Abtei lung IV D-5236/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5236/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei auf dem Luftweg am 7. August 2007 verliess und nach Deutschland gelangte, dass er nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt dort im Oktober 2007 in die Schweiz weiterreiste, wo er 12. März 2009 um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 16. März 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches bei den Befragungen im Wesentlichen ausführte, während des Militärdienstes (1996 - 1998) im Rahmen von [...]diensten Spezialaufgaben [...] ausgeführt zu haben, dass die Weigerung, diese Tätigkeit auszuüben, ihm einen Monat Gefängnis und die Androhung schwerster Konsequenzen für sich und seine Familie durch das Militärgericht eingetragen habe, weshalb er schliesslich eingelenkt habe, dass er auch an diversen Operationen teilgenommen und Kameraden sterben gesehen habe, wobei er einmal (Mai 1997) durch die Explosion einer Landmine selber verletzt worden sei, was eine Hospitalisation zur Folge gehabt habe, dass seine Weigerung, an weiteren Operationen teilzunehmen, eine erneute Bestrafung durch ein Gericht bedeutet habe, dass dank des Einsatzes eines Kommandanten von der Bestrafung Abstand genommen worden sei und er seinen Militärdienst innerhalb der normalen Frist (September oder Oktober 1997) habe abschliessen können, dass er in den zwei auf den Militärdienst folgenden Jahren, d.h. bis 1999, keine Probleme gehabt habe, ihm im Falle einer Enttarnung D-5236/2009 durch Angehörige der kurdischen Bevölkerung oder PKK-Leute jegliche Unterstützung zugesichert worden sei, dass sich dann die Militärpolizei mit ihm in Verbindung gesetzt und aufgefordert habe, in seiner kurdischen Umgebung Unterstützer der PKK ausfindig zu machen, was er aber abgelehnt habe, dass er zwischen 1999 und 2000 eines Tages auf dem Nachhauseweg von der Arbeit in diesem Zusammenhang von Polizeibeamten auf den Posten mitgenommen worden sei, wo er auch unter Androhen einer militärgerichtlichen Bestrafung eine Kollaboration ausgeschlagen habe, da dies mit Sicherheit den Familienfrieden zerstört hätte, dass die gesamte Problematik ihn psychisch derart belastet habe, dass es im Jahre 2002 zur Trennung von seiner Frau gekommen sei, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens das BFM mit Schreiben vom 12. Juni 2009 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden in ihrer Antwort vom 18. Juni 2009 festhielten, für die Behandlung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig zu sein und dem Übernahmeersuchen aufgrund des geschilderten Sachverhaltes nicht zustimmen können, dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei erstmalig am 1. Juli 2003 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist und habe am 22. Juli 2003 einen Asylantrag gestellt, der durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und am 26. Oktober 2004 rechtskräftig geworden sei, dass der Beschwerdeführer die BRD am 25. August 2004 verlassen habe und am 12. Januar 2007 erneut eingereist sei, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei und aus diesem Grund die Verpflichtung der BRD zu dessen Rückübernahme erloschen sei, dass dem Beschwerdeführer am 21. November 2006 durch das (deutsche) Generalkonsulat in Istanbul ein bis zum 31. Dezember 2006 gültiges Visum ausgestellt worden sei, D-5236/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe einen ablehnenden Asylentscheid in Deutschland erhalten und es würden keine Hinweise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der eineinhalbjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, ohne um Asyl nachzusuchen, ausserdem ein deutliches Indiz für den asylfremden Charakter seines Gesuches sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolge gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Gewährung der vollständigen Einsicht in sämtliche Asylakten, insbesondere in die vom BFM als unwesentlich bezeichneten Aktenstücke (A12/7, A14/2, A16/1) beantragen liess (Ziff. 1), dass die Akten des vom Beschwerdeführer in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens bei den deutschen Asylbehörden zu edieren und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht offen zu legen seien (Ziff. 2), dass nach Gewährung der Akteneinsicht und Offenlegung der deutschen Asylakten dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei (Ziff. 3), dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen, richtigen und rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen sei (Ziff. 4), dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten (Ziff. 5), D-5236/2009 dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei (Ziff. 6 und 7), dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-5236/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass Deutschland ein Staat der EU ist, dass sich der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief, den er auch gegenüber den deutschen Behörden vorbrachte (A1 S. 5), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland darzutun, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-5236/2009 dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da der Argumentation der Vorinstanz keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Kennzeichnung der im Rahmen des Übernahmeersuchens (Dublin-Verfahren) vom BFM als unwesentliche Aktenstücke bezeichneten Verfahrensakten (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass insbesondere nicht die Rede von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtedition der entsprechenden Aktenstücke sein kann, dass die betreffenden Aktenstücke bloss bekannte vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen unumwunden zu Protokoll gegebene Fakten enthalten (A1 S. 6 und 7; A20 Frage 40), dass dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zu diesem Sachverhalt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) gewährt worden ist (A1 S. 8), dass das BFM indessen seinen Entscheid schliesslich auf eine andere Bestimmung des Asylgesetzes (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG) abstützte, dass die in Ziff. 1 der Rechtsbegehren genannten Aktenstücke demnach nicht von Relevanz für das vorliegende Verfahren sind und der in diesem Zusammenhang beantragten Frist