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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2012 D-5225/2011

5. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,905 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5225/2011/mel

Urteil v o m 5 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (…).

D-5225/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind ethnische Roma und stammen aus X._______, Kosovo. Der Beschwerdeführer A._______ arbeitete in den Jahren 1990 bis 1993 als Saisonnier im Kanton Y._______. Am 19. Februar 1999 reiste die Familie in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Diese Asylgesuche wurden mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration – BFM) vom 19. Januar 2000 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Am 10. Mai 2000 reichten die Beschwerdeführenden erneut Asylgesuche ein. Diese wurden mit Verfügung des BFF vom 4. Mai 2001 abgelehnt, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das BFF die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme liess das BFM durch die Schweizerische Vertretung in Priština Abklärungen vor Ort vornehmen. Im Anschluss an diese Botschaftsabklärungen teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Februar 2010 mit, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige und die Beschwerdeführenden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme einlade. C. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 4. März 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Eine ergänzende Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. Mai 2010. D. Mit Verfügung vom 26. August 2011 – frühestens eröffnet am 30. August 2011 – hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz bis zum 3. Oktober 2011 zu verlassen hätten. E. Mit Eingabe vom 20. September 2011 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, das Absehen vom Vollzug der Wegweisung und die Feststellung, dass die vorläufige Auf-

D-5225/2011 nahme weiterhin bestehe. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf welche – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2011 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht, ein Informationsschreiben einer Bekannten der Familie und einen Pensionskassenauszug ein. I. Am 12. Oktober 2011 reichte das Amt für Migration des Kantons Z._______ eine Kopie eines Schreibens des Sozialamts Q._______ ein. J. Am 16. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht ein. K. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Kurzbericht der (…) Psychiatrie ein. L. Am 12. April 2012 leitete das Amt für Migration des Kantons Z._______ zwei Schreiben der Gemeinde Q._______ ans Bundesverwaltungsgericht weiter.

D-5225/2011 M. Am 13. August 2012 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen weiteren Kurzbericht der (…) Psychiatrie ins Recht. N. Am 4. September 2012 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht telefonisch bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Z._______ über abgeschlossene und hängige Strafverfahren betreffend D._______ und C._______. Im Anschluss an dieses Gespräch stellte die Jugendanwaltschaft dem Gericht zwei Urteillisten zu. O. Am 6. September 2012 erkundigte sich das Gericht bei der Beiständin von C._______ telefonisch über dessen aktuelle Lebenssituation. P. Mit Schreiben vom 13. September 2012 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die seit Beschwerdeerhebung eingegangenen Aktenstücke zur Kenntnisnahme zugestellt. Q. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden den Fahrausweis sowie einen Arbeitsvertrag von B._______ ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-

D-5225/2011 ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG vor (vgl. dazu BVGE 2008/1). 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden unter altem Recht vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 bis 3 AuG – vorliegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das BFM eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach

D-5225/2011 Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 5.3 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei, da die Voraussetzungen, welche zur vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. So habe sich die Situation für die Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) im Kosovo grundlegend verändert. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert. Auch im interethnischen Zusammenleben sei es zu Verbesserungen gekommen, so dass eine Gefährdung von RAE alleine aufgrund der Ethnie – mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden – ausgeschlossen werden könne. Die Bewegungsfreiheit sowie der Zugang zur medizinischen und sozialen Infrastruktur seien in der Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden seien albanischsprachige Roma und würden aus X._______ stammen. Damit sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug. Aus der Botschaftsantwort vom 11. Dezember 2009 gehe hervor, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers A._______, welches seinem Vater und zwei Brüdern gehört habe, leer stehe, da die Eltern vor kurzem gestorben seien. Es handle sich um ein grosses Haus (ca. 120m 2 ) in gutem Zustand. Überdies würden ein Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau in einem Haus im Kosovo leben. Die Brüder und Schwestern von A._______ würden alle in der Schweiz leben. Die Krankheit von A._______ sei sowohl im Regionalspital X._______ als auch im Universitätsspital in Priština stationär und ambulant behandelbar. Durch die qualitativ schlechtere Behandlungsmöglichkeit werde das Leben von A._______ nicht unmittelbar bedroht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Familie bei einer Rückkehr von den Verwandten in der Schweiz finanziell unterstützt wür-

D-5225/2011 de, und es stehe A._______ offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bezüglich des Kindeswohls könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden seit 12 Jahren in der Schweiz leben würden. Die Kinder hätten einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht, zwei seien sogar in der Schweiz geboren. Gemäss Rechtsprechung seien bei der Prüfung des Kindeswohls sämtliche Umstände der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Kindes einzubeziehen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen und Grad der erfolgten Integration in der Schweiz. Besonders prägend seien die Jahre der Adoleszenz. Die sich in der Adoleszenz befindenden Söhne C._______ und D._______ seien vermehrt negativ aufgefallen. Es würden diverse Polizeiakten vorliegen und auch im schulischen Bereich hätten Sanktionen ergriffen werden müssen. Beide würden durch eine erhöhte Gewaltbereitschaft auffallen. Sie hätten zwar versichert, dass sie sich verstärkt um eine Integration bemühen würden. Allerdings würden diverse Schreiben der Gemeinde Q._______ auf Gegenteiliges schliessen lassen. C._______ habe Mitschüler bedroht und sei von der Schule verwiesen worden. Den Eltern sei die Obhut über C._______ entzogen worden. D._______ habe sich auf Facebook mit einer Tasche voller hochprozentiger Alkoholika ablichten lassen. Die Eltern hätten sich in der Schweiz kaum integriert, würden kein Deutsch sprechen und auch keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Auch die adoleszenten Kinder seien nicht erwerbstätig. Sie würden durch den Vollzug auch nicht aus ihrer sozialen Umgebung herausgerissen. Die jüngeren Kinder seien noch nicht in die Adoleszenz eingetreten, so dass sie sich noch stark an der Kernfamilie orientieren würden. Der Wegweisungsvollzug reisse sie somit nicht aus ihrem vertrauten Umfeld heraus. 5.4 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass beim Beschwerdeführer A._______ eine chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Er bedürfe zwingend einer medikamentösen Behandlung und müsse regelmässige Arzttermine wahrnehmen. Er werde überdies immer wieder stationär behandelt. Ein Therapieabbruch würde zu einer psychischen Dekompensation, zu einer psychotischen Entgleisung und zu einer nicht auszuschliessenden Suizidalität führen. Eine hinreichende medizinische Betreuung stehe im Kosovo nicht zur Verfügung. Angehörige der Ethnie der Roma seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt, so dass eine Rückkehr von A._______ mit diesem Krankheitsbild nicht zumutbar sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch illusorisch, dass die Verwandten

D-5225/2011 den Beschwerdeführenden finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnten. Die Familie lebe seit über 12 Jahren in der Schweiz und drei Kinder seien hier geboren. Sämtliche Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und würden den Kosovo nicht kennen. C._______ besuche mittlerweile die 10. Klasse, sei ein fleissiger Schüler und plane, im nächsten Jahr die Wirtschaftsmittelschule in Z._______ zu besuchen. Er habe sich während des Schuljahres 2010/2011 im Jugendtreff (…) in Q._______ engagiert. E._______ werde von der Klassenlehrerin als freundliche, anständige und aufgestellte Schülerin beschrieben. Ihr schulischer Einsatz sei gross. Es sei deutlich zu spüren, dass sie die Sekundarstufe Niveau B erreichen möchte, und sie sei auf bestem Weg dazu. Die Lehrerin würde es als äusserst wichtig erachten, dass E._______ in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben könne. F._______ werde von seiner Klassenlehrerin als ruhiges und angenehmes Kind beschrieben, das in der Klasse sehr beliebt sei. Eine Rückkehr in den Kosovo hätte für die Kinder ernsthafte Konsequenzen. Sie würden kein Albanisch sprechen und hätten – sofern sie überhaupt die Schule abschliessen könnten – aufgrund der desolaten Arbeitsmarktlage keine Aussicht auf einen beruflichen Einstieg. Die Aussage des BFM, dass die Kinder nicht in unzumutbarer Weise aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen würden, sei somit falsch. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass die Eltern in der Schweiz kaum integriert seien, kein Deutsch sprächen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Die Mutter spreche gut Deutsch. Die Sprachkenntnisse des Vaters seien nicht so gut, was jedoch auf seine Krankheit zurückzuführen sei, da er generell den Kontakt mit anderen meide. Er habe jedoch einen Deutschkurs absolviert. Beide würden zudem sehr gut Italienisch sprechen. Die Mutter sei seit Juli 2002 in der Weltgruppe Q._______ aktiv, arbeite dort ehrenamtlich und würde Kontakte zu anderen knüpfen. Sie habe auch mehrere Deutsch- und Integrationskurse besucht. Der Beschwerdeführer A._______ beziehe keine Sozialhilfe, sondern sei IV- Rentner. Von August 2009 bis Januar 2010 habe er bei der (…) Entsorgung gearbeitet. Die Beschwerdeführerin B._______ betreue die Kinder und arbeite nebenbei zwei Stunden pro Woche als Putzhilfe. Dieses Pensum könne sie ausbauen, sobald die Kinderbetreuung weniger Zeit beanspruche. Die Eltern seien auch nie straffällig gewesen und es seien weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert.

D-5225/2011 Das BFM gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Haus in X._______ den Eltern und den Onkeln von A._______ gehöre. In Tat und Wahrheit gehöre das Haus jedoch alleine dem Onkel. Obwohl es leer stehe, könne es daher von den Beschwerdeführenden nicht bewohnt werden. 5.5 Die vorläufige Aufnahme wird nach Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug der Wegweisung (wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist. 5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.7 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gestaltet sich die allgemeine Situation im Kosovo wie folgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1841/2007 vom 10. August 2011 E. 7.4 f.): Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert, so dass heute nicht mehr von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften – insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern – zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR), der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation im Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Dennoch sind die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma extrem schwierig, und Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ereignen sich nach wie vor. Die Roma sind mehr als ande-

D-5225/2011 re Minderheiten von der Armut betroffen; die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch; das (ehemalige) Schweizerische Verbindungsbüro in Priština schätzte sie auf mindestens 75 %; neuere Quellen sprechen gar von einer Arbeitslosigkeit von 98 Prozent (vgl. Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008; SFH, RAINER MATTERN, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21. Oktober 2009 S. 14). Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nur unter der Voraussetzung als grundsätzlich zulässig und zumutbar, dass eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das frühere Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Von solchen Abklärungen konnte abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Diese Beurteilung der Lage durch die ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7; 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung im Jahre 2008 bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Quote der Arbeitslosigkeit liegt bei diesen Bevölkerungsgruppen mit heute gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert (vgl. Republic of Kosovo, Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009 bis 2015, December 2008; Amnesty International zur Situation der Roma im Kosovo und zu den Abschiebungen von Roma in den Kosovo, Berlin, 6. Mai 2010; SFH, GRÉGOIRE SINGER, Kosovo: Mise à jour, 1. September 2010; SFH,

D-5225/2011 Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21. Oktober 2009, a.a.O.). 5.8 In Anbetracht der soeben beschriebenen Zumutbarkeitskriterien sind im vorliegenden Fall insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ sowie das Kindeswohl genauer zu prüfen. 5.9 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer A._______ an paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronifiziertem Verlauf, was bedeutet, dass er trotz medikamentöser Behandlung und Gesprächstherapie ständig an Symptomen der Schizophrenie leidet (vgl. Arztbericht vom 12. September 2011). Seit (…) 2000 befindet er sich in permanenter psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht des Hausarztes vom 2. Oktober 2011). Er musste auch immer wieder hospitalisiert werden, zuletzt (…) 2012 (vgl. Kurzbericht vom 19. Juli 2012). Die medikamentöse Behandlung umfasst mehrere antipsychotisch wirksame Medikamente, die entweder wegen mangelnder Wirksamkeit oder schwerer Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden mussten. Zudem schränkte ein Herzinfarkt (…) 2010 die Auswahl der Medikamente weiter ein. Aufgrund des chronischen Verlaufs der Krankheit ist in den nächsten Jahren nicht von einer Besserung auszugehen. Bei einem Therapieabbruch ist mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einer zunehmenden psychischen Dekompensation und einer psychotischen Entgleisung der Schizophrenie zu rechnen und es besteht die Gefahr eines erneuten schweren Suizidversuchs (vgl. Arztbericht vom 12. September 2011). Gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft im Kosovo vom 11. Dezember 2009 könne diese Krankheit im Regionalspital in X._______ sowie in der Universitätsklinik in Priština adäquat behandelt werden. Das (damals) benötigte Medikament Seroquel sei verfügbar, das Medikament Dipiperon jedoch nicht. Demgegenüber hält der von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. März 2010 fest, dass die Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie in X._______ sehr limitiert seien und keine richtige und erfolgsversprechende Behandlung in Aussicht gestellt werden könne. Die von A._______ benötigten Medikamente Zyprexa und Lyrica seien sehr teuer und für viele Patienten daher nicht bezahlbar. Auch in Priština seien die Behandlungsmöglichkeiten limitiert. Insbeson-

D-5225/2011 dere könne eine Psychotherapie nur sehr eingeschränkt angeboten werden. Gemäss Einschätzung des Gerichts ist die medizinische Behandlung der chronischen paranoiden Schizophrenie, an welcher der Beschwerdeführer leidet, im Kosovo nur ungenügend gewährleistet. Zum einen verfügen die psychiatrischen Abteilungen nur über sehr begrenzte Behandlungsmöglichkeiten. Zum anderen gestaltet sich die medikamentöse Begleitung der Therapie sehr komplex. Gemäss Arztbericht vom 19. Juli 2012 ist A._______ derzeit auf die Einnahme von zehn Medikamenten angewiesen (wohingegen im Zeitpunkt der Botschaftsabklärung lediglich zwei Medikamente verschrieben waren). Der (…) 2010 erlittene Herzinfarkt verkompliziert die Behandlung noch zusätzlich. Zudem unterstreichen auch die regelmässigen Hospitalisierungen, dass sich die Behandlung des Beschwerdeführers sehr komplex gestaltet. In Verbindung mit der Tatsache, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Gesundheitsversorgung immer noch Diskriminierungen ausgesetzt sind, ist eine inadäquate Behandlung, die zu einer psychischen Dekompensation und einer psychotischen Entgleisung der Schizophrenie führen würde, verbunden mit der Gefahr schwerwiegender Suizidversuche, nicht auszuschliessen. Dies spricht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.10 Ebenfalls von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall das Kindeswohl. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-

D-5225/2011 tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259, BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführenden halten sich seit Februar 1999 in der Schweiz auf. Drei der insgesamt fünf Kinder der Beschwerdeführenden (E._______, F._______ und G._______) sind in der Schweiz geboren. Die anderen beiden Kinder (C._______ und D._______) waren vier respektive zwei Jahre alt, als sie in die Schweiz gezogen sind. Somit sind sämtliche Kinder in der Schweiz aufgewachsen. Gemäss vorliegendem Bericht der Klassenlehrerin von E._______ vom 15. September 2011 sei diese eine motivierte Schülerin, welche in der Klasse bestens integriert sei und einen festen Platz in ihrem Umfeld habe. Die Lehrerin erachtet es überdies als äusserst wichtig, dass E._______ in ihrem gewohnten Umfeld aufwachsen könne. F._______ wird von seiner Lehrerin als ruhiges und angenehmes Kind empfunden, das bei den Mitschülern sehr beliebt und bestens integriert sei. 5.11 Ein anderes Bild zeigt sich bezüglich der beiden Söhne D._______ und insbesondere C._______. D._______ wurde (…) 2010 wegen Sachbeschädigung und mehrfachen Diebstahls von der Jugendanwaltschaft Z._______ zu drei Tagen Arbeitsleistung verurteilt. Gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft sind seither jedoch keine weiteren Verfahren eröffnet worden. Weitaus problematischer ist das Verhalten von C._______. Dieser wurde (…) 2011 von der Schule ausgeschlossen. Anschliessend besuchte er die 10. Klasse (…). Gemäss Aussagen seiner Beiständin wurde er jedoch auch aus dieser Schule wegen untragbaren Verhaltens weggewiesen (vgl. auch den Brief der Gemeinde Q._______ an das BFM vom 30. März

D-5225/2011 2012). Nach Angaben der Beiständin sei C._______ derzeit bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet und es werde versucht, für ihn eine Lösung zu finden, was sich jedoch schwierig gestalte, da C._______ sehr unzuverlässig sei und wenig Einsatz zeige. Gegen C._______ liegen zudem eine rechtskräftige Verteilung (…) 2009 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Verunreinigung fremden Eigentums bei einer Strafe von 1 ½ Tagen Arbeitsleistung sowie eine weitere Verurteilung (…) 2010 wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiger Diebstahl), Sachbeschädigung (geringfügige Sachbeschädigung), Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 5 Tagen Arbeitsleistung und deliktsorientierten Gesprächen vor. Ein weiteres Verfahren wurde (…) 2010 eingestellt. Seither sind keine Verfahren mehr eröffnet worden. Nur am Rande sei hier noch erwähnt, dass C._______ zwar angibt, sich vor einem drohenden Wegweisungsvollzug zu fürchten (vgl. Brief von H._______ vom 2. Oktober 2011), jedoch kaum Anstrengungen unternimmt, der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entgegenzuwirken. 5.12 Das BFM kam aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Der Vorinstanz ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die wiederholte Straffälligkeit von C._______ sowie sein äusserst problematisches Verhalten im schulischen Bereich gegen eine erfolgreiche Integration in der Schweiz sprechen, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass das Vorgehen des BFM, eine Delinquenz lediglich auf Polizeiakten zu stützen, in Anbetracht der Unschuldsvermutung in Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) problematisch ist. Die vom BFM vorgenomme Gesamtwürdigung fokussiert jedoch zu sehr auf das Verhalten von C._______ und seine mangelhafte Integration in der Schweiz. Demgegenüber ist etwa die mittlerweile 14-jährige E._______ bestens integriert und gemäss Einschätzung der Klassenlehrerin auf eine Beibehaltung des bisherigen Umfelds angewiesen. Ähnliches lässt sich über F._______ sagen, der ebenfalls bestens in seiner Klasse integriert ist. Und auch D._______ ist seit seiner Verurteilung (…) 2010 nicht erneut straffällig geworden. Die Integration in der Schweiz ist zudem nur ein Aspekt, der in die Gesamtbeurteilung des Kindeswohls einzufliessen hat. Gemäss Rechtsprechung ist der Zugang zu einer adäquaten Schuldbildung für Roma-Kinder im Kosovo weiterhin nicht gewährleistet (BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 752). Neuere Quelle bestätigen

D-5225/2011 diese Einschätzung (vgl. etwa US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 – Kosovo, 24. Mai 2012, S. 26, www.state.gov/documents/organization/186578.pdf, besucht am 13. September 2012; VERENA KNAUS, UNICEF Kosovo and the German Committee for UNICEF, No Place to Call Home, Repatriation from Germany to Kosovo as seen and experienced by Roma, Ashkali and Egyptian children, August 2011, S. 25, www.unicef.de/fileadmin/content_media/ presse/110826-roma-studie/Roma-Studie-Englisch-2011.pdf, besucht am 13. September 2012; Human Rights Watch, World Report 2012, 22. Januar 2012, www.hrw.org/world-report-2012/serbia#kosovo, besucht am 13. September 2012). Die schwierige Bildungssituation verbunden mit dem Umstand, dass sich die Kinder bereits mehr als 13 Jahre in der Schweiz aufhalten und hier daher fest verwurzelt sowie – mit Ausnahme von C._______ und D._______ – bestens integriert sind, spricht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die medizinischen Probleme von A._______ als auch das Kindeswohl den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Frage nach einer adäquaten Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführenden im Kosovo kann daher offen bleiben. 6.2 Zu Recht ging das BFM davon aus, dass die Delinquenz von D._______ und C._______ für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG noch nicht ausreicht. An die Adresse der beiden Söhne D._______ und insbesondere C._______ sei jedoch – im Sinne einer Warnung – darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten weiterhin beobachtet und insbesondere nach Eintritt des Mündigkeitsalters ein strengerer Massstab angelegt wird. So besteht auch in Zukunft nach wie vor die Möglichkeit, die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG aufgrund eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einer Gefährdung derselben aufzuheben. 6.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 26. August 2011 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.

D-5225/2011 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'650.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5225/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. August 2011 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'650.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-5225/2011 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2012 D-5225/2011 — Swissrulings