______ zurückgekehrt und hätten dort wiederum ein (Geschäft) betrieben. Am 15. März 2002 sei ihr (Geschäft) von der Polizei – in Abwesenheit des Beschwerdeführers – durchsucht worden. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich versteckt. Drei Tage später sei die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgenommen, einen Tag lang festgehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Im Juni 2002 sei sie wiederum auf den Polizeiposten mitgenommen und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer realisiert, dass die Behörden nach ihm suchten. Die D-526/2007 Beschwerdeführerin habe deshalb die Türkei mit den Kindern am 3. Oktober 2002 verlassen. Der Beschwerdeführer sei ihnen am 22. Oktober 2002 gefolgt. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 stellte das BFF fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seit der Razzia im März 2002 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Diese seien unsubstanziiert, widersprüchlich, realitätswidrig und widersprächen den gesicherten Erkenntnissen des BFF. Die türkischen Behörden gingen äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vor. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte mit der Durchsuchung des Geschäfts am 15. März 2002 begnügt hätten, ohne umgehend zu versuchen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Es sei auch unglaubhaft, dass die Behörden die Beschwerdeführerin zwei Mal nur nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt hätten und sie danach wieder hätten gehen lassen, wenn sie tatsächlich Kenntnis von der Unterstützung der PKK durch die Beschwerdeführenden gehabt hätten. Trotz schriftlicher Aufforderung vom 2. Dezember 2002 hätten die Beschwerdeführenden zu den Vorfällen im Jahr 2002 keine genaueren Angaben gemacht und keine diesbezüglichen – in der Türkei grundsätzlich beschaffbaren – Dokumente eingereicht. Diese Unterlassung wiege schwer, zumal sie mit einem türkischen Anwalt in Kontakt stünden. Der Erklärungsversuch, sie hätten den Inhalt des Schreibens vom 2. Dezember 2002 nicht genau verstanden, müsse als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Sie hätten offensichtlich gar nie versucht abzuklären, weshalb der Beschwerdeführer gesucht werden sollte. Die Angaben zur Unterstützungstätigkeit für die PKK seien denn auch widersprüchlich: Laut der Beschwerdeführerin hätten PKK-Leute regelmässig bei ihnen übernachtet, wohingegen der Beschwerdeführer dies verneint und geltend gemacht habe, er habe die PKK lediglich moralisch und D-526/2007 finanziell unterstützt. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, sie sei im Jahr 2000 in Untersuchungshaft genommen worden, erklärt, sie habe vor 2002 keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei zuvor nie mitgenommen worden. Schliesslich sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann keinen Anwalt konsultiert habe, da er möglichst schnell habe ausreisen wollen, realitätsfremd, da die Ausreise effektiv erst rund sieben Monate nach der angeblichen Razzia erfolgt sei. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Festnahme der Schwester des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer behaupte, er sei diesbezüglich im Jahr 1995 einen Tag lang festgehalten worden. Es sei zwar nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Familie im Zusammenhang mit der Festnahme der Schwester G._______ unter Druck gesetzt worden sei. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Vorfälle gingen jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem lägen diese Vorfälle zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise im Oktober 2002 gelten zu können. Die Beschwerdeführenden hätten sich in der Folge während mehreren Jahren in H._______ aufgehalten, ohne dass sie dort asylrelevante Nachteile erlitten hätten. Dies zeige auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 während mehrerer Wochen als Touristin in der Schweiz aufgehalten habe und anschliessend in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu bemühen. Sodann seien die Beschwerdeführenden im Jahr 1999 nach E._______ zurückgekehrt und machten nicht geltend, dass sie bis zur – nicht glaubhaften – Razzia im März 2002 irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit D-526/2007 Urteil vom 21. Juli 2006 ab. In der Folge forderte das BFM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2006 auf, die Schweiz bis zum 22. September 2006 zu verlassen. II. D. D.a Mit Schreiben vom 19. September 2006 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch respektive zweites Asylgesuch ein. D.b Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage habe sich für Kurden