zur Beschwerdeergänzung nicht stattzugeben ist, dass dem Beschwerdeführer zur Verifizierung Kopien der betreffenden Aktenstücke mit dem Urteil zuzustellen sind, dass das BFM ferner nicht gehalten war die deutschen Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers heranzuziehen, erklärte dieser doch anlässlich der Erstbefragung im EVZ, die geltend gemachten Gründe bereits bei seinem Asylgesuch in Deutschland erwähnt zu haben, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Nichtheranziehen respektive Nichtoffenlegens dieser Verfahrensakten vorliegt und die entsprechenden Anträge in Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren daher abzuweisen sind, D-5236/2009 dass hinsichtlich der materiellen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sodann festzuhalten ist, dass sich diese für das vorliegende Verfahren entweder als nicht massgebende Sachverhaltselemente (Art. 4 der Beschwerde) erweisen oder als überzeichnende und mutmassende Ausführungen (Art. 5 und 6 der Beschwerde) zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer unter anderem anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gab, ausser bei seiner Einreise in die Türkei (April 2007) seit Juni/Juli 1999 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben, dass er ein normales Leben habe führen wollen, dass er im Unterschied zur Befragung im EVZ jedoch ausführte, durch die ständigen Beobachtungen und Beschattungen der Behörden etwa bei der Jobsuche benachteiligt gewesen zu sein, dass er aber nicht in der Lage war, substanziiert darzulegen, inwiefern ihm aus dem geltend gemachten Sachverhalt ernsthafte Nachteile im Falle einer Rückkehr ins Heimatland widerfahren könnten, dass das Argument des Beschwerdeführers befremdend und spekulativ anmutet, wonach er nach seiner unter dem richtigen Namen erfolgten Rückkehr in die Türkei im April 2007 und der zweitägigen Festhaltung bei der entsprechenden Einreise am Flughafen bis zur Wiederausreise im August 2007 unter falscher Identität gelebt habe, da er ein Aufgebot für einen Einsatz durch die türkische Armee befürchtet habe, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ohne Auflagen oder allenfalls zu befürchtender nachteiliger Konsequenzen durch Vermittlung seines jüngeren Bruders freigekommen ist, dass er mit einem auf einen anderen Namen lautenden aber mit seinem Foto versehenen Pass bei der Polizei in A. den Verlust seiner Identitätskarte gemeldet respektive die Ausstellung einer neuen Identitätskarte beantragt hat, dass er problemlos auf dem Luftweg mit besagtem Pass ausgereist ist, dass vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts dessen Verhalten sodann kaum nachvollziehbar er- D-5236/2009 scheint, wenn sich dieser dem Risiko des Entdecktwerdens doch gleich mehrfach ausgesetzt haben will, dass dem Ersuchen um Ansetzung einer angemessenen Frist für die Beibringung von militärgerichtlichen Unterlagen, welche die damalige Verurteilung der gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren dokumentieren und so auch sein Gefährdungspotenzial durch seine frühere Tätigkeit im Rahmen des Geheimdienstes zu belegen vermögen, nicht stattzugeben ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstausreise (2003) von seiner angeblichen militärgerichtlichen Verurteilung Kenntnis hat, dass er bis zum Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz in dieser Zeitspanne wiederholt in die Türkei ein- und ausgereist ist, dass er über Kontakte mit Angehörigen im Heimatland verfügt, dass ihm mithin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, diesbezügliche Beweismittel zu beschaffen respektive es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, solche erhältlich zu machen, dass das Gesuch deshalb abzuweisen ist, dass weitere Aufschlüsse oder Hinweise unterbleiben, mit denen der Beschwerdeführer eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland geltend gemacht werden soll, dass der Vollständigkeit halber lediglich noch auf die aufschlussreiche Antwort des Beschwerdeführers bei der direkten Bundesbefragung hinzuweisen ist, wonach er anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter über nichts Asylrelevantes gesprochen habe, dass sich bei dieser Sachlage – der Sachverhalt gilt als erstellt – weitere Erörterungen erübrigen und der Antrag in Ziff. 4 der Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen, richtigen und rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM abzuweisen ist, D-5236/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-5236/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere keine medizinischen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen, dass vorab festzuhalten ist, dass in der Beschwerde für die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Probleme keine Arztzeugnisse eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im EVZ erklärte, genug vom illegalen Leben gehabt und die letzten zwei Monate mit seinen in der Schweiz lebenden Cousins kein gutes Verhältnis mehr gehabt zu haben, dass er krank geworden sei und keinen Arzt habe aufsuchen können, dass er bei der direkten Bundesanhörung ausführt, sich soweit gut zu fühlen und – wie auch im EVZ zu Protokoll gegeben – auf Druck seiner Freundin ein Asylgesuch gestellt zu haben, damit sie nicht mehr die Belastung zu ertragen habe, wenn er (der Beschwerdeführer) wegen seines illegalen Aufenthaltes im Falle einer Grippeerkrankung keinen Arzt aufsuchen könne, dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde die vom Beschwerdeführer nach Absolvierung des Militärdienstes geltend gemachten psychischen Probleme sodann während zweier Jahre in der Türkei behandelt wurden, dass es dem Beschwerdeführer somit zumutbar und möglich ist, eine allenfalls in Zukunft benötigte Behandlung im Heimatland in Anspruch zu nehmen, dass der Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung verfügt, während Jahren den Beruf eines [...] ausübte und im Falle einer Rückkehr D-5236/2009 in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass demnach, in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Umstände, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5236/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Kopien der Akten A12/7, A14/2 und A16/1; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13