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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2016 D-523/2016

3. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,596 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-523/2016/pjn

Urteil v o m 3 . August 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / (…).

D-523/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im November beziehungsweise Dezember 2014 und gelangte am 21. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Wegen bestehender Zweifel am Alter des Beschwerdeführers gab das SEM am 3. Juni 2015 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers in Auftrag, welche ein wahrscheinliches Alter von 15 Jahren ergab. Gestützt darauf änderte das SEM sein Geburtsdatum für das Asylverfahren auf den 1. Januar 2000. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juni 2016 (vgl. act. A 7), die im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land verlassen, weil er mit der Qualität des Schulunterrichts nicht zufrieden gewesen sei und befürchtet habe, nach Abschluss der Schule für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er keine gehabt. Die Schule habe er mit 15 Jahren nach Abschluss der achten Klasse im Jahr 2012 abgebrochen und sei nach Beendigung des viermonatigen Schulurlaubes vermutlich am (…) aus Eritrea ausgereist. Die Reise habe er in B._______ angetreten und sei während einer etwa vierstündigen Busfahrt via C._______, D._______ und E._______ nach F._______ gereist und von da nach G._______ in H._______ an der sudanesischen Grenze. Während der Reise habe er seinen Schülerpassierschein bei sich gehabt, den er für die Dauer des Schulurlaubes erhalten habe. Sein Alter betreffend gab er an, entgegen dem Ergebnis der Handknochenanalyse und dem abweichenden Eindruck der befragenden Person am (…) geboren zu sein. A.d Mit Verfügung vom 18. August 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Uri eine Beistandschaft für Minderjährige unter Einsetzung einer Beiständin bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. A.e Am 21. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (vgl. act. A18). Ergänzend zum vorstehend Ausgeführten machte er im Wesentlichen geltend, nach Abschluss der achten Klasse als Mechaniker Fahrzeuge für eine Zoba-Garage repariert zu haben (eine

D-523/2016 Zoba ist die zweithöchste Verwaltungsebene in Eritrea, Anmerkung des Gerichts), wobei er bereits „ausgewählt“ worden sei, eine militärische Ausbildung abzuschliessen. In Eritrea sei er regelmässig von Angestellten der heimatlichen Behörden geschlagen worden, habe aber darauf verzichtet, seinen Eltern von den Vorfällen zu berichten, um Letztere nicht zu belasten. Aus Angst, ins Militär einberufen zu werden, habe er sich mit einem Freund zur Ausreise entschlossen und sei mit diesem am (…) ungeplant aufgebrochen. Dieser Freund sei als Händler mit den regionalen Gegebenheiten vertraut gewesen und habe unter anderem gewusst, wo sich Kontrollposten befänden. Dank Bestechungsgeldern habe der Fahrer des Busses sie jeweils vor dem Erreichen eines solchen aus- und nach Umgehung desselben wieder einsteigen lassen. Durch diese zeitaufwändige Vorgehensweise habe die Busfahrt neun und nicht wie üblich vier Stunden gedauert. Weshalb er anlässlich der BzP behauptet habe, die Fahrt habe vier Stunden gedauert, könne er sich nicht erklären, vielleicht sei er verwirrt gewesen oder habe es vergessen. Damals sei er gefragt worden, wie lange die Reise von B._______ nach F._______ dauere und er habe vermutlich die reguläre Reisezeit angegeben. Jedenfalls seien sie am folgenden Tag gegen zwei Uhr morgens in F._______ aufgebrochen und nach einem vierstündigen Fussmarsch im Sudan in I._______ angekommen, wo sie sich drei Wochen aufgehalten und den Schlepper für die Weiterreise nach K._______ getroffen hätten. Auf dem Fussmarsch von F._______ bis zur sudanesischen Grenze sehe man viel Schlimmes – wobei Frauen besonders betroffen seien – beispielsweise Personen, die von Dornen verletzt würden oder umfielen. Aber man müsse einfach rennen, um sich selbst zu retten. A.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und eine Kopie seiner Taufurkunde zu den Akten. A.g Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, die anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Dokumente innert Frist und im Original einzureichen. A.h Am 11. Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach und reichte sein Schulzeugnis, seinen Schülerausweis und seine Taufkurkunde im Original zu den Akten.

