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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2016 D-5247/2014

30. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,985 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 15. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5247/2014/plo

Urteil v o m 3 0 . März 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N_________

D-5247/2014 Sachverhalt: A. Am 23. Oktober 2012 suchten der Beschwerdeführer und sein Bruder B._______ (N________) am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. B. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2012 verweigerte das BFM den Brüdern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Am 27. Oktober 2012 wurden sie durch den Dienst Flughafenverfahren des Bundesamtes summarisch befragt und am 2. November 2012 zu den Asylgründen angehört. D. Mit Verfügungen vom 8. November 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Brüder nach Tansania an, wo sie sich vorher auf ihrer Reise aufgehalten hatten. E. Mit Urteilen vom 30. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gut, hob die Verfügungen vom 8. November 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2012 trat das BFM erneut auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Tansania an. Gegen diese Entscheide erhobene Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Dezember 2012 gut und wies die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Folge bewilligte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz. G. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer dazu auf, sein Dienstbüchlein nachzureichen.

D-5247/2014 H. In seiner Eingabe vom 8. August 2014 erklärte der Rechtsvertreter, dass dieses "unwiederbringlich verloren gegangen sei". I. Am 13. August 2014 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. J. Mit – am 18. August 2014 eröffnetem – Entscheid vom 15. August 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. Mit Eingabe vom 19. September 2014 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. M. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 22. Oktober 2014 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. O. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 wies der Rechtsvertreter auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hin (Beilage: Polizeiliche Bewilligung für Newroz Fest der Kurden Syriens in Zürich am (…))

D-5247/2014 P. Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Rechtsvertreter das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5247/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______, Provinz D.______, zu stammen. Von 2005 bis Juli 2012 habe er in E._______ gelebt und sei wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe erst im Jahre 2011 aufgrund eines Präsidialdekrets die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, wobei sein Vater bei den Behörden ein falsches Geburtsdatum angegeben habe (Jahrgang 1984 statt 1992), denn mit Jahrgang 1984 hätte er den Militärdienst bereits absolviert gehabt. Vermutlich hätten die syrischen Behörden von der falschen Eintragung des Geburtsjahres erfahren, seien diese doch vor seiner Ausreise mehrmals in seiner Abwesenheit zuhause aufgetaucht, um ihm einen Marschbefehl zum Militärdienst zu übergeben. Sein Vater habe sich geweigert, diesen entgegenzunehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer einen Monat bei verschiedenen Verwandten versteckt gehabt habe, sei er zusammen mit seinem Bruder, der ebenfalls eine Einberufung ins Militär erhalten habe, im September 2012 ausgereist. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren ein syrischer Reisepass, eine Einberufung zum Militärdienst, eine Wohnsitzbestätigung und ein Schuldokument, alle im Original, eingereicht. 4.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

D-5247/2014 Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, nach dem Besuch der Behörden in seiner Abwesenheit habe er ungefähr einen Monat bei Verwandten versteckt gelebt, wobei mehrmals nach ihm gesucht worden sei (vgl. BFM-Protokoll A9 S. 9). Davon abweichend habe er im Rahmen der Anhörung angegeben, nachdem er im September 2012 für den Militärdienst aufgeboten worden sei, sei am nächsten Tag erneut ein Polizist bei ihm zuhause erschienen, worauf er noch am selben Abend die Flucht ergriffen habe (vgl. A13 S. 2ff). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausgesagt, es treffe zu, dass er vier bis fünf Mal von den Behörden gesucht worden sei, er sei eben nicht nach der genauen Anzahl gefragt worden (vgl. A13 S. 5). Mit dieser Erklärung habe er den Widerspruch nicht überzeugend erklären können, habe er doch anlässlich der Anhörung ausdrücklich nur noch von zwei behördlichen Besuchen gesprochen sowie von seiner sofortigen Flucht und anlässlich der Anhörung diese Aussage ausdrücklich bestätigt (vgl. A13 S. 5). Ausserdem sei dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am (…) ein syrischer Reisepass ausgestellt worden, welchen er persönlich beantragt gehabt habe, was wohl kaum geschehen wäre, wenn der Beschwerdeführer zu jener Zeit tatsächlich bereits behördlich gesucht worden wäre. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, abweichend von der Aussage an der Erstbefragung, wonach er während seines Aufenthaltes in Damaskus telefonisch von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe (vgl. A9 S. 9), anlässlich der Anhörung angegeben, von der behördlichen Suche erst nach seiner Rückkehr vernommen zu haben (A13 S. 4). Auch habe er abweichend von seiner Aussage an der Erstbefragung, wonach die Beamten die letzte Aufforderung für den Militärdienst ohne Empfangsbestätigung bei ihm zurückgelassen hätten (A9 S. 9), im Rahmen der Anhörung auf entsprechende Nachfrage, ob er schlussendlich ein Aufgebot erhalten habe, angegeben, sein Vater habe dieses nicht angenommen und er habe keines erhalten (A13 S. 5). Erst auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, die Vorladung sei seinem Vater hingeworfen worden. Schliesslich sei die geltend gemachte Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers bei den Behörden ein falsches Geburtsdatum angegeben habe (Jahrgang 1984 statt 1992), aus mehreren Gründen in Zweifel zu ziehen. So müsse man als syrischer Staatsangehöriger ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres grundsätzlich im Besitz eines Dienstbüchleins

