Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5243/2014
Urteil v o m 5 . Februar 2015 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).
D-5243/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Kurdin aus Aleppo – gelangte eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2012 zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012 gab sie unter anderem zu Protokoll, sie sei auf der Reise nach Europa von ihrem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) getrennt worden. Sie vermute, dass er sich noch in der Türkei aufhalte. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juni 2012 in die Schweiz und reichte tags darauf ein Asylgesuch ein. Seine BzP fand am 29. Juni 2012 statt. C. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind. D. D.a Am 19. März 2014 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. D.b Der Beschwerdeführer brachte dabei – sowie anlässlich der BzP – zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von 1994 bis 2005 in den Bergen bei der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) respektive für diese in verschiedenen Ländern politisch tätig gewesen. Im Jahr 2005 sei er nach Syrien zurückgekehrt, um mit der PYD (Partei der Demokratischen Union) zusammenzuarbeiten. Zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er verhaftet worden und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 habe er sich regelmässig bei den Behörden melden müssen. Ausserdem habe das syrische Regime versucht, ihn als (PKK-)Informanten zu gewinnen, was er jedoch abgelehnt habe. Im Jahr 2009 sei er wegen von ihm verfasster Artikel (mit politischem Inhalt) erneut von den syrischen Behörden inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Nach sechs Monaten Haft sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Ab respektive im April 2011 sei er von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sich den Schabiha-Milizen anzuschliessen, was er verweigert habe. Zudem sei er auch von der PKK (seit seiner Freilassung aufgrund der Amnestie) bedrängt worden, für sie zu arbeiten. Er habe Syrien daher im Oktober 2011 zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn (illegal) verlassen.
D-5243/2014 Für den weiteren Inhalt der Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D.c Die Beschwerdeführerin gab der Vorinstanz gegenüber an, sie selbst habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei wegen des Ehemannes beziehungsweise wegen dessen Probleme ausgereist. D.d Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein sowie zwei Fotografien von der Zeit des Beschwerdeführers bei der PKK ein. E. E.a Mit Verfügung vom 15. August 2014 – eröffnet am 18. August 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E.b Im Begründungsteil seiner Verfügung verwies das BFM zunächst auf diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So habe dieser anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er sei seit 1994 bei den Guerillas beziehungsweise der PKK gewesen und sei im Jahr 1995 (recte: 2005) nach Syrien zurückgekehrt (Akten BFM A 5/12 [recte: A 15/11] S. 8). Demgegenüber habe er an der Anhörung angegeben, er sei bereits im Jahr 2004 nach Syrien zurückgekehrt (A 28/18 S. 3). An der Anhörung habe er sodann geltend gemacht, er sei vier Monate nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 erneut vom Regime verhaftet und sechs Monate inhaftiert worden (A 28/18 S. 7). An der BzP habe er dagegen erklärt, er sei im Jahr 2009 erneut verhaftet und sechs Monate in Haft genommen worden (A 5/12 [recte: A 15/11] S. 8). Des Weiteren habe er an der BzP geltend gemacht, die syrischen Behörden hätten ihn im April 2011 für die Schabiha- Miliz anwerben wollen (A 5/12 [recte: A 15/11] S. 8), hingegen er an der Anhörung geschildert habe, die Behörden hätten von ihm das letzte Mal einen Monat nach seiner Freilassung im Jahr 2009 verlangt, Informant zu werden (A 28/18 S. 11 f.). Sodann warf das BFM dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er vorgebracht habe, er sei zwei Jahre inhaftiert worden, aber nicht anzugeben vermocht habe, wann er freigelassen worden sei (A 28/18 S. 7 f.). Auch habe er keine Angaben zur Amnestie liefern können (A 28/18 S. 9), was umso mehr zu erwarten gewesen wäre, als er geltend gemacht habe, er und seine Familie seien politisch sehr aktiv
D-5243/2014 gewesen (A 28/18 S. 3 und 8 f.). Zudem habe er weder Artikel, die er für die PYD beziehungsweise die PKK geschrieben haben soll (A 28/18 S. 6), noch Gerichtsdokumente zu seiner Verurteilung (A 28/18 S. 7 f.) oder irgendwelche Beweismittel zu den Inhaftierungen eingereicht. Des Weiteren hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mehrere Jahre bei der PKK in den Bergen aktiv gewesen, habe sich aber geweigert, eine Waffe zu tragen (A 28/18 S. 5 f.), was erstaune, da die PKK als stark bewaffnete Organisation bekannt sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst an der Anhörung erwähnt, dass er manchmal mitten in der Nacht verhaftet und am folgenden Tag wieder freigelassen worden sei (A 28/18 S. 8), dass er sich nach seiner Freilassung monatlich bei den Behörden habe melden müssen und diese sehr oft nach Hause gekommen seien (A 28/18 S. 10), sowie dass er den Behörden auch wiederholt Geldzahlungen gemacht habe, um in Ruhe gelassen zu werden (A 28/18 S. 15). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätten Syrien verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrsche (A 5/12 S. 9), vermöge sodann den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. F. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten, angeblich ehemaligen PKK-Kameraden des Beschwerdeführers (mit deutscher Übersetzung) sowie fünf Fotografien des Beschwerdeführers während seiner Zeit bei der PKK eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-5243/2014 G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. H. Der Kostenvorschuss ging am 9. Oktober 2014 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (…) geborene Kind der Beschwerdeführenden, welches weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeschrift erwähnt wird, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-5243/2014 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2). 5. 5.1 In der Beschwerde wird das Eventualbegehren gestellt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, im Rahmen der Anhörung sei das Angebot von Beweismitteln durch den Beschwerdeführer (Angabe von Telefonnummer und Namen von PKK- Mitgliedern sowie Zeigen von Folterspuren) wiederholt ignoriert worden. Die angebotenen Beweismittel wären in höchstem Grade geeignet gewesen, die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe zu belegen. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz auf ein Nachfragen verzichtet und sogar die Bestrebungen des Beschwerdeführers, sich mitzuteilen, abgeblockt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 5.2 5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechterheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.2.2 Die Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
D-5243/2014 etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144). 5.3 Bezüglich der sinngemäss beantragten Einvernahme von PKK-Mitgliedern als Zeugen ist festzuhalten, dass deren Aussagen nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der Aussagen der beantragten Zeugen gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen "Parteifreunden" (vgl. A 28/18 F27) wären allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wenig wären allfällige Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers geeignet, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, zumal nicht belegt wäre, dass diese Verletzungen tatsächlich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehen. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel verzichten, weshalb – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren respektive weitere Beweise durch das Gericht abzunehmen, weshalb das Eventualbegehren und der sinngemässe Beweisantrag abzuweisen sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5243/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits die Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es ist zunächst auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner PKK-Vergangenheit einzugehen, obwohl diese – sofern überhaupt glaubhaft – weit zurück liegt und nicht entscheidend für die Ausreise aus Syrien sein konnte, seine Aussagen dazu aber seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigen. So machte er anlässlich der BzP geltend, er sei von 1994 bis 2005 bei den Guerillas (PKK) in den Bergen gewesen (A 15/11 S. 5 und 7 f.). Der Begriff "Guerilla" deutet klarerweise daraufhin, dass er Kämpfer war. Auch die eingereichten Fotografien zeigen ihn als PKK-Kämpfer, was in der Beschwerdeschrift bestätigt wird (vgl. Beschwerde S. 7). Im mit der Beschwerde eingereichten Schreiben seines angeblich ehemaligen PKK-Kameraden wird ebenfalls bestätigt, dass der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre Mitglied der "Kerella"-Truppen der PKK gewesen sei. An der Anhörung wollte der Beschwerdeführer dann plötzlich gegen den bewaffneten Kampf sein und zwar bereits von dem Zeitpunkt an, als er sich der PKK angeschlossen hat (vgl. A 28/18 F18: "Damals, als ich mit der Partei in den Bergen in den Kampf ging, war ich nicht einverstanden, dass ich mit der Waffe kämpfe."). Die befragende Person fragte ihn zu Recht, ob er erklären könne, weshalb er mehr als zehn Jahre bei der PKK geblieben sei, obwohl er von Anfang an keinen Waffendienst habe leisten wollen. Auf diese Frage konnte er keine substanziierte Antwort geben respektive sind seine darauffolgenden Antworten so zu verstehen, dass er sich spätestens ab 1996 ausschliesslich politisch engagierte (A 28/18 F28 ff.), was sich aber nicht mit dem Begriff Guerilla, den er an der BzP für die gesamte Zeitspanne von 1994 bis 2005 verwendete, vereinbaren lässt. 7.2 Es ist sodann insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur BFM-Anhörung an der BzP andere ausreisebegründende Ereignisse vorbrachte. So machte er an der BzP geltend, er habe Syrien Mitte Oktober 2011 verlassen, weil er einerseits von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, sich der Schabiha-Miliz anzuschliessen. Andererseits habe ihn die PKK unter Druck gesetzt, er solle wieder für sie arbeiten. An der Anhörung sprach er dagegen nur davon, dass er von
