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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 D-5259/2006

29. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,438 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-5259/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Katarzyna Kedzia, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2005 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5259/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 8. Januar 2004 eigenen Angaben zufolge via Deutschland illegal in die Schweiz, wo sie noch selbentags gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (...) um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2004 erhob das frühere BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) im Transitzentrum Altstätten ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 wies sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 16. März 2004 hörte das BFF die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______ (Tschetschenien) geboren und habe dort auch die Schulen durchlaufen und ihr Studium absolviert. Seit 1989 habe sie im E._______ der tschetschenischen Republik im Bereich Information und öffentliche Meinung gearbeitet. Im Jahr 1993 sei sie nach Moskau gezogen, weil sie Racheakte von Verbrechern befürchtet habe, die früher aufgrund der Ermittlungsarbeit ihrer beim FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation) tätigen Schwester B._______ verurteilt und inhaftiert, zwischenzeitlich jedoch wieder aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Noch vor ihrem Wegzug nach Moskau hätten Unbekannte einmal versucht, sie zu entführen. Ein weiteres Mal sei ein Giftanschlag auf sie verübt worden. Im Januar 2000 sei ihr ältester Bruder ums Leben gekommen. Im Februar 2000 sei ihr Ehemann nach D._______ gereist und dort wenige Wochen später von Militärangehörigen getötet worden. Sie selber sei in Moskau von Angehörigen des FSB immer stärker unter Druck gesetzt worden: So seien nach jedem grösseren Anschlag auf Moskauer Boden, der tschetschenischen Aufständischen angelastet worden sei, Leute des FSB bei ihr erschienen und hätten sie verhört. Dabei habe der FSB sie auch zu überreden versucht, Kontakte zu tschetschenischen Landsleuten aufzunehmen, deren Vertrauen zu gewinnen und dabei brisante Informationen an den FSB weiterzuleiten. Sie habe sich jedoch wiederholt geweigert, entsprechende Aufgaben zu übernehmen. D-5259/2006 Im August 2000 habe der FSB erstmals ihre Reisepapiere sowie weitere Dokumente konfisziert, die sie - vom Auslandspass abgesehen etwa ein halbes Jahr später wieder zurückerhalten habe. Im Verlaufe des Jahres 2001 habe sie auch einen neuen Auslandpass erhalten. Im Verlaufe des Jahres 2003 hätten sich die Versuche des FSB, sie als Agentin im Kampf gegen tschetschenische Rebellen anzuwerben, wieder intensiviert. Etwa Mitte Dezember 2006 habe der FSB in Moskau ihren Reisepass und ihren Inlandpass abermals konfisziert. Am 26. Dezember 2003 habe sie sich anlässlich eines weiteren Verhörs am Sitz des FSB in Moskau erneut geweigert, als Zeugin bei behördlichen Hausdurchsuchungen in tschetschenischen Haushalten zu fungieren, wobei sie geschlagen worden sei. Am 29. Dezember 2003 sei sie erneut vom FSB vorgeladen worden. Dabei habe man sie zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben, worin sie endgültig ihre Bereitschaft bekundet hätte, als Agentin für den FSB zu arbeiten. Auf ihre Zusage hin, anfangs des Jahres 2004 als Agentin für den FSB zu arbeiten, sei sie schliesslich wieder entlassen worden. Diese Situation habe sie veranlasst, Russland am 6. Januar 2004 gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ zu verlassen. Dabei seien sie in einem schwarzen Jeep mit Diplomatenkennzeichen via Weissrussland, Polen und Deutschland in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte im Vorfeld ihrer Befragung vom 16. März 2004 ein Gesundheitsbüchlein, einen Ausweis des tschetschenischen Ministerkabinetts, Kopien jeweils einer Seite ihres Inlandbeziehungsweise Auslandpasses mit persönlichem Foto und ein Notizbüchlein ein. B. Im April oder Mai 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM weitere Dokumente (insgesamt sieben an sie gerichtete Vorladungen aus den Jahren 2004 und 2005 und ein amtsinternes Dokument) ein, woraufhin das BFM sie am 23. Mai 2005 ein weiteres Mal zu ihren Asylgründen und insbesondere auch über den Hintergrund der von ihr eingereichten neuen Beweismittel befragte. Im Rahmen jener dritten Anhörung machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, sie habe zwischenzeitlich telefonisch von ihrem Bruder erfahren, dass sie in ihrer Heimat nach wie vor gesucht werde, was durch die nunmehr D-5259/2006 eingereichten diversen persönlich an sie gerichteten Vorladungen des FSB untermauert werde. C. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 23. Mai 2005 hielt das BFM fest, diese habe anlässlich ihrer dritten Anhörung geltend gemacht, ihr Bruder lebe in Moskau und habe die (von ihr im Vorfeld der Anhörung vom 23. Mai 2005 eingereichten) Beweismittel entgegengenommen. Im Weiteren solle ihre Schwester in Strassburg eine Klage gegen die Russische Föderation eingereicht haben. In diesem Zusammenhang forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 5. Juni 2005 die Wohn- und Arbeitsadresse ihres Bruders in Moskau anzugeben, Kopien des bisherigen Schriftenwechsels mit dem Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, insbesondere dessen Eingangsbestätigung mit Angabe der Verfahrensnummer, einzureichen und die Adresse des das Verfahren in Strassburg führenden Anwaltes bekanntzugeben. D. Mit fremdsprachigem Begleitschreiben reichte die Beschwerdeführerin dem BFM am 2. Juni 2005 einen englischsprachigen Artikel der Zeitung F._______ vom 1. September 1996 über ihren (...) Bruder ein. E. Mit fremdsprachigem Begleitschreiben vom 12. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines englischsprachigen Texts unbekannter Herkunft ein. Darin wird unter Bezugnahme auf ein nicht näher spezifiziertes Verfahren unter anderem festgehalten, der Anwalt G._______ habe das Mandat im Februar 2005 übernommen, wobei sich die Angelegenheit noch im Stadium der Registrierung und der Vervollständigung befinde. In diesem Verfahrensstadium sei es nicht möglich, eine Auskunft über den Gang des gerichtlichen Verfahrens zu erlangen. F. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 8. Dezember 2005 stellte das BFM fest, diese habe trotz wiederholter entsprechender Aufforderungen und angeblicher Vertretung durch einen Anwalt bis heute keine Kopien des Schriftenwechsels mit dem Internationalen Gericht bezüglich der von ihr erhobenen Klage gegen die Russische Föderation eingereicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladungen hielt die Vorinstanz fest, grundsätzlich D-5259/2006 seien Dokumente aller Art in der Russischen Föderation leicht käuflich zu erwerben und daher a priori von geringem Beweiswert. Bei den vorliegenden Dokumenten falle zusätzlich auf, dass sich die vorgedruckten Dokumente aus den Jahren 2004 und 2005 auf die sowjetische Strafprozessordnung bezögen, obwohl zwischenzeitlich eine russische Strafprozessordnung eingeführt worden sei. Bei den übrigen Vorladungen handle es sich offensichtlich um Computerausdrucke. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 18. Dezember 2005 eine Stellungnahme abzugeben. G. Mit dem BFM am 16. Dezember 2005 zugegangenem Schreiben vom 15. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM Kopien dreier weiterer fremdsprachiger Dokumente ein und stellte deren Übersetzung sowie die Zusendung der Originale in Aussicht. Ein Originaldokument und die Übersetzungen sämtlicher drei Dokumente trafen am 28. Dezember 2005 beim BFM ein. Bei den drei eingereichten Dokumenten handelt es sich um eine Bestätigung der Moskauer Steuerbehörde (Originaldokument) vom 4. Juli 2002, eine Wohnsitzbescheinigung der Stadt Moskau vom 21. November 2002 und ein Gerichtsurteil des H._______ vom 9. Oktober 2002. H. H.a Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 - eröffnet am 6. Januar 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H.b Mit gleichem Datum - mithin ebenfalls am 28. Dezember 2005 wies das BFM auch das Asylgesuch der Schwester B._______ (...) ab und ordnete gleichfalls deren Wegweisung aus der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. I. Mit an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 2. Februar 2006 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres damaligen Rechtsvertreters, die ange- D-5259/2006 fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Es sei von ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. J. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Februar 2006 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- einzubezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Abschliessend stellte er fest, dass das BFM dem Rechtvertreter am 2. Februar 2006 Akteneinsicht gewährt habe und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme bis am 17. Februar 2006 ein. K. Am 21. Februar 2006 gab der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin hielt er fest, er sei nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten auch heute noch der Ansicht, dass seine Mandantin ihr Asylgesuch in der Schweiz zu Recht gestellt und dabei ihre Verfolgung in ihrer Heimat in rechtsgenüglicher Weise dargetan habe. L. Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte am 23. Februar 2006. M. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2006 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 teilte die jetzige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden Anwaltsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit und gab gleichzeitig bekannt, dass ihre Mandantin das Mandatsverhältnis mit ihrem früheren Rechtsvertreter aufgelöst habe. D-5259/2006 O. Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 ergänzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Ausführungen des vormaligen Rechtsvertreters in dessen Rechtsmittelschrift vom 2. Februar 2006. P. Mit Eingaben vom 22. Februar 2007 beziehungsweise vom 9. März 2007 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Fortgang des vorliegenden Verfahrens. Q. Mit Schreiben vom 14. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde das N-Dossier der ebenfalls in der Schweiz befindlichen Schwester der Beschwerdeführerin – B._______ - beigezogen und allenfalls ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. R. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. S. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Beifügung der Asylverfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. T. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. August 2008 beantragte das BFM ohne weitergehende Ausführungen abermals die Abweisung der Beschwerde. U. Am 18. August 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. V. Mit Begleitschreiben vom 15. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie des von ihr bereits am 16. Dezember beim BFM eingereichten Gerichtsurteils des H._______ vom 9. Oktober 2002 D-5259/2006 inklusive dessen deutsche Übersetzung ein und offerierte die Einreichung des Originalurteils, falls das Bundesverwaltungsgericht dies wünsche. W. Am 15. Dezember 2008 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem Stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beziehungsweise danach, wann in rubrizierter Angelegenheit mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden könne. X. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete letzteres Schreiben am 9. Januar 2009 dahingehend, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mutmasslich in diesem Jahr abgeschlossen werden, wobei angesichts des hohen Pendenzenstands kein genaues Erledigungsdatum angegeben werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein D-5259/2006 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, Funktionäre des FSB hätten immer wieder versucht, sie als Agentin anzuwerben und dabei mit der Aufgabe zu betrauen, tschetschenische Landsleute in Moskau auszuhorchen und brisante Informationen an den Inlandgeheimdienst weiterzuleiten. Sie habe sich stets geweigert, solches zu tun. Am 29. Dezember 2003 hätten mehre- D-5259/2006 re Funktionäre des FSB sie dazu gedrängt, schriftliche Unterlagen zu unterzeichnen, welche sie zu entsprechenden Tätigkeiten verpflichtet hätten. Sie habe den Funktionären damals versichert, künftig mit dem FSB zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise sei es ihr am 29. Dezember 2003 gelungen, das Büro am Hauptsitz des FSB im Moskau ungehindert verlassen zu können. Die Ausweglosigkeit ihrer Situation in Bezug auf die Abwendung künftiger Anwerbungsversuche des FSB habe sie jedoch veranlasst, ihre Heimat zusammen mit ihrer Schwester Svetlana bereits am 6. Januar 2004 zu verlassen. In der Schweiz habe sie von ihrem in Moskau lebenden Bruder telefonisch erfahren, dass sie vom FSB nach wie vor gesucht werde, was letztlich auch durch diverse an sie ergangene Vorladungen des FSB, welche erst nach ihrer Ausreise aus Russland ausgefertigt worden seien, belegt werde. 4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass der russische Geheimdienst im Kampf gegen die tschetschenischen Rebellen auch Personen tschetschenischer Ethnie als Agenten zu gewinnen versuchte, um mit ihrer Hilfe Informationen zu erhalten, die ihm bei der militärischen Bekämpfung der Rebellen von Nutzen waren. Ungeachtet dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit betrachtet als überwiegend unglaubhaft erweisen. 