D-5247/2014 sein. Somit hätte der Beschwerdeführer als Person, der bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, nach Erwerb der syrischen Staatsbürgerschaft im Jahre 2011 mit den Militärbehörden in Kontakt stehen müssen. Dabei hätten die Militärbehörden festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe, unabhängig von seinem Jahrgang. Da dem Beschwerdeführer diese Abläufe offensichtlich nicht bekannt seien, sei davon auszugehen, dass er nie Kontakt zu einem Rekrutierungsbüro gehabt und demzufolge auch nie ein Dienstbüchlein besessen habe. Da es sich beim Reisepass um ein offizielles Identitätsdokument handle, sei davon auszugehen, dass das darin aufgeführte Geburtsjahr 1984 korrekt sei (und nicht 1994), komme den übrigen eingereichten Beweismitteln (Wohnsitzbestätigung, Schuldokument) doch ein äusserst geringer Beweiswert zu. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse die Echtheit der im Original eingereichten Vorladung bezweifelt werden, zumal auffalle, dass es sich beim darauf enthaltenen Stempel nicht um einen Nassstempel handle, sondern dieser mit der Textvorlage mitkopiert worden sei. Das einzige, was an der Vorladung nicht Kopie, sondern Original sei, sei die handschriftliche Ergänzung des vorgedruckten Textes. Schliesslich falle auf, dass die Vorladung auf den 8. Oktober 2012, also auf ein Datum nach der Ausreise datiert sei. 4.3 In der Beschwerde wurde argumentiert, zwar gehe aus den Befragungsprotokollen nicht klar hervor, wie oft die Behörden beim Beschwerdeführer vorgesprochen hätten, jedoch sei auch nicht genau danach gefragt worden, wie oft dies vor und nach der Flucht geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm, dem Rechtsvertreter, gegenüber erklärt, zweimal in seinem Heimatdorf und vier bis fünf Mal im Nachbarsdorf gesucht worden zu sein. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer von der behördlichen Suche nur durch seine Familie und damit bloss aus zweiter Hand erfahren habe, was erfahrungsgemäss eine gewisse Ungenauigkeit in der Darstellung zur Folge haben könne. Was die Tatsache betreffe, dass dem Beschwerdeführer am (…) ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei, so sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Pass käuflich erworben habe. Im übrigen sei das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit gefunden worden und der in Syrien weilende Bruder B_______ des Beschwerdeführers versuche diesen so bald wie möglich via Irak dem Beschwerdeführer zuzustellen.

D-5247/2014 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Insbesondere die Frauen seiner Familie seien für die Yekiti-Partei tätig gewesen und hätten sogar im Haus der Familie eine Anlaufstelle für Frauen eingerichtet (vgl. eingereichte Fotografien). Nach Machtübernahme der der PKK nahestehenden PYD (Partei der demokratischen Union) seien die Frauen bedroht und dazu gezwungen worden, ihre Tätigkeiten aufzugeben. Diese Aktivitäten habe der Beschwerdeführer an den Befragungen nicht erwähnt, weil er habe annehmen müssen, dass der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher Verbindungen zur PYD haben könnte. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer von kurdischer Seite auf seiner Facebook Seite kontaktiert und bedroht worden (beiliegende Fotografie). Auch habe sich der Beschwerdeführer seit November 2012 in der Schweiz exilpolitisch betätigt und zwar insbesondere für die Gruppe Ararat, die sich einmal wöchentlich zu mahnwacheähnlichen Kundgebungen in Zürich treffe und daher sehr bekannt sei. Zahlreiche beiliegende Fotografien und ein Bestätigungsschreiben der Gruppe würden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers belegen. Im Weiteren könne, bevor über das Asylgesuch des miteingereisten Bruders B._______(N________) nicht entschieden worden sei, die Frage der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Daher seien zumindest die Akten des Bruders B._______ beizuziehen. 4.4 In der Vernehmlassung fügte die Vorinstanz an, die ohne überzeugenden Grund erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen, die Familie sei von der PYD bedroht worden, seien als nachgeschoben zu erachten. Daran änderten die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografien nichts. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien mangels erforderlicher Exponiertheit des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Weder in den Akten des Bruders B.________(N_______) noch aus denjenigen des Beschwerdeführers seien Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhanden, weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, vor Ergehen des angefochtenen Entscheides den Ausgang des Verfahrens von B._______ abzuwarten. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Nachreichung des Dienstbüchleins sei festzuhalten, dass in Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.