D-523/2016 B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. C.a Am 11. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2016 teilweise entsprochen. C.b Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2016, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei der Sachverhalt zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die vollständige unentgeltliche Prozesspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen unter anderem ein Kartenausdruck und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bei. C.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. C.d Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. C.e In der Replikeingabe vom 11. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ersuchte um Einsicht in die Akte A3/3 (GWK). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch gut und liess das Aktenstück auszugsweise in Kopie edieren. C.g Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 stellt der Beschwerdeführer in Frage, wie die Daten des GWK erhoben wurden, insbesondere, ob ihm die Fragen und seine Antworten rückübersetzt und ob er vorab auf seine Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Darüber hinaus führt er

D-523/2016 zusammengefasst aus, das genaue Geburtsdatum spiele in Eritrea eine untergeordnete Rolle und er habe sich erst nach Bekanntgabe der Wichtigkeit desselben für das Asylverfahren veranlasst gesehen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um dieses in Erfahrung zu bringen. Somit sei er seiner Pflicht im Asylverfahren ausreichend nachgekommen und habe sein Alter korrigieren und belegen können. Da die unterschiedlichen Altersangaben im GWK-Rapport und der BzP lediglich sechs Wochen betragen würden, erweise sich die Korrektur des Geburtsdatums um fast zwei Jahre als ungerechtfertigt, zumal er durch diese in seiner Glaubwürdigkeit „beschädigt“ worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da mit der Beschwerde weder die Gewährung von Asyl noch

D-523/2016 die Aufhebung der verfügten Wegweisung und der angeordneten vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die Vorinstanz berechtigterweise feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-523/2016 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung zusammengefasst damit, dass die dargelegten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, während die Umstände der geltend gemachten illegalen Ausreise vor den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen führt sie aus, der Beschwerdeführer habe – nach seinen Ausreisegründen befragt – angegeben, sein Heimatland aufgrund der schlechten Ausbildungsmöglichkeiten und der Aussicht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen. Weder habe er mit den eritreischen Behörden noch mit Dritten jemals Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. A7, S. 8 und act. A18, F 41–46). Seine Vorbringen liessen nicht auf eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Heimatstaat schliessen. Da er vor seiner Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet und nach der Desertion das Land verlassen habe, bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Seine Vorbringen zu den Vorfluchtgründen erwiesen sich folglich als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im Dezember 2014 illegal verlassen zu haben. Unbenommen von den allgemein bekannten beschränkten Möglichkeiten, Eritrea auf legale Weise mit einem Ausreisevisa zu verlassen, bleibe seine gesetzliche Pflicht, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, bestehen. Folglich reiche es nicht aus, eine illegale Ausreise lediglich zu behaupten, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Insbesondere sei festzuhalten, dass er ungenaue und abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise (2012 bzw. 2014, vgl. act. A7, S. 4f.), zur Reiseroute und zur Dauer derselben gemacht habe. Bezüglich Letzterem habe er anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich angegeben, die Reise mit dem Bus von B._______ nach H._______ habe vier beziehungsweise sieben (recte: neun) Stunden gedauert. Zudem erwiesen sich die Angaben zum Reiseabschnitt zwischen H._______ und I._______ im Sudan als unplausibel und unrealistisch, da die Strecke, welche 25 Kilometer betrage, zu Fuss nicht wie behauptet in vier Stunden zu schaffen sei und der direkte Weg nicht über G._______ führe (vgl. act. A7, S. 7 und act. A18, F55ff.). Bezeichnenderweise habe er auch nicht nachvollziehbar erläutern können, wie er sich auf der Reise in den Sudan orientiert und beispielweise die Gehrichtung gekannt habe,

D-523/2016 sondern habe sich diesbezüglich lediglich auf seinen Wegbegleiter berufen, der sich in der Gegend ausgekannt habe (vgl. act. A18, F71). Da es ihm nicht gelungen sei, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, sei entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2013). 4.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation einleitend gerügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers zu Unrecht auf das Ergebnis der Handknochenanalyse abgestellt, da die Differenz zur Handknochenanalyse im vorliegenden Fall nur zwei Jahre betrage und damit im Rahmen der üblichen Abweichung liege. Zudem habe er sein Geburtsdatum – den (…) – mittels seiner im Original eingereichten Taufurkunde und Schulzeugnissen belegt, weshalb die nachträgliche Korrektur seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2000 zu beanstanden sei. Bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne vom im Zeitpunkt der Befragungen minderjährigen Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er das Erlebte auf dieselbe Weise schildern könne wie ein Erwachsener. Kindern könne es schwer fallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Was bei einem Erwachsenen allenfalls als Lüge zu werten sei, könne, von einem Minderjährigen dargetan, der Wahrheit entsprechen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die erlebten Ereignisse detailliert und plausibel dargelegt und sei in der Lage gewesen, zu seinen Asylgründen vor seinem Leben in Eritrea als auch zu seiner illegalen Ausreise zu berichten, obwohl es zutreffe, dass die protokollierten Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise nicht stimmig seien. Diese Unstimmigkeit sei teilweise auf den Umstand, dass er offensichtlich Mühe habe, zeitliche Angaben wiederzugeben, auf sein jugendliches Alter und seine Herkunft zurückzuführen und dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Bezüglich der Reiseroute sei festzustellen, dass I._______ nicht nur eine Ortsbezeichnung, sondern auch der Name eines an Eritrea grenzenden sudanesischen Bundesstaates sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Angabe, sie hätten für die zwischen F._______ und I._______ zurückgelegte Strecke von etwa 25 Kilometern ungefähr vier Stunden benötigt, plausibel. Was schliesslich die in zeitlicher Hinsicht divergierenden Angaben zur Busfahrt von B._______ nach F._______ anbelange, habe

D-523/2016 der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dargetan, dass die Busfahrt normalerweise vier Stunden dauere, anlässlich der Bundesanhörung jedoch konkretisiert, dass sie in seinem Fall aufgrund der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen neun Stunden gedauert habe. Ohnehin dürften aufgrund des summarischen Charakters der BzP allfällige sich aus dieser zur Anhörung ergebenden Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur beigezogen werden, wenn sie diametral voneinander abwichen, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 13). Unbenommen vom Ausgeführten deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal verlassen habe. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise minderjährig gewesen sei, sei von einer illegalen Ausreise auszugehen. Weshalb die Vorinstanz von ihrer ständigen Praxis, wonach illegal aus Eritrea ausgereiste in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden, abweiche und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG verneine, sei nicht nachvollziehbar. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Ergebnis der Handknochenanalyse habe nicht die einzige Grundlage zur Altersherabsetzung gebildet, sondern sei ein Indiz von vielen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das behauptete Alter zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweisdokumente seien keine rechtsgenüglichen und fälschungssicheren Ausweispapiere, die Angaben im Schulzeugnis wichen von den in der BzP gemachten Angaben zu Alter und Schulbesuch ab und seine Angaben zum Geburtsdatum seien nicht übereinstimmend ausgefallen (vgl. act. A7, S. 3 und 5). Ferner deute nichts auf eine abnorme körperliche Entwicklung hin. Aus den genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Zweifel an den von ihm gemachten Altersangaben auszuräumen, weshalb zum Zeitpunkt des Entscheids am Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 festgehalten worden sei. Ohnehin habe sich die Herabsetzung seines Alters im Verlauf des Asylverfahrens nicht nachteilig auf ihn ausgewirkt, da die bestrittene Altersangabe des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung keine Auswirkungen auf seine Glaubwürdigkeit als Ganzes gehabt habe und selbst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Alters noch als minderjährig gegolten hätte. Ferner sei in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hinlänglich begründet worden, weshalb sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten illegalen Ausreise als überwiegend unglaubhaft erwiesen hätten, weshalb er die Kriterien an die Flüchtlingsei-

D-523/2016 genschaft nicht erfülle. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In der Stellungnahme wird bezüglich des Alters des Beschwerdeführers das bereits Dargelegte wiederholt und darüber hinausgehend ausgeführt, die Differenz zwischen den Altersangaben des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Handknochenanalyse betrage weniger als drei Jahre, was für die Glaubhaftigkeit der Altersangabe spreche. Ferner werde um Akteneinsicht in die Akte A3/3 ersucht. Sofern diese tatsächlich in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers miteinfliesse, werde Letzterem ohne Einsichtsrecht die Möglichkeit vorenthalten, zu den Ausführungen der Vorinstanz adäquat Stellung zu beziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die illegale Ausreise glaubhaft machen können und sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant. In der Beschwerdeeingabe wird die in

D-523/2016 der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung bestritten, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 5.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 5.1 von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Aktenlage die Würdigung der Vorinstanz, die Schilderung zu den Umständen der Ausreise sei unglaubhaft, als zutreffend. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1.3 und 4.3). Die Versuche, vorhandene Widersprüche zur illegalen Ausreise aufzulösen,

D-523/2016 vermögen die bestehenden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht auszuräumen, sondern verstärken diese noch zusätzlich. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer zu den unterschiedlichen Angaben zur Fahrdauer von B._______ nach F._______ (neun bzw. vier Stunden) aus, einmal die tatsächliche und einmal die reguläre Fahrdauer angegeben zu haben, weil er damals gefragt worden sei, wie lange diese dauere (vgl. act. A18, F65). Allerdings wurde er an der BzP nicht nach der Fahrdauer gefragt, sondern wie er ins Ausland gelangt sei, worauf er entgegnete, er sei mit einem öffentlichen Bus nach F._______ gelangt, die Fahrt habe vier Stunden gedauert und er habe seinen Passierschein dabei gehabt, welchen er für den Urlaub erhalten habe (vgl. act. A7, S. 7). Zu Letzterem bleibt anzumerken, dass das eritreische Schuljahr im (…) beginnt und er nach eigenen Angaben im November oder Dezember ausgereist ist, was die Frage aufwirft, weshalb ihm ein (…) oder (…) Monate über den Schulbeginn hinaus gültiger Passierschein hätte ausgestellt werden sollen (vgl. […], zuletzt besucht am 12. April 2016). Davon unbenommen gab er an, in Begleitung seines ortskundigen Freundes um zwei Uhr morgens in F._______ losgelaufen und nach einem ungefähr vierstündigen Fussmarsch im Sudan angekommen zu sein, wobei sie von weitem gesichteten illegal Ausreisende gefolgt seien (vgl. act. A18, F70f.). Wie sie diese Personen bei Nacht und Dunkelheit von weitem ausgemacht haben wollen, erscheint indessen fraglich. Als wenig plausibel zu werten ist auch die Aussage, wonach sie sich am Licht von Taschenlampen orientiert hätten, da sie weder gewusst haben können, wer die Verursacher der Lichtquelle waren – diese hätten ebenso gut eritreischen Behördenvertretern zugeordnet werden können – noch wie diese in Relation zu ihrem Ziel – der Grenze zum Sudan – zu situieren gewesen wären (vgl. act. A18, F71). Sodann erscheint es unter den geltend gemachten Umständen äusserst unwahrscheinlich, dass er und sein Wegbegleiter die ungefähr 25 Kilometer lange Strecke zwischen F._______ und dem Sudan in nur vier Stunden zurückgelegt haben sollen. Diese soll nämlich unter erschwerten Umständen – angeblich war es Nacht, das Gelände unwegsam und die Orientierungsmöglichkeiten eingeschränkt – angetreten worden sein und wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die durchschnittliche Gehgeschwindigkeit eines Menschen 5 km/h beträgt, wohl kaum in der fraglichen Zeitspanne zu meistern gewesen. Wenig überzeugend ist auch die Erklärung, wonach er mit I._______ den sudanesischen Bundesstaat und nicht die Ortschaft gemeint habe, da er ausführte „nicht direkt in I._______ eingereist“ zu sein (vgl. act. A18, F75). Abschliessend bleibt noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer angab, seinem Vater lediglich einmal auf der Strasse begegnet zu sein und diesen im Übrigen

D-523/2016 nicht zu kennen. Für die Fluchtkosten im Umfang von USD 3‘600 soll jedoch seine in Saudi-Arabien wohnhafte Tante väterlicherseits aufgekommen sein (vgl. act. A7, S. 4 und A18, F77f.). Allerdings lässt der Umstand, dass diese trotz explizitem Nachfragen nach Bezugspersonen in Drittstaaten unerwähnt blieb, darauf schliessen, dass das Verhältnis zu dieser – sollte es sie überhaupt geben – nicht besonders eng ist. Dass ihm ausgerechnet diese Tante die teure Flucht finanziert haben soll, erscheint vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten eher abwegig. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht und aus der fehlenden Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, aber genauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände überzeugend darzutun. Unter diesen Umständen ist aufgrund des Ausgeführten festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Was schliesslich die durch die Vorinstanz vorgenommene Änderung des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahres 1998 auf das Jahr 2000 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese keine negativen Konsequenzen für sein Asylverfahren hatte. Unbenommen von anderslautenden, sich in blossen Behauptungen erschöpfenden Ausführungen finden sich in den Akten keine Hinweise, welchen zufolge seine persönliche Glaubwürdigkeit wegen der abweichenden Altersangaben und dem Ergebnis der Handknochenanalyse in Frage gestellt worden wäre. Auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der illegalen Ausreise wurde aufgrund der im Einzelnen dargelegten Gründe geschlossen; seine unterschiedlichen Altersangaben spielten dabei keine massgebliche Rolle. Im Zusammenhang mit der Handknochenanalyse bzw. der von der Vorinstanz vorgenommenen Schlussfolgerung ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen – seine hierzu zutreffenden Ausführungen vermögen – mangels Asylrelevanz – auch nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Daran nichts zu ändern vermögen auch die abweichenden Altersangaben auf dem GWK-Rapport. Eine weitergehende Überprüfung der im Zusammenhang mit der Altersanpassung erhobenen Rügen kann unter diesen Umständen unterbleiben.

D-523/2016 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da diese an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2016 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dieser weist in seinen Kostennoten vom 11. März 2016 einen zeitlichen Aufwand von 10.83 Stunden zu Fr. 194.– plus Auslagen von Fr. 54.– aus, was ein Total von Fr. 2'155.66 (inkl. Auslagen und MWST) ausmacht. Gestützt auf die darin gemachte Aufstellung erscheint der zeitliche Aufwand indessen als zu hoch und wird auf neun Stunden zu einen Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gekürzt, was somit einen totalen Betrag von Fr. 1'404.– (inkl. Auslagen und MWST-Zuschlag) ausmacht.

D-523/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Rechtsvertreter Urs Jehle ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'404.– 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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