Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV/sma D-5219/2010
Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am … , Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N … .
D-5219/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reichte am 8. April 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 15. April 2010 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Dabei brachte er namentlich das Folgende vor: Er stamme aus der Ortschaft X._______ im Distrikt Y._______ in der Provinz Şanlıurfa (im Südosten der Türkei), wo er mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater hingegen lebe schon seit dreizehn Jahren in Deutschland, und zwar als politischer Flüchtling. Daneben habe er noch einen jüngeren Bruder, welcher vor einigen Monaten in den türkischen Teil Zyperns gegangen sei. Er selbst habe die Türkei verlassen, da er jetzt seinen Militärdienst leisten müsste. Er habe seinen Dienst erst noch aufschieben können, vor fünf oder sechs Monaten nun aber das letzte Aufgebot erhalten. Als Kurde wolle er jedoch nicht ins Militär, zumal in der Türkei gesagt werde, der beste Kurde sei ein toter Kurde. In der Armee würde er sicher umgebracht oder in den Tod geschickt, wovor er Angst habe. Zudem sei einer seiner Cousins bei der Guerilla, weshalb er als Soldat möglicherweise gegen diesen kämpfen müsste. Das könnte er aber nie tun, da er für den Frieden sei. Auf Nachfragen des Bundesamtes brachte er im Weiteren vor, er sei in der Heimat nie festgenommen worden und er habe auch keiner politischen Partei angehört, jedoch an den Newroz-Feiern teilgenommen, wobei es einige Male zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen sei. Wegen seines Vaters habe es bei ihnen letztmals vor rund einem Jahr eine Razzia gegeben, und ihr Haus sei auch beschattet worden. Zu seinem Reiseweg führte er schliesslich aus, er habe sein Dorf anfangs April 2010 verlassen und er sei am 5. April 2010 illegal aus der Türkei ausgereist, indem er von Istanbul mit einem LKW über ihm unbekannte Länder innert drei Tagen in die Schweiz gereist sei. Auf seiner Reise habe er seinen 2009 ausgestellten Reisepass mit sich geführt, welcher jedoch beim LKW-Fahrer zurückgeblieben sei. Zwar lebe sein Vater in Deutschland, dorthin habe er aber nicht gehen können, respektive mit seinem Vater verstehe er sich nicht gut. Das Angebot des Bundesamtes, ihm mittels einem Ersuchen an die deutschen Behörden eine Weiterreise nach Deutschland zu ermöglichen, lehnte er gleichzeitig ab. Zwei Wochen nach der Kurzbefragung – am 29. April 2010 – fand die einlässlich Anhörung zu den Gesuchsgründen statt, in deren Verlauf der Be-
D-5219/2010 schwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: Er sei Kurde und als solcher habe er nicht nur an Nevroz-Feiern teilgenommen, sondern er habe auch kurdische Vereine besucht, an Presseveranstaltungen der DTP teilgenommen und andere Jugendliche zur Teilnahme an Veranstaltungen aufgerufen. Aus diesem Grund sei er von der Polizei ständig verfolgt und bedroht worden. Zudem hätten die Sicherheitskräfte andauernd um das Haus seiner Familie patrouilliert, wobei sie auch einmal mitbekommen hätten, wie von den Sicherheitskräften sein Name und jener seiner Mutter über Funk erwähnt worden seien. Auf der anderen Seite fürchte er sich vor dem Militärdienst, da ein Junge aus seinem Dorf während des Dienstes getötet worden sei. Da dieser Junge genau wie er kurdische Vereine besucht und sich für die kurdische Sache engagiert habe, und dieser Junge ebenfalls von den Sicherheitskräften bedroht worden sei, habe er um sein Leben gefürchtet. Zudem habe er am 4. April 2009 im Dorf Amara am Fest zum Geburtstag von Abdullah Öcalan und einer damit verbundenen Protestaktion teilgenommen, als sie von der Polizei angegriffen worden seien, wobei sein Freund B._______ und eine weitere Person getötet worden seien. Sie seien damals 15'000 Festbesucher gewesen und die Auseinandersetzungen seien von den Behörden gefilmt worden, weshalb die Behörden nun Videoaufnahmen von ihm besässen. Tatsächlich besässen die Behörden aber nicht nur Videoaufnahmen von ihm, sondern sie hätten anlässlich der Nevroz-Feier 2009 seinen Namen notiert und ihm gesagt, wenn er sich weiter für die kurdische Sache engagiere, werde er im Militärdienst umgebracht, respektive er habe damals eigentlich sofort die Flucht ergriffen und andere Leute hätten seinen Namen den Behörden mitgeteilt. Jedenfalls sei er seither ständig auf der Flucht, zumal seine Identität den Behörden bekannt sei, was ihm ein Mann aus seinem Dorf berichtet habe. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes führte er schliesslich an, über diese Ereignisse habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht berichtet, da damals noch von seiner Reise erschöpft gewesen sei respektive noch unter Schock gestanden habe. Er habe davon erst in der Zweitbefragung erzählen wollen, weshalb er in der Erstbefragung hauptsächlich auf den Militärdienst eingegangen sei. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Entscheidbegründung wird nachfolgend eingegangen.