in der Türkei in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Das Urteil der ARK vom 21. Juli 2006 habe dem Beschwerdeführer einen Schock versetzt. In diesem Zustand habe er sich am (Datum) in zwei Diskussionsforen – dem überparteilichen „I._______“ und dem der PKK nahe stehenden „J._______“ – zu der Tötung eines siebenjährigen Knaben durch türkische Sicherheitskräfte geäussert. Die Reaktionen anderer Forums-Teilnehmer seien teils sehr heftig ausgefallen; er habe sogar Morddrohungen erhalten. Betroffen durch diese Reaktionen habe er am (Datum) im „I._______“ einen weiteren Beitrag platziert, in welchem er auch von dem negativen Entscheid der schweizerischen Asylbehörden berichtet habe. Durch seine Äusserungen, verbunden mit der Nennung seines richtigen Namens und seines Aufenthalts in der Schweiz, habe er viel über seine Identität und seine familiäre Situation verraten. Für die türkischen Sicherheitskräfte dürfte eine Identifizierung deshalb leicht sein. Er fürchte sich vor den Reaktionen der türkischen Sicherheitskräfte, der Justiz und von Privatpersonen. Die veröffentlichten Beiträge enthielten Äusserungen, die in der Türkei strafbar seien. Er habe der türkischen Regierung faschistischen Staatsterrorismus, die Massaker an den Armeniern und ungesühnte Morde vieler Kurden vorgeworfen. Auch werde in versteckter Form Rache angedroht und Sympathie für Aktionen gegen die türkischen Sicherheitskräfte ausgedrückt. Die Beiträge würden deshalb als Unterstützung terroristischer Vereinigungen qualifiziert werden und wären dementsprechend strafbar. Er habe deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Daher sei vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. D-526/2007 E. E.a Im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 23. November 2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich verpflichtet gefühlt, gegen die negativen Vorkommnisse in der Türkei etwas zu unternehmen. Die neue türkische Regierung sei gegenüber den Kurden negativ eingestellt und habe ein Gesetz zur Bekämpfung des Terrors verabschiedet. Er stehe nach wie vor zu den Aussagen, welche er im ersten Asylverfahren gemacht habe. Er sei damals vom türkischen Staat unter Druck gesetzt worden, da er Angehörige der PKK unterstützt und beherbergt habe. Angesichts der negativen Entwicklung in der Türkei und aufgrund seiner früheren Aktivitäten habe er nicht in sein Heimatland zurückkehren wollen. Bei der Publikation der beiden Artikel im Internet sei er sich der Gefahr nicht bewusst gewesen. Er sei nach dem Verfassen der Artikel erleichtert gewesen, da es ihm ein Anliegen gewesen sei, seine Bedenken zum Ausdruck zu bringen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Sympathisant der PKK, zu welcher er seit dem Jahr 1993 Kontakte habe, unter Druck gesetzt werden. In der Schweiz sei er keiner Partei oder Organisation beigetreten. Er engagiere sich aber auch hier für die PKK und besuche die entsprechenden Vereine, wo jeweils die aktuelle Lage in der Heimat besprochen werde. Er habe keine führende Position, sondern erfülle die Aufgaben, die ihm auferlegt würden, wie die Verteilung von Publikationen. Dem türkischen Staat seien seine früheren Aktivitäten – die Unterstützung und Beherbergung von PKK-Angehörigen – bekannt. Sein Geschäft sei damals gestürmt worden und er habe das Land verlassen müssen. Ob bezüglich der beiden im Internet veröffentlichten Artikel ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, sei ihm nicht bekannt. Sicher sei aber, dass er bei einer Rückkehr angeklagt würde, da ihm vorgeworfen würde, das türkische Volk beleidigt und erniedrigt zu haben. Da er die Artikel zusammen mit seinem Foto an die Websiteadressen geschickt habe, sei er identi fizierbar. E.b Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 23. November 2006 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am (Datum) und (Datum) zwei Artikel verfasst, in denen er seine Ansichten zur kurdischen Frage geschildert habe. Sie ginge davon aus, dass er in der Türkei dafür bestraft würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür habe sie zwar nicht, aber ein Gesetzesartikel verbiete die Beleidigung des Türkentums. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Türkei die PKK logistisch unterstützt. Auch sie habe für D-526/2007 die Guerillabewegung sympathisiert. Mitglieder der PKK seien sie jedoch beide nicht. Sie habe in der Türkei nur einen (Verwandten), zu dem sie keinen engen Kontakt pflege. Mit den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei – (Aufzählung Angehörige) – würden sie ab und zu telefonieren. Ob diese Angehörigen in der Türkei politische Probleme hätten, wisse sie nicht. Sie sei in der Schweiz keiner Partei oder Organisation beigetreten. Sie habe aber jeweils zusammen mit dem Beschwerdeführer an den Feiern zum 1. Mai teilgenommen. Zudem hätten sie einmal eine Abendveranstaltung der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) besucht, wobei sie sich an das Thema nicht mehr erinnere, und an einer Gedenkveranstaltung für K._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei auch noch an andere Anlässe gegangen, z. B. zu Protestaktionen in L._______. Sie hätten bei diesen Veranstaltungen jeweils keine bestimmte Funktion oder Aufgabe gehabt. F. F.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 – eröffnet am 20. Dezember 2006 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte auch die zweiten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise fussten. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer die beiden Diskussionsbeiträge im Internet just kurze Zeit nach der letztinstanzlichen Ablehnung des ersten Asylgesuchs und kurz bevor er in die Türkei hätte zurückkehren müssen, veröffentlicht habe. Aus seinen Äusserungen und aus den Akten gehe hervor, dass er sich bezüglich politischer Aktivitäten in der Türkei „in grosser Zurückhaltung geübt“ und auch in der Schweiz lediglich Vereine besucht oder Publikationen verteilt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Beiträge in den Diskussionsforen in unüblicher Weise mit seiner Fotografie versehen, diese mit seinem Namen unterzeichnet und weitere Hinweise auf seine Person und seine familiäre Situation gemacht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bewusst versucht habe, durch Zurschaustellung eines zuvor in seiner Heimat noch nicht vorhandenen politischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. D-526/2007 In ihren ersten Asylgesuchen hätten die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei formell als unbescholten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr zu den beiden Diskussionsbeiträgen befragt und allenfalls auch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werde. Dies allein vermöge jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe weder eine Kaderfunktion in einer Oppositionsgruppe noch sei er Mitglied einer Partei, zu deren Gunsten er sich exponiert hätte. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Annahme, in der Türkei wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Veröffentlichungen behördliche Massnahmen eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang werde auf die verschiedenen, im Laufe der letzten Jahre und Monate erfolgten Gesetzesänderungen im Rahmen des Demokratisierungsprozesses in der Türkei verwiesen. So würden zum Beispiel im Rahmen von Pressestrafverfahren ausgesprochene Freiheitsstrafen seit einiger Zeit regelmässig entweder für eine Bewährungszeit aufgeschoben und/oder in eine Busse umgewandelt. Zudem werde bei solchen Verfahren schon seit mehreren Jahren in der Regel keine Untersuchungshaft mehr angeordnet. Die türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden seien sich zudem bewusst, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, durch regimekritische Äusserungen in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Dazu gehörten insbesondere auch Leserbriefe und Artikel mit Name und Foto in bestimmten Zeitungen oder Internetforen, die offensichtlich nur in dieser Absicht veröffentlich würden, und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Daher erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, zumal er über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. G. D-526/2007 G.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das BFM zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. G.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem es lediglich von einem Pressestrafverfahren ausgehe. Im Juni 2005 sei in der Türkei ein neues Strafrecht in Kraft getreten, das Beschränkungen der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit vorsehe und die Kritik an staatlichen Grundsatzpositionen unter Strafe stelle; es drohten diesbezüglich bis zu zehn Jahren Haft. Die Regierung habe als Beispiele hierfür die Forderungen nach einem türkischen Truppenabzug aus Zypern und nach Anerkennung des Völkermords an den Armeniern genannt. Am 19. April 2006 sei zusätzlich ein neues Antiterrorgesetz erlassen worden. Dieses habe heftige Kritik von Seiten der EU ausgelöst. Zuvor habe der Grundsatz gegolten, dass nur bei Gewaltdelikten von Terror gesprochen werden könne. Seit der Revision vom 19. April 2006 falle jedoch jede Straftat unter das Antiterrorgesetz, die mit dem Ziel begangen werde, die verfassungsmässige, politische, rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Ordnung