4.2.1 Zunächst fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zentralen Modalität, ob sie anlässlich ihres letzten Verhörs am Hauptsitz des FSB vom 29. Dezember 2003 ein Kollaborationspapier unterscheiben musste, in erhebliche Widersprüche verstrickte: So erklärte sie anlässlich der Anhörung vom 16. März 2004 zunächst, sie habe damals „alles unterschrieben”, um ihr Schicksal nicht mehr länger auf die Probe zu stellen (vgl. act. A9 S. 6 Abs. 1). Auf die ergänzende Frage hin, worum es sich bei den unterzeichneten Papieren gehandelt habe, erklärte sie indessen unvermittelt, sie habe zu besagtem Zeitpunkt „nichts unterschrieben”, sondern lediglich versprochen, die Papiere zu einem späteren Zeitpunkt zu unterschreiben, dagegen bereits damals ihre künftige Zusammenarbeit mit dem FSB versprochen (vgl. act. A9 S. 6 Abs. 2). Letztere Aussage lässt sich nun aber mit der ersten schwerlich vereinbaren und erweckt vorab den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe mit der Modifizierung ihrer Antwort der kompromittierenden Frage nach dem näheren Inhalt der angeblich von ihr unterzeichneten Dokumente ausweichen wollen. Darüber hinaus fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom D-5259/2006 23. Mai 2003 wiederum behauptete, sie sei am 29. Dezember 2003 gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben (act. A17 S. 2 Abs. 7). Sie hätte damals alles unterschrieben, weshalb sie auch nicht wisse, für welche Aufgaben man sie überhaupt ausersehen habe (act. A17 S. 2 Abs. 7). Mit der letzterwähnten Aussage vermittelt die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Anhörung vom 16. März 2004 den Anschein, sie habe aufgrund ihrer damaligen Gemütslage nicht näher gewusst, wofür sie künftig eingesetzt würde, wiewohl sie ein entsprechendes Papier ja unterzeichnet hätte. Bereits diese Widersprüche hinsichtlich eines zentralen Elements im Zusammenhang mit dem unmittelbar ausreisebestimmenden FSB-Verhör vom 29. Dezember 2003 wecken ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der geltend gemachten Art und Weise zur Zusammenarbeit mit dem FSB gezwungen wurde. 4.2.2 Hinzu tritt nun aber die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre behauptete Verfolgungssituation mit Dokumenten zu belegen versucht, welche sich bei näherer Betrachtung entgegen allen Erklärungsversuchen in der Beschwerde ihres früheren Rechtsvertreters vom 2. Februar 2006 und in der ergänzenden Eingabe ihrer aktuellen Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 als unecht beziehungsweise gefälscht erweisen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2005 zutreffend erwogen hat, fällt bezüglich der vier auf den 23. August 2004, den 11. September 2004, den 27. Oktober 2004 und den 12. Januar 2005 datierten Vorladungen vor die Hauptverwaltung des Innenministeriums zunächst auf, dass sich diese immer noch auf die alte sowjetische Strafprozessordnung aus dem Jahre 1960 beziehen, obwohl die neue, am 22. November beziehungsweise 5. Dezember 2001 von den beiden Kammern des russischen Parlaments verabschiedete russische Strafprozessordnung bereits am 1. Juli 2002, also rund zwei Jahre vor der frühesten der vier von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladungen, in Kraft getreten ist. Bereits durch dieses Faktum wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich erschüttert. Hinzu kommt, dass der einen Teil des Vorladungsformulars darstellende Aushändigungsbeleg, welcher bei rechtsgültiger Zustellung seitens des Empfängers zuhanden der ausstellenden Behörde ausgefüllt und anschliessend an diese retourniert werden müsste, weder Einträge D-5259/2006 enthält noch vom eigentlichen Vorladungsformular abgetrennt worden ist. In der Beschwerde wird zwar behauptet, die Weiterverwendung veralteter Formulare könne mit Blick auf den russischen Verwaltungsalltag selbst in der Landesmetropole nicht als ungewöhnlich bezeichnet und daher nicht als Indiz wider die Echtheit der eingereichten Vorladungen herangezogen werden. Dass der Rückschein weder ausgefüllt noch an die ausstellende Behörde retourniert worden sei, spreche ebenfalls nicht gegen die Echtheit der Vorladungsdokumente, zumal auch in der Schweiz Rückscheine, welche einem amtlichen Formular beigeheftet würden, vielfach nicht an den Absender zurückgeschickt würden (vgl. Beschwerde S. 7 f.). In der ergänzenden Eingabe der Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 wird zusätzlich sinngemäss der Standpunkt vertreten, allfällige formale Unregelmässigkeiten der Vorladungen wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Vorladungen als Zeugin bezeichnet werde, stellten letztlich Finten des FSB dar, um ihre Ausweisung durch die Schweiz zu erwirken und so ihrer Person habhaft werden zu können (vgl. a.a.O., S. 2 Ziff. 1 und 4). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Verwendung veralteter Vorladungen im Raume Moskau könne ausgeschlossen werden (vgl. Verfügung des BFM S. 3 E. I/1.), allzu apodiktisch anmutet. Unbesehen davon spricht nun aber die zusätzliche Tatsache, dass der Aushändigungsbeleg weder ausgefüllt noch vom Vorladungsformular abgetrennt worden ist, im Ergebnis doch gegen die Authentizität der von der Beschwerdeführerin eingereichten vier Vorladungen, zumal ihr Bruder diese ihren Angaben zufolge an ihrer Statt in Empfang genommen haben soll (vgl. act. A17 S. 2 Abs. 5). Dass ihm die Vorladungen indessen ohne Quittierung ihres Empfangs ausgehändigt worden wären, erscheint im Gesamtkontext doch als unrealistisch. Demgegenüber mutet auch die zusätzliche und gleichsam alternative Argumentation der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2007, die formale Fehlerhaftigkeit der Vorladungen sei eine Finte der russischen Behörden, um ihrer Mandantin zu schaden beziehungsweise ihre Ausweisung nach Russland zu begünstigen, im Gesamtkontext betrachtet wenig überzeugend an und muss deshalb als Schutzbehauptung eingestuft werden. Bezüglich der drei Vorladungen der Beschwerdeführerin „zur Überprüfung” durch die operative Abteilung des Innenministeriums springt vorab ins Auge, dass es sich hierbei nicht um vorgedruckte Formulare, sondern um Computerausdrucke handelt. Zusätzlich stammen die drei D-5259/2006 Vorladungen alle vom 30. Juni 2005 (siehe Vorderseite links unten), tragen aber teilweise auf der Rückseite einen Bestätigungsvermerk vom 4. November 2004 beziehungsweise vom 12. Dezember 2004. Auch bezüglich dieser - als „geheim” klassifizierten - Dokumente bleibt letztlich nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt in deren Besitz gelangen konnte, da sie im Zeitpunkt der Ausstellung dieser Vorladungen schon längst in der Schweiz weilte. Dieselbe Feststellung gilt insbesondere auch in Bezug auf das ebenfalls als „geheim” klassifizierte Dokument 12/56 vom 30. Juni 2005, das einen Auszug aus Akten des Innenministerium darstellen soll und Angaben zum Decknamen der Beschwerdeführerin und ihrem geplanten Einsatz im Juni/ Juli 2005 enthält. Aufgrund des Charakters dieses Papiers fällt - dessen Authentizität vorausgesetzt - praktisch ausser Betracht, dass dieses via eine Drittperson in den Besitz der Beschwerdeführerin hätte gelangen können, ist es doch für den amtsinternen Gebrauch bestimmt. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladungen sowie das Dokument 12/56 vom 30. Juni 2005 als Fälschungen zu bewerten sind. Diese sind zur Vermeidung einer allfälligen missbräuchlichen Weiterverwendung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG gerichtlich einzuziehen. 4.2.3 Was das Gerichtsurteil vom 9. Oktober 2002 anbelangt, worin das H._______ der Beschwerdeführerin das Recht an ihrer Wohnung zufolge deren Nichtgebrauch aberkannt und sie gleichzeitig an besagter Adresse abgemeldet hat, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach dieser Vorgang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil hätte rekurrieren können, falls sie an dessen Rechtmässigkeit gezweifelt hätte. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 4.2.1. und 4.2.2 hiervor kann im erwähnten Urteil jedenfalls entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 8. Februar 2007 kein in asylrechtlicher Hinsicht relevanter Sachverhalt dahingehend erblickt werden, dass das FSB die Beschwerdeführerin im Sinne einer eigentlichen Zermürbungstaktik willkürlich ihres Wohneigentums beraubt hätte (vgl. a.a.O. S. 2 Ziff. 6). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auch Angst vor Übergriffen tschetschenischer Krimineller gehabt, welche D-5259/2006 früher aufgrund der Ermittlungsarbeit ihrer - der Beschwerdeführerin - Schwester inhaftiert, zwischenzeitlich aber wieder freigelassen worden seien, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Anhörungen durch das BFM zwar erwähnt, dass Unbekannte vor langer Zeit einmal versucht hätten sie in einem Auto zu entführen; ein weiteres Mal sei ein Giftanschlag auf sie verübt worden (vgl. act. A9 S. 4). Es handelt sich indessen hierbei um Geschehnisse, welche sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin noch während ihres vormaligen Aufenthalts in D._______ beziehungsweise Tschetschenien ereignet und sie auch dazu veranlasst haben, im Jahre 1993 nach Moskau wegzuziehen (vgl. act. A9 S. 4 und S. 8). Sie machte indessen während ihrer Anhörungen durch die Schweizer Behörden nie geltend, in Moskau gleichfalls von tschetschenischen Kriminellen behelligt worden zu sein, sondern hielt in diesem Zusammenhang einzig fest, sie habe in Moskau kaum Kontakte zu Tschetschenen gehabt (vgl. act. A9 S. 9). Vor diesem Hintergrund sind die früheren, möglicherweise durch tschetschenische Kriminelle erfolgten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin allein schon deshalb asylrechtlich unerheblich, weil sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen und damit in keinem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu ihrer Ausreise aus Russland Anfang des Jahres 2004 stehen. 4.4 Der frühere Rechtsvertreter vertritt in seiner Beschwerde überdies den Standpunkt, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach Angehörige tschetschenischer Ethnie in der russischen Föderation allein aufgrund ihrer Herkunft keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien, mute bereits aufgrund der allgemeinen Situation der Tschetschenen in Russland äusserst fragwürdig an (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 4). Er vertritt damit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2005 zumindest implizit die Ansicht, die Tschetschenen in Russland seien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Wie die frühere ARK indessen in ihrem nach wie massgeblichen Urteil vom 14. Juni 2005 i.S. T.V., Russland (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.) ausführlich dargelegt hat, liegt keine Kollektivverfolgung Angehöriger der tschetschenischen Ethnie auf dem gesamten Gebiet der russischen Föderation vor. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechende Ausführungen im obzitierten Urteil verwiesen werden. D-5259/2006 4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30). D-5259/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. D-5259/2006 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der ARK geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewaltoder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17). Die Beschwerdeführerin ist heute 46 Jahre alt und hat eigenen Angaben zufolge in D._______ studiert (vgl. act. A9 S. 4). Ihr angestammter Beruf ist Mathematiklehrerin (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 8). Vor ihrer 1993 erfolgten Übersiedlung nach Moskau hat sie in D._______ im E._______ im Bereich Information und öffentliche Meinung (vgl. act. A1 S. 6), später in Moskau unter anderem in einem Juweliergeschäft (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 8 und A9 S. 3 und 8) gearbeitet. Laut ihren Angaben lebt in Moskau auch ihr als I._______ tätiger Bruder (vgl. act. A17 S. 2). Ausserdem lebt in J._______ eine Schwester der Beschwerdeführerin, die mit einem Mitarbeiter des K._______ verheiratet ist (vgl. act. A9 S. 6). Die Beschwerdeführerin hat diese Schwester in den Jahren 1997 und 1998 zweimal besucht (vgl. act. A9 S. 4 i.V.m. A17 S. 4), weshalb D-5259/2006 auch von einer engeren affektiven Bindung zwischen den beiden Schwestern auszugehen ist. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland über hinlängliche Beziehungen und Mittel verfügen wird, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, deren anlässlich der Anhörungen ansatzweise erwähnten Herzbeschwerden weder vom ersten Rechtsvertreter noch von der jetzigen Rechtsvertreterin thematisiert wurden, als zumutbar zu erachten. 6.5 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich die Beschwerdeführerin doch bereits seit Januar 2004, mithin seit mehr als den erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihr deshalb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt D-5259/2006 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den von ihr am 23. Februar 2006 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5259/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die sieben Vorladungen und das Dokument 12/56 vom 30. Juni 2005 werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den von ihr am 23. Februar 2006 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; betreffend eine allfällige Rückgabe der beim BFF bzw. BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 20

D-5259/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 D-5259/2006 — Swissrulings