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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 D-5252/2010

16. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,350 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5252/2010/wif

Urteil v o m 1 6 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 / N _______.

D-5252/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._______, C._______ – ersuchte mit Eingabe vom 6. April 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachstehend kurz: die Botschaft) um ein Einreisevisa in die Schweiz beziehungsweise stellte den Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Diesem Gesuch waren etliche Beweismittel beigelegt (vgl. dazu A1). Die Botschaft lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2010 zu einer auf den 10. Mai 2010 angesetzten Befragung ein, und forderte ihn gleichzeitig auf, allfällige Beweismittel (allenfalls mitsamt englischer Übersetzung) an das Interview mitzubringen. Die Befragung konnte am 10. Mai 2010 durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit weitere Beweismittel ins Recht (siehe dazu A6). B. Anhand der oben erwähnten Eingaben und der Befragung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei als (…) bei verschiedenen Agenturen tätig gewesen, welche Informationen im Internet anbieten würden. Im Jahr 2008 habe er bei "(…)" und seit Februar 2009 bei "(…)" gearbeitet. Er beziehe kritische Berichte von verschiedenen Journalisten und lade diese auf das Internet. In den entsprechenden Artikeln würden insbesondere die Themen Korruption in der Regierung und Unterdrückung der Medien behandelt. Eine Reportage habe sich in kritischer Weise mit einem Minister befasst, der verdächtigt werde, in einen Mordfall verwickelt zu sein. Deswegen habe die Regierung seit längerer Zeit versucht, die Webseite abzuschalten. Weil die geschilderte Tätigkeit gefährlich sei, hätten sehr viele seiner Kolleginnen und Kollegen Sri Lanka verlassen, so auch sein Chef, welcher sich in D._______ aufhalte. Nachdem Computerspezialisten auch die Adresse des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hätten, sei er am 8. und am 18. Februar 2010 von unbekannten Personen unter einem Vorwand zu Hause aufgesucht worden. Seine Mutter habe den Unbekannten die Auskunft erteilt, dass er sich im Ausland befände. In der Folge habe man ihn vier bis fünf Mal telefonisch zu erreichen versucht und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Aus Angst vor Übergriffen habe er am 8. April 2010 Sri Lanka verlassen und sich vorerst nach E._______ begeben, von wo aus er nach F._______ weitergereist sei. Weil die Situation in G._______ jedoch wegen des oft fehlenden Stroms schlecht gewesen sei – was seine Arbeit erschwert habe – und er erfahren habe, dass er von

D-5252/2010 der Botschaft zu einem Interview vorgeladen worden sei, sei er am 30. April 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seither halte er sich bei einem Freund in H._______ östlich von C._______ auf. Er habe Angst, dass ihm etwas zustossen könne, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass eine gesuchstellende Person, die sich noch im Heimatstaat befinde, zwar im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verfolgt und demzufolge schutzbedürftig sein könne. Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, müsse sie gemäss den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) das Heimatland verlassen haben. Vor diesem Hintergrund könne das BFM einer Person die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 AsylG bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Es seien somit analog die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs anzuwenden (vgl. Art. 3 AsylG). Werde im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland festgestellt, dass die Schutzbedürftigkeit im Sinne des AsylG nicht gegeben sei, keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprächen und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, Angst vor Übergriffen seitens der Behörden zu haben, weil er in einer (…) gearbeitet habe, welche regierungskritische Artikel im Internet veröffentliche. Es sei nicht abzustreiten, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche regierungskritische Journalisten in Sri Lanka von teilweise schwerwiegenden Übergriffen betroffen oder unter teilweise ungeklärten Umständen getötet worden seien. Angesichts dessen habe das BFM Verständnis dafür, dass der Beschwerde-

D-5252/2010 führer sein Heimatland verlassen und in die Schweiz reisen wolle. Diese Einschätzung sei auch vor dem Hintergrund seiner Vorbringen zu sehen, wonach sich im Februar 2010 zwei Mal unbekannte Personen bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und ihm in der Folge vier bis fünf Mal zu telefonieren versucht hätten. Andererseits müsse er darauf aufmerksam gemacht werden, dass die schweizerischen Asylbehörden die Einreise von asylsuchenden Personen in die Schweiz nur bewilligen könnten, wenn es angesichts der ihnen vorliegenden Akten als überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka akut gefährdet seien und nicht die Möglichkeit hätten, in ihrer Heimat Schutz zu finden. Deshalb gelange die Vorinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen zum Schluss, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Sri Lanka in absehbarer Zukunft von einem ernsthaften Nachteil betroffen werde. Der Beschwerdeführer sei am 8. April 2010 über den Flughafen von C._______ aus Sri Lanka ausgereist und am 30. April 2010 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Anlässlich dieser Ein- resp. Ausreise sei er gemäss eigenen Aussagen von keinerlei Problemen betroffen gewesen. Falls jedoch seitens der srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte, wäre dies nicht möglich gewesen. Vielmehr wäre er im Flughafen von C._______ festgenommen worden. Zudem erstaune es, dass er damals nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn er doch befürchtet habe, dort an Leib und Leben gefährdet zu sein. Erfahrungsgemäss entspreche es nämlich nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, in den Verfolgungsstaat zurückzukehren, wenn es ihr gelungen sei, von dort zu flüchten. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt, er habe in G._______ nicht arbeiten können, weil es häufig keinen Strom gegeben habe. Zudem habe er erfahren, dass er von der Botschaft in Colombo für ein Interview vorgeladen worden sei. Auch wenn es verständlich sei, dass derartige Gründe für eine Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten, erschienen solche Motive unvereinbar mit Befürchtungen vor einer dort bestehenden ernsthaften Verfolgung. Weiter habe er vorgebracht, Unbekannte hätten ihn im Februar 2010 zwei Mal zu Hause gesucht und ihm – respektive seiner Partnerin – vier bis fünf Mal telefoniert. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es Unbekannten einfach möglich gewesen wäre, ihn ernsthaft zu verfolgen und beispielsweise festzunehmen, wenn sie dies beabsichtigen würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich seit Ende Januar 2010 zwischenzeitlich nicht zu Hause in B._______, sondern kurz in I._______, J._______, K._______ und H._______ aufgehalten haben

