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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-5249/2007

11. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,160 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 25. Juli 2007 i. S. Nichteintreten a...

Volltext

Abtei lung IV D-5249/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . April 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5249/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Erbil, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2007, gelangte zunächst in die Türkei und reiste schliesslich am 17. Februar 2007 von unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 20. Februar 2007 summarisch befragt. Am 21. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2004 eine Frau namens S. kennengelernt. Sie seien oft zusammen ausgegangen und hätten schliesslich heiraten wollen. Er habe mehrmals um die Hand seiner Freundin angehalten, aber deren Angehörige seien gegen eine Heirat gewesen, obwohl sich sogar der Onkel seines Vaters, ein Mullah, für ihre Heirat eingesetzt habe. Einmal habe S. die Nacht bei ihm verbracht. Als ihre Angehörigen davon Kenntnis erhalten hätten, sei sie umgebracht worden. Ihre Brüder - zwei davon strenggläubige Muslime, der dritte ein Offizier bei den lokalen Sicherheitsbehörden hätten sie im Dezember 2006 getötet und in einer Höhle liegen gelassen. Die Brüder seiner Freundin hätten ihn beschuldigt, die Ehre der Familie beschmutzt zu haben. Sie hätten daher auch ihn umbringen wollen. Der Onkel seines Vaters habe mehrmals vergeblich versucht, zu vermitteln und eine friedliche Lösung zu finden. Die Familie von S. sei sehr traditionsbewusst und dem Konzept der Rache verbunden. Angesichts der Tatsache, dass der eine Bruder seiner Freundin bei den Sicherheitsbehörden arbeite, habe er von den Behörden keine Hilfe erwarten können. Aus Angst vor Vergeltungshandlungen habe er sich entschieden, aus dem Irak auszureisen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Faxkopien seiner Identitätskarte, des Nationalitätenausweises sowie seines Lehrerausweises ab. B. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit D-5249/2007 Verfügung vom 25. Juli 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es seien vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe zu erlassen, und vor einer allfälligen Beschwerdeabweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 3. August 2007 bei. D. Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer die Originale seiner Identitätskarte, des Nationalitätenausweises sowie des Lehrerausweises nachreichen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe wurde abgewiesen. F. In der Vernehmlassung vom 9. August 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-5249/2007 G. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 13. August 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der D-5249/2007 Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 8. August 2007 abgewiesen. In der Beschwerde wird darüber hinaus beantragt, bei Abweisung dieses Gesuchs sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm im Hinblick auf dadurch allenfalls entstandene subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. Nachdem den Akten zufolge bisher keine Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgte, ist das erwähnte Gesuch um Offenlegung der Datenweitergabe und Gewährung des rechtlichen Gehörs als gegenstandslos zu erachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c). 4.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getrete- D-5249/2007 nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Er umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, da nur in diesem Fall sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine Identitätsüberprüfung erfolgte. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorgelegt werden, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, da in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und somit auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den "klassischen" Identitätsausweisen auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen (wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches), stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6). 4.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu D-5249/2007 auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 5. 5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, sondern lediglich schlechte Kopien von heimatlichen Dokumenten abgegeben. Angesichts der Tatsache, dass Kopien gemacht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass auch Originaldokumente vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch bisher nichts Weiteres unternommen, um seine Identität nachzuweisen. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Wie zu zeigen sein werde, seien seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. Es sei daher anzunehmen, dass er sein Heimatland wie ein normaler Reisender - das heisst mit Reisepapieren - verlassen habe. Nach dem Gesagten lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren vor. Die Verfolgungsvorbringen seien offensichtlich unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer wäre es wohl kaum möglich gewesen, seine Freundin jahrelang immer wieder zu treffen, wenn deren Familie gegen die Beziehung gewesen wäre. Auch die geltend gemachte Übernachtung der Freundin beim Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft. S. habe ihrer Familie angeblich gesagt, sie übernachte bei einer Freundin; ihre Familie sei damit einverstanden gewesen. Es sei daher unlogisch, dass ihre Familie dann trotzdem überall nach D-5249/2007 ihrem Verbleib gefragt habe. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen mit S. im Dorf spazieren gegangen sei, obwohl dort bekanntlich ein Verwandter von S. lebe. Bei dieser Sachlage sei weder die geltend gemachte Liebesbeziehung noch die angeblich daraus resultierende Verfolgung durch Dritte glaubhaft. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst argumentiert, das Fehlen von Papieren spreche per se nicht gegen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft. Allerdings lasse es die neue Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu, dass ein Flüchtling nicht als solcher anerkannt werde, wenn er aus Gründen, die nicht entschuldbar seien, innert 48 Stunden keine Papiere vorweisen könne und es ihm nicht gelinge, seine Flüchtlingseigenschaft in einer kurzen Anhörung glaubhaft zu machen. Nach einer Zusammenfassung der in BVGE 2007/8 publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wird gerügt, im vorliegenden Fall wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen. Auf das Asylgesuch hätte demnach eingetreten werden müssen. Der Beschwerdeführer befürchte, ein Opfer von Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner ermordeten Freundin zu werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe festgestellt, dass Personen, welche in ungelöste familiäre Konflikte involviert seien, im Irak einer Gefährdung unterliegen könnten. In diesem Punkt wären daher weitere Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt angezeigt gewesen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in seiner Herkunftsregion keinen Schutz durch die Behörden habe erhalten können. Diesbezüglich wären ebenfalls nähere Abklärungen notwendig gewesen. Angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten, gescheiterten Mediationsversuchs sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich offensichtlich nicht Flüchtling sei. In Zweifelsfällen sei jedoch das ordentliche Verfahren zu wählen und ein materieller Entscheid zu fällen. Auch im Wegweisungspunkt hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, zumal das BFM erst im Mai 2007 seine Praxis bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak geändert habe. Insbesondere die individuellen Wegweisungshindernisse hätten genauer abgeklärt D-5249/2007 werden müssen. Nach dem Gesagten handle es sich vorliegend um einen Fall, bei dem die Antwort auf die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft vorliege oder nicht, nicht offensichtlich sei. Das BFM hätte daher einen materiellen Entscheid fällen müssen. In Bezug auf die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers wird angefügt, der Beschwerdeführer habe die Originale der bereits eingereichten Kopien noch nicht erhältlich machen können. Er werde diese Originale jedoch sofort nach deren Eintreffen nachreichen. 5.3 Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Original-Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Lehrerausweis) nachreichen. In der Eingabe wird dazu vorgebracht, es handle sich bei all diesen Dokumenten um amtliche Dokumente mit Fotografie, aus welchen die Identität des Beschwerdeführers ohne weiteres hervorgehe. Somit genügten diese Dokumente den Anforderungen von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun Identitätspapiere im Original eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen werde, auf das Asylgesuch einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab den Asylbehörden innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs lediglich schlecht lesbare Faxkopien von Identitätspapieren ab. Kopien von Identitätspapieren sind indessen nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zu erachten; dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass Identitätspapiere im Sinne der erwähnten Bestimmung "fälschungssicher" sein müssen (vgl. BVGE a.a.O., E. 5.1 S. 65 ff.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist im weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren innert der 48-Stunden-Frist hatte (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Obwohl er offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung über Identitätspapiere verfügte (vgl. A1, S. 3), unternahm er während den ersten fünf Monaten seines Aufenthalts in der Schweiz keine ersichtlichen Anstrengungen, um sich diese Papiere in die Schweiz schicken zu lassen. Diese Dokumente wurden den Akten zufolge erst D-5249/2007 am 31. Juli 2007 einem DHL-Mitarbeiter zur Beförderung übergeben. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was diese verzögerte Beschaffung seiner Identitätsdokumente entschuldigen könnte. 6.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachträglich seine Original-Identitätspapiere einreichte, ändert nichts am Umstand, dass er ohne genügende Entschuldigung bei der ersten Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hatte. Entgegen der in der Eingabe vom 7. August 2007 vertretenen Auffassung wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Ausserdem steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und demnach auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen notwendig sind. 7.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sind als unglaubhaft und überdies als nicht asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe sich seit dem Jahr 2004 regelmässig mit seiner Freundin getroffen. Angesichts des weiteren Vorbringens, wonach die Familie von S. gegen die Beziehung gewesen sei, erscheint dies indessen als realitätsfremd. Die Angehörigen von S. hätten sie unter diesen Umständen kaum alleine ausgehen lassen, sondern hätten ihr den Ausgang verboten oder bestenfalls eine Begleitperson mitgegeben. Weiter macht der D-5249/2007 Beschwerdeführer geltend, S. habe einmal bei ihm in E._______ übernachtet. S. habe ihrer Familie im Vorfeld erklärt, sie werde bei einer Freundin übernachten, womit ihre Familie einverstanden gewesen sei (vgl. A8, S. 8). Es ist davon auszugehen, dass S. ihrer Familie diesfalls den Namen der sie beherbergenden Freundin hätte angeben müssen. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Familie von S. überall nach ihr gefragt habe, unlogisch. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und S. im kleinen Dorf E._______ öffentlich spazieren gegangen seien, obwohl ihnen bewusst war, dass ein Cousin von S. dort lebt und dass die Familie von S. gegen die Beziehung war, ist ebenfalls als realitätsfremd zu erachten, da die beiden die Entdeckung ihres heimlichen Treffens dadurch geradezu herausgefordert hätten. Aufgrund dieser Erwägungen ist die geltend gemachte Liebesbeziehung als unglaubhaft zu qualifizieren. Demzufolge ist auch die damit zusammenhängende Verfolgung durch die Angehörigen von S. als unglaubhaft zu bezeichnen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Angehörigen von S. den Akten zufolge genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, den Beschwerdeführer vor dessen Ausreise aus dem Iran umzubringen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass zwischen Dezember 2006 und seiner Ausreise Ende Januar 2007 ein Angriff auf sein Leben versucht wurde. Ebensowenig macht er geltend, er habe sich während dieser Zeit versteckt. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um ein Konstrukt handelt. 7.1.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers überdies als nicht asylrelevant zu erachten, da die angebliche Verfolgung durch Familienangehörige von S. aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht auf einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhte. 7.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind auch keine zusätzlichen Abklärungen im Hinblick auf das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse nötig. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene Praxisänderung des BFM in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak beruhte auf einer umfassenden Lageanalyse der Vorinstanz. Demzufolge bestand für das BFM keine Notwendigkeit, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs D-5249/2007 vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und sich aus den Akten nichts ergibt, was in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung in den Nordirak problematisch sein könnte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9), besteht auch keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen in Bezug auf allenfalls vorliegende individuelle Wegweisungshindernisse anzustellen. 7.3 Insgesamt ist festzustellen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 D-5249/2007 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. nachfolgend E. 9.2.1 sowie das zur Publikation vorgeschlagene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 E. 7.2.2, mit Hinweis auf BVGE E-6982/2006). Nach dem Gesagten ist der Vollzug D-5249/2007 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage im Nordirak ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in BVGE E-4243/2007 E. 7.4 und 7.5 zu verweisen. Darin wird zusammengefasst Folgendes festgestellt: Die Sicherheitssituation im Nordirak ist zwar nach wie vor von gewissen Spannungen geprägt, stellt sich jedoch um einiges stabiler und ruhiger dar als im Rest des Landes. Auch die Menschenrechtslage ist im Nordirak insgesamt besser als im Süd- und Zentralirak. Allerdings ist das Risiko, mit Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung unterworfen zu werden, für gewisse Bevölkerungsgruppen