D-5219/2010 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 19. Juli 2010 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, und er ersuchte unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdebegründung und auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wird nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2010 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde gleichzeitig verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Nach Einladung zur Replik liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 6. und 28. Oktober 2010 an seiner Beschwerde festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
D-5219/2010 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid erklärte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers über sein angebliches politisches Engagement und die angeblich von Seiten der türkischen Behörden erlittenen Nachstellungen als unglaubhaft. In dieser Hinsicht verwies das Bundesamt auf eine mangelnde Substanziierung der behaupteten Aktivitäten und es erklärte
D-5219/2010 die Schilderungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verhalten der türkischen Behörden als realitätsfremd. Dabei hielt es namentlich fest, vom Beschwerdeführer seien sämtliche Vorfälle bloss oberflächlich und unfundiert geschildert worden, er habe fast alle angeblich ausreiserelevanten Umstände erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht und er sei soweit ersichtlich legal mit seinem Pass aus der Türkei ausgereist. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesamt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Heimat alleine wegen des anstehenden Militärdienstes verlassen, in der Folge dann aber – im Wissen um das Fehlen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner diesbezüglichen Furcht – weitere Vorfälle erfunden, um seinem Gesuch überhaupt ein Gewicht zu verleihen. Im Anschluss daran erklärte das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor dem Militärdienst als nicht asylrelevant, zumal es sich beim Militärdienst um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, woran auch die vorgebrachten Befürchtungen im Hinblick auf einen möglichen Einsatz im Osten der Türkei und gegen die kurdische Guerilla nichts ändere. Da die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge, lasse sich auch kein Zusammenhang zwischen der Ethnie des Beschwerdeführers und seinem Stationierungsort herstellen. Schliesslich stelle weder ein Einsatz im Osten des Landes noch ein militärstrafrechtliches Verfahren wegen des versäumten Dienstes eine asylbeachtliche Massnahme dar. 3.2. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, er sei noch ein Kind gewesen, als sein Vater wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdische Sache die Türkei habe verlassen müssen und nach Deutschland gegangen sei, wo der Vater politisches Asyl erhalten habe. Er sei von da an des Öfteren von den Sicherheitskräften behelligt, auf dem Polizeiposten mitgenommen, nach dem Verbleib seines Vaters befragt und dabei auch beschimpft und geschlagen worden. Zusätzlich sei sein Onkel der Kreisvorsitzende der inzwischen verbotenen DTP respektive der neuen BDP. Zudem sei sein Cousin als Guerilla bei der PKK, und gerade wegen ihm seien er und andere Angehörige von den Sicherheitskräften behelligt worden. Da er sich selbst mit der Zeit auch für die Kurdenfrage interessiert habe, sei er für die DTP/BDP aktiv geworden, was zu den vorgebrachten Morddrohungen von Seiten der Sicherheitskräfte geführt habe. Nachdem er am Amara-Marsch vom 4. April 2009 teilgenommen habe, bei welchem sein Freund B._______ getötet worden sei, hätten die Sicherheitskräfte anhand von Videoaufnahmen Jagd auf die Teilnehmer dieser Veranstaltung gemacht. Er sei deshalb in seinem Heimatdorf gesucht worden, worauf er die Türkei verlassen habe. Nach