D-5247/2014 4.5 In seiner Replik hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker bei einer Rückkehr vom in der Zwischenzeit wieder erstarkten Regime verfolgt werden würde. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die angebliche Rekrutierung und die damit verbundene behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft erachtet. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers ist widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese können auf Beschwerdeebene, soweit überhaupt auf diese Bezug genommen wird, nicht entkräftet werden. So vermag die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht genau danach gefragt worden sei, wie oft er vor und nach der Flucht von den Behörden zuhause aufgesucht worden sei, nichts daran zu ändern, dass er widersprüchliche Aussagen zur Anzahl der behördlichen Besuche gegeben hat. Auch der weitere Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer von der behördlichen Suche nur durch seine Familie und damit bloss aus zweiter Hand erfahren habe, vermag die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht zu erklären. Der weitere Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seinen Reisepass käuflich erworben habe, ist als blosse unglaubhafte Behauptung zu werten, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung an, den Pass auf persönlichen Antrag legal in D._______ erhalten zu haben (vgl. A9 S. 7). Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund der fraglichen Beschaffenheit und Herkunft sind auch die eingereichten Beweismittel (Einberufungsbefehl, Dienstbüchlein) zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht geeignet. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, fällt auf, dass es sich beim auf der Vorladung enthaltenen Stempel nicht um einen Nassstempel handelt, sondern dieser mit der Textvorlage mitkopiert worden ist. Schliesslich ist die Vorladung auf den (…) und damit auf ein Datum nach der Ausreise datiert. Was das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dienstbüchlein betrifft, so ist dessen Beweiswert bereits aufgrund seiner leichten Käuflichkeit als gering einzustufen. Hinzu kommt, dass die Erklärung auf Beschwerdeebene, weshalb das als in der Beschwerdeschrift als "unwiderruflich verloren" bezeichnete Dokument doch noch habe nachgereicht werden können, keineswegs zu

D-5247/2014 überzeugen vermag. Der Rechtsvertreter machte diesbezüglich geltend, die Eltern des Beschwerdeführers hätten das Dokument nicht gefunden, weil sie nicht lesen könnten und erst sein Bruder – offensichtlich kein Analphabet – habe es gefunden. 5.2 Ebensowenig können die ohne überzeugenden Grund erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, unsubstantiierten Vorbringen, seine Familie sei von der PYD bedroht worden, geglaubt werden. Auch die eingereichten Fotografien vermögen eine Gefährdungslage der Familie in Syrien nicht zu belegen. 5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass keine begründete Furcht des Beschwerdeführers besteht, wegen seines miteingereisten Bruders B.______ (N________) Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 hat das BFM dessen Asylgesuch abgewiesen. Diese Verfügung ist mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich exilpolitisch betätigt, und zwar insbesondere für die Gruppe E.______, die sich einmal wöchentlich zu mahnwacheähnlichen Kundgebungen in Zürich treffe und daher sehr bekannt sei. Zahlreiche beiliegende Fotografien und ein Bestätigungsschreiben der Gruppe würden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers belegen. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich

D-5247/2014 gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe

D-5247/2014 die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). 6.4 Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vereinzelt an exilpolitischen Veranstaltungen öffentlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat er jedoch keine exponierte Stellung inne, was sich insbesondere auch aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben der E.______ -gruppe ergibt. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Protestkundgebungen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da er nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-5247/2014 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In seiner Replikeingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'292.50.– (inklusive Auslagen) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zu den Akten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der angegebene Stundenaufwand angemessen und ist in Berücksichtigung der nach Einreichung der Kostennote erfolgten Eingaben vom 16. Februar und 14. September 2015 geringfügig zu erhöhen. Die Vergütung ist jedoch zu kürzen, da nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der amtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt ein Stundensatz von maximal Fr. 220.– für angemessen erachtet wird. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

D-5247/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2400.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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