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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 D-5248/2012

18. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5248/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).

D-5248/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2011 auf dem Landweg aus der Türkei ausreiste und am 29. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags in C._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 11. Januar 2012 vorbrachte, er sei aus dem Heimatland geflohen, weil er dort als Kurde unterdrückt worden sei und es keine Arbeit gegeben habe, dass er als Anhänger der PKK verunglimpft worden sei und die Felder der Kurden in Brand gesteckt und ihre Tiere getötet würden, dass er sich von 2001 bis 2008 in E._______ aufgehalten habe und dort verheiratet gewesen sei, dass er nach der Scheidung im Jahr 2008 in die Türkei zurückgekehrt sei und dort seine jetzige Ehefrau geheiratet habe, die mittlerweile mit dem gemeinsamen Kind in E._______ lebe, dass ihm das BFM in der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit E._______ für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin gewährte, dass er hierbei vorbrachte, er sei selbständig in die Türkei zurückgekehrt und wolle nicht nach E._______ zurückkehren, dass das BFM am 27. Januar 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Informationsersuchen an die E._______ Behörden hinsichtlich des früheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in E._______ richtete, dass dieses Ersuchen von E._______ Seite innert massgeblicher Frist dahingehend beantwortet wurde, der Beschwerdeführer sei in E._______ bekannt und aus strafrechtlichen Gründen erkennungsdienstlich behandelt worden,

D-5248/2012 dass das BFM daraufhin am 24. Februar 2012 ein Übernahmeersuchen nach Art. 7 beziehungsweise 8 Dublin-II-VO (beziehungsweise eventualiter Art. 9 und 10 Dublin-II-VO) wegen der nach Angaben des Beschwerdeführers in E._______ lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter stellte, welches die E._______ Behörden am 20. März 2012 mit der Begründung fehlender Zuständigkeit ablehnten, dass der Beschwerdeführer daraufhin am 5. September 2012 vom BFM direkt angehört wurde, dass er hierbei zu Protokoll gab, er sei in E._______ wegen eines Drogendeliktes im Zeitraum 2005/2006 achtzehn Monate inhaftiert gewesen und daher im Jahre 2008/2009 von E._______ in die Türkei gegangen, dass er nach der Rückkehr in die Türkei dort mit seinem Minibus für eine Firma Touristen gefahren habe, dass der Bus einmal im März/April 2011/2012 auf dem Weg von F._______ nach B._______ von der Armee gestürmt worden sei, da eine ihm unbekannte Passagierin angeblich eine behördlich gesuchte Person gewesen sei, dass die Armee nicht nur diese Frau und ihren Begleiter, sondern auch ihn als Eigentümer des Busses mitgenommen habe, dass ihm vorgeworfen worden sei, PKK-Anhänger zu befördern und er geschlagen worden sei, dass die Armee seinen Bus nach diesem Vorfall noch des Öfteren angehalten habe, um zu kontrollieren, ob er PKK-Angehörige transportiere und aufgrund dieser Schikanen die Kunden weggeblieben seien, was ihn in den Konkurs getrieben habe, dass er die Teilzahlungen für seinen Bus nicht mehr habe leisten können und sein Bus konfisziert worden sei, dass er als Kurde von den Behörden und den Nachbarn diskriminiert werde und er wegen des Konkurses keine Arbeit mehr bekomme, dass er seine Ehefrau überredet habe, zurück nach E._______ zu gehen und er dort wegen seiner Verurteilung keine Aufenthaltserlaubnis habe, weshalb er in die Schweiz gegangen sei, wo er arbeiten wolle,

D-5248/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 1. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdeführer seien innert Frist keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht worden, da der beigebrachte E._______ Führerschein kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zum Verbleib von Reisepass und ID-Karte auch keine entschuldbaren Gründe für deren Nichtabgabe geltend machen könne, dass das BFM im Anschluss daran festhielt, der Beschwerdeführer erfülle angesichts seiner unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingseigenschaft nicht, vielmehr könne er keine subjektive Verfolgung vorbringen, die geschilderte Verfolgungssituation erscheine konstruiert, dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei ersuchte, den Entscheid noch einmal zu überdenken und seine Unterlagen zu überprüfen, dass seiner Beschwerde zum Beweis seiner Vorbringen beziehungsweise seiner Identität unübersetzte Kopien seiner Steuernummer und seiner Heiratsdokumente beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-5248/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und seine Laien-Eingabe aufgrund der Akten als frist- und formgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung

D-5248/2012 das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer lediglich seinen E._______ Führerschein zum Nachweis seiner Identität einreichte, dass er damit keine rechtsgenügliche Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,

D-5248/2012 dass unter Reise- und Identitätspapieren nämlich nur solche Originaldokumente und -ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und die einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung sicherstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2007/7 E. 4 – 6), dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Führerschein unabhängig von seiner Echtheit den Beweis der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht erbringen kann, da er zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde und demzufolge den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt, dass das BFM zu Recht ausführte, die Aussagen zum Verbleib von Reisepass und Identitätskarte seien widersprüchlich, da er in der Erstbefragung zu Protokoll gab, seine Identitätskarte habe sich zusammen mit dem Reisepass in einer Tasche befunden, welche ihm gestohlen worden sei (vgl. act. A4, S. 6), dass er in der Bundesanhörung jedoch aussagte, seine Identitätskarte befinde sich vielleicht zu Hause in E._______, seine Ehefrau habe diese bisher aber nicht finden können und sein Reisepass habe ein Bekannter von ihm, den er jedoch seit der gemeinsamen Ausreise aus den Augen verloren habe (vgl. act. A23, S. 2f.), dass das BFM zu Recht festhielt, angesichts dieser widersprüchlichen und stereotypen Ausführungen lägen keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, weshalb der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, dass die mit der Beschwerde eingereichte Kopie des Ehescheins - unabhängig von dessen Echtheit - den Beweis der Identität ebenso wenig erbringen kann, wie der eingereichte Führerschein, da auch der Eheschein zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde und daher selbst bei Vorliegen im Original nicht den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu genügen vermag, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,

D-5248/2012 dass zunächst auffällt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Ausreisegrund angibt, als Kurde diskriminiert zu werden, dass bei der Viehzucht die Tiere getötet und die von ihm gepachteten Felder in Brand gesteckt würden (vgl. act. A4, S. 7, 8), er sich aber nicht über das in der Bundesanhörung als Ausreisegrund geschilderte gewaltsame Vorgehen der Armee bei den Kontrollen seines Busses, die ausbleibenden Kunden und seine anschliessende Zahlungsunfähigkeit (vgl. act. A23, S. 6-8) äussert, dass er im Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung, er habe Land gepachtet, um Landwirtschaft zu betreiben (vgl. act. A4, S.8), in der Bundesanhörung ausdrücklich aussagte, er habe kein Land besessen, so dass er nicht als Landwirt habe arbeiten können (vgl. act. A23, S. 5), dass aufgrund dieses erst in der Bundesanhörung erfolgten Vorbringens die Behelligungen als Bus-Betreiber durch das Militär stark zu bezweifeln sind und es sich bei den vom Militär durchgeführten Bus-Kontrollen um solche handelt, die nach Angaben des Beschwerdeführers generell durchgeführt worden seien und sich nicht nur gegen den Beschwerdeführer richteten (vgl. act. A23, S. 7), um diesen in den Konkurs zu treiben, dass der Beschwerdeführer damit nicht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG begründende ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat, da sich die Kontrollen der Armee nicht gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (unmittelbar oder mittelbar) gegen ihn richteten, dass überdies hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner vermeintlichen Firmengründung und der Wegnahme des Busses, sowie hinsichtlich seiner vagen Schilderung der Mitnahme und Schläge durch das Militär auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochten Verfügung verwiesen werden kann, dass es ferner den geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen als Kurde ohnehin an Asylrelevanz fehlt, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich anführt, der Entscheid möge nochmals überdacht und geprüft werden und

D-5248/2012 zum Beweis seiner behaupteten selbständigen Busfahrer-Tätigkeit eine unübersetzte Kopie seiner Steuernummer einreicht, dass er mit der Kopie der Steuernummer, ungeachtet ihrer Echtheit, nicht die Feststellung der Vorinstanz, es könne ohne weitere Abklärungen festgestellt werden, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, umzustossen vermag, da es selbst bei Glaubhaftigkeit der Busfahrer-Tätigkeit an einer Art. 3 AsylG entsprechenden zielgerichteten Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem bestimmten asylrelevanten Verfolgungsmotiv fehlt, dass er zudem nicht auf die in der BFM-Verfügung ausführlich geschilderten Widersprüche und Ungereimtheiten seiner Vorbringen eingeht, weshalb die Beschwerdeeingabe am Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass damit – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wie auch die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (nach von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),

D-5248/2012 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug demnach zu Recht angeordnet wurde, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5248/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

Versand:

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