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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 D-5243/2008

28. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,825 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. ...

Volltext

Abtei lung IV D-5243/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5243/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 28. März 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 2. April 2007 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 8. November 2007 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er stamme aus D._______, Provinz Balkh, wo er bis zu seinem achten oder neunten Lebensjahr auch gelebt habe. Im Jahre 1995 sei ein Cousin seines Vaters mit seinen Freunden in der Nacht in das Haus seiner Familie eingedrungen und habe seine Eltern und seinen Bruder umgebracht, da der Cousin enttäuscht darüber gewesen sei, dass seine Mutter nicht ihn, sondern seinen Vater geheiratet habe. In der Folge sei er zusammen mit seinem Onkel in den Iran nach Teheran gegangen, wo er sich illegal aufgehalten habe und ab dem 11. Lebensjahr bei einem Schuhmacher beziehungsweise in einer Schuhfabrik tätig gewesen sei. Am 25. Januar 2007 seien bei seiner Arbeitsstelle Inspektoren des Arbeitsministeriums erschienen. Da er über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, sei er von den Inspektoren festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Als er in Herat ein Busbillett nach D._______ habe kaufen wollen, sei er von der Polizei kontrolliert worden. Weil er keine Papiere auf sich gehabt habe, sei er verhaftet worden. Nach fünf Tagen Haft habe ein Gericht festgestellt, dass er kein Afghane sei und in den Iran zurückkehren müsse, weshalb er am folgenden Tag den iranischen Behörden übergeben worden sei. Indem er einen Oberst-Leutnant bestochen habe, sei er nach zwei Tagen Haft freigekommen und zurück nach Teheran gegangen. Da inzwischen sein Onkel ebenfalls nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und er zudem habe befürchten müssen, erneut verhaftet zu werden und nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden, da er keine gültigen Dokumente besessen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Via die Türkei, Griechenland und ihm ansonsten unbekannte Länder sei er schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. D-5243/2008 C. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 27. April 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-sation") durch. Im Bericht vom 7. Mai 2007 bestätigte der Experte im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Iran sozialisiert worden sei. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 - eröffnet am 16. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie einige Ungereimtheiten aufwiesen beziehungsweise ungenügend substanziiert seien. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die Umstände des Todes seiner Familie detailliert zu schildern, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, handle es sich doch bei diesem Ereignis um ein sehr einschneidendes Erlebnis. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich. Was die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner familiären Situation und zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien somit nicht gesichert. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen, persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. E. Mit Beschwerde vom 14. August 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv- Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu- D-5243/2008 ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine afghanische Identitätskarte (Taskira) des Beschwerdeführers im Original eingereicht. Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sämtliche seiner Aussagen nüchtern betrachtet nicht den Eindruck erwecken würden, er habe über sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über seine Herkunft in Afghanistan falsche Angaben gemacht. Der Umstand, dass er den Ablauf der Geschehnisse nicht detailliert habe beschreiben können, sei darauf zurückzuführen, dass er zum Zeitpunkt der Tat lediglich acht Jahre alt gewesen sei und sämtliche Hintergründe über die Ermordung seiner Familie von seinem Onkel erfahren habe. Es sei daher von einem fehlenden Beziehungsnetz in der Provinz Balkh und auch in den übrigen afghanischen Gebieten auszugehen, weshalb aus diesem Grund derzeit eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Angesichts der allgemeinen Entwicklung in Afghanistan sei aber bereits an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs durch das BFM grundsätzlich zu zweifeln. Die Menschenrechtssituation habe sich durchgehend und in nahezu allen Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Aufgrund der gesteigerten Aktivitäten der Taliban drohe das Land ins Chaos zu stürzen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Situation in Afghanistan eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der dort weder über eine Familie noch über andere Sicherheiten verfüge, als unzumutbar erscheinen lasse. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Der dem Beschwerdeführer sodann auferlegte Kostenvorschuss ging am 4. September 2008 ein. G. Mit Eingabe vom 26. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Taskira zu den Akten. D-5243/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. D-5243/2008 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-5243/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5 In ihrer Rechtsprechung hatte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kanduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die D-5243/2008 Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, kann auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008 D-5798/2006 E. 4.2.2), so dass insbesondere der Wegweisungsvollzug in die Provinz Balkh - woher der Beschwerdeführer unbestrittenermassen stammt - bei gegebenen Voraussetzungen zumutbar ist. 4.6 Gemäss eigenen Aussagen verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat Afghanistan über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Situation in Afghanistan Ungereimtheiten aufweisen beziehungsweise substanzlos sind und deshalb nicht geglaubt werden können. In der Tat erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seiner Familienmitglieder nicht glaubhaft. So war er beispielsweise nicht in der Lage, die angebliche Ermordung seiner Familie substanziiert zu schildern, was bei einem derart einschneidenden Erlebnis zu erwarten gewesen wäre. Dies auch unbesehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Ermordung erst acht Jahre alt gewesen ist. Zudem erscheint es unplausibel, dass der Cousin seines Vaters erst viele Jahre nach der Hochzeit der Eltern des Beschwerdeführers zu dieser Tat geschritten sein soll. Der Beschwerdeführer hat es überdies bis heute unterlassen, zu seinen familiären Verhältnissen in seinem Heimatland präzise, detaillierte und plausible Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe seiner im Heimatland lebenden Familienangehörigen geht es um Tatsachen, von denen er naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mitwirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht D-5243/2008 der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer aufgrund seiner unplausiblen und substanzlosen Aussagen zu vertreten hat, dass seine familiäre Situation in Afghanistan unklar ist, hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Balkh über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, darf seine Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden, ist doch anzunehmen, dass er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei einem Familienmitglied Unterschlupf finden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine mehrjährige Arbeitserfahrung, ist jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und hat im Iran während eineinhalb Jahren einen Alphabetisierungskurs besucht, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers daher nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-5243/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5243/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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