der Türkei zu zer stören und Instabilität zu erzeugen. Jede Erklärung – selbst die Veröffentlichung fremder Erklärungen – werde seither als Propaganda für Terrororganisationen unter Strafe gestellt. Klassische Pressedelikte fielen somit seit dem 19. April 2006 unter das Antiterrorgesetz, verbunden mit drastischen Strafandrohungen. Bezüglich der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers dürften sowohl das im Jahr 2005 erlassene Strafgesetzbuch als auch das Antiterrorgesetz vom 19. April 2006 zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer habe im Artikel vom (Datum) mehrfach darauf hingewiesen, dass die türkische Regierung für die Massaker an den Armeniern verantwortlich sei. Diese Äusserung sei in der Türkei strafbar. Er setze zudem den Genozid an den Armeniern mit den heutigen Unterdrückungsmassnahmen gegen die Kurden gleich. Die Tötung eines siebenjährigen D-526/2007 Knaben im Sommer 2006 durch die türkischen Sicherheitskräfte und die Sorge des Beschwerdeführers, nach dem negativen Entscheid der ARK vom 21. Juli 2006 in die Türkei zurückkehren zu müssen, hätten ihn tief erschüttert und zum Verfassen der beiden Publikationen vom (Datum) und (Datum) veranlasst. Es sei müssig darüber zu streiten, ob dies sinnvoll gewesen sei. Es habe sich dabei aber offensichtlich um Verzweiflungstaten gehandelt, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm diesbezüglich Rechtsmissbrach vorgeworfen werde. Seine Verzweiflung drücke sich auch in den Äusserungen vom (Datum) zum Kampf und der Rache des kurdischen Volkes gegen die türkische Regierung aus, die klarerweise als Verstoss gegen das Antiterrorgesetz und nicht als Pressestrafdelikt geahndet würden. Kombiniert mit der auch vom BFM als möglich erachteten Einleitung eines Verfahrens würde ihm somit wegen Verstosses gegen das Anti terrorgesetz neben Misshandlungen und Folterungen während der Befragungen auch eine langjährige Freiheitsstrafe drohen. Das BFM habe die Art und die Relevanz der Äusserungen des Beschwerdeführers nicht erfasst und mangels Sachverhaltsabklärungen nicht realisiert, dass diese nicht die Anwendung des Pressestrafrechts, sondern des ordentlichen Strafrechts – wegen des Hinweises auf den Genozid an den Armeniern – und des Antiterrorgesetzes – wegen des Aufrufs zur Gewalt und Rache an den türkischen Sicherheitskräften – zur Folge hätten. Die Reaktionen auf die Artikel zeigten, dass er damit in ein Wespennest gestochen habe. Das BFM wäre verpflichtet gewesen abzuklären, unter welche Gesetzgebung die Publikationen fallen würden und welche strafrechtlichen Konsequenzen dafür drohten. Da das BFM dies unterlassen habe, sei die Sache zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, eine entsprechende Botschaftsabklärung einzuholen. Eventualiter werde das Einholen einer entsprechenden Botschaftsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Die Äusserungen des BFM betreffend rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers seien befremdlich. Dieser habe aus Verzweiflung gehandelt. Zudem sei die Fragestellung eines Rechtsmissbrauchs bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht vorgesehen. Die Anwendung von Art. 3 AsylG werde nur durch Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) begrenzt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten wäre aber noch kein Anwendungsfall einer Asylunwürdigkeit D-526/2007 gemäss Art. 53 AsylG. Mit den Gedankengängen des BFM werde negiert, dass ein politisches Engagement gegen Unrechtsstaaten legitim sei, und Menschen, die ein solches Engagement zeigten, regelmässig trotz der ihnen drohenden Nachteile aus tiefer Überzeugung handelten. Zudem seien die publizierten Äusserungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht strafbar, weshalb der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs respektive der Willkür nicht gegen ihn, sondern gegen die Türkei, die solche Äusserungen bestrafe, erhoben werden müsste. Ein Staat, der politische Meinungsäusserungen unter Strafe stelle, verstosse gegen fundamentale Menschenrechte. Kritische Äusserungen an diesen Zuständen dürften nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Im Übrigen stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die sich in der Türkei in erheblichem Masse politisch betätigt habe. Seine Schwester sei wegen Mitgliedschaft bei der PKK verhaftet und verurteilt worden. Dies würde zusätzlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Auf die Einholung einer Botschaftsabklärung könne selbstredend verzichtet werden, wenn dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer massiven Freiheitsstrafe bedroht wäre und damit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Selbst für den Fall, dass ihm nur ein Verfahren mit einem Verhör drohe, müsste von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Aufgrund seiner Herkunft müsste er nicht nur im Rahmen eines solchen Verhörs und Verfahrens, sondern auch in der Folgezeit mit anhaltenden Schikanen rechnen. Auch die von privater Seite geäusserten Morddrohungen führten zu einer konkreten Gefährdung. G.