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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 D-5256/2009

21. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,576 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5256/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5256/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 12. Juni 2009 mit der (...) über den Hub von B._______ verliess und via C._______ am 15. Juni 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 7. Juli 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 22. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach Abschluss seines Marketingstudiums im Juni 2007 eine Praktikumsstelle bei einer Marketingfirma in D._______ erhalten, dass der Besitzer dieser Firma ihn im November 2007 dem Führer des Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) vorgestellt habe und der Beschwerdeführer danach Mitglied dieser Bewegung geworden sei, dass er gegen Ende des Jahres 2007 ein Kampftraining absolviert und dabei an verschiedenen Waffen ausgebildet worden sei, dass er sich anschliessend als Wachtposten an einer gegen Ölbohrtürme gerichteten Zerstörungsaktion des MEND beteiligt habe, dass er von Februar 2008 bis November/Dezember 2008 verschiedene weitere Aufgaben für die Bewegung MEND wahrgenommen habe, dass im Dezember 2008 damit begonnen worden sei, Personen zu entführen und für sie von den Firmen Lösegelder zu erpressen, und der Beschwerdeführer dabei für die Unterbringung und Versorgung der Entführten zuständig gewesen sei, dass einige nigerianische Spitzenpolitiker das MEND zusehends dazu benutzt hätten, politische Gegner durch Mord aus dem Weg zu räumen, und sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund von der Bewegung zu distanzieren begonnen habe, dass er aus diesem Grund am 12. Mai 2009 zwei Geiseln befreit habe, die ihm versprochen hätten, bei seiner Ausreise aus Nigeria zu helfen, D-5256/2009 dass er danach mit den beiden Geiseln zunächst nach E._______ geflohen und daraufhin mit einer Geisel namens X._______ gleichentags nach B._______ weitergereist sei, dass sich der Beschwerdeführer und X._______ anschliessend einen Monat lang in einem Hotel in B._______ aufgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in B._______ aus den Medien von der Grossoffensive der Regierung gegen das MEND erfahren habe, dass dabei auch die ihm bekannten Lager angegriffen worden seien, dass auf diese Weise Informationen über die Mitglieder des MEND an die Regierungsbehörden gelangt seien und sich daher der Beschwerdeführer nach seiner Flucht auch nicht an die Behörden zwecks Erhaltung von Schutz habe wenden können, dass er auf der anderen Seite vom MEND als Verräter gesucht worden sei, dass er deshalb zusammen mit X._______ mittels eines gefälschten britischen Passes über den Luftweg von B._______ nach C._______ und anschliessend mit dem Auto in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 12. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer gemachten Erklärungen, weshalb er keine Ausweisdokumente zu den Akten beibringen könne, seien stereotyp ausgefallen und sie seien als Standardvorbringen zu werten, wie sie viele Gesuchsteller verwendeten, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in Nigeria seit Jahren keine Identitätspapiere mehr ausgestellt würden, gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM tatsachenwidrig sei, führe die nigeriani- D-5256/2009 sche Regierung doch nach wie vor seit Jahren gross angelegte Kampagnen in dieser Angelegenheit durch, dass ein weiteres Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zu seinem Reiseweg seien, dass der Beschwerdeführer ausser zum Flug keinerlei konkrete Angaben zu seiner Herreise in die Schweiz haben machen können und sich hinsichtlich der Anzahl der benutzten Züge sogar in einen Widerspruch verwickelt habe, dass im Verlaufe der Befragung sowie der Anhörung die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers offensichtlich geworden seien, dass es Hinweise für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in (...) vor seiner Einreise in die Schweiz gebe, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deshalb darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- und Identitätspapiere einzureichen, dass die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reiseweges beziehungsweise dem Nichtvorhandensein von Ausweisdokumenten grundsätzlich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation eröffneten, dass diese Zweifel durch gravierende Widersprüche und unsubstanziierte Angaben in seinen Vorbringen verstärkt würden, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 7. Juli 2009 zu Protokoll gegeben habe, er habe bei seiner Flucht aus (...) am 12. Mai 2009 alle sechs dort anwesenden Geiseln befreit, D-5256/2009 dass er in Widerspruch dazu in der Anhörung vom 22. Juli 2009 angegeben habe, es hätten sich am 12. Mai 2009 nur noch zwei Geiseln in seiner Obhut befunden, die er dann auch befreit habe, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Absolvierung eines Kampftrainingslagers bei einer militanten Organisation sowie der dabei einhergehenden Ausbildung an verschiedenen Waffen und seiner geltend gemachten knapp einjährigen Zuständigkeit bei dem MEND für die Verwaltung und Ausgabe der Munition selbst rudimentäre Kenntnisse der benutzten Waffen vermissen lasse, dass aufgrund der widersprüchlichen, teilweise tatsachenwidrigen und unsubstanziierten Angaben die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, jedoch keine expliziten Anträge stellte und dabei im Wesentlichen den bereits bei den Befragungen ermittelten Sachverhalt wiederholte und um die Einräumung von Zeit bat, damit er über die nigerianische Botschaft einen Pass beantragen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2009 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5256/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer um Schutz vor Verfolgung in der Schweiz ersucht, dass an Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen bezüglich Begründungsdichte zu stellen sind, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-5256/2009 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, D-5256/2009 dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt und angeführt wird, er würde dafür etwa ein halbes Jahr Zeit benötigen, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung solcher Papiere anzusetzen ist, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-5256/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er- D-5256/2009 sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, in Nigeria einen Diplomabschluss in Marketing sowie ein diesbezügliches Praktikum absolviert hat (A1, S. 2), Kenntnisse sowohl in der englischen als auch in der deutschen Sprache hat und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er zudem auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Nigeria zurückgreifen kann (A1, S. 1 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-5256/2009 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5256/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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