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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2009 D-5243/2009

25. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,538 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5243/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Mauretanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5243/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Mauretanien eigenen Angaben zufolge im Jahr 1991 verliess, danach bis zum 31. Dezember 2008 in Marokko lebte und am 6. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung, die am 15. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2009 im Wesentlichen geltend machte, im April 1989 seien seine Mutter, sein Neffe und seine Schwestern von weissen Mauretaniern (Mauren) umgebracht worden, dass man ihm die Zähne herausgeschlagen habe und er sich hernach zwei Jahre lang in Mauretanien in Spitalpflege befunden habe, dass man ihn nach Marokko transferiert habe, wo er weitere neun Monate im Spital gewesen sei, dass er, nachdem er sich eigenmächtig aus dem Spital entfernt habe, in Marokko geblieben sei, wo er sich illegal aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass es die dem Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2009 beigefügte Verfügung dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung sogleich mündlich eröffnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 14. Juli 2009 mit Urteil D-4518/2009 vom 17. Juli 2009 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Un- D-5243/2009 terlassungsfall - aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an das BFM zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. August 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5243/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer ausführt, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemessen und es habe ihm keine genügende Infrastruktur zur Verfügung ge- D-5243/2009 standen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich gewesen sei, die er zufolge fehlender Geldmittel auch nicht hätte bezahlen können, dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage das Bundesverwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesem Anliegen im Rahmen der Würdigung der vorliegenden Beschwerde Rechnung getragen wird, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- D-5243/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm gelungen, über Angehörige in Mauretanien seinen Geburtsschein zu beschaffen, die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid aber mit keinem Wort auf das per Telefax eingereichte Dokument ein, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren D-4518/2009 in Form einer Telefaxkopie eingereichten Acte de Naissance (...) offensichtlich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.), dass somit festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass das BFM festhält, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Verbleib seiner Identitätskarte sowie bezüglich der Anzahl der mauretanischen Dokumente, welche er besessen habe, geäussert, und anfügt, er habe keine weiteren Informationen über den Aufbewahrungsort seiner Identitätsdokumente machen können, dass es ferner ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ohne Ausweisdokumente 17 Jahre lang in Marokko habe leben und einer bezahlten Arbeit nachgehen können, dass es schliesslich darauf hinweist, es sei nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer ohne Papiere von Marokko in die Schweiz gelangt sei bzw. jeweils die Landesgrenzen bzw. EU-Aussengrenzen habe durchqueren können, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es möglich sei, sich in Marokko über längere Zeit ohne Ausweisdokumente aufzuhalten, sowie seine Entgegnung, die Grenzübertritte versteckt in einem Camion hinter sich gebracht zu haben, wofür man keine Dokumente brauche, nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, D-5243/2009 dass zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Reise von Marokko in die Schweiz in einem Lastwagen versteckt zurückgelegt werden kann, ohne bei Grenzkontrollen entdeckt zu werden, dass es jedoch in der Tat unwahrscheinlich anmutet, dass der Beschwerdeführer während 17 Jahren in Marokko gelebt und während dieser Zeit dort gearbeitet, geheiratet und eine Familie gegründet hat, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, dass der Beschwerdeführer im EVZ zu Protokoll gab, seine Identitätskarte sei in Marokko geblieben, er habe sie der Person gegeben, welche ihn hierher gebracht habe (vgl. act. A1/10 S. 4), wogegen er in Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, seine Identitätskarte sei in Mauretanien im Elternhaus zurückgeblieben, und weiter anfügte, vielleicht habe das Spital diese Identitätskarte verlangt, weil ohne Identitätskarte normalerweise kein Pass ausgestellt werde; in Marokko habe er die Identitätskarte aber nie gesehen (vgl. act. A12/20 S. 5 F39 ff.), dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er habe in Mauretanien einen Pass und eine Identitätskarte sowie einen Geburtsschein, einen Nationalitätenausweis und eine Copie intégrale besessen (vgl. act. A12/20 S. 3 F5), die drei letztgenannten Dokumente indessen im EVZ unerwähnt liess, obwohl nach sonstigen Ausweisen gefragt wurde (vgl. act. A1/10 S. 4), dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer setze sich unter diesem Umständen dem begründeten Verdacht aus, über authentische Reise- und Identitätspapiere zu verfügen, die er den schweizerischen Behörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vorenthalte, dass das BFM ausführt, die Angaben des Beschwerdeführers zum tätlichen Angriff vom 29. April 1989 auf seine Person sowie seine Familienangehörigen seien in Bezug auf die Anzahl der getöteten Personen widersprüchlich und hinsichtlich der zugefügten Verletzungen sowie der Dauer der Spitalaufenthalte in Mauretanien und Marokko wenig detailliert ausgefallen, dass der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen festhält, ohne sich substanziell mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM auseinanderzusetzen, D-5243/2009 dass sich die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers als vollumfänglich zutreffend erweisen und dieses die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-5243/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Mauretanien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mauretanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer, der aktuell keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme beklagt, in Mauretanien offenbar nach wie vor über Familienmitglieder verfügt und mit anderen Personen in Kontakt steht (vgl. act. A12/20 S. 7), die ihn im Falle der Rückkehr beim Aufbau einer eigenen Existenz unterstützen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, D-5243/2009 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5243/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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