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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2008 D-5232/2006

7. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,547 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5232/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5232/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Geburtsort B._______ (Tschetschenien) am 1. Januar 2000 Richtung C._______ (Dagestan). Dort habe er sich knapp drei Jahre lang aufgehalten. Anschliessend sei er dann mit dem Zug von C._______ nach D._______ gereist und von dort per Bus in eine ihm unbekannte, französischsprachige Stadt. Von dort sei er per Auto am 13. November 2003 in die Schweiz gelangt. B. Am 14. November 2003 stellte er bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des damals zuständigen BFF in E._______ein Asylgesuch. Von dort wurde er in die Empfangsstelle F._______ überwiesen, wo er am 20. November 2003 summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt und anschliessend mit Entscheid vom 21. November 2003 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurde. Am 6. Januar 2004 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe nach seiner Flucht nach C._______ während dreier Jahre immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. Diese habe ihn wiederholt angehalten und im Innenministerium sei er einmal eine Woche lang festgehalten worden. Die Probleme seien aufgetaucht, da er nur provisorische Flüchtlingspapiere besessen habe. Aus demselben Grund habe er auch keiner Arbeit nachgehen können. Die Unterdrückung seitens der Obrigkeit sei immer weiter ausgeufert. Ihm sei der Besitz von Waffen und Drogen vorgeworfen worden und er sei geschlagen worden. Er habe überdies Dokumente unterschreiben müssen, die ihn des aktiven Widerstands gegen die russische Armee bezichtigten. Aus all diesen Gründen sei ihm ein Aufenthalt in C._______ nicht mehr möglich gewesen und deshalb sei er geflohen. C. Das Bundesamt beauftragte am 17. Mai 2004 einen Experten (BFM act. A 13/1), um die Herkunft des Beschwerdeführers zu begutachten. Der Lingua-Experte hielt in seinem Gutachten vom 29. Juni 2004 im Wesentlichen Folgendes fest: Aufgrund der landeskundlich-kulturellen D-5232/2006 Kenntnisse und der Sprechweise des Beschwerdeführers könne er feststellen, dass der Proband (Beschwerdeführer) eindeutig weder in einem tschetschenischen noch in einem tschetschenisch-russischen Milieu sozialisiert worden sei. Es sei überdies festzuhalten, dass er auf Grund der landeskundlich-kulturellen Analyse sehr wahrscheinlich nicht in Tschetschenien sozialisiert worden sei (BFM act. A 17/4). Zum Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm am 2. August 2004 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 - eröffnet am 2. Dezember 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2003 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug seiner Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2006 (Eingangsstempel 4. Januar 2006) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusätzlich beantragte er, es seien ihm der mit Bezug auf Herkunftsmerkmal, Sprache, Herkunftswissen erstattete Bericht sowie die von der G._______ Beratungsstelle für Asylsuchende vom 9. Januar 2004 eingereichten Dokumente zuzustellen. F. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Januar 2006 wurde, infolge des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Betrages, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten. Der Antrag auf Einsicht in den Lingua-Bericht im Original hingegen wurde abgewiesen. Im D-5232/2006 Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Stellungnahme zu den von der G._______ Beratungsstelle für Asylsuchende mit Eingabe vom 9. Januar 2004 eingereichten Fotografien abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. Februar und 1. März 2006 nach. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 gab die ARK dem BFM Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter vom 2. Januar 2006. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2006 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu den eingereichten Fotos liess sich das BFM wie folgt vernehmen: In der Beschwerdeschrift werde argumentiert, der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass er auch als junger Mann noch in Tschetschenien ansässig gewesen sei. Das fragliche Foto zeige den Beschwerdeführer in jugendlichem Alter. Damit stehe es in keinem Widerspruch zu den Erwägungen im Entscheid des BFM, sei doch gar nicht bezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer sich möglicherweise bis Anfang der 90er Jahre - und damit bis zu einem Alter von ca. 20 Jahren, in Tschetschenien aufgehalten habe. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- D-5232/2006 verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder D-5232/2006 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Zur erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil die LINGUA- Analyse nicht ediert worden sei, ist Folgendes festzuhalten: In einem in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 publizierten Urteil wurde ausführlich erörtert, welche Einschränkungen bei der Offenlegung von LINGUA-Analysen zulässig sind (vgl. E. 9 dieses Urteils). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der erforderliche, anonymisierte fachliche Lebenslauf des Experten offen gelegt, so dass er sich ein Bild von dessen Qualifikation machen konnte. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm sodann der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse bekannt gegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass das BFM vorliegend den aufgestellten Leitlinien nachgekommen ist. 3.4 Gemäss der langjährigen Praxis der ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu werten, denen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhter Beweiswert zugemessen wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). 3.