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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2007 D-5223/2006

9. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,249 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5223/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 9. Oktober 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Teuscher, Richter Schürch Gerichtsschreiber Weber 1. A._______, geboren _______ 2. B._______, geboren _______ 3. C._______, geboren _______ 4. D._______, geboren _______ alle aus der Türkei, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Söhne verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 29. Oktober 2003 auf dem Landweg und gelangten am 3. November 2003 von ihnen unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 4. November 2003 fand im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. Die kantonale Behörde hörte sie am 10. Dezember 2003 zu ihren Asylgründen an. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ - im Wesentlichen geltend, Sympathisantin der Kommunistischen Partei Kurdistans (KKP) zu sein. Sie und die gesamte Familie hätten die KKP materiell und immateriell unterstützt. Ob ihr Mann Parteimitglied sei, wisse sie nicht. Sie hätten aber zuhause Versammlungen der KKP durchgeführt. Dabei habe sie Getränke serviert, an der eigentlichen Versammlung aber nicht teilgenommen. Ihr Ehemann habe am 10. Juli 2003 Unterlagen von einem Kongress der KKP und illegale Publikationen nach Hause gebracht. In der Folge habe die Polizei in ihrer Wohnung während der Abwesenheit des Gatten eine Razzia durchgeführt. Dabei seien die Unterlagen gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Fragen hin ihren Ehemann als deren Eigentümer bezeichnet. Anschliessend sei sie auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, wo man sie verhört und misshandelt habe. Sie habe wiederum angegeben, besagte Unterlagen gehörten ihrem Ehemann. Nach zwei Tagen beziehungsweise beim Eindunkeln sei sie freigekommen. Auf dem Rückweg sei sie durch Zivilpolizisten beschattet worden. Ihren Ehemann, welcher bereits durch seine im selben Haushalt lebende Schwester gewarnt worden sei, habe sie telefonisch über das Vorgefallene informiert. Am 25. Juli 2003 sowie am 20. September 2003 habe die Polizei wegen ihres Gatten erneut vorgesprochen, ihn aber nicht zuhause angetroffen. Man habe mit ihrer Festnahme gedroht für den Fall, dass sich ihr Mann nicht stelle. Da sie den behördlichen Druck nicht mehr ertragen habe, sei sie am 21. September 2003 zu Verwandten gezogen. Dort habe sie im Zusammenhang mit ihrer Parteiarbeit zwei Bücher ausgewertet. Sie habe diese anschliessend einer Druckerei übermittelt, wisse aber nicht, ob sie bereits veröffentlicht worden seien. Aufgrund der geschilderten Situation sei sie wenig später ausser Landes geflohen. Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin ferner das rechtliche Gehör zu einem von der Schweizerischen Botschaft in Ankara dem BFM am 7. November 2003 übermittelten Schreiben gewährt. Gemäss diesem Schreiben, welches von ihrem Ehemann stamme, habe dieser die Beschwerdeführerin und die Kinder für zwei Wochen ferienhalber nach Deutschland geschickt. In der Folge seien sie via _______ in die Schweiz gereist. Im Schreiben ersuche der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer die Schweizerischen Behörden, das Asylgesuch abzulehnen und seine Angehörigen in die Türkei zurückzuschicken. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, aus den von ihr genannten Gründen die Türkei verlassen zu haben. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei nicht unproblematisch gewesen. Er habe sie geschlagen. Sie bezweifle, dass das