höher, so beispielsweise für Islamisten, Journalisten, Oppositionelle und Frauen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein erlebte der Nordirak einen wirtschaftlichen Aufschwung. Aufgrund verschiedener negativer Faktoren (u.a. unterdurchschnittliche Lohnentwicklung) kam es jedoch in der Folge zu einem massiven Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere zu einer Verknappung von günstigem Wohnraum. Die Situation namentlich auf dem Wohnungsmarkt wird dadurch verschärft, dass einerseits viele Vertriebene aus dem Südund Zentralirak im Nordirak Zuflucht suchen, und andererseits zahlreiche Arbeitssuchende vom Land in die nordirakischen Städte ziehen, da durch den Wirtschaftsaufschwung viele neue Stellen, namentlich in der Baubranche, geschaffen wurden. Allerdings liegt die Arbeitslosenquote dennoch im Durchschnitt bei ungefähr 50 Prozent, bei Jugendlichen ist sie deutlich höher. Die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie die Wasserversorgung ist im Nordirak nicht überall - beziehungsweise nicht überall in angemessener Qualität gewährleistet. Insbesondere in den verschiedenen Vertriebenen- Lagern sind die Zustände mitunter unhaltbar. Eine grosse Zahl von irakischen Familien ist in Bezug auf die Versorgung mit D-5249/2007 Nahrungsmitteln vom Public Distribution System (PDS) abhängig. Die Stromversorgung ist unzuverlässig, und beim Treibstoff kommt es regelmässig zu Nachschubunterbrüchen. Die Preise für das ohnehin schon rationierte Benzin wurden in den letzten Monaten massiv angehoben. Das Bildungswesen im Nordirak befindet sich nach wie vor in der Erholungsphase. Gemäss Art. 34 der neuen irakischen Verfassung besteht ein Recht auf kostenlose Schulbildung. Der sechsjährige Primarschulbesuch ist obligatorisch. Anschliessend besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für sechs Jahre die Sekundarschule zu besuchen. Ausserdem gibt es weiterführende Berufsschulen, Lehrerseminare und Universitäten. Nach wie vor beenden jedoch viele Kinder in ländlichen Gebieten, vor allem Mädchen, ihre Schulbildung nicht. Gründe dafür sind die unzureichende Infrastruktur (fehlende Sekundarschulen, zuwenig Lehrpersonal) sowie die in der traditionellen Wertvorstellung begründeten Vorbehalte gegenüber der Schulbildung. Kinder von Rückkehrern, welche im Ausland aufgewachsen sind, haben häufig Mühe, sich in die kurdische Gesellschaft zu integrieren und stossen bei den Schulleitungen zuweilen auf Ablehnung, zumal durch die rückkehrenden Kinder der Druck auf das ohnehin schon überlastete Schulsystem verstärkt wird. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Provinzregierung von Suleimaniya eine internationale Schule eröffnet, deren Unterrichtssprache Englisch ist, in der aber auch Kurdisch und Arabisch gelehrt wird. Die medizinische Versorgung im Nordirak ist insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen. Die Grundversorgung in den Städten ist zwar gewährleistet, aber auch dort besteht ein Mangel an adäquater Infrastruktur, qualifiziertem Personal und Medikamenten. Die Landbevölkerung hat vielfach keinen Zugang zu Gesundheitszentren und Apotheken. Die Grundversorgung sowie die Medikamente sind in den staatlichen Einrichtungen sowohl für Einheimische als auch für Flüchtlinge und intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos. Die daneben existierenden privaten Krankenhäuser und Kliniken, welche weniger überlastet sind und auch spezialisierte Behandlungen anbieten, kosten dagegen ein Vielfaches. Aufgrund der dargelegten Mängel im öffentlichen Dienstleistungssektor sowie in Bezug auf die allgemeine Versorgungslage und aus Unzufriedenheit über die Beschränkungen der Pressefreiheit und die Korruption in Verwaltung und Regierung ist es im Nordirak bereits mehrfach zu Demonstrationen gekommen. Die meisten davon sind friedlich verlaufen, aber bei einigen ist es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Mehrmals wurden Kundgebungen durch die Polizei D-5249/2007 aufgelöst oder verhindert, wobei es zu Festnahmen kam, Verletzte und gar Todesopfer gab. 9.2.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. 9.2.3 Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seinen Angaben zufolge leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor an seinem Herkunftsort. Er ist Primarlehrer und hat vor der Ausreise ein Jahr lang auf dem Beruf gearbeitet. Daneben habe er gelegentlich im Geschäft der Eltern ausgeholfen. Der Beschwerdeführer besass ein Haus an seinem Arbeitsort in E._______, seine Eltern besitzen den Akten zufolge ein Haus in B._______. Es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Heimatregion wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine D-5249/2007 existenzielle Notlage geraten wird, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-5249/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr. _______ und Nationalitätenausweis Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 18

D-5249/2007 — Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-5249/2007 — Swissrulings