D-5252/2010 solle. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung bei der Botschaft auf Vorhalt hin zu Protokoll gegeben, er habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Belästigungen die Polizei nicht informiert, weil er andernfalls von dieser Behörde festgenommen worden wäre. Diese Erklärung sei indessen unvereinbar mit seinem Verhalten. Falls er nämlich tatsächlich davor Angst gehabt hätte, von der Polizei festgenommen zu werden, wäre er Anfang April 2010 erwartungsgemäss nicht aus Sri Lanka ausgereist und am Ende desselben Monats dorthin zurückgekehrt. Derartige Reisen würden nämlich zwingend zu Kontakten mit Sicherheitsbehörden wie beispielsweise der Polizei führen. Es sei demnach festzuhalten, dass es verständlich sei, dass der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht Angst davor habe, es könne ihm in Sri Lanka etwas zustossen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei indessen nicht zu erwarten, dass er bei einem Verbleib in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Übergriffen erheblichen Ausmasses betroffen werde. Er sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. D. Mit vom 20. Juli 2010 datierter und am 21. Juli 2010 beziehungsweise nach erneuter (identischer) Zustellung am 28. Juli 2010 eingegangener Rechtsmitteleingabe in französischer Sprache focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine bereits bei der Vorinstanz beziehungsweise bei der Botschaft gemachten Vorbringen. Die Entscheidung des BFM, dass er kein politisches Asyl erhalte, verstosse sowohl gegen die FK als auch gegen das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301). Die Feststellung des Bundesamtes, dass er keine begründete Furcht vor einer (asylrelevanten) Verfolgung habe, sei inkorrekt. Sodann scheine die Vorinstanz keine Kenntnis von der in Sri Lanka herrschenden Situation zu haben. Die Website "(…)" habe sich entschlossen, etwas gegen diese unbefriedigende Situation in seiner Heimat zu unternehmen. Zudem habe es das BFM unterlassen anhand der eingereichten Referenzen zu überprüfen beziehungsweise entsprechend zu würdigen, dass einige erfahrene Journalisten aus Angst vor dem srilankischen Staat sich ins Exil hätten begeben müssen. Schliesslich habe er keine andere Wahl gehabt, als G._______ wieder zu verlas-

D-5252/2010 sen, da er auf die Botschaft in Colombo zu einer Befragung vorgeladen worden sei. E. Mit Verfügung vom 11. April 2011 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1

D-5252/2010 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches diese mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Einholung detaillierter Informationen durch die schweizerische Botschaft, die Befragung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Bericht der schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden

D-5252/2010 kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Juli 2010 nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf internationale und von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen und deren Missachtung durch die schweizerischen Asylbehörden sowie auf

D-5252/2010 seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka, da er regimekritische Journalisten in der Funktion als (…) unterstützt und deren Texte auf einschlägige Internetseiten lädt. 6.2 Insgesamt vermitteln die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht den Eindruck einer zielgerichteten und asylrelevanten Verfolgung vor Ort. Hätten die srilankischen Behörden tatsächlich ein Interesse daran, den Beschwerdeführer zu verfolgen, wäre ihm eine unbehelligte Aus- respektive Einreise über den Flughafen C._______ im April 2010 kaum möglich gewesen. Des Weiteren widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehrt. Schliesslich erfolgte auch die geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte in seiner Heimat alles andere als zielgerichtet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die srilankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran haben, den Beschwerdeführer dingfest zu machen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren zahlreich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, näher auf diese einzugehen. 6.3 Im Weiteren erweist sich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er sei durch die Vorladung zur Anhörung in der Botschaft in Colombo gezwungen gewesen, von G._______ nach Sri Lanka zurückzukehren, aufgrund der Akten als nicht stichhaltig. Die Vorladung zum Interview durch die Botschaft in Colombo erfolgte in Unkenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nach F._______ ausgereist war. Aufgrund eines im vorinstanzlichen Dossier abgelegten Mailverkehrs ist festzustellen, dass die Botschaft in Colombo keineswegs den Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Sri Lanka aufforderte, sondern lediglich festhielt, die Botschaft in Colombo sei für Personen in F._______ nicht zuständig, diese müssten sich an die dortige Schweizer Vertretung wenden. Das Argument der Vorinstanz, eine ohne zwingende Gründe erfolgte freiwillige Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat stehe in Widerspruch zu einer Furcht vor Verfolgung, ist somit nicht entkräftet. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zwar zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar

D-5252/2010 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE zunächst weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu indessen wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar nur schrittweise gelockert, und die verschiedenen Kontrollmassnahmen richteten sich vor allem gegen die tamilische Bevölkerung. Es kommt ihnen indes aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Diese Praxis ist nunmehr im neueren und zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 bestätigt und auch auf andere – für den hier vorliegenden Fall jedoch nicht relevanten Regionen – erweitert worden (vgl. a.a.O. E. 13.3). Der aktuelle beziehungsweise der den Asylbehörden zuletzt bekannte Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im östlichen Teil von C._______ in H._______, wo er als ethnischer Singhalese nach Erkenntnissen des Gerichts nicht mit gezielten Repressionen zu rechnen hat. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-

D-5252/2010 gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5252/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann

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