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom (Datum) eine Beschwerdeergänzung ein. Sie brachten vor, der armenisch-stämmige Journalist M._______, der wiederholt den Genozid an den Armeniern thematisiert habe und deshalb in der Türkei mehrfach verurteilt und mit dem Tod bedroht worden sei, sei am (Datum) in der Türkei getötet worden. Das nationalistische Klima, das zu dieser Tötung geführt habe, werde von der türkischen Regierung gefördert. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Drohschreiben, welche der Beschwerdeführer als Reaktion auf seine D-526/2007 Publikationen erhalten habe. Die Tatsache, dass die Tötung des erwähnten Journalisten nur möglich gewesen sei, da dieser trotz bekannter Drohungen durch die Polizei nicht geschützt worden sei, dokumentiere die Gefährdung des Beschwerdeführers. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 13. Februar 2007, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Februar 2007 um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erscheine, weshalb er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. K. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Sowohl das alte als auch das neue türkische Strafrecht beinhalteten Beschränkungen der Meinungsäusserungsund Pressefreiheit. Das BFM habe auch Kenntnis davon, dass es theoretisch wieder möglich sei, in diesem Kontext zusätzlich das Anti terrorgesetz anzuwenden. Es sei auch bekannt, dass die Anklagen betreffend Meinungsäusserungsfreiheit im letzten Jahr wieder zugenommen hätten. Es seien indes nur wenige Personen verurteilt worden und es habe im Jahr 2006 kaum neue rechtskräftige zweitinstanzliche Urteile gegeben. Massgeblich sei indessen grundsätzlich nicht das abstrakte Strafmass, sondern was dem Beschwerdeführer allenfalls konkret drohen würde. Es gebe keine konkreten Anhalts- D-526/2007 punkte dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner Beiträge behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Abgesehen davon, dass solche Publikationen aufgrund der mittlerweile grossen Zahl von Internetforen für die türkischen Behörden wohl von vornherein gar nicht mehr überblickbar und damit auch nicht verfolgbar seien, müsste der Beschwerdeführer angesichts der nun (...) Monate zurückliegenden Veröffentlichung konkrete Beweismittel – beispielsweise eine Anklageschrift – beibringen können, um eine tatsächliche Verfolgungsabsicht zu belegen. Der alleinige Hinweis auf bestehende Gesetzesartikel vermöge keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Im Übrigen sei gemäss dem „Annual Media Monitoring Report 2006“ in der Türkei im letzten Jahr kein einziges Verfahren wegen Artikeln auf Websites eröffnet worden. L. In ihrer Replik vom 11. April 2007 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei als positiv zu werten, dass das BFM anerkenne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Äusserungen auch ein Strafverfahren gestützt auf das Antiterrorgesetz drohen könne. Problematisch sei hingegen der Verweis auf – kaum existierende – zweitinstanzliche Urteile aus dem Jahr 2006. Zum einen existierten auch aus Sicht des BFM solche Urteile, und zum anderen würde sich die Frage stellen, wie viele erstinstanzliche Urteile vorlägen, die entweder nicht angefochten worden seien oder noch nicht rechtskräftig seien. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass auch in der Türkei nur ein kleiner Teil der ausgesprochenen Urteile weitergezogen werde, und dass solche Strafverfahren regelmässig mehrere Jahre dauerten. Das BFM operiere mit einer statistischen Grösse, die nur einen Ausschnitt der tatsächlichen Praxis widerspiegle. Im Übrigen sei in einem Strafverfahren, das sich auf das Anti terrorgesetz stütze, auch eine Untersuchungshaft möglich, selbst wenn danach nie Anklage erhoben werde oder sogar ein Freispruch erfolgen würde. Dass es in solchen politisch motivierten Verfahren regelmässig zu Misshandlungen und Folterungen der Untersuchungsgefangenen komme, dürfe ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Publikationen nicht in einem beliebigen Internetforum veröffentlicht, sondern in einem Forum, das durch die PKK injiziert worden sei und dem bewaffneten kurdischen Widerstand nahe stehe. Selbst