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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2023 D-5226/2023

10. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,424 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5226/2023

Urteil v o m 1 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (…).

D-5226/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, suchte am 3. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Daraufhin wurde am 21. März 2023 eine Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durchgeführt. Direkt im Anschluss fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Schliesslich führte es am 2. Juni 2023 eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______). Er habe siebeneinhalb Jahre die Schule besucht und daneben in einer Autowerkstatt gearbeitet. Nach der Machtübernahme der Taliban habe es keine Schule mehr gegeben und mit Ausnahme von Andrab und Panjshir sei ganz Afghanistan von den Taliban kontrolliert worden. Der Widerstand habe in den Bergen stattgefunden, wobei sich sein Bruder E._______ sowie ein Onkel mütterlicherseits diesem angeschlossen hätten. Um seinen Bruder unter Druck zu setzen, hätten die Taliban daraufhin seinen Vater und seinen Bruder F._______ festgenommen. Die Weissbärtigen hätten interveniert und die Taliban hätten versprochen, sie freizulassen. Nach acht Tagen hätten sie aber ihre Leichen, welche schwere Folterspuren aufgewiesen hätten, auf einem Feld vorgefunden. Kurze Zeit später sei ihr Haus von den Taliban durchsucht worden, angeblich um nach Waffen zu suchen. Dabei hätten sie ihm die Hände auf den Rücken gebunden, eine Waffe an den Kopf gehalten und vor seinen Augen seine Schwester vergewaltigt. Nach diesem Vorfall habe er seine Mutter und seine Schwester zu ihrem Onkel geschickt. In der Folge habe der Onkel ihm eine Adresse genannt, an welcher er eine Bombe habe abholen können. Er habe ihn angewiesen, diese am Fahrzeug des Taliban-Anführers anzubringen, der seinen Vater getötet und seine Schwester vergewaltigt habe. Als das betreffende Auto an der Strasse gestanden sei, wo er jeweils gearbeitet habe, habe er die Bombe daran befestigt. Daraufhin habe er seinen Onkel informiert und sich vom Ort entfernt. Wenige Minuten später sei die Bombe explodiert, wobei der Taliban-Anführer getötet und seine beiden Bodyguards verletzt worden seien. Er sei dann in die Berge zur Widerstandsfront gegangen. Da ihn eine

D-5226/2023 Person beim Anbringen der Bombe beobachtet und gegen Geldzahlung die Taliban entsprechend informiert habe, hätten diese gewusst, dass er für den Tod des Anführers verantwortlich sei. Nach etwa drei Monaten habe er die Berge wieder verlassen müssen, wobei er zu Fuss rund 70 Kilometer gelaufen sei, bis er die Ortschaft G._______ erreicht habe. Dort habe er sich für etwa fünf Monate bei Verwandten in einem Stall versteckt. Schliesslich sei ihm klar geworden, dass die Taliban nicht besiegt werden könnten, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Als er in der Türkei gewesen sei, habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass sein Bruder E._______ im Gefecht mit den Taliban ums Leben gekommen sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, verschiedene Fotografien, Screenshots von Google Maps und ein Bild mit einer afghanischen Flagge und einem Slogan ein. C. Mit Verfügung vom 31. August 2023 – eröffnet am 1. September 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufgenommen werde. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen der Asylentscheid sowie eine Unterstützungsbestätigung des kantonalen Migrationsamtes bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

D-5226/2023 F. Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-5226/2023 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche fänden. So habe er angegeben, er habe die Bombe am Auto des Taliban-Anführers anbringen können, weil ihn niemand verdächtigt habe. Später habe er ausgeführt, dass er beim Ankleben der Bombe von einer Person beobachtet worden sei, welche ihn an die Taliban verraten habe. Auf die Frage, warum die Person die Taliban nicht vor der Explosion der Bombe informiert habe, habe er erklärt, diese hätten die Person umgebracht, wenn sie ihnen umgehend von der Bombe erzählt hätte. Erst nach der Explosion habe sie den Taliban sagen können, sie habe ihn dabei beobachtet, wie er die Bombe am Auto angebracht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban eine Person umbringen würden, welche den Tod eines Anführers verhindert hätte, nicht aber jemanden, der offensichtlich von der Bombe gewusst, dies aber erst nach der Explosion mitgeteilt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, der Bruder des getöteten Anführers habe ihm, als er an der Front gewesen sei, ausrichten lassen, wenn er ihm seine Ländereien gebe, würde er die Taliban nicht über diesen Vorfall informieren. Dies lasse sich nicht mit seiner vorangehenden Aussage vereinbaren, wonach ihn die Person, die ihn beobachtet habe, direkt an die Taliban verraten habe; diese hätten somit längst über die betreffende Information verfügt. Angesichts der verschiedenen Ungereimtheiten in Bezug

D-5226/2023 auf dieses Schlüsselereignis bestünden erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, die Angehörigen des getöteten Taliban-Anführers hätten Anspruch auf die Ländereien seiner Familie sowie auf seine Schwester erhoben. Seinen Aussagen könnten jedoch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass seine Familie in Afghanistan deswegen unter Druck gesetzt worden wäre, obwohl seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in B._______ lebten. Dabei handle es sich um ein kleines Dorf und es wäre für die Angehörigen des Taliban-Anführers nicht schwierig, sie dort ausfindig zu machen, zumal sie ebenfalls aus dieser Region stammten. Er stehe telefonisch in Kontakt mit seiner Mutter und diese habe von keinen entsprechenden Vorkommnissen berichtet. Die Ereignisse lägen mehr als ein Jahr zurück und es gebe, obwohl die Taliban gewusst hätten, dass er einen ihrer Anführer getötet und sich der Widerstandsbewegung angeschlossen habe, keine konkreten Hinweise dafür, dass sie je gezielt nach ihm gesucht hätten. Folglich sei es ihm nicht gelungen, eine Racheabsicht der Taliban substanziiert und nachvollziehbar darzulegen. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In seiner Beschwerde merkte der Beschwerdeführer einleitend an, es falle ihm schwer, über das Erlebte zu berichten. Seine Erlebnisse seien sehr traumatisierend gewesen, er verdränge diese und es sei emotional enorm anstrengend, sich daran zu erinnern. Trotzdem fänden sich in seinen Schilderungen viele Details, welche als Indizien dafür zu werten seien, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. So habe er etwa detailliert beschrieben, wie er die Bombe am Auto befestigt habe und wie der Überfall auf seine Familie stattgefunden habe. Bei der Anhörung habe er auf die Frage, wie er die Bombe abgeholt habe, unter anderem geantwortet, dass ihn niemand verdächtigt habe. Diese Aussage beziehe sich auf die Beschaffung der Bombe und nicht das Anbringen am Auto, weshalb in dieser Hinsicht kein Widerspruch bestehe. Weiter habe die Person, welche ihn beim Ankleben der Bombe beobachtet habe, die Brüder des getöteten Taliban-Anführers informiert. Diese seien ebenfalls Angehörige der Taliban gewesen. Bei der Anhörung habe er jeweils von den Taliban gesprochen und damit einerseits die Familienmitglieder des getöteten Anführers und andrerseits die Organisation der Taliban als Ganzes gemeint. Dies habe seitens des SEM zu Verständnisproblemen geführt, die nun fälschlicherweise als Widerspruch gedeutet würden. Sodann habe die Person, die ihn beobachtet habe, die Taliban nicht bereits vor der Explosion informieren können. Sie habe nicht wissen können, was er am Auto gemacht habe,

D-5226/2023 zumal er als Mechaniker an dieser Strasse gearbeitet habe. Erst nach der sichtbaren Detonation der Bombe habe die Person mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass er beim Auto eine Bombe angebracht und nicht etwa eine mechanische Arbeit ausgeführt habe. Hätte die Person die Taliban vor der Explosion informiert, hätten diese annehmen müssen, dass sie in den Anschlag involviert gewesen sei. Das SEM zweifle ferner an der Aktualität der Verfolgung, da seine Familie in Afghanistan zum Zeitpunkt der Anhörung keinem Druck von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen sei. Unterdessen habe sich die Situation aber geändert. Die Taliban suchten sie regelmässig auf und wollten wissen, wo er sich befinde. Dabei seien seine Mutter und seine Schwester geschlagen und getreten worden. Diese Wendung lasse sich damit erklären, dass die Taliban aufgrund der Turbulenzen um die Machtübernahme nicht die Ressourcen gehabt hätten, sich um ihn zu kümmern. Dies scheine sich nun geändert zu haben. Er habe eine hochrangige Person beseitigt und sich sowohl politisch als auch religiös gegen die Taliban gestellt. Neben der Verfolgung durch die Taliban an sich drohe ihm auch von der Familie des getöteten Anführers eine Gefahr, da Selbstjustiz in Form von Blutrache in Afghanistan an der Tagesordnung sei. Schliesslich verkenne das SEM, dass er über ein erhöhtes Risikoprofil verfüge. Er habe am Widerstand gegen die Taliban in den Bergen teilgenommen und ein Attentat auf einen Taliban-Anführer verübt. Auch sein Bruder E._______ sei ein aktiver Kämpfer an der Widerstandsfront gewesen und später im Kampf ums Leben gekommen. Um diesen Bruder unter Druck zu setzen, seien sein Vater und sein anderer Bruder F._______ getötet worden. Weiter würde er als Rückkehrender aus Europa unter dem Verdacht stehen, sich der europäischen Kultur und westlichen Lebensweise angepasst zu haben. Auch deswegen habe er mit Diskriminierungen und Verfolgung zu rechnen. Er sei in seiner Heimat an Leib und Leben gefährdet und folglich als Flüchtling anzuerkennen. Überdies habe ihn das SEM nicht mit den vermeintlichen Widersprüchen konfrontiert, was den Untersuchungsgrundsatz verletze. Eventualiter sei die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte der Beschwerdeführer drei Haftbefehle ein, welche ihm seine Verwandten aus Afghanistan per Whatsapp übermittelt hätten. Diese würden beweisen, dass er gesucht werde. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt

D-5226/2023 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers fällt auf, dass sich seinen Darstellungen kaum eigene Empfindungen, Gedankengänge oder detaillierte Beschreibungen entnehmen lassen. Auch von gravierenden Erlebnissen wie der Ermordung seines Vaters und Bruders, deren Leichen mit Folterspuren aufgefunden worden seien, berichtet er emotionslos und unsubstanziiert (vgl. SEM-Akte […]-20/7 [nachfolgend Akte 20] F1). Auf die Frage, was in ihm vorgegangen sei, als er vom Tod des Taliban-Anführers durch eine von ihm gelegte Bombe erfahren habe, beschränkte er sich auf die Angabe, er sei froh gewesen, dass der Mörder seines Vaters tot sei (vgl. Akte 20, F16). Diese oberflächliche Darlegung zentraler Lebensereignisse ist schwer nachvollziehbar, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne sich weiter Gedanken darüber zu machen eine Bombe abholt und diese in Anwesenheit von mehreren anderen Personen an einem Auto anbringt, das bei einer Waschanlage direkt unterhalb seines Hauses parkiert war (vgl. Akte 20, F1 S. 2, F11 ff., F31; SEM-Akte […]-34-15 [nachfolgend Akte 34], F86). Das SEM wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass er in Bezug auf das Anbringen der Bombe und nicht etwa deren Abholung erklärte, niemand habe ihn verdächtigt (vgl. Akte 20, F12), was in einem gewissen Widerspruch zu seiner späteren Aussage steht, er sei bei dieser Tat beobachtet worden (vgl. Akte 20, F31). Von zentraler Bedeutung erscheint aber, dass er die Ausführung des Attentats an sich wenig substanziiert und weitgehend ohne Realkennzeichen schildert. Es ist auch schwer vorstellbar, dass er gesehen haben will, dass bei der Explosion zwei Bodyguards verletzt zu Boden gefallen seien und der

D-5226/2023 Anführer tot gewesen sei (vgl. Akte 20, F1 S. 2). Selbst wenn die Gegend flach ist, dürfte es schwierig sein, dies aus einer Entfernung von drei bis vier Kilometern zu erkennen (vgl. Akte 34, F59, F61). 6.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erweist sich auch die Darstellung der Hausdurchsuchung durch die Taliban keineswegs als detailliert. Vielmehr beschrieb der Beschwerdeführer diese jeweils in wenigen Sätzen, teilweise – namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung seiner Schwester – mit fast gleichlautenden Worten (vgl. Akte 20, F1 S. 2, F17; Akte 34, F100). Er vermochte auch keine näheren Angaben dazu zu machen, was er im Anschluss getan habe (vgl. Akte 20, F18 f.). Auf die Frage, wer das Haus durchsucht habe, führte er aus, es seien diejenigen gewesen, die seinen Vater und seinen Bruder getötet hätten (vgl. Akte 34, F51). Zudem erwähnte er einen Taliban-Kommandanten (vgl. Akte 34, F52), dessen Bodyguards sowie weitere teilweise maskierte Taliban (vgl. Akte 34, F102 f.), ohne nähere Angaben zu deren Anzahl, Aussehen oder Verhalten zu machen. 6.4 Unsubstanziiert sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt an der Widerstandsfront in den Bergen, wo er rund drei Monate verbracht haben will (vgl. Akte 20, F1 S. 2). Er erwähnte lediglich, sie hätten ihr Brot auf Steinen gebacken und ganz selten habe es auch Reis gegeben (vgl. Akte 20, F23). Seine einzige Aufgabe sei es gewesen, bewaffnet Wache zu halten (vgl. Akte 20, F28 f.; Akte 34, F110). Es habe zwei Kämpfe mit den Taliban gegeben, wobei er nach dem zweiten Mal die Berge verlassen habe (vgl. Akte 20, F1 S. 2). Präzisere Angaben zum Alltag bei der Widerstandsfront, den erwähnten Kämpfen oder zum rund 70 Kilometer langen Weg nach G._______, den er teilweise nachts zu Fuss zurückgelegt haben will (vgl. Akte 34, F62, F88), finden sich in seinen Ausführungen nicht. Ebenso oberflächlich sind die Schilderungen zu den fünf Monaten ausgefallen, welche der Beschwerdeführer in einem Stall in G._______ verbracht haben will. Seine diesbezüglichen Angaben beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er zwischen Tieren gelebt, von deren Wasser getrunken und sich mit diesem auch gewaschen habe. Gelegentlich habe ihm eine Frau zu Essen gebracht. Es sei wie ein Gefängnis gewesen, er habe sich dort versteckt und fünfmal täglich gebetet (vgl. Akte 34, F62 ff.). Diese Angaben sind sehr spärlich für eine Zeitspanne, die rund fünf Monate umfasst haben soll. Es bleibt auch unklar, weshalb er sich genau nach dieser Zeit zur Ausreise entschieden habe. Anfänglich gab er an, dass er während seines Aufenthalts im Stall mit niemandem Kontakt gehabt habe (vgl. Akte 34, F66). Kurze Zeit später führte

D-5226/2023 er aus, ihm sei nach einem Telefonat mit seinem Onkel und seinem Bruder klar geworden, dass sie die Taliban nicht besiegen könnten (vgl. Akte 34, F75 f.). Auf Nachfrage erklärte er, dass er mehrmals mit seinen Verwandten telefoniert habe (vgl. Akte 34, F78), was im Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage steht, wonach er mit niemandem Kontakt gehabt habe. 6.5 Eigenen Angaben zufolge befürchtet der Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr von den Taliban als Organisation sowie von den Brüdern des von ihm getöteten Taliban-Anführers umgebracht werden tttrhhkönnte. Letztere hätten verlangt, dass er ihnen «wegen des Bruders» die Ländereien, das Haus sowie seine Schwester gebe (vgl. Akte 20, F30). Diese Forderung sei bereits zu dem Zeitpunkt gestellt worden, als er an der Front gewesen sei (vgl. Akte 34, F81), mithin etwa zu Beginn des Jahres 2022 (vgl. Akte 20, F9). Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass der Familie des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nichts mehr geschehen sei, obwohl seine Mutter und seine Schwester weiterhin in B._______, einer relativ kleinen Ortschaft, gelebt hätten (vgl. SEM-Akte […]-18/13 [nachfolgend Akte 18], Ziff. 1.16.04 und 2.01). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, er stehe mit seiner Mutter in Kontakt und diese habe ihm gesagt, es gehe ihr und seiner Schwester gut (vgl. Akte 34, F8 ff., F38). Sie wohnten in B._______ bei seinem Onkel und lebten von den Einnahmen ihrer Ländereien und Läden (vgl. Akte 34, F18 ff.). Zudem erklärte er, nach seiner Ausreise sei im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Schwierigkeiten nichts mehr passiert (vgl. Akte 34, F95). Anlässlich der ergänzenden Anhörung, die im Juni 2023 stattfand, machte der Beschwerdeführer somit nicht geltend, seitens der Taliban gezielt gesucht worden zu sein. Auf Beschwerdeebene führte er aus, dass sich die Situation diesbezüglich verändert habe. Seine Mutter und seine Schwester würden nun regelmässig von den Taliban aufgesucht, welche nach seinem Aufenthaltsort fragten. Dabei seien sie geschlagen und getreten worden (vgl. Beschwerde, S. 4). Dieses nachträgliche Vorbringen von Behelligungen seiner Familie erscheint wenig überzeugend. Angeblich hat der Beschwerdeführer ungefähr im Herbst 2021 eine Bombe gelegt, welche einen Taliban-Anführer getötet habe, und sich danach dem Widerstand in den Bergen angeschlossen (vgl. Akte 20, F6 ff.). Bis im Juni 2023 soll seine Familie in diesem Zusammenhang keine Probleme erhalten haben, während sie nun – drei Monate später und im Anschluss an den ablehnenden Asylentscheid – regelmässig von den Taliban aufgesucht und behelligt werde. Auch wenn die Taliban kurz nach ihrer Machtübernahme im August 2021 allenfalls nicht die Kapazitäten hatten, sich um Personen

D-5226/2023 wie den Beschwerdeführer zu kümmern, ist kaum anzunehmen, dass sie rund eineinhalb Jahre zugewartet hätten, bevor sie bei seiner Familie nach ihm fragen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen äusserst unsubstanziiert und oberflächlich schilderte. Seinen Ausführungen lassen sich kaum Realkennzeichen entnehmen und sie erweisen sich teilweise auch als wenig plausibel, insbesondere hinsichtlich des Umstands, dass die Taliban seine Familie mehr als ein Jahr in Ruhe gelassen haben sollen und sie nun – unmittelbar nach dem negativen Asylentscheid des SEM – regelmässig aufsuchen und behelligen würden. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person von einschneidenden persönlichen Erlebnissen berichtet. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er seine Heimat in einem jungen Alter verlassen hat und es ihm schwerfalle, über das Erlebte zu sprechen, sind die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der Taliban eine Verfolgung zu befürchten hätte, weil er für den Tod eines ihrer Anführer verantwortlich sein soll und sich kurzzeitig dem Widerstand angeschlossen habe. 6.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die drei auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehle, welche der Beschwerdeführer per Whatsapp von seinen Verwandten erhalten habe, nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich dabei lediglich um Kopien, deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Andrerseits geht das Gericht davon aus, dass auch im Original eingereichten afghanischen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukommt, da diese oft nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht käuflich erworben werden können. Vorliegend sind zwei der Haftbefehle vorgeblich von der Verwaltung des Distrikts C._______, H._______ zuhanden des lokalen Polizeikommandos ausgestellt, der dritte von der Geheimdienstdirektion D._______ zuhanden des Geheimdienstdirektors der Provinz D._______. Wie die Verwandten in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein wollen, wird nicht dargelegt. Zudem wird als Wohnort des Beschwerdeführers das Dorf I._______ respektive J._______ oder K._______ aufgeführt, obwohl er eigenen Angaben zufolge stets in einem Ort namens B._______ gelebt hat (vgl. Akte 18, Ziff. 1.07). Insgesamt erscheinen die in Kopie vorgelegten Haftbefehle daher nicht geeignet, eine Verfolgung seitens der Taliban zu belegen.

D-5226/2023 6.8 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er über ein relevantes Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr ins Visier der Taliban geraten würde. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung respektive der ergänzenden Anhörung ausreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe darzulegen und umfassend darüber zu berichten. Das SEM stellte ihm verschiedene präzisierende Nachfragen und gab ihm dadurch die Möglichkeit, seine Angaben näher auszuführen. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes vor aufgrund des Umstands, dass er bei den Anhörungen nicht mit allen im Asylentscheid erwähnten Widersprüchen konfrontiert worden war. 6.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Wegweisungsvollzugshindernissen – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – nicht. Die drei möglichen Vollzugshindernisse sind alternativer Natur; sobald eines erfüllt ist, gilt der Wegweisungsvollzug als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-5226/2023 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. In der Beschwerde wurde sowohl um unentgeltliche Prozessführung als auch Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die in der Beschwerde gestellten Begehren jedoch als zum vornherein aussichtslos zu erachten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die entsprechenden Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5226/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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