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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2021 D-5231/2021

7. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,042 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5231/2021

Urteil v o m 7 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Markus Ruhe

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2021 / N (…)

D-5231/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2021 aus ihrem Heimatstaat ausreiste und am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) am 15. November 2021 im Wesentlichen vorbrachte, aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen um Asyl nachzusuchen, da sie an [Krebserkrankung] und einer Diskushernie leide, sie im Heimatstaat unter wirtschaftlich schwierigen Bedingungen lebe und sie sich die medizinische Behandlung dort nicht leisten könne, dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2021 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass weder Verfolgung noch Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend gemacht worden sei, mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, die Wegweisung daher zulässig sei, aufgrund des georgischen Sozialsystems die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei, die Wegweisung mithin zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen oder eventualiter vorläufig aufzunehmen, dass am 2. Dezember 2021 innert Beschwerdefrist eine weitere als Verwaltungsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, worin sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme beantragte, dass eventualiter die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

D-5231/2021 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht in beiden Eingaben die unentgeltliche Rechtspflege, amtliche Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vorbehältllich nachfolgender Erwägungen) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache

D-5231/2021 zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eintritt, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird, dass die Beschwerdeführerin erklärte, zum Zweck der medizinischen Behandlung in die Schweiz gereist zu sein, und auch die Wiederausreise nach ihrer Genesung ankündigte, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine anderen Gründe für ihr Asylgesucht nannte und sie nicht behauptet, verfolgt zu werden respektive Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 18 AsylG zu benötigen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass, sollte die Beschwerdeführerin an ihren unbegründeten Anträgen in der ersten Beschwerdeeingabe festhalten, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, nach dem Gesagten nicht einzutreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht

D-5231/2021 (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden konnte, nicht von einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen ist und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen sind, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen allerdings ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK

D-5231/2021 darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zwar nicht eindeutig ist, aber die festgestellten Tumore nicht kanzerogen sind, ein fortgeschrittenes oder besonders schweres Krankheitsstadium derzeit nicht vorliegt, im Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz besteht und der Wegweisungsvollzug folglich zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass insbesondere die medizinische Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin auch in Georgien möglich ist und der Umstand, dass die dortige Behandlung möglicherweise nicht den schweizerischen Standard erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gesundheits- und Sozialsystem in Georgien sei ihr nicht zugänglich, unbelegt bleibt und nicht ge-

D-5231/2021 eignet ist, ernstliche Zweifel an der medizinischen Versorgungsfähigkeit ihres Heimatstaates zu wecken, zumal sie nicht belegt, dass sie sich im Heimatstaat keine angemessene medizinische Behandlung leisten kann, dass hingegen in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze existiert, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1), dass die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung einer medizinischen Behandlung in ihrem Heimatstaat insbesondere mit ihrem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber georgischen Ärzten begründet, es aber keine Anhaltspunkte gibt, die das Misstrauen der Beschwerdeführerin stützen, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 750.-- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

D-5231/2021 dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5231/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Markus Ruhe

Versand:

D-5231/2021 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2021 D-5231/2021 — Swissrulings