D-5219/2010 diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe den geltend gemachten Sachverhalt hinreichend glaubhaft dargelegt und insbesondere glaubhaft gemacht, dass er Verfolgungsmassnahmen wegen seiner politischen Familie erlitten habe. Auch seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten seien glaubhaft, und schliesslich sei allgemein bekannt, dass die aktiven Mitglieder und Sympathisanten der prokurdischen Parteien von den türkischen Behörden als PKK-Angehörige betrachtet und mit aller Härte verfolgt würden. Dabei verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, eine SFH-Länderanalyse, einen Bericht von Amnesty International (AI), einen Bericht der "AG Friedensforschung an der Uni Kassel" sowie elf Presseartikel zur Lage in der Türkei, und er machte dazu geltend, vor dem Hintergrund dieser Quellen sei durchaus glaubhaft, dass er wegen seiner prokurdischen Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. Die Erwägungen des BFM betreffend eine mutmasslich legale Ausreise bestritt er, wobei er ausführte, er habe 2009 nur einen für wenige Monate gültigen Pass erhalten und damit eine Sonderbehandlung erfahren, was wiederum ein Hinweis auf seine Verfolgung sei. Zudem habe er schon anlässlich der Kurzbefragung klar zum Ausdruck gebracht, dass er an Kundgebungen teilgenommen habe, bei welchen es zu Ausschreitungen gekommen sie. Schliesslich sei er in seiner Heimat gerade auch wegen seiner politisch aktiven Verwandten verfolgt worden, was Reflexverfolgung im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts darstelle. Da sich das BFM damit nicht auseinandergesetzt habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Abschliessend brachte er vor, er gelte in seiner Heimat als Deserteur, da er der Vorladung des militärischen Aushebungsbüros keine Folge geleistet habe. Als solcher habe er gemäss Amnesty International eine lange Haftstrafe und Misshandlungen und im Militärdienst Schikane oder gar seine Tötung zu gewärtigen, zumal er aus einer politisch aktiven kurdischen Familie stamme. Als Beweismittel legte er schliesslich ein Foto vor, welches ihn anlässlich einer Gedenkfeier für den getöteten B._______ zeige. 3.3. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und es merkte ergänzend an, die vorgelegten Beweismittel – ein Foto des Beschwerdeführers bei einer Gedenkfeier und diverse Berichte über die Situation in der Türkei – könnten die Ungereimtheiten in seinen Gesuchsvorbringen nicht kaschieren. Nachdem der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Vorfälle glaubhaft zu mache, sei auch die behauptete Reflexverfolgung auszuschliessen.
D-5219/2010 3.4. Mit seinen Eingaben vom 6. und 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Presseberichte zur Situation in der Türkei nach, aus welchen sich ergebe, dass Personen, welche wie er im Jahre 2009 an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hätten, weiterhin verfolgt würden. Entgegen der Ansicht des BFM, welches sich mit seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe, habe er insbesondere seine Teilnahme am Marsch vom 4. April 2009 glaubhaft dargelegt, und hätte er seine Heimat damals nicht verlassen, würde er heute wahrscheinlich zu den Festgenommenen zählen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der summarischen Befragung weder über ein politisches Engagement berichtet noch das Erleiden behördlicher Nachstellungen geltend gemacht, um nur kurz darauf – im Rahmen der einlässlichen Anhörung – ein angeblich beachtenswertes Engagement für die kurdische Sache und eine ganze Serie von angeblich relevanten Vorfällen zu behaupten. Mit einem solchen Aussageverhalten wird indes die Glaubhaftigkeit von Gesuchsvorbringen von vornherein massgeblich erschüttert, weshalb es im Einzelfall besonderer Umstände bedarf, um ein derartiges Verhalten nachvollziehbar zu erklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). Aufgrund der vorliegenden Akten kann jedoch kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu einem vollständigen und insbesondere auch inhaltlich zutreffenden Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen. Sein sinngemässes Vorbringen, er habe sich die Schilderung der massgeblichen Gesuchsgründe für die Anhörung aufgespart (vgl. act. A7 F. 72-75), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal er am Ende der summarischen Befragung auf zweimaliges Nachfragen verneint hat, weitere Gründe angeben zu wollen (vgl. act. A1 S. 5). Die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Sachverhaltsumstände sind vielmehr – im Sinne der Erwägungen des BFM – als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erkennen, wobei dieser Schluss durch die mangelnde Substanz der Schilderungen und deutliche Widersprüche im Sachverhaltsvortrag bestätigt wird. 4.2. So ist aufgrund der Akten mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über sein angebliches politisches Engagement keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen der einlässlichen Anhörung behauptet, für die kurdische Sache aktiv gewesen zu sein, über die