3 erwähnte Schreiben überhaupt von ihm stamme. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung zum erwähnten Schreiben, welches gemäss Vorinstanz von ihrem Gatten stamme. Dies treffe nicht zu. Es sei nicht in seiner Handschrift verfasst. Im Rahmen der Anhörung vom 10. Dezember 2003 sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Falls das Schreiben von Relevanz für ihr Asylverfahren sei, müsse ihr das rechtliche Gehör gewährt werden. Sie habe zwischenzeitlich ihren Ehemann in der Türkei kontaktiert. Als Beweis dafür, dass das bei der Botschaft deponierte Schreiben nicht von ihm stamme, habe er ihr ein handschriftliches Schreiben mit beiderseitiger Kopie seines aktuellen Nüfüs übermittelt. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen das vorstehend erwähnte Schreiben samt Beilage, ein Schreiben eines türkischen Notars vom 15. Dezember 2003, eine Heiratsurkunde und ein Originalbriefumschlag aus der Türkei bei. D. Am 27. Februar 2004 übermittelte die Botschaft in Ankara der Vorinstanz eine Übersetzung des am 7. November 2003 bereits zugesendeten (angeblichen) Schreibens des Ehemannes der Beschwerdeführerin. E. Mit Schreiben vom 10. März 2004 sendete die Schweizerische Botschaft in der Türkei dem BFM unter anderem Unterlagen der deutschen Botschaft in Ankara im Zusammenhang mit den (Aus)reisemodalitäten der Beschwerdeführer zu. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um Unterlagen im Zusammenhang mit Untersuchungsmassnahmen im Rahmen eines Pressedelikts in der Türkei, in welches auch sie involviert sei (Anwaltsschreiben und Aussageprotokoll vor der zuständigen Staatsanwaltschaft samt Übersetzungen). G. Am 31. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin im vorstehend erwähnten Zusammenhang weitere Unterlagen - ein Anwaltsschreiben und ein Gerichtsprotokoll samt Übersetzungen - nach. H. In der Folge gelangte die Vorinstanz am 12. April 2005 an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnisse gingen beim BFM am 30. September 2005 ein. Gemäss den getätigten Abklärungen sei das eingereichte Aussageprotokoll authentisch. Die Beschwerdeführerin sei darin als Herausgeberin des inkriminierten Buchs im Rahmen eines in _______ hängigen Verfahrens gegen _______ wegen eines Pressedelikts erwähnt. Ein gegen ihre Person gerichtetes hängiges Verfahren bestehe nicht. Es existiere seit 1991 ein sie betreffendes Datenblatt wegen Passfälschung. Sie werde im Heimatland nicht behördlich gesucht und unterliege keinem Passverbot. Schliesslich sei es bereits wiederholt vorgekommen, dass Asylsuchende aus der Türkei sich in der Schweiz zwecks Verbesserung der Chancen im Asylverfahren fälschlicherweise der Autorschaft bezichtigt hätten. I. Im Rahmen des am 29. November 2005 gewährten rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen ersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2005 durch ihre neu bestellte Rechtsvertretung um Fristerstreckung. Begründet wurde der Antrag mit dem am 6. Dezember 2005 durchgeführten Gerichtstermin in _______. Der Bericht über das Ergebnis dieser Verhandlung sei noch nicht in der Schweiz eingetroffen.

4 J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 - eröffnet am 20. Dezember 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Das Gesuch um Fristerstreckung vom 8. Dezember 2005 wurde abgewiesen. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz aus, das allfällige Pressedelikt der Beschwerdeführerin sei im jetzigen Zeitpunkt ohnehin verjährt, so dass sie keine Strafverfolgungsmassnahmen im Heimatland mehr zu befürchten habe. K. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 29. November 2005. Die Angaben der Schweizerischen Botschaft über das in _______ hängige Prozessverfahren seien im Wesentlichen richtig. Der Hinweis, gegen die Beschwerdeführerin sei nicht Anklage erhoben worden, müsse aber als missverständlich bezeichnet werden. Gemäss türkischer Strafprozessordnung stelle sich die Frage der Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin erst, wenn das Vorbereitungsverfahren gegen _______ abgeschlossen sei. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2005 sei erneut die Vertagung des Verfahrens beschlossen worden. Die strafrechtlichen Vorwürfe, welche sich indirekt auch gegen die Beschwerdeführerin richteten, seien durch Strafandrohung im Rahmen von 6 Monaten bis drei Jahren Haft sanktioniert. Im Weiteren seien die Zweifel der Botschaft an der Herausgeberfunktion der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Der Eingabe lagen ein Deckblatt des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Buches und das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 6. Dezember 2005 (Telefax) samt Übersetzung bei. Die Zusendung des Originalprotokolls wurde eventualiter in Aussicht gestellt. L. Am 20. Dezember 2005 überwies das BFM die Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen seinen am 20. Dezember 2005 eröffneten Entscheid vom 16. Dezember 2005. M. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 stellte die ARK fest, bei der überwiesenen Eingabe handle es sich klarerweise nicht um eine Beschwerde gegen den ergangenen vorinstanzlichen Entscheid. N. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 an die Vorinstanz rügten die Beschwerdeführer die Ablehnung des gestellten Fristerstreckungsgesuchs vom 8. Dezember 2005 im definitiven Entscheid als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ferner machten sie geltend, beim zugestellten Entscheid sei der Text verstümmelt und nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ersuchten sie um Akteneinsicht. O. Aufgrund der nicht vollständig widergegebenen Textstelle hob das BFM seinen Entscheid vom 16. Dezember 2005 am 5. Januar 2006 auf. Gleichzeitig gewährte es Akteneinsicht. P. Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 machten die Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Verhandlung vom 28. Dezember 2005 in _______ sei der Verleger des inkriminierten Buches zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ferner beantragten sie die Edition weiterer Verfahrensakten. Der Eingabe lag eine Faxkopie des Verhandlungsprotokolls vom 28. Dezember 2005 bei.

5 Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 hiess die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch vom 18. Januar 2006 teilweise gut. R. Mit Verfügung vom 17. März 2006 - eröffnet am 20. März 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die angebliche Verfolgung wegen KKP-Unterstützung aufgrund realitätsfremder Angaben nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich des Presseverfahrens zitierte die Vorinstanz aus der Prozessgeschichte des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und kam zum Schluss, dass gegen sie keine Untersuchungsmassnahmen durch die türkischen Behörden eingeleitet worden seien. Aufgrund des Bildungsstands der Beschwerdeführerin sei im Übrigen kaum nachvollziehbar, dass sie Verfasserin beziehungsweise Herausgeberin des inkriminierten Werkes sein könnte. Es sei den türkischen Behörden bekannt, dass sich Staatsbürger, welche sich im Ausland aufhielten, als Strohmänner für die Autorschaft kritischer Artikel und Bücher zur Verfügung stellten. Im Falle der Beschwerdeführerin würden sich die türkischen Behörden demnach fragen, ob sie aufgrund ihres Bildungsprofils überhaupt in der Lage sei, ein hochpolitisches Werk zu bearbeiten oder zu verfassen, und mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem negativen Resultat kommen. Demnach habe die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in die Türkei keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Rahmen des erwähnten Verfahrens wegen eines Pressedelikts. Das angelegte gemeinrechtliche Datenblatt rechtfertige keine andere Einschätzung. So werde die Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden nicht gesucht, und es liege kein Passverbot gegen sie vor. Mit einem Visum für Deutschland habe sie im Jahre 2003 legal aus der Türkei ausreisen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das in der Schweiz gestellte Asylgesuch der _______ (Verwandte) der Beschwerdeführerin _______, welches eine praktisch identische Begründung aufweise, vom BFM ebenfalls abgelehnt worden sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. S. Mit Eingabe vom 18. April 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, das von der Botschaft übermittelte Schreiben stamme von ihrem Ehemann. Sie habe ferner den angeblichen Deutschland-Aufenthalt entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht indirekt bejaht. Die Behauptung der Vorinstanz, ihr Ehemann habe das durch die Botschaft übermittelte Schreiben später widerrufen, sei unzutreffend, da das besagte Schreiben gar nicht von ihm stamme. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz sei daher klar aktenwidrig, was zur Aufhebung des ergangenen Entscheids führen müsse. Das angebliche Schreiben des Ehemannes an die Schweizerische Botschaft in Ankara sei aufgrund verschiedener Umstände als Fälschung zu bezeichnen. Als Urheber der Fälschung komme ein früherer Geschäftspartner des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführer in Betracht. Dieser sei im rechtsextremen Bereich politisch aktiv und mit dem untergetauchten Gatten der

6 Beschwerdeführerin verfeindet. Klarheit über diesen Sachverhaltsaspekt werde eine Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin bringen. Er beabsichtige, sich dem drohenden Zugriff der türkischen Behörden zu entziehen und sich beim Vertreter der Beschwerdeführer in der Schweiz zu melden. Der angefochtene Entscheid sei durch das gefälschte Schreiben offensichtlich massiv beeinflusst worden. So müsse die Argumentation der Vorinstanz zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Razzia vom Juli 2003 als willkürlich bezeichnet werden. Auch die Argumente im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen eines Pressedelikts überzeugten nicht. Die Beschwerdeführerin sei an der Herausgabe des inkriminierten Buches beteiligt gewesen. Zusammen mit _______. werde sie ausdrücklich als Herausgeberin genannt. Es handle sich um die Neuauflage eines bereits erschienenen, aber durch die Behörden seinerzeit beschlagnahmten Werkes. Die Herausgabetätigkeit habe lediglich darin bestanden, den Text erneut zusammenzutragen und punktuell zu aktualisieren. Die vorinstanzliche Behauptung, die Beschwerdeführerin sei dazu nicht in der Lage gewesen, müsse als absurd bezeichnet werden. Im wieder aufgehobenen Entscheid vom 16. Dezember 2005 habe die Vorinstanz zudem fälschlicherweise behauptet, das Delikt der Beschwerdeführerin sei bereits verjährt. Ebenso unverständlich sei die vorinstanzliche Behauptung, anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 28. Dezember 2005 gegen _______ sei es erneut zu einer Vertagung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe dem BFM bereits mit Eingabe vom 18. Januar 2006 mitgeteilt, besagte Verhandlung habe mit der Verurteilung von _______. zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen eines Verstosses gegen Artikel 159/1 des türkischen Gesetztes 765 (Beleidigung und Geringschätzung der Republik) geendet. Das entsprechende Urteil sei in Fax-Kopie eingereicht worden. Dies habe die Vorinstanz offenbar übersehen. Mit dem ergangenen Urteil sei nun auch ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mitherausgeber möglich, da die "Rechtswidrigkeit" des inkriminierten Buches feststehe. Allerdings werde dieses Verfahren nicht sofort eröffnet, da der verurteilte Verleger deklariert habe, dass sich die Herausgeber im Ausland befänden. Im Falle ihrer Rückkehr riskiere die Beschwerdeführerin somit eine Strafverfolgung wegen angeblicher Beleidigung und Geringschätzung der Republik. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe die Beschwerdeführerin in der Türkei politisch relevante Verfolgung erlitten. Aktuell sei zwar wegen des Pressedeliktes noch kein Verfahren gegen ihre Person anhängig gemacht werden, und sie werde auch nicht mit einem Haftbefehl behördlich gesucht. Im Falle der Rückkehr habe sie nach dem Gesagten indes begründete Furcht vor der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wegen ihrer politischen Meinungsäusserung. Insgesamt sei festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung in verschiedener Hinsicht unvollständig und unzutreffend beziehungsweise zum Teil auch offensichtlich aktentwidrig festgestellt habe. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen die Kopie eines (bereits eingereichten) Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2004 sowie eine Kopie des Deckblatts des inkriminierten Buches bei. T. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

7 U. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). V. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 verzichtete die ARK wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. W. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2007 schloss das BFM mit summarischen Erwägungen auf die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 27. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

8 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 AsylG liegt vor, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 76 ff.). Dabei sind einerseits objektive Anhaltspunkte zu berücksichtigen, welche auch bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Dritten eine Furcht vor Verfolgung begründen würden; andererseits sind jedoch auch subjektive Elemente und Erfahrungen des Betroffenen zu würdigen, welche eine subjektive Furcht vor Verfolgung nachvollziehen lassen, auch wenn diese die objektive

9 Furcht eines besonnenen Dritten übersteigt. Insbesondere ist eine rein objektive Würdigung, ob die gegebenen Umstände eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen liessen, zu erweitern durch das vom Betroffenen bereits Erlebte, durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe oder durch Kenntnisse von Erfahrungen seiner Bekannten und Verwandten (vgl. zu den Anforderungen einer begründeten Furcht EMARK 2004 Nr. 1 S. 1 ff. m.w.H.). 4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. 4.1 Aufgrund der Aktenlage mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Sympathien für die prokurdische Bewegung in ihrem Heimatland empfindet und diese Sympathien auch der KKP entgegengebracht wurden. Die angeblich in diesem Zusammenhang entstandenen behördlichen Probleme sind indes nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat die angebliche Inhaftierung im Verlaufe der Befragungen ungereimt dargelegt. So sagte sie anlässlich der Summarbefragung aus, ihr Mann habe am 10. Juli 2003 Unterlagen nach Hause gebracht. Zwei Tage später sei sie im Rahmen einer Razzia festgenommen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung führte sie jedoch aus, bereits am 10. Juli 2003 festgenommen worden zu sein (A 1/8, S. 4 f.). Abweichende Angaben in Protokollen von Summarbefragungen sind zwar praxisgemäss nicht überzubewerten. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin aber auch bei der Anhörung diesbezüglich (implizit) unterschiedliche Angaben (Razzia samt Festnahme am 10. beziehungsweise am 11. Juli 2003; vgl. A 7/17, S. 7 und 9). Zudem sagte sie aus, auf dem Polizeiposten etwa eine halbe bis eine ganze Stunde bis zum Verhör gewartet zu haben (A 7/17, S. 7); gemäss Vorbringen in der Summarbefragung hätte diese Zeitspanne aber zwei Stunden ausgemacht (A 1/8, S. 4). Abgesehen davon sind die entsprechenden Schilderungen wenig substanziiert ausgefallen und weisen kaum Realkennzeichen auf. Ausserdem ist nur sehr bedingt nachvollziehbar, dass eine genuin eigentumsfeindliche Partei Zusammenkünfte ausgerechnet in der Eigentumswohnung einer Sympathisantin abgehalten haben (vgl. dazu A 7/17, S. 2) und deren Ehemann belastendes Material in der geschilderten Art nach Hause gebracht haben soll. Insgesamt entsteht im Ergebnis in diesem Punkt das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund, wobei aber im Sinne der Beschwerdevorbringen einzuräumen ist, dass die Argumentationsweise der Vorinstanz zu diesen Vorbringen nur bedingt zu überzeugen vermag. Eine detaillierte Auseinandersetzung kann indes unterbleiben, da dabei die Schwelle zur Willkür entgegen den Beschwerdevorbringen nicht überschritten wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich Unglaubhaftigkeit der Razzia im Ergebnis teilt. Die Einschätzung, wonach die angebliche Festnahme der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden hat, wird sodann durch weitere Protokollstellen bestätigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum (angeblichen) Schreiben ihres Gatten an die Botschaft in Ankara räumte die Beschwerdeführerin nämlich ein, in der Türkei eheliche Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sagte sie sogar aus, ein entscheidender Impuls zur Flucht Ende Oktober 2003 seien Schläge durch ihren Ehemann 15 Tage vor der Ausreise gewesen (A 7/17, S. 12). Dass familiäre Auseinandersetzungen zumin-

10 dest mitverantwortlich für ihre Ausreise und derjenigen der Kinder waren, kann im Übrigen bereits früheren Aussagen entnommen werden (vgl. vgl. z.B. A 1/8, S. 5, zum "Haussegen", und A 7/17, S. 3: Probleme mit dem Ehemann, welche am Schluss der Anhörung spezifiziert werden). 4.2 Das Schreiben an die Schweizer Botschaft in Ankara, welches gemäss deren Angaben vom Ehemann der Beschwerdeführerin stammt, würde mithin gut ins vermittelte Bild eines - aktuell eventuell bereits überstandenen - innerfamiliären Konflikts passen. Ob es nun tatsächlich vom Gatten respektive Vater der Beschwerdeführer stammt oder ob er ein solches Schreiben in Auftrag gegeben hat beziehungsweise ob gemäss den Beschwerdevorbringen eine weitere Person entgegen der Absicht des Ehemannes aus feindseligen Beweggründen gehandelt hat, bleibt so letztlich unerheblich, da in Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ein allfälliger politischer Hintergrund (Razzien wegen angelasteter KKP-Aktivitäten) nicht hinlänglich glaubhaft gemacht worden ist. Auffallend ist ferner, dass es für die Beschwerdeführerin offenbar problemlos möglich war, mit dem angeblich untergetauchten und in der Türkei behördlich gesuchten Ehemann diesbezüglich in Kontakt zu treten (vgl. Bst. C. vorstehend und A 7/17, S. 4). Zudem wird das Schreiben zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt; für die Ablehnung des Asylgesuchs war es aber entgegen den Beschwerdevorbringen offenbar nicht entscheidwesentlich, da keine entsprechenden Erwägungen vorhanden sind, weshalb nicht näher auf entsprechende Beschwerdeargumente und das später eingereichte, die Autorschaft des Dokuments verneinende Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Auch weitere Abklärungen erübrigen sich diesbezüglich. Die Einschätzung der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid des Bundesamtes sei durch besagtes Schreiben massiv beeinflusst worden, kann mithin nicht geteilt werden. Im Weiteren trifft zwar zu, dass die im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin habe einen vorgängigen Aufenthalt in Deutschland anlässlich der Anhörung indirekt bejaht, in dieser Form nicht zutrifft, auch wenn die Visumsunterlagen im Dossier einen solchen als naheliegend erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin diese Art der Ausreise lediglich zur Tarnung verwendet haben soll, wirkt - da die Verfolgung wegen KKP-Unterstützung nicht glaubhaft ist - aber als konstruiert. Ein vertieftes Eingehen auf die genauen Reisemodalitäten der Beschwerdeführer kann indes wiederum unterbleiben, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin, über welche lediglich ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, sei im Zeitpunkt der Ausreise behördlicherseits nicht gesucht worden und auch keinem Passverbot unterstanden. 4.3 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Sympathie beziehungsweise Unterstützung der KKP nicht den Tatsachen entspricht. Im Weiteren hat das BFM den Sachverhalt diesbezüglich im Ergebnis rechtsgenüglich festgestellt und korrekt gewürdigt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung nicht hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen (vgl. Bst. C vorstehend). 5. Weiter stellt sich die Frage, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch in Bezug auf

11 die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bestätigen sind. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der Sachverhalt in Bezug auf das presserechtliche Verfahren gegen _______ sei von der Vorinstanz nicht korrekt erfasst worden, weshalb der Entscheid zu kassieren sei. Diesbezüglich ist tatsächlich festzustellen, dass die Erwägungen des BFM, anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 28. Dezember 2005 gegen _______ sei es erneut zu einer Vertagung gekommen, im Sinne der Beschwerdevorbringen als unzutreffend bezeichnet werden müssen. Nachdem aber die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im erwähnten beziehungsweise einem allfälligen auch gegen sie eingeleiteten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, da sie nicht Autorin des Buches sei, war der Ausgang des gegen den Verleger gerichteten Verfahrens in der Sichtweise des Bundesamtes ohnehin unerheblich. Die Erwägung hinsichtlich des Verfahrensausgangs betrifft demnach kein Element des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - unbesehen des aktuellen Verfahrensstandes bezüglich der gegen den Verleger eingeleiteten Ermittlungen davon ausging, der Beschwerdeführerin drohe im Lichte der dargelegten Fallumstände ohnehin keine relevante Verfolgung in ihrem Heimatland. Im Ergebnis liegt mithin auch in diesem Punkt keine mangelhafte Feststellung beziehungsweise falsche Würdigung von Sachverhaltselementen, welche für den Entscheid massgeblich waren, vor, zumal die vorinstanzliche Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin gemäss untenstehenden Ausführungen grundsätzlich zu überzeugen vermag. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung kommt mithin nicht in Betracht. 5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Presseverfahren namentlich als Mitherausgeberin eines Buches genannt wird und damit den Behörden bekannt ist. Es ist demnach zu prüfen, welche Konsequenzen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus der dargelegten presserechtlichen Verfahrenssituation drohen. Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2005 betrug die Strafdrohung im Verfahren von _______ 6 Monate bis drei Jahre Haft, wobei das Bundesamt indes zutreffend festhielt, gegen die Beschwerdeführerin sei bisher noch gar nicht ermittelt worden. Auch die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerdeschrift ein, aktuell sei wegen des Pressedeliktes noch kein Verfahren gegen ihre Person anhängig gemacht worden, und sie werde auch nicht mit einem Haftbefehl behördlich gesucht. Im Falle ihrer Rückkehr riskiere sie aber eine Strafverfolgung wegen angeblicher Beleidigung und Geringschätzung der Republik. Sie habe somit begründete Furcht vor der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wegen ihrer politischen Meinungsäusserung. 5.2.1 Zunächst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Arbeit an den Büchern geleistet beziehungsweise diese wie sie sagt "ausgewertet" habe. Auffallend ist zum einen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende journalistische Tätigkeiten im Rahmen der ersten Befragung in keiner Weise vorbrachte. Sie führte ihre Flucht allein auf die Übergriffe wegen politischer Tätigkeiten des Ehemannes zurück, obwohl sie dort bereits nach weiteren möglichen Fluchtgründen gefragt wurde. Erst im Rahmen der kantonalen Anhörung machte sie geltend, auch Bücher ausgewertet zu haben, weshalb sie

12 Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Diese Vorbringen vermögen jedoch auch im Übrigen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass allein aufgrund einer geringen Schulbildung nicht ausgeschlossen werden kann, dass jemand journalistisch tätig wird. Die Beschwerdeführer hat aber offensichtlich nicht ein Profil, welches entsprechende Tätigkeiten als möglich erscheinen lässt. So hat sie gemäss eigener Angaben nach fünf Jahren Primarschule keinen Beruf erlernt, sondern war als Hausfrau tätig. Auch politisch hat sie sich allein als Sympathisantin bezeichnet und anlässlich der angeblichen Versammlungen in ihrem Haus habe sie selber nur serviert. In Bezug auf die Arbeit mit dem Büchern gibt sie dann auch nur sehr vage und unsubstanziiert an, sie habe diese von ihrer _______ (Verwandte) übernommen, die zwei Monate vor ihr ausgereist sei. Weder führt sie aus, aufgrund welcher Kenntnisse sie die entsprechende Arbeit ausführen konnte, noch wie sie in Kontakt mit den zuständigen Personen gekommen sei. Eine solche Darstellung der Dinge lässt jedoch jegliche Realkennzeichen vermissen und vermag deshalb in keiner Weise zu überzeugen. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die entsprechenden Vorbringen der vor der Beschwerdeführerin eingereisten _______ (Verwandte) als nicht glaubhaft beurteilt wurden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Diesen Erwägungen gemäss ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Namen als Herausgeberin eines Buches zur Verfügung gestellt hat, selbst jedoch nichts mit dessen Entstehung zu tun hatte. 5.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden namentlich bekannt ist, muss sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wegen des erwähnten Pressedelikts behördlich vorgeladen und befragt zu werden. Dabei werden die Ermittlungsbehörden versuchen, ein allfälliges politisches Profil der betreffenden Person abzuklären. Ein solches besteht indes bei der Beschwerdeführerin nicht. Jedenfalls vermochte sie die bereits erfolgte angebliche Verfolgung aus politischen Gründen wegen entsprechender angeblicher Aktivitäten nicht glaubhaft zu machen. Das angebliche Untertauchen ihres Gatten wegen eines entsprechenden angeblichen Engagements ist gestützt auf die bestehende Aktenlage ebenfalls nicht überzeugend dargelegt worden (vgl. Ziff. 4.2.2 vorstehend). Auch kann den bestehenden Akten nicht entnommen werden, dass sie neben dem erwähnten Presseartikel je als Verfasserin staatskritischer Artikel oder auch nur als Exponentin einer langjährigen oppositionellen Tätigkeit in Erscheinung getreten wäre. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin in einem allfälligen Verfahren die Möglichkeit ihren Standpunkt vorzutragen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo bei fehlendem politischen Hintergrund offensichtlich allein der Name ohne eigene Aktivitäten zur Verfügung gestellt wurde, ist in der Regel nicht mit ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Behörden zu rechnen. Im Ergebnis bestünden für die Beschwerdeführerin vielmehr gute Chancen für einen Freisspruch vor Gericht beziehungsweise eine Einstellung des Verfahrens. Selbst aber eine Verurteilung zu einer Geldbusse oder einer bedingten Gefängnisstrafe würde die Anforderungen an die Intensität der Übergriffe nicht erfüllen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass _______. gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 am 28. Dezember 2005 lediglich zu einer sechsmonatigen

13 Haftstrafe verurteilt worden sein soll. Ein besonders gravierendes Pressedelikt dürfte mithin auch in der Optik der involvierten Strafverfolgungsbehörden nicht vorliegen. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ernsthafte Nachteilen durch die türkischen Behörden als erheblich wahrscheinlich und damit ihre Furcht vor solchen als objektive begründet erscheinen zu lassen. 6. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihr bei seiner Rückkehr in die Türkei wegen der blossen Zurverfügungstellung ihres Namens in einem Presseverfahren oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

14 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,S. 122 mit weiteren Hinweisen). Mit dem blossen Hinweis auf ein allfällig drohendes Verfahren wegen eines Pressedelikts sind die genannten Anforderungen vorliegend nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei in Fortsetzung der Praxis der ARK und gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, nach _______ zurückzukehren, wo sie über eine Eigentumswohnung verfügen. Im Übrigen dürfte vor Ort nach wie vor ein soziales Netz bestehen. Ausserdem kommt eine Unterstützung durch in der Schweiz lebende Verwandte in Betracht (A 7/17, S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu

15 beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], SR 173.320.2). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. Die ferner beantragte Entrichtung einer Parteientschädigung kommt offensichtlich nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:

D-5223/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.10.2007 D-5223/2006 — Swissrulings