bei einer grossen Anzahl von Internet- D-526/2007 foren sei es klar, dass die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Anti terrorkampf dieses Forum systematisch überwachten und die dortigen Autoren registrierten. Die Kombination der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch engagierten kurdischen Familie und der Veröffentlichung schwerwiegender Vorwürfe gegen das türkische Regime in einem der PKK nahe stehenden Forum würde die türkischen Sicherheitskräfte dazu bewegen, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht nur hinsichtlich seiner Publikationen zu befragen, sondern auch ein Strafverfahren gestützt auf das Antiterrorgesetz einzuleiten. Der beiliegende Auszug einer Google-Suche mit den Suchbegriffen „(...)“ vom 10. April 2007 zeige, dass die Publikation des Beschwerdeführers vom (Datum) an erster Stelle erscheine. Gerade bei kurdischen Rückkehrern benutzten die türkischen Sicherheitskräfte auch dieses Suchsystem, um sich über den Betreffenden ein Bild zu machen. Dies dürfte dazu führen, dass die Publikationen des Beschwerdeführers sofort bekannt würden, selbst wenn diese den Sicherheitskräften bisher nicht aufgefallen sein sollten. Gegen im Ausland lebende Kurden würden zudem nur sehr selten Strafverfahren durch die türkischen Sicherheitskräfte eingeleitet, da sie dies angesichts der langen Verjährungsfristen im Antiterrorgesetz auch noch bei der Einreise des Betreffenden tun könnten. Es sei deshalb höchst unwahrscheinlich, dass gegen den Beschwerdeführer bereits jetzt ein Strafverfahren mit einer Anklageerhebung eingeleitet worden sei. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr über eine bereits bestehende Registrierung aufgrund des Artikels oder einer einfachen Google-Recherche in ein auf das Antiterrorgesetz gestütztes Strafverfahren verwickelt würde. Der vom BFM in seiner Vernehmlassung erwähnte Rapport betreffend eröffneter Strafverfahren wegen Artikeln auf Websites beziehe sich auf Pressestrafverfahren, jedoch nicht auf Verfahren in Anwendung des Antiterrorgesetzes. Im Laufe der letzten Wochen habe sich der Konflikt zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften verstärkt. Personen, die zum Unterstützungsumfeld der PKK gerechnet würden, würden wieder härter angefasst. Mittlerweile stehe zudem fest, dass die Auftraggeber des Tötungsdelikts an dem armenischstämmigen Journalisten M._______ in den Kreisen der türkischen Politik und der Sicherheitskräfte zu suchen seien. D-526/2007 Das BFM gehe auch in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007 nicht auf die Rüge der Nichtauseinandersetzung mit der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein. Selbst wenn dem Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren drohen würde, müsste wegen der selbst vom BFM als wahrscheinlich erachteten Überprüfung und Befragung zu seinen Publikationen und der daraus entstehenden konkreten Gefährdung von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. M. Mit Eingabe vom 19. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel – zwei Zeitungsartikel sowie Gerichtsunterlagen – in türkischer Sprache ein. Sie stellten die Nachreichung einer Übersetzung in Aussicht beziehungsweise ersuchten hierzu um Ansetzung einer entsprechenden Frist. Die beiden Artikel in der Zeitung „N._______“ habe der Beschwerdeführer verfasst. Der für die Zeitung Verantwortliche sei deswegen einerseits zu einer hohen Geldstrafe und andererseits zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt worden. Aus den Gerichtsunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in beiden Verfahren die Verantwortung für die entsprechenden Artikel übernommen habe. Die türkischen Behörden würden deshalb gegen ihn im Laufe der nächsten Zeit ein Verfahren eröffnen respektive ein solches pendent halten, sollte er sich weiterhin im Ausland aufhalten. Als Urheber der entsprechenden Artikel drohe ihm die gleiche Strafe wie dem Verleger. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung einer Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel. Bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. O. Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzungen der am 19. März 2009 eingereichten Gerichtsunterlagen ein. Sie führten dazu aus, der Verleger der Zeitung, O._______, sei im Verfahren Nr. (...) des (Gerichts) mit Urteil vom (Datum) erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden; dies mit dem Hinweis, er habe wegen des D-526/2007 Nichtvorlegens des Zuständigkeitsscheins für den beanstandeten Artikel die gesamte Verantwortung zu tragen. Auf Appellationsebene habe der Beschwerdeführer die Verantwortung für den betreffenden Artikel übernommen. Im Verfahren Nr. (...) des (Gerichts) sei der Verleger mit Urteil vom (Datum) lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, da er den entsprechenden Zuständigkeitsschein des Beschwerdeführers eingereicht habe, und ihm deshalb nur Gehilfenschaft bei der Publikation vorgeworfen worden sei. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer als Haupttäter in beiden Fällen zu einer Haftstrafe verurteilt würde. Damit sei eine asylrechtlich relevante Verfolgung belegt. (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Eine Übersetzung der am 19. März 2009 ebenfalls eingereichten Zeitungsartikel wurde nicht eingereicht. Deren Inhalt ergibt sich jedoch im Wesentlichen aus den nunmehr mit Übersetzung vorliegenden Gerichtsentscheiden.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. D-526/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkennt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1, 1993 Nr. 21, 1993 Nr. 11). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Eine solche Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher D-526/2007 Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer habe am (Datum) und (Datum) in Internetforen regimekritische Beiträge platziert. Zudem seien am (Datum) und (Datum) in der türkischen Zeitschrift „N._______“ zwei von ihm verfasste Artikel publiziert worden. In den diesbezüglichen Strafverfahren gegen den Verleger der Zeitschrift „N._______“ habe er – der Beschwerdeführer – die Verantwortung für die besagten Artikel in schriftlichen Erklärungen übernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres geschilderten Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland respektive nach Abschluss des ersten Asylverfahrens befürchten müssten, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. D-526/2007 4.2 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestünden. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. 4.2.1 Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird. 4.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden nicht beigemessen werden. Für den Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei im Jahr 2002 konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das nunmehr im Rahmen der zweiten Asylgesuche geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden ist nicht derart, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben nicht Mitglieder der PKK und sie sind auch in der Schweiz keiner Partei oder D-526/2007 Organisation beigetreten; der Beschwerdeführer beschränke sich auf Vereinsbesuche, bei denen er keine führende Position ausübe, und auch bei vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdeführerin gemeinsam besuchten Veranstaltungen – den Feiern zum 1. Mai, einer Abendveranstaltung der MLKP und einer Gedenkveranstaltung für einen Dichter – hätten sie keine bestimmten Funktionen oder Aufgaben übernommen. Die Beschwerdeführenden weisen damit kein herausragendes politisches Profil auf und es ist unwahrscheinlich, dass sie wegen der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen und Vereinsbesuchen ein spezielles Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätten. Mit den am (Datum) und (Datum) in Internetforen veröffentlichten Beiträgen und der Publikation von zwei Artikeln in der türkischen Zeitschrift „N._______“ am (Datum) und (Datum) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Tatsachen gesetzt, die ein derartiges Mass an Gefährdung erwarten lassen, dass er deshalb nicht mehr in die Türkei zurückreisen könnte. Die im Internet veröffentlichen Beiträge des Beschwerdeführers fallen in die vom BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu angesetzte Ausreisefrist bis zum 22. September 2006 und Vieles deutet darauf hin, der Beschwerdeführer habe versucht, sich und seiner Familie damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Die Beschwerdeführenden bezeichneten diese Beiträge in der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2007 denn auch als Verzweiflungstaten und Reaktion auf den negativen ersten Asylentscheid. Darauf deutet auch die Publikation der Zeitschriftenartikel vom (Datum) und (Datum) während des hängigen Beschwerdeverfahrens hin. Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, er könnte aufgrund seiner Publikationen in der Türkei in Pressestrafverfahren beziehungsweise in auf das Antiterrorgesetz gestützte Strafverfahren verwickelt werden; gegen den Verleger der Zeitschrift „N._______“ seien aufgrund der Artikel vom (Datum) und (Datum) bereits Verfahren erhoben worden, und er – der Beschwerdeführer – habe angesichts der abgegebenen Verantwortlichkeitserklärungen im Laufe der Zeit ebenfalls mit einer Verfahrenseröffnung zu rechnen. In den Akten finden sich jedoch keine konkreten Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Hinsichtlich der Beiträge in den Internetforen führten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom D-526/2007 11. April 2007 selbst aus, es sei höchst unwahrscheinlich, dass deswegen bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Selbst wenn die türkischen Behörden von den Internetbeiträgen Notiz genommen haben sollten, erscheint es zudem fraglich, ob sie angesichts der nunmehr lange zurückliegenden Veröffentlichung und der generell grossen Anzahl kritischer Beiträge türkischer Staatsangehöriger im Internet überhaupt (noch) ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse hätten. Angesichts der lange zurückliegenden Veröffentlichung ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Gefährdung durch Drittpersonen, die ihn wegen seiner Beiträge im Internet beschimpft hätten, droht, zumal nicht anzunehmen ist, dass er dort ausfindig gemacht werden könnte. Hinsichtlich der Artikel in der Zeitschrift „N._______“ ist festzustellen, dass die zu den Akten gegebenen Gerichtsunterlagen nicht den Beschwerdeführer, sondern den Verleger der Zeitschrift betreffen. Diese Dokumente vermögen nicht als Beweis dafür zu dienen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden wäre beziehungsweise eine entsprechende Verfahrenseröffnung in Kürze bevorstehe. Mit dem blossen Verweis auf die allgemeine Gesetzeslage vermögen die Beschwerdeführenden keine konkrete, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Zudem ist es – wie das BFM zutreffend festgehalten hat – in der Türkei in den letzten Jahren in wegen Pressedelikten eröffneten Strafverfahren in vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren zu einem Schuldspruch geführt haben, wurden in den überwiegenden Fällen nur bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen; dies insbesondere bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die politisch und journalistisch nicht profiliert sind. Zudem wurde regelmässig auf die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet und – sofern eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde – die Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils erlassen. Selbst wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet werden und dieses zu einer gerichtlichen Verurteilung führen sollte, kann angesichts der Aktenlage, wonach nicht anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden ihn als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem Hintergrund einstufen, davon ausgegangen werden, dass er ein allfälliges Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss in Freiheit abwarten könnte. D-526/2007 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungssituation zu begründen. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG damit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das BFM hat die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesagten erhellt auch, dass die Begehren um Kassation der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM sowie um Einholung einer Botschaftsabklärung (Eventualantrag) abzuweisen sind. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügten Wegweisungen stehen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurden demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-526/2007 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeacht lich relevante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- D-526/2007 oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, die die Beschwerdeführenden als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge“ qualifizieren würde. 6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführenden verfügen im Heimatland über Angehörige und somit über ein Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer hat zudem langjährige Berufserfahrung in der (Branche), weshalb insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Familie würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den Sachverhalt richtig und vollständig D-526/2007 feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch – nach Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – deren Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom 13. Februar 2007 und damit implizit auch das entsprechende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal der Beschwerdeführer aktenkundig erst seit Kurzem einer Erwerbstätigkeit nachgeht. (Dispositiv nächste Seite) D-526/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel im Original [...] retour) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 26