D-5219/2010 blosse Behauptung hinaus konnte er jedoch keine nachvollziehbaren Angaben machen. Seine Ausführungen sind vielmehr überaus dürftig ausgefallen. Das Vorbringen, er habe nicht offiziell für eine Partei, sondern bloss im Hintergrund gearbeitet, indem er sich bei prokurdischen Veranstaltungen jeweils unters Volk gemischt und andere Jugendliche zur Teilnahme aufgerufen habe, lässt ebenso wenig auf ein relevantes Engagement schliessen wie das Vorbringen, er sei immerhin zweimal nach Z._______ gegangen, wo sein Onkel DTP-Vorsitzender sei (vgl. dazu act. A4 Ziff. 33 und Ziff. 48 ff.). Der Beschwerdeführer hat im Weiteren zwar eine Teilnahme am Amara-Marsch vom 4. April 2009 geltend gemacht, wobei er bei diesem Ereignis einen Freund B._______ verloren haben will. Zu diesbezüglichen Schilderungen, welche auf ein persönliches Erleben der Aktion und namentlich eine persönliche Betroffenheit vom Tod des angeblichen Freundes schliessen liessen, war er jedoch nicht in der Lage. Die offenkundig mangelnde Vertiefung lässt lediglich auf ein blosses Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen schliessen (vgl. act. A4 Ziff. 61 ff.). Selbst wenn aber von einer Teilnahme des Beschwerdeführers am Amara-Marsch auszugehen wäre (welcher im Bezirk von Halfeti und damit im Nachbarbezirk von Y._______ stattfand), so liesse sich alleine daraus nichts ableiten, zumal tausende Kurden an dieser Veranstaltung teilgenommen haben sollen, was ohne Zweifel gegen eine Verwertbarkeit allfälliger Video-Aufnahmen spricht. Auf der anderen Seite weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich fortwährenden Nachstellungen von Seiten der Sicherheitskräfte – welche wiederum nicht substanziiert sind – massgebliche innere Widersprüche auf, zumal aufgrund seiner wechselhaften Angaben letztlich unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals von einem Polizisten direkt angesprochen und bedroht worden sein will, oder ob er über die angebliche Bedrohungslage nur von Dritten gehört haben will. Die Ausführungen über eine angeblich dauernde Präsenz der Sicherheitskräfte vor dem Haus des Beschwerdeführers erschöpfen sich schliesslich in rein plakativen Elementen. Detailliert und nachvollziehbar sind im Resultat einzig die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Bemühungen um Dienstverschiebungen, welche er mit seinen weiteren, indes als unglaubhaft zu erkennenden Vorbringen zu vermengen versucht (vgl. act. A4 Ziff. 37-43) 4.3. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe versucht der Beschwerdeführer die vom BFM als unglaubhaft erkannten Gesuchsvorbringen mit Verweisen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf mehrere Länderberichte zur Türkei und auf eine Serie von Presseartikeln zu stüt-
D-5219/2010 zen. Dieser Ansatz muss indes scheitern, da alleine mit den Ausführungen zur politischen Lage in der Türkei die offenkundigen Mängel im Sachverhaltsvortrag nicht aufgewogen werden. Anlass zur Annahme, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen kurdischen Aktivisten, kann aufgrund der Akten nicht bestehen, weshalb der Beschwerdeführer aus den von ihm zitierten Quellen nichts für sich ableiten kann. Auf der anderen Seite tun sich weitere Widersprüche auf, wenn er im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe neu behauptet, er sei wegen seines Vaters über Jahre von der Polizei mitgenommen, befragt und dabei misshandelt worden, hat er doch gegenüber der BFM ausdrücklich angegeben, er sei von den Behörden nie mitgenommen respektive verhaftet worden (vgl. act. A1 S. 5 [erste Nachfrage des BFM]). Das als Beweismittel vorgelegten Foto, welches den Beschwerdeführer bei einer Gedenkkundgebung zeigen soll (wobei das Foto weder den Zeitpunkt noch den Ort der Aufnahme erkennen lässt), stellt schliesslich keinen Beleg für die angebliche Verfolgungssituation in der Türkei dar. 4.4. Schliesslich vermögen auch die Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen einer angeblichen Reflexverfolgungssituation nicht zu überzeugen. Dabei gehen vorab die Vorhalte an das BFM betreffend eine angebliche Gehörsrechtsverletzung fehl, da vom Beschwerdeführer weder im Verlauf der summarischen Befragung noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemacht wurde, er habe wegen seines Vaters, seines Cousins oder seines Onkels konkrete Nachstellungen erlitten. Erst auf Beschwerdeebene wird das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation behauptet, die diesbezüglichen Vorbringen sind indes als offenkundig nachgeschoben zu erkennen, zumal – wie oben erwähnt – das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seines Vaters während Jahren von der Polizei mitgenommen worden, in klarem Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben steht. Letztlich ist auch das Vorbringen, der Vater geniesse in Deutschland Asyl, mit nichts belegt worden. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer einzig erkennen lassen, dass er seinem Vater lieber nicht begegnen möchte. 4.5. Nach den vorstehenden Feststellungen ist mit dem BFM davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seine Heimat alleine wegen des anstehenden Militärdienstes verlassen. In dieser Hinsicht hat er anlässlich der summarischen Befragung zwar geltend gemacht, ihm drohe im Militär mit höchster Wahrscheinlichkeit der Tod, seine diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch als völlig überzogen und damit haltlos zu erkennen. Im Resultat wird vom Beschwerdeführenden nichts weiteres erkenn-
D-5219/2010 bar gemacht, als eine blosse subjektive Ablehnung des anstehenden Militärdienstes, womit – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht wird. 4.6. Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem bisher versäumten und daher noch anstehenden Militärdienst an, er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Auch diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer noch nicht einmal am Aushebungstermin war. Ein Deserteur ist er damit nicht, und bei einem allfälligen Strafverfahren wegen dem bisher versäumten Aushebungstermin handelt es sich nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines familiären Hintergrundes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit relevante Nachstellungen während des Dienstes zu befürchten, kann nach vorstehenden Feststellungen ebenfalls nicht bestehen. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auf Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Die Abweisung des Asylgesuches ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, hat das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-5219/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt dabei gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
D-5219/2010 Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, da sich seine Vorbringen über eine angebliche Verfolgungssituation als unglaubhaft erwiesen habe und seine Befürchtungen in Zusammenhang mit dem anstehenden Militärdienst in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2. Im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt – sind indes keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle des Wegweisungsvollzugs in eine Existenz bedrohende Lage geraten, besteht nicht. Schliesslich sprechen weder die in der Türkei herrschenden Verhältnisse gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, noch lässt der anstehende Militärdienst den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Alleine der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden handelt, welcher seiner persönlichen Dienstpflicht offenkundig ablehnend gegenüber steht, ändert daran nichts. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläu-
D-5219/2010 figen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8. 8.1. In der Zwischenverfügung vom 11. August 2010 wurde von der damals zuständigen Instruktionsrichterin für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verweisen. Im Urteilszeitpunkt ist das Gesuch abzuweisen, da kein Anlass zur Annahme einer prozessualen Bedürftigkeit besteht. Zwar wurde mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2010 vorgelegt, gemäss Verzeichnung in der Zemis- Datenbank (vgl. Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513!) ist der Beschwerdeführer jedoch bereits seit über einem Jahr praktisch ununterbrochen als Hilfskraft im Gastgewerbe tätig. Eine andauernder Bedürftigkeit ist von daher auszuschliessen. 8.2. Bei dieser Sachlage und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5219/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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