D-5243/2014 den syrischen Behörden – zuletzt einen Monat nach seiner sechsmonatigen Inhaftierung – aufgefordert worden sei, als Informant beziehungsweise Spion tätig zu sein (A 28/18 F51, F69 und F72). Die an der BzP vorgebrachten Rekrutierungsversuche durch die syrischen Behörden für die Schabiha-Miliz erwähnte er dagegen auch auf die wiederholte Frage, wie er bis zur Ausreise noch Kontakt mit den Behörden gehabt habe respektive wie er von diesen noch unter Druck gesetzt worden sei, nicht (A 28/18 F63 und F81 ff.). Er erinnerte sich erst wieder daran, als er explizit mit seinen entsprechenden Aussagen anlässlich der BzP konfrontiert wurde (A 28/18 F93), was den Schluss zulässt, dass es nie zu den entsprechenden Rekrutierungsversuchen gekommen ist. Da der Beschwerdeführer umgekehrt an der BzP – beispielsweise auf die Frage, wann die syrischen Behörden begonnen hätten, ihn anzuwerben (A 15/11 S. 8) – mit keinem Wort erwähnte, er sei von den Behörden auch schon früher aufgefordert worden, als Informant beziehungsweise Spion tätig zu sein, ist dieses erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Vorbringen als grundlos nachgeschoben und damit ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Mit dem BFM ist sodann darin einig zu gehen, dass die ebenfalls erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen, er habe sich nach seiner Freilassung monatlich bei den Behörden melden müssen und die Behörden seien sehr oft nach Hause gekommen (A 28/18 F63 ff.), sowie er sei manchmal mitten in der Nacht verhaftet und am folgenden Tag wieder freigelassen worden (A 28/18 F51), ebenfalls als grundlos nachgeschoben zu betrachten sind. Es trifft zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vorbrachte, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Freilassung regelmässig bei den Behörden melden und mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit bestätigen müssen. Allerdings ist abgesehen davon, dass sie zu diesem Vorbringen keine zeitlichen Angaben machte (A 5/12 S. 8), festzuhalten, dass auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich eine entsprechende Aussage an der BzP zu erwarten gewesen wäre. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch den zweiten an der BzP angegebenen Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien (Rekrutierungsversuch durch die PKK) an der Anhörung nicht erwähnte. Jedenfalls sind die Vorbringen in seiner freien Schilderung, die allenfalls so interpretiert werden könnten, dass sie mit seiner Aussage an der BzP übereinstimmen, vor allem im zeitlichen Zusammenhang zu unsubstanziiert ausgefallen. Es ist diesbezüglich aber insbesondere festzuhal-
D-5243/2014 ten, dass der Beschwerdeführer auf die wiederholte Frage nach dem Kontakt zur PKK seit der Amnestie im Jahr 2009 nichts zu den angeblich ausreisebegründenden Aufforderungen, für die PKK zu arbeiten, sagte (A 28/18 F86 und F89), und er sogar bei der direkten Frage, ob er nach der Amnestie persönlich konkrete Schwierigkeiten mit der PKK oder der PYD gehabt habe, nicht wusste, worauf die befragende Person anspielte. So fragte er die befragende Person zunächst, was für Schwierigkeiten sie meine und antwortete sodann nur, die PKK habe Gerüchte über ihn gestreut, dass er ein schlechter Mensch sei, dass er ein Verräter sei (A 28/18 F90 f.). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise aus Syrien asylrelevante Probleme mit der PKK hatte. 7.3 Es ist des Weiteren – mit Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen – auf die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Inhaftierung des Beschwerdeführers hinzuweisen. So erklärte der Beschwerdeführer an seiner BzP, diese habe im Jahr 2009 stattgefunden (A 15/11 S. 8). An der Anhörung brachte er zunächst vor, er sei nach seiner Hochzeit das zweite Mal festgenommen worden (A 28/18 F18), wobei sich diese Aussage mit derjenigen anlässlich der BzP vereinbaren lässt. Etwas später sagte er dagegen, die zweite Festnahme sei etwa vier Monate nach seiner Entlassung aus der zweijährigen Haft im Jahr 2007 erfolgt (A 28/18 F39). Diesen Widerspruch vermochte er – darauf angesprochen – nicht plausibel zu erklären (A 28/18 F45). Auf die Nachfrage der Vorinstanz, die den Beschwerdeführer auch mit der nachfolgend angeführten Aussage der Beschwerdeführerin konfrontierte, bestätigte er seine Angabe, dass die zweite Inhaftierung (zwei Monate) nach der Hochzeit stattgefunden habe (A 28/18 F45 f. und F48). Die Beschwerdeführerin gab an der BzP dazu gegenteilig an, sie wisse nicht, wann der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei, da dies vor der Hochzeit gewesen sei (A 5/12 S. 9). 7.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Ausführungen zur allfälligen Unglaubhaftigkeit der ersten Inhaftierung des Beschwerdeführers ausbleiben können, zumal ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Ausreise aus Syrien ohnehin zu verneinen wäre. 7.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ausreisebegründenden Ereignissen – ohne weitere Ausführungen zu sonstigen Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Aussagen – offensicht-
D-5243/2014 lich als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Ihm ist es somit nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Mithin liegt der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland – wie eine Vielzahl von Landsleuten – aufgrund der sich dort in jeder Hinsicht verschärfenden Lage verlassen haben (vgl. auch die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers: A 28/18 F111); Bürgerkrieg jedoch – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
D-5243/2014 9. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5243/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: