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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2015 D-5228/2015

21. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,681 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5228/2015 law/fes

Urteil v o m 2 1 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).

D-5228/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige BFM am 8. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dabei geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, geboren am (…) in Eritrea, tigrinischer Ethnie und vom Clan B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ im Bezirk von D._______ (Eritrea), wo er seit Geburt gelebt habe, dass seine Eltern befürchtet hätten, er werde wie sein älterer Bruder in den Militärdienst eingezogen, er deswegen Anfang 2012 in den Sudan ausgereist sei und dort bei einer Organisation in E._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach vier Monaten via Libyen, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe, weiter gereist und am 3. Oktober 2013 in F._______ (Italien) angekommen sei, von wo er via Milano am 16. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist sei, dass Dr. med. G._______ im Auftrag des BFM am 16. Januar 2014 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und dem ärztlichen Schreiben vom 28. Januar 2014 zu entnehmen ist, dass das Alter bei 19 Jahren oder mehr sei, dass am 30. Januar 2014 von Dr. med. G._______ ein Anamnesegespräch mit dem Beschwerdeführer betreffend des bisherigen Lebenslaufs respektive allfälliger Krankheiten durchgeführt wurde und im ärztlichen Schreiben gleichen Datums abschliessend beurteilt wurde, es könne aufgrund der Handgelenkaufnahme und des phänomenologischen Auftretens von einem Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werden, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,

D-5228/2015 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, dass er auf Anraten einer Person in Italien im EVZ nicht die Wahrheit gesagt habe, er sei eritreischer Staatsangehöriger aber in E._______ geboren, wo er bis auf zwei drei Monate im Jahre 2012 immer als Flüchtling mit seiner Familie gelebt habe, dass er im April/Mai 2012 mit seiner Familie mit Ausnahme seines älteren Bruders nach Eritrea kontrolliert eingereist sei, da sie nicht mehr als Flüchtlinge im Sudan hätten leben wollen, da sie dort keine Rechte gehabt hätten, dass sie jedoch in Eritrea nicht willkommen geheissen worden seien und Schwierigkeiten bei der Niederlassung in H._______ gehabt hätten und nicht frei ihre Meinung hätten äussern können, dass er Angst gehabt habe, ins Militär eingezogen zu werden, sein Vater auf dem Markt einen Marschbefehl für ihn von einem Mann erhalten habe und er sich während dreier Tage habe verstecken müssen, da er jeden Tag hätte abgeholt werden können, er Eritrea schliesslich mit einem Schlepper im August/September 2012 wieder illegal verlassen habe, dass sein Vater danach von den Behörden abgeführt und nach seinem (dem Beschwerdeführer) Verbleib gefragt worden sei, dass seine Familie inzwischen nicht mehr in Eritrea sondern wieder im Sudan in einem Flüchtlingslager lebe, da seinem Vater alles Geld und die Landwirtschaftsmaschinen von der eritreischen Regierung weggenommen worden seien, dass der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern einreichte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 16. Dezember 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des

D-5228/2015 Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er schliesslich um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und beantragte, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe mit einer separaten Verfügung offenzulegen, dass mit der Beschwerde je eine Kopie zweier ärztlicher Rezepte, einer Mail betreffend Austritt des Beschwerdeführers der I._______ und eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden, dass am 9. September 2015 (vorab per Telefax) eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. univ. J._______ betreffend die kontinuierliche Behandlung des Beschwerdeführers und eine Einsatzbestätigung des K._______ des Kantons L._______ eingereicht wurden, dass am 10. September 2015 einen Arztbericht von Dr. med. univ. J._______ vom 7. September 2015 und je eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerde, der Einsatzbestätigung und der medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2015 per Telefax den bereits eingereichten Arztbericht vom 7. September 2015 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-5228/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass daher auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-5228/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung zwei diametral unterschiedliche Versionen seines Lebenslaufes vorgetragen und widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Geburtsortes, des Schulbesuchs und seiner Sprachkenntnisse gemacht, dass er auf dem Personalienblatt angegeben habe, er sei am 3. Juli 1998 geboren, anlässlich der Befragung im EVZ darauf beharrte, am 7. März 1998 geboren zu sein und angegeben habe, er sei 17 Jahre alt, obwohl er zu jener Zeit erst 15 Jahre alt gewesen wäre, dass die vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse ein Alter von 19 Jahren oder älter ergeben habe und er mit diesem Ergebnis konfrontiert, gemeint habe, es sei gut möglich, dass er älter sei, er würde sein genaues Alter nicht kennen, und anlässlich der Anhörung sodann ausgesagt habe, er sei am 3. Juli 1989 geboren, dass er auch seinen angeblichen Aufenthalt in Eritrea nicht glaubhaft habe darzulegen vermögen, er bezüglich seiner geltend gemachten Einreise nach Eritrea im Jahr 2012 auch auf mehrmalige Nachfrage hin nur knapp gesagt habe, M._______ sei an der Grenze zu E._______, man habe mit dem Auto dorthin fahren können, es sei ein normaler Grenzübergang, man werde kontrolliert und sei schnell in M._______ auf eritreischem Boden, er sei mit der Familie gekommen und sie hätten die Kontrolle ohne Schwierigkeiten passieren können, der Vater habe eine Identitätskarte gehabt und gesagt, das seien seine Kinder, so sei er nach Eritrea zurückgekehrt,

D-5228/2015 dass er sodann nicht habe darlegen können, wie sich sein Herkunftsland Eritrea, wo er mehrere Monate gelebt haben wolle, vom Sudan, wo er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung den Grossteil seines Lebens verbracht habe, unterscheide, er auf entsprechende Fragen ausweichend und knapp geantwortet habe, das Regime sei repressiv und es gebe Unterschiede, es seien ja verschiedene Länder, er habe kein Problem mit der Sprache gehabt, dass er geltend gemacht habe, seine Familie stamme aus C._______, wo sein Onkel väterlicherseits weiterhin lebe und seine Tante mütterlicherseits in der Nähe wohne, weshalb kaum plausibel erscheine, dass er mit seiner Familie nicht dorthin zurückgekehrt sei, wo sie herkommen und wo weiterhin Verwandte leben würden, dass aufgrund dieser unglaubhaften Angaben zu seinem Lebenslauf erhebliche Zweifel an seiner eritreischen Herkunft aufkämen und seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich die Zweifel an seiner Herkunft untermauern würden, dass er keinerlei Kenntnisse über die Geschichte seines angeblichen Heimatlandes zu haben scheine, insbesondere erstaune seine Unkenntnis bezüglich eritreischen Nationalhelden und Helden aus dem Befreiungskrieg sowie seine Aussage, er habe keine Ahnung, ob jemand aus seiner Familie für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe, und er zum Grund, weshalb seine Eltern seinerzeit von Eritrea in den Sudan geflüchtet seien, auch nur gesagt habe, es habe zu jener Zeit grosse Probleme und einen grossen Krieg gegeben, dass er nach Feiertagen gefragt gemeint habe, das Hauptfest in Eritrea sei die Unabhängigkeitsfeier, er wisse jedoch nicht, wann diese stattfinde, er habe persönlich nie eine erlebt, habe sein ganzes Leben im Sudan verbracht, auch in der Zeit von April bis im September oder Oktober 2012, als er sich in Eritrea aufgehalten habe, habe er keine Feste erlebt, jedoch falle gerade die Unabhängigkeitsfeier in jene Zeit, dass seine Familie im Sudan nur den Ramadan und das Opferfest gefeiert habe, Feste die auch die Sudanesen feiern würden, was nicht nachvollziehbar sei, da er angegeben habe, im Sudan mehr mit Eritreern als mit Sudanesen zu tun gehabt zu haben, dass er weiter meine, ein typisches eritreisches Gericht sei "Gisra", ein sehr dünnes Fladenbrot, und dann gebe es noch "Nigera", eine viel dickere

D-5228/2015 Art, "Gisra" sei jedoch das typisch sudanesische Fladenbrot, und die von ihm gebrauchte Bezeichnung "Nigera" sei nicht die korrekte Bezeichnung für das typisch eritreische Fladenbrot, dass er ferner die Subzoba seines angeblichen Geburtsortes C._______ nicht habe zu benennen vermögen und ausweichend gesagt habe, die anderen Ortschaften seien kleinere Dörfer, dass er auch nicht wisse, wo in Eritrea seine angebliche Herkunftsregion D._______ liege, jedoch von einem im Ausland geborenen Eritreer erwartet werden könne, er habe gewisse Kenntnisse über sein Heimatland und namentlich genau wisse, woher seine Eltern stammen würden und wo dies liege, dass seine mangelhaften Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere, es sich der Verdacht aufdränge, er habe Angaben wie die Namen von Dörfern gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, um so den Anschein zu erwecken, eritreischer Herkunft zu sein, dass im Weiteren auch seine Asylgründe widersprüchlich und unglaubhaft ausfallen würden, er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben habe, seine Eltern hätten Angst gehabt, ihn zu verlieren, wenn er in die Armee gegangen wäre, er habe keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt, demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe einen Marschbefehl erhalten, was er jedoch erst nach der dritten Nachfrage, weshalb er Eritrea verlassen habe, erwähnt habe, jedoch nicht mehr dazu habe aussagen können, als dass ein Mann diesen Marschbefehl seinem Vater gegeben habe, dass der Beschwerdeführer zudem nicht genau wisse, was genau im Marschbefehl gestanden habe, da er ihn gar nicht gesehen habe, jedoch nicht überzeugend habe darzulegen vermögen, weshalb dies so sei und nur gesagt habe, er habe es gehasst und keine Lust gehabt, solche Schreiben anzuschauen und würde seinem Vater ja vertrauen und habe Angst bekommen, dass er das Schreiben, aufgrund dessen er seine Familie hätte hinter sich lassen müssen, nicht habe lesen wollen, kaum glaubhaft erscheine, des Weiteren werfe seine Schilderung, sein Vater habe auf dem Markt gegen Geld von einem Mann den Marschbefehl für ihn erhalten, Fragen auf,

D-5228/2015 dass er anlässlich der Befragung im EVZ geltend gemacht habe, sein älterer Bruder sei in der Armee, aber nicht wisse, wo er stationiert sei, demgegenüber anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, es habe sonst keines der Geschwister ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, sein älterer Bruder sei zudem im Sudan geblieben, als er mit seiner Familie nach Eritrea gegangen sei, dass er ferner pauschal ausgesagt habe, man könne in Eritrea seine Meinung nicht frei äussern, seine Schilderung zu einem konkreten Vorfall jedoch vage und allgemein geblieben sei und es dieser an persönlichen Details mangle, welche glaubhaft machen würden, das Geschilderte habe sich tatsächlich so zugetragen, wie er geltend mache, dass aufgrund seiner widersprüchlichen, wenig plausiblen und durchgehend unsubstantiierten Schilderungen auch seine Ausreisegründe nicht geglaubt werden könnten, und auch seine Schilderung der Flucht unglaubhaft ausfalle, dass er anlässlich der Befragung im EVZ angab, er sei Anfang 2012 von C._______ zu Fuss innerhalb von neun Tagen bis nach E._______ im Sudan gelangt, demgegenüber anlässlich der Anhörung gesagt habe, sie seien zu viert mit einem Schlepper von H._______ bis zur sudanesischen Grenze ungefähr vier bis fünf Stunden zu Fuss gelaufen, dass er gebeten, die Ausreise detailliert zu beschreiben sowohl anlässlich der Befragung als auch an der Anhörung nur einsilbige, pauschale Antworten gegeben habe, keine genauen Angaben zu den Reisevorbereitungen oder den Schwierigkeiten zu machen vermocht habe, nicht gewusst habe, wie die Ortschaften, die sie passiert hätten, geheissen hätten, und auch die Grenzüberschreitung nicht genauer habe beschreiben können, was umso mehr erstaune, als es sich dabei um einen Schlüsselmoment der geltend gemachten Flucht handle, falle doch mit dem Grenzübertritt typischerweise auch jede Gefahr einer Festnahme dahin, dass seine Unkenntnis bezüglich der Organisation, bei welcher sich eritreische Flüchtlinge im Sudan registrieren liessen, die bereits dargelegten Zweifel an seiner geltend gemachten eritreischen Herkunft bestätigen würden, denn wäre er wirklich als eritreischer Flüchtling im Sudan gewesen, hätte er die Organisation, bei der er ein Asylgesuch eingereicht hatte, ohne Probleme nennen können,

D-5228/2015 dass seine mangelhaften Länderkenntnisse, seine höchst widersprüchlichen Angaben zu seinem Lebenslauf sowie die unglaubhaft vorgetragenen Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und Ausreise nahe legen würden, er sei weder in Eritrea noch in einem eritreischen Milieu im Sudan sozialisiert worden, dass auch sein Erklärungsversuch, er sei in Italien in einer schlimmen Situation gewesen und die Leute hätten ihm geraten, sich als minderjährig und ohne Ausweispapiere auszugeben und auszusagen, er sei in Eritrea aufgewachsen, als reine Schutzbehauptung zu werten sei, zumal es für Menschen, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt seien, offensichtlich sinnwidrig wäre, solch krasse Falschangaben zu ihrem Lebenslauf und den Vorkommnissen in ihrem Heimatstaat zu machen, weil sie damit leichtfertig den lebensnotwendigen Schutz vor Verfolgung aufs Spiel setzen würden, dass der Eindruck, der Beschwerdeführer würde gegenüber den Schweizer Behörden seine wahre Herkunft verschleiern, durch seine unstimmigen Angaben hinsichtlich seiner Identitätsdokumente verstärkt werde, dass der Umstand, ihm könne sein Lebenslauf, der geltend gemachte Aufenthalt in Eritrea, seine eritreische Herkunft sowie die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden, die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit aufwerfe, die vorliegend nicht abschliessend zu klären sei, dass seine Sprachkenntnisse und seine Vorbringen darauf hinweisen würden, er sei in Wirklichkeit sudanesischer Staatsbürger, die Staatsangehörigkeit jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend festzustellen sei, weshalb diese fortan als unbekannt erachtet werde, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Kopien von eritreischen Identitätskarten nichts ändere, da diesen nur ein geringer Beweiswert zukomme, und durch nichts belegt sei, dass es sich bei den betreffenden Personen tatsächlich um seine Eltern handle, weshalb diese keine eindeutigen Schlüsse über seine eigene Staatsangehörigkeit zuliessen, dass auch mit Blick auf die nachstehend zu prüfende Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Frage nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Angehörigen von Bedeutung sei, seine Aussagen auch hierüber keine zweifelsfreien Schlüsse zuliessen, da er im EVZ angab, er habe vier Brüder und eine Schwerster, die weiterhin mit den Eltern im Dorf leben würden, demgegenüber anlässlich der Anhörung gesagt habe, er verfüge über eine

D-5228/2015 leibliche Schwester in Katar, einen leiblichen Bruder, sowie drei Halbbrüder und zwei Halbschwestern, welche allesamt im Sudan leben würden, weshalb sich der Schluss aufdränge, er habe auch über sein Beziehungsnetz unwahre Angaben gemacht, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf die Prüfung der Asylrelevanz derselben verzichtet werden könne, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ auf Rat von anderen hin, nicht seine Geschichte erzählt, dass er mit den Erlebnissen auf der Flucht zu kämpfen habe und sich die Bilder von den ertrinkenden Menschen in seinem Kopf verankert hätten, und er deshalb Mühe habe, sich zu konzentrieren, dass er am 9. Juni 2015 einen Ausschluss aus dem Durchgangszentrum wegen eines Vergehens, das er nicht begangen habe, bekommen habe, weshalb er bis am 2. Juli 2015 obdachlos gewesen sei und seine Medikamente nicht mehr regelmässig genommen habe, dass in dieser Zeit die Anhörung stattgefunden habe, er nicht zu seiner Gesundheit befragt worden sei und er dabei in einer schlechten Verfassung gewesen sei und seine Gedanken schwer habe ordnen können, dass er die Anhörung am 29. Juni 2015 als Stress empfunden habe, zumal er gewusst habe, was auf dem Spiel gestanden habe, und er bei der Rückübersetzung noch Verschiedenes habe präzisieren und seine Situation besser darstellen wollen, was ihm nicht gelungen sei, dass der nach einer Diskussion mit dem Übersetzer keine Aussagen mehr habe machen können, dass er bei einer Wegweisung nach Eritrea als Landesverräter oder Dienstverweigerer angesehen würde, er weder eine Haft noch den Militärdienst überleben könnte, da er sich weder körperlich noch geistig stark genug fühle, dass insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der Anhörung nicht bei guter gesundheitlicher Verfassung gewesen, weshalb er Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis darzulegen, festzuhalten ist, dass zwar im Arztbericht vom 7. September 2015

D-5228/2015 bestätigt wird, dass er in jener Zeit obdachlos gewesen sei und die notwendigen Medikamente nicht zu sich genommen habe, dass jedoch nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, dass er nämlich anlässlich der Anhörung vielmehr geltend machte, er sei bei der Befragung im EVZ "nicht klar im Kopf gewesen" (vgl. Akte A27/12 F158 ff.), dass auch die Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Verfassung beziehungsweise des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung keine Anmerkungen machte, sondern einzig eine Diskussion infolge einer Meinungsverschiedenheit bezüglich einer Übersetzung aufführte, welche ihrer Ansicht nach nicht habe geklärt werden können, aber im Protokoll vermerkt sei (vgl. Akte A27/21 Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), dass der Beschwerdeführer in seinen geltend gemachten Vorbringen eine Häufung von falschen Personalien, wesentlichen Widersprüchen, unlogischen Angaben und unsubstantiierten Aussagen an den Tag legte, welche nicht mit gesundheitlichen Problemen zu erklären, sondern darauf zurückführen sind, dass sich seine Vorbringen nicht auf wahre Gegebenheiten abstützen, dass das SEM nach Durchsicht der Akten in der angefochtenen Verfügung sodann überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer infolge seiner mangelhaften Länderkenntnisse, seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Lebenslauf sowie seiner unglaubhaften Ausführungen zu den Asylgründen und der Ausreise weder den geltend gemachten Aufenthalt in Eritrea noch die Behauptung, er stamme aus Eritrea beziehungsweise er sei im eritreischen Milieu im Sudan sozialisiert worden, hat glaubhaft machen können, dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist und der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden in der Beschwerde keine neuen erhebliche Argumente vorbringt, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung des Asylgesuchs zu gelangen,

D-5228/2015 dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ändern vermögen, dass im Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 (zur Publikation vorgesehen) sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst hat, ob eine ärztlich diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Beweis für Misshandlungen zu genügen vermag, dass dabei das Gericht zum Schluss gekommen ist, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen könne, nicht aber deren genaue Ursache, dass die Diagnose einer solchen Störung für sich allein demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung darstellt, dass die Einschätzung einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden kann (vgl. D-5781/2012 E. 7.2.2), dass in diesem Sinne Arztberichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen sind, in casu jedoch die Angaben der Fachärztin nicht derart ausgefallen sind, dass sie die Verfolgungsgründe glaubhaft erscheinen lassen, dass aus dem Arztbericht vom 7. September 2015 nämlich hervorgeht, dass er dort wieder andere Angaben zu seinem Lebenslauf und seinen Asylgründen gemacht hat als anlässlich der Befragung oder der Anhörung, so beispielsweise, er sei in Khartoum zwei Jahre in einem Jugendzentrum musikalisch gefördert worden oder etwa auch, der Marschbefehl sei von einem Staatsbeamten persönlich zu Hause dem Vater übergeben worden, dass der Beschwerdeführer, wie das SEM zu Recht vorbringt, keinerlei aussagekräftigen Identitätsausweise eingereicht hat, welche die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit bestätigen würde, dass vor diesem Hintergrund einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea der Boden entzogen ist, dass der Beschwerdeführer sodann im Sudan, wo er angeblich geboren ist und gelebt hat, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte, insofern auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,

D-5228/2015 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht vom 7. September 2015 seit einem Jahr in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung steht und sich sechs Mals in stationärer Behandlung befand zur Krisenintervention bei rezidivierender akuter Suizidalität bei psychosozialer Belastung aufgrund der aktuellen Lebensbedingungen und aufgrund von Flashbacks, Albträumen und massiven Stressreaktionen, dass die Ärztin betreffend der Migrationsgeschichte im Arztbericht ausführt, der Beschwerdeführer sei auf der Flucht in der Sahara vom Schlepper mit einer Schusswaffe bedroht worden, habe aufgrund der Kenterung des Bootes nach F._______ viele ertrunkene Menschen gesehen und sei von den Behörden angehalten worden, Leichen anhand von Fotografien im Computer zu identifizieren,

D-5228/2015 dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Beeinträchtigungen in Form von Ängsten, Störungen der Emotionsregulation und der Impulskontrolle mit selbstschädigendem Verhalten leide, dazu komme Überregung, Intrusionen, Flashbacks und Albträume, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach sequentieller Traumatisierung durch Gewalterfahrung in der Kindheit und während der Flucht, dass er mit diesen Beschwerden die Kriterien für die Traumafolgestörungen – posttraumatische Belastungsstörung – erfülle, dass die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung sichere Lebensbedingungen seien und die längerfristige integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit der Möglichkeit zur Krisenintervention sowie sichere Lebensbedingungen zur Stabilisierung aus medizinischer Sicht zwingend indiziert seien, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in das Herkunftsland aus medizinscher Sicht nicht zumutbar sei, dass die Herkunft des Beschwerdeführers jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht feststeht, weshalb nicht weiter abzuklären ist beziehungsweise abgeklärt werden kann, ob in seinem tatsächlichen Heimatland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. BVGE 2014/12 E. 5 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

D-5228/2015 dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben an den Herkunft- beziehungsweise Heimatstaat sei offenzulegen mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das SEM bereits Daten an die sudanesische oder eritreische Behörden weitergegeben hat, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5228/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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