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, da sie einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von Geburt bis Anfang 2000 in B._______ (Tschetschenien) aufgehalten und leitet daraus die geltend gemachte Verfolgung ab. Aus der Begutachtung D-5232/2006 durch einen Experten geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einige Kenntnisse über die Stadt besitzt. Die eingehende Analyse zeigte jedoch, dass das Wissen nur lückenhaft und ungenau ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2006 können diese Erkenntnisse nicht umstossen. Von einem ortsansässigen Bürger kann erwartet werden, dass er den Strassenverlauf seiner Wohnadresse kennt, sowie präzise Aussagen zu wichtigen Gebäuden wie Spitäler, Schulen oder der Hauptpost machen kann. Die Unkenntnis betreffend die Preise der Grundnahrungsmittel in B._______ zur Zeit der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers rückt die Vorbringen des Beschwerdeführers in ein unglaubwürdiges Licht. Der Länderexperte kam überdies zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie der Sprechweise eindeutig nicht in einem tschetschenischen oder einem tschetschenisch-russischen Milieu sozialisiert worden sei. Diese Erkenntnis wird gestützt durch die Angaben des Beschwerdeführers, gemäss derer er der russischen Ethnie angehöre und kein Tschetschenisch spreche. Damit entfällt, wie von der Vorinstanz treffend festgehalten, das zentrale Motiv, das den Verbleib des Beschwerdeführers im kriegsgebeutelten B._______ hätte erklären können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die meisten in Tschetschenien niedergelassenen Russen das Gebiet spätestens nach Ausbruch des ersten Tschetschenienkrieges Anfang der 90-er Jahre des letzten Jahrhunderts verlassen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich auch der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in einem anderen Gebiet aufgehalten haben muss. Den Resultaten der Herkunftsanalyse vermochte der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer seine Identität auch durch keinerlei Ausweispapiere zu belegen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Flucht nach C._______ während dreier Jahre immer wieder mit der Polizei Probleme gehabt und keine Arbeit bekommen, weil er nur provisorische Flüchtlingspapiere besessen habe (BFM act. A 9/12). Es widerspricht der allgemeinen Erfahrung, der Logik des Handelns und ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer während drei Jahren infolge ungenügender Identitätspapiere unter erschwerten Bedingungen in C._______ gelebt haben soll, obwohl es ihm D-5232/2006 schlussendlich innert kurzer Zeit möglich gewesen sein soll, einen russischen Pass zu erhalten, um mit diesem auszureisen (BFM act. A 9/10). Überdies erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als realitätsfremd, dass der Onkel seines Freundes ausgerechnet dem Beschwerdeführer die Ausreise finanziert, obwohl sein eigener Neffe bis heute gefährdet sein soll (BFM act. A 9/11 und 17). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu oben erwähnten Punkten sind weder begründet noch genügend substantiiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zum Schluss, dass auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und deshalb unglaubhaft sind. 4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung zunächst geltend, er sei insgesamt zwei Mal von Sicherheitskräften angehalten und inhaftiert worden (BFM act. A 1/5). Später ergibt sich jedoch aus dem Protokoll der kantonalen Befragung, dass er drei Mal inhaftiert und unzählige Male angehalten worden sein wolle (BFM act. A 9). Da die Festnahmen durch die Sicherheitskräfte vom Beschwerdeführer als zentrales Fluchtmotiv genannt und somit als einschneidende Erlebnisse gewertet wurden, wäre zu erwarten, dass er bezüglich deren Anzahl einheitliche Angaben machen würde. Bei der Widersprüchlichkeit der Anzahl der Inhaftierungen und Anhaltungen argumentiert der Beschwerdeführer mit sprachlichen Problemen oder gar Hörproblemen. Damit ist er nicht zu hören. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sind realitätsfremd und ungenügend substantiiert. Die Nennung der Anzahl der Festhaltungen und Inhaftierungen ist zweifelsohne ein wichtiges Element im vorliegenden Verfahren, das zentrale Fluchtmotiv des Beschwerdeführers schlechthin. Die unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt lassen den Schluss zu, dass er keine Eingriffe in seine persönliche Bewegungsfreiheit hat erdulden müssen. 4.4 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Aussagen in verschiedene Widersprüche verstrickt hat, weckt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen sind nicht geeignet, um die von der Vorinstanz aufgezeigten D-5232/2006 Widersprüche zu entkräften. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gravierende Eingriffe wie die angeblichen Repressalien durch die Polizei zeitlich genauer bestimmen könnte. Demnach erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als unglaubhaft. 4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit auch nach einer genauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und deshalb muss ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ist abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5232/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass D-5232/2006 ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung darstellt und den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der aktuellen Lage in seinem Heimatland nicht in genereller Form bejahen. Es ist ihm zuzumuten, sich dort wieder niederzulassen, zumal gestützt auf die unglaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als den geltend gemachten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten Gründen sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen, wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder einer allfälligen allgemeinen Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die eine Person zum Verlassen dieses Landes hätten bewegen können, ist nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr in dieses Land zu schliessen. 6.6 Aufgrund der bisherigen sozialen Kontakte ist davon auszugehen, dass dem gestützt auf die Aktenlage jungen und gesunden Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn zur Verfügung steht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen sowohl als Selbstständigerwerbender als auch im Angestelltenverhältnis in seinem erlernten Handwerk als Coiffeur. Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, D-5232/2006 sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich wieder einzugliedern, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht zum Besten stehen und der Beschwerdeführer wohl mit ökonomischen Problemen zu kämpfen haben wird. Indessen ist festzuhalten, dass diese Probleme die meisten Bewohner seines Heimatlandes betreffen und gestützt auf die bisherige Praxis der Asylbehörden (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 f. und dort zitierte Urteile) allein wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. Diese Praxis gